Protocol of the Session on May 11, 2023

Warum beschäftigen wir uns damit? Zum 01.01.2023 sind die letzten Regelungen ausgelaufen - und da können Sie sagen, was Sie wollen: Es gibt jetzt natürlich Unsicherheiten. Und, lieber Herr Schaller, es ist auch so, dass das gerade jede Kommune anders handhabt, und das ist ein Problem.

(Beifall BVB/FW)

Deshalb geht es nicht darum, dass wir in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen - das tun wir doch nicht mit einem Rundschreiben -,

(Beifall BVB/FW - Stefke [BVB/FW]: Richtig!)

sondern wir wollen Orientierung geben und aufzeigen, welche rechtlichen Möglichkeiten und Notwendigkeiten es gibt, und dafür sorgen, dass die Besitzerinnen und Besitzer von Garagen keine Angst vor massiven Härten haben müssen.

Dass das ein wichtiges Thema ist, können Sie auch in der Zeitung lesen: Beispielsweise in Potsdam - aber auch in anderen Städten - laufen natürlich auch diese Grundstücke mittlerweile Gefahr, Spekulationsobjekte zu werden. Auch Garagen- und Datschengrundstücke stehen unter massivem Spekulationsdruck, weil Wohnungsunternehmen oder andere Branchen ankommen und sich dieses Land zu eigen machen wollen.

Deshalb: Wir wollen Boden schützen. Die Garage darf kein Spekulationsobjekt werden, sondern soll weiterhin als Kulturraum, als Treffpunkt, aber eben auch als Abstellmöglichkeit für Autos erhalten bleiben. Daher hat es für uns eine große Bedeutung; es ist für das Land wichtig.

Hier geht es nur darum, dass wir Orientierung geben wollen, dass wir zu den Fragen bezüglich der Lastenverteilung, aber auch bei vielen anderen Dingen den Kommunen zumindest die wichtigsten juristischen Erkenntnisse zur Verfügung stellen und damit Ungleichbehandlungen vermeiden wollen. Deshalb stimmen wir Ihrem Antrag zu und werden hier für Sicherheit sorgen.

(Beifall DIE LINKE)

Herr Abgeordneter, lassen Sie noch eine Zwischenfrage zu?

Gern.

Bitte schön.

Danke, Herr Walter. Sie haben eben erwähnt, dass diese Grundstücke zum Teil innerstädtisch liegen und an Wohngebiete insbesondere von Genossenschaften, aber auch an kommunalen Wohnungsbestand angrenzen und zum Spekulationsobjekt werden.

Wir haben uns heute viel über Wohnungsnot unterhalten - und darüber, dass sozialer Wohnraum geschaffen wird. Sind Sie nicht auch der Meinung, wenn für den sozialen Wohnungsbau Flächen zur Verfügung stehen sollen, dass gerade solche Grundstücke von den Kommunen zumindest mit in Betracht gezogen werden und bei der Verdichtung und der Schaffung von Wohnraum eine Rolle spielen könnten? Ich denke, das müsste doch auch im Interesse der Linken sein.

Ich dachte, da kommt jetzt Applaus von der SPD-Fraktion. - Sehr geehrter Herr Präsident! Vielen Dank für die Nachfrage. Das ist spannend, weil man das auch von Kommune zu Kommune betrachten muss. Ich weiß natürlich auch - das weiß jeder, der sich

mit diesem Thema beschäftigt -, dass nicht alle Garagen noch genutzt werden, sondern nur ein gewisser Teil. Ich will nicht sagen, dass es ein geringer Teil ist, aber es ist nur ein Teil.

Deshalb sind natürlich auch Garagenkomplexe zu nutzen. Ich kenne das aus meiner Stadt Eberswalde. Für einen Schulneubau suchen wir gerade händeringend Grundstücke. Aber das ist eine Frage der Aushandlung und des Ernstnehmens der Interessen der Garagennutzerinnen und -nutzer. Darum geht es mir.

Natürlich muss man Grundstücke in innerstädtischen Lagen