und zwar nicht dank des Goodwills der Stadtverordneten, sondern als verbindliche Regelung, die zu beachten ist.
Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Kollege Vida, jetzt habe ich erst einmal verstanden, worum es Ihnen im Grunde in Ihrem Antrag geht. Meine private, persönliche Meinung zu Bernau: Ich halte die dortige Abstimmung für unzulässig.
Warum das möglicherweise zulässig war oder nicht - dazu wird es vielleicht gleich noch Aufklärung geben. Ich persönlich halte es für falsch, und ich sage Ihnen auch, warum: Erstens steht es im Gesetz, dass ein solches Bürgerbegehren nur zu einzelnen Gemeindeangelegenheiten durchgeführt werden kann. Zweitens - der Punkt, auf den Sie mich gerade angesprochen haben -: Warum führt es zu einer Schwächung des Gemeindeparlaments? Für die Gemeindevertretung haben wir einen Zuständigkeitskatalog; den können Sie nicht nach und nach mit Bürgerentscheiden annullieren. In diesem Zuständigkeitskatalog steht eine
ganze Latte von Dingen, die ausschließlich vom Stadtparlament beschlossen werden dürfen. Wenn man das nach und nach wegstreichen will, indem man sagt, man habe dazu einen Bürgerentscheid durchgeführt - tut mir leid, da dreht sich in mir alles ein bisschen.
Es mag sein, dass man da ein Stück weit anders argumentieren könnte, aber ich sage Ihnen ganz ehrlich: Für mich ist das ein abschließender und ausschließlicher Katalog. In dem Sinne bin ich da schlicht anderer Meinung - das dürfen wir im Zweifel dann auch sein. Im Übrigen denke ich, wir machen demnächst Feierabend, und deshalb fasse ich mich jetzt wirklich kurz. Ihnen ein schönes Wochenende, Herr Vida. - Danke.
So weit sind wir noch nicht. - Frau Abgeordnete Johlige hat für die Fraktion DIE LINKE das Wort. Bitte schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Schaller, eigentlich wollte ich Ihren Schmerz, dass Sie Anlass dieses Antrags waren, jetzt ein bisschen lindern, indem ich Ihnen sage, dass ich mich immer freue, wenn wir beide während einer Debatte reden. Aber Herr Vida hat das schon mit der Kurzintervention weggemacht.
Fast hätte ich etwas vermisst - wir haben schon lange nicht mehr über Erschließungsbeiträge geredet. Dieser Antrag ist offenbar auf die Abschaffung oder Ausdünnung von § 15 der Kommunalverfassung gerichtet. In Absatz 5 ist festgelegt, zu welchen Themen Bürgerentscheide nicht durchgeführt werden können, beispielsweise zu Gemeindeabgaben, kommunalen Umlagen, Tarifen kommunaler Einrichtungen und Tarifen der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde.
Sie wollen nun festlegen, dass Bürgerbegehren, mit denen angestrebt wird, Anwohnern gemeindlicher Anliegerstraßen bei der Durchführung von Erschließungsmaßnahmen ein verbindliches Mitbestimmungsrecht zu geben, grundsätzlich als zulässig anzusehen sind. Wir als Linke setzen uns seit Jahren dafür ein, diesen sogenannten Negativkatalog in der Kommunalverfassung - also die Tatbestände, zu denen keine Bürgerbegehren stattfinden können - zu kürzen. Nach unserer Auffassung sind unter anderem die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, aus diesem Katalog zu streichen.
Derzeit erarbeitet das Innenministerium einen Gesetzesvorschlag für eine neue Kommunalverfassung, der den Landtag hoffentlich im Sommer erreichen wird. Wir sind der Meinung, dass dieser Negativkatalog ausgedünnt werden kann und sollte, und deshalb gehört diese Diskussion hier in die Debatte über die Neufassung der Kommunalverfassung. Ich gehe davon aus, dass wir uns ausführlich mit der Frage befassen werden, zu welchen Themen Bürgerbegehren künftig zulässig sind und zu welchen nicht.
