Zusätzlich ist an eine allgemeine Klausel in den Grundsatzbestimmungen des EG-Vertrages zu denken. Sie bietet den Vorteil, dass sie über die aktuellen Problemfälle hinausreicht und auch auf Dauer Gefahren der öffentlichen Daseinsvorsorge durch andere Gemeinschaftspolitiken (z. B. Binnenmarktharmonisierung, Sozialvorschriften) begegnet.
Außerdem kommen Ergänzungen im weiteren Vertragswerk in Betracht. So kann das Anliegen auch in Form eines Protokolls dem Vertragswerk angefügt werden.