Wie bereits beim ersten Förderaufruf im Jahr 2021 ist das Land Brandenburg in die Beantragung der Fördervorhaben zum Radnetz Deutschland eingebunden. Während das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) über die Bewilligung entscheidet, ist es zur Umsetzung des Förderprogramms notwendig, dass die zuständigen Stellen der Länder über den Antrag informiert wurden, das Vorhaben billigen und unterstützen und dass das Vorhaben aus Sicht der zuständigen Stelle des Landes den Zielen des Förderprogramms Radnetz Deutschland entspricht. Die zuständige Stelle in Brandenburg liegt im MIL, die Bewertung und Bestätigung des Fördervorhabens erfolgt in Abstimmung mit dem MWAE.
Die Information zum aktuellen Förderaufruf erfolgte bereits im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen. Ebenso erfolgt eine Information im Rahmen der aktuell laufenden und nahezu abgeschlossen Gesprächs- und Informationsreihe zu Radverkehr und Fördermöglichkeiten in Brandenburg, die seit März mit den Landkreisen und kreisfreien Städten geführt wird. Lediglich zwei der insgesamt 18 Gespräche stehen noch aus und sind für KW 19 terminiert. Die Landkreise wurden gebeten, die Präsentation mit Links und Informationen zu den Förderprogrammen an ihre Städte und Gemeinden weiterzuleiten. Zudem ist eine Pressemitteilung des MIL geplant, die über die Fördermöglichkeit beim Radnetz Deutschland informieren soll.
Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit bei der Baulast dieser touristischen Routen können keine Projekte benannt werden, die seitens des Landes beantragt werden. Aussagen zu den eingereichten kommunalen Anträgen können erst mit Abschluss des Förderaufrufs getroffen werden.
Gemäß § 36 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg müssen Sitzungen der Gemeindevertretungen öffentlich abgehalten werden. Daraus folgt auch, dass allen interessierten Bürgern der Zugang zu diesen Sitzungen ermöglicht werden muss. Der Sitzungsort muss einerseits selbst barrierefrei und andererseits auch barrierefrei erreichbar sein. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 7/7558) auf die Kleine Anfrage Nr. 2692 wurde auf § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes hingewiesen. Demnach liegt Barrierefreiheit vor, wenn bauliche oder sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Sofern diese barrierefreien und barrierefrei erreichbaren Zugänge zu den Gemeindevertretersitzungen nicht gegeben sind, sollten die Kommunen diesen Mangel unverzüglich beseitigen.
Ich frage die Landesregierung: Inwieweit und in welchem zeitlichen Rahmen müssen die Vorgaben hinsichtlich der barrierefreien und barrierefrei erreichbaren Gemeindevertretersitzungen durch die Kommunen umgesetzt werden?
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Nonnemacher die Mündliche Anfrage wie folgt:
Das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz (BbgBGG) enthält explizit keine Fristen zur Umsetzung der Barrierefreiheit in den Kommunen. Es obliegt den Städten und Gemeinden, ihre örtlichen Angelegenheiten selbst zu verwalten (Kommunale Selbstverwal- tung). Dies bezieht sich auch auf die eigene Geschäftsordnung der gemeindlichen Gremien, die entsprechende Regelungen zur barrierefreien Zugänglichkeit vorsehen kann. Die Kommunalverfassung setzt keine über das BbgBGG hinausgehenden Maßstäbe.
Am 03.05.2023 informierte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr über den Start der neuen Förderperiode für das Radnetz Deutschland. Für den Ausbau von Radfernwegen stellt der Bund 100 Millionen Euro zur Verfügung (Fördersatz bis zu 75 %). Bis zum 31.08.2023 können Städte, Gemeinden und Landkreise sowie andere öffentliche und private Bauträger eine Förderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität beantragen.
Ich frage die Landesregierung: Wie unterstützt sie die brandenburgischen Kommunen dabei, für den Ausbau von Radfernwegen in ihrer Baulast eine Bundesförderung zu beantragen?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung Beermann die Mündliche Anfrage wie folgt:
Das Förderprogramm steht für den Ausbau der überregionalen Radfernwege des Radnetzes Deutschland zur Verfügung. Das Radnetz Deutschland besteht aus dem Radweg Deutsche Einheit, dem Iron Curtain Trail (Radweg „Eiserner Vorhang“) und insgesamt zwölf D-Routen. Auf Brandenburger Gebiet verlaufen in Teilen der Radweg Deutsche Einheit und der Iron Curtain Trail sowie verschiedene D-Routen, wie der D 3 (Europaradweg R 1 und gleichzeitig in Teilen RW Deutsche Einheit), der D 10 (Elberadweg), der D 11 (Radweg Ost- see-Oberbayern) sowie der D 12 (Oder-Neiße-Radweg).
Wie bereits beim ersten Förderaufruf im Jahr 2021, ist das Land Brandenburg in die Beantragung der Fördervorhaben zum Radnetz Deutschland eingebunden. Während das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) über die Bewilligung entscheidet, ist es zur Umsetzung des Förderprogramms notwendig, dass die zuständigen Stellen der Länder über den Antrag informiert wurden, das Vorhaben billigen und unterstützen und dass das Vorhaben aus Sicht der zuständigen Stelle des Landes den Zielen des Förderprogramms Radnetz Deutschland entspricht. Die zuständige Stelle in Brandenburg liegt im MIL, die Bewertung und Bestätigung des Fördervorhabens erfolgt in Abstimmung mit dem MWAE.