Meine Damen und Herren, wir als Linke denken, dass solche Mitbestimmungsrechte gerade in Fragen von Erschließungen richtig und wichtig sind, denn schließlich sind es die Anwohnenden, die den Großteil der finanziellen Lasten zu stemmen haben. Allerdings ist es nach unserem Verständnis nicht wirklich zielführend, eine alleinige Abhängigkeit solcher Maßnahmen in den Willen der Anlieger zu stellen. Das habe ich bereits im Dezember hier in der Debatte schon einmal ausgeführt. Aus unserer Sicht muss ein Letztentscheidungsrecht bei der Vertretung verbleiben, die sich mit den Argumenten und dem Ergebnis einer solchen Bürgerbefragung auseinanderzusetzen hat.
Meine Damen und Herren, als Linke haben wir im Zusammenhang mit Erschließungsbeiträgen vor allem zu den Sandpisten immer wieder eine stärkere Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwohner sowie Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vor der Realisierung von Erschließungsmaßnahmen gefordert. Wir haben außerdem gefordert, dass Vorschläge erarbeitet werden, wie die Kommunen mit den Anwohnerinnen und Anwohnern gemeinsam zu Ausbaustandards für die tatsächlichen Erfordernisse vor Ort gelangen können. Auch haben wir einen Härtefallfonds gefordert, mit dem drohende Grundstücksverluste wegen zu hoher Erschließungsbeitragskosten bei zu geringem Einkommen oder Vermögen verhindert werden können - insbesondere, wenn diese Maßnahmen erst nach Jahrzehnten realisiert werden sollen. Letzteres hat nach unserer Auffassung in Zeiten explodierender Baukosten eine besondere Bedeutung bekommen.
Eines gebe ich aber zu bedenken: Im gesamten Speckgürtel gab es in den vergangenen Jahren viele Neubauten - teilweise auf nachträglich geteilten Grundstücken, teilweise auf neuen Baugrundstücken. Warum sollte die Allgemeinheit diese Kosten nunmehr vollständig übernehmen?
Erschließungsbeiträge werden für Straßen verwendet, die für die Grundstückseigentümer gebaut werden, und da die Kommune im Sinne einer gemeindlichen Entwicklung mindestens 10 % der Kosten trägt, kann die Allgemeinheit sie auch nutzen. Sie können sich die Gegenfrage stellen: Wenn diese Straße nicht da wäre, wenn sie beispielsweise vollständig gesperrt würde, wie wären dann die anliegenden Grundstücke zu erreichen? Dabei geht es doch auch um Beitragsgerechtigkeit. Warum sollte die Allgemeinheit diese Kosten übernehmen? Auch die Verwaltungsgerichte akzeptieren meines Wissens bei Erschließungsbeiträgen keinen geringeren Beitragssatz der Anwohnenden als 75 %.
Warum? Weil es keinen Grund gibt, diese Kosten der Allgemeinheit überzuhelfen, egal womit, ob per Beitragssatzung oder Bürgerentscheid.
Meine Damen und Herren, wir lehnen heute hier Ihren Antrag ab. Ich freue mich allerdings auf die Debatte zur Kommunalverfassung, wo wir sehr intensiv darüber reden werden, zu welchen Themen künftig Bürgerbegehren stattfinden können und wozu nicht. - Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Der Innenminister soll mal wieder einen Brief schreiben - und damit ein Problem lösen, das, so scheint es, in Brandenburg landauf, landab für Aufregung sorgt. So, sagen jedenfalls die Freien Wähler in ihrem Antrag, wolle offenbar jemand „eine Spaltung der Anwohnerschaft bewirken […], indem als Grundlage für die Beitragspflicht die private bzw. vermeintliche Finanzsituation Einzelner ins Feld geführt wird.“
Das ist starker Tobak. - Herr Vida, bitte sagen Sie uns: Wer will hier spalten, und was ist das mit der privaten Finanzsituation? Aus Ihrem Antrag lese ich da nichts heraus, und Sie haben es auch nicht erklärt - irgendetwas, das diese Vorwürfe aufklären würde. Schauen wir doch einmal auf die Fakten.
Herr Vida, ich bin Ihnen dankbar, dass Sie nach Ihrer Einleitung dann doch noch irgendwann auf Ihren Antrag zu sprechen gekommen sind. Im Antrag geht es um Bürgerbegehren, die Beitragspflichtigen ein verbindliches Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung von Straßenerschließungsmaßnahmen einräumen. Nach meiner Kenntnis gab es im Land Brandenburg dazu genau drei Bürgerbegehren. Sie sagen ja immer, es gebe ganz viele, aber Sie haben genau die drei erwähnt, die auch tatsächlich stattgefunden haben.
Bernau, 2013: Das Bürgerbegehren wurde von der unteren Kommunalaufsicht - ohne Mitwirken der oberen Kommunalaufsicht - für zulässig erklärt. Ein nachfolgender Bürgerentscheid war erfolgreich.
Werneuchen, 2019: Das Bürgerbegehren wurde von der unteren Kommunalaufsicht unter Mitwirkung der oberen Kommunalaufsicht für unzulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Klage erhoben.
Dann haben wir noch Schöneiche bei Berlin, ebenfalls 2019: Da ist das Bürgerbegehren gescheitert, weil die Anzahl der Unterschriften nicht ausreichte und eine inhaltliche Prüfung daher gar nicht stattgefunden hat.
- Ich kann nicht bei jedem Bürgerbegehren, überall im Land, dabei sein, aber die Fakten sind nun einmal so. - Wir sehen also: Wir haben drei unterschiedliche Fälle, von denen nur zwei relevant sind. Ja, dort gab es unterschiedliche Rechtsauffassungen, aber es ist schon ziemlich weit hergeholt, bei zwei Fällen von einer Änderung der Rechtspraxis zu sprechen.
Dennoch bedauere ich, dass die Initiatoren in Werneuchen nicht gegen den Bescheid der Unzulässigkeit geklagt haben. Das hätte zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage geführt, und dazu sind Gerichte da.
Inhaltlich lassen sich aus meiner Sicht sowohl für als auch gegen eine Zulässigkeit gute Argumente finden. Das Argument dafür ist, dass wir generell möglichst viele Politikbereiche für die direkte Demokratie öffnen sollten. Bekannt ist ja, dass wir Bündnisgrüne gern den Katalog der Ausschlussgründe nach § 15 Abs. 5 Kommunalverfassung reduzieren würden.
Gegen die Zulässigkeit lassen sich auch verschiedene Argumente ins Feld führen. Stünde, wie in dem Bürgerbegehren begehrt wird, allein den Beitragszahlerinnen und -zahlern ein Vetorecht zu, würde die Gemeindevertretung entmachtet. Das ist eben etwas anders, als Sie suggerieren - vielleicht hören Sie mir zu, Herr Vida -, nämlich dass alle Bürgerinnen und Bürger das entscheiden. Sie aber wollen, dass im Falle einer einzelnen Ausbaumaßnahme die Beitragszahlenden ein Vetorecht haben. Genau das hebelt die Entscheidung aller Bürgerinnen und Bürger aus.
Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage? Es gibt den Wunsch, eine Zwischenfrage zu stellen.
Ich lasse jetzt keine Zwischenfrage zu. Danke. - Das wäre dann möglicherweise eine Verletzung von § 15 Abs. 5 Nr. 2 Kommunalverfassung, also der inneren Gemeindeorganisation.
Außerdem: Hat die Gemeinde die Beschlusskompetenz, eine Entschließung, die nach Bundesrecht angeordnet ist, abzulehnen? Oder handelt es sich dem Inhalt nach um ein Bürgerbegehren über Gemeindeabgaben laut Nummer 5, was unzulässig wäre? Aus meiner Sicht sind das Rechtsfragen, die nicht so leicht vom Tisch zu wischen und auch nicht so leicht zu beantworten sind.
Ich freue mich, wenn die Klärung eines Tages von einem Gericht herbeigeführt wird; ein Rundschreiben des Innenministeriums ist dafür auf jeden Fall ungeeignet. Außerdem handelt es sich bei zwei Einzelfällen eben nicht um ein landesweites Problem, das zwingend einer Klärung durch das Ministerium bedarf. Deshalb lehnen wir den Antrag ab. - Vielen Dank.
- Das habe ich versehentlich gesagt, da ich gerade mit der Landtagsverwaltung beschäftigt war. - Für die Landesregierung spricht Herr Minister, bitte schön.
Ja, Frau Präsidentin, ich spreche für die Landesregierung. - Kollege Vida, wir reden mal wieder über Erschließungsbeiträge.