Die Information zum aktuellen Förderaufruf erfolgte bereits im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen. Ebenso erfolgt eine Information im Rahmen der aktuell laufenden und nahezu abgeschlossen Gesprächs- und Informationsreihe zu Radverkehr und Fördermöglichkeiten in Brandenburg, die seit März mit den Landkreisen und kreisfreien Städten geführt wird. Lediglich zwei der insgesamt 18 Gespräche stehen noch aus und sind für KW 19 terminiert. Die Landkreise wurden gebeten, die Präsentation mit Links und Informationen zu den Förderprogrammen an ihre Städte und Gemeinden weiterzuleiten. Zudem ist eine Pressemitteilung des MIL geplant, die über die Fördermöglichkeit beim Radnetz Deutschland informieren soll.
Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit bei der Baulast dieser touristischen Routen können keine Projekte benannt werden, die seitens des Landes beantragt werden. Aussagen zu den eingereichten kommunalen Anträgen können erst mit Abschluss des Förderaufrufs getroffen werden.
Deutschland und Brandenburg erleben aktuell wieder einen sehr großen Zustrom an sogenannten Flüchtlingen. Die Kommunen sehen sich schon lange an der Belastungsgrenze.1 Mittlerweile fordern sogar die Bundesländer eine Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten.2 Zu den Unterstützern gehört auch Ministerpräsident Dr. Woidke.3
Ich frage daher die Landesregierung: Um welche Staaten, für die er warum nicht erwägt, nach dänischem Vorbild (im Hinblick auf die sicheren Regionen Syriens) Verhandlungen sicherer und straffreier Rückführungsabkommen anzustreben, will Ministerpräsident Dr. Woidke die Liste der sicheren Herkunftsländer in der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Mai 2023 erweitert haben?
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:
Für die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten ist der Bundesgesetzgeber zuständig. Die Bestimmung erfolgt durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats.
Die Landesregierung setzt sich ggü. EU und Bund für eine regelbasierte und geordnete Migration ein. In diesem Zusammenhang wird derzeit zwischen Bund und Ländern auch eine Ausweitung der Liste sicherer Herkunftsstaaten diskutiert. Die Landesregierung erwartet, dass sich Bund und Länder im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 10. Mai 2023 auf eine gemeinsame Lösung verständigen.
1 Vgl. „Kommunen sehen Belastungsgrenze bei Unterbringung von Flüchtlingen erreicht“, in: https://www.welt.de/politik/deutschland/article244822058/Fluechtlinge-Kommunen-sehen-Belastungsgrenze-bei-Unterbringung-erreicht.html (15.04.2023) , abgerufen am 03.05.2023. 2 Vgl. „Länder wollen Asylverfahren verkürzen“, in: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/migration-herkunftsstaaten-fluechtlinge-100.html (30.04.2023), abgerufen am 03.05.2023. 3 Vgl. „,Sollte endlich erfolgen‘ - Woidke für Ausweitung sicherer Herkunftsländer“, in: https://www.welt.de/politik/deutschland/article245097890/Migrationspolitik-Dietmar-Woidke-fuer-Ausweitung-sicherer-Herkunftslaender.html (01.05.2023), abgerufen am 03.05.2023.
Nach dem Fischsterben in der Oder im August 2022 ist eine fischereiliche Bewirtschaftung des Flusses für längere Zeit nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Der Landtag hat im Haushaltsverfahren Mittel für Billigkeitsleistungen für betroffene Fischereibetriebe in Höhe von 300 000 Euro für 2023 und 200 000 Euro für 2024 eingestellt.
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Vogel die Mündliche Anfrage wie folgt:
Das Fischsterben in der Oder im August 2022 hat Brandenburger Fischereibetriebe entlang der Oder schwer getroffen. Die Befischung musste eingestellt werden, die Absätze von Angelkarten sind eingebrochen oder blieben sogar ganz aus. Dadurch kam es zu erheblichen Einkommensverlusten, und Fischereibetriebe in der Region sind unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten.
Das MLUK hat in der unmittelbaren Folge des Schadensereignisses im letzten Jahr kurzfristig die „Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund des Fischsterbens in der Oder im Jahr 2022 für Unternehmen der Erwerbsfischerei“ erarbeitet und mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 aufgelegt. Um den Fischereibetrieben schnellstmögliche Unterstützung bieten zu können und auf ein langwieriges wettbewerbsrechtliches Genehmigungsverfahren der Europäischen Kommission verzichten zu können, erfolgte der Schadensausgleich unter De-minimis-Beschränkung (Grundlage dafür ist die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für den Fischerei- und Aquakultursektor).
Im Jahr 2022 haben insgesamt neun Fischereibetriebe einen entsprechenden Schadens- ausgleich erhalten, in Summe wurden 86 153,12 Euro ausgezahlt. Dabei konnte jedoch die Mehrzahl der Antragsteller noch keinen Ausgleich für den zurückgegangenen Angelkartenabsatz beantragen, da noch keine abschließenden Angaben zum Geschäftsjahr vorlagen und somit die tatsächlichen Einkommensverluste in diesem Bereich nicht zu beziffern waren.
Die Auswirkungen des Schadensereignisses auf die Betriebe dauern weiter an, die Einkommensverluste aus dem Fangausfall sowie aus dem Angelkartenabsatz setzen sich fort. Für die Nutzung der vom Landtag zur Fortsetzung der entsprechenden Billigkeitsleistungen für betroffene Betriebe in den Jahren 2023 und 2024 bereitgestellten Mittel ist eine weitere Ausgleichsregelung erforderlich. Der weitere und umfassende Schadensausgleich erfordert eine Erweiterung der im Jahr 2022 angewandten Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung der Europäischen Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (2023/C 107/01) sowie die Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Die neue Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für die Oderfischereibetriebe wird gegenwärtig vorbereitet. Sie soll eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 haben. Im laufenden Kalenderjahr sind deshalb noch keine Mittelauszahlungen erfolgt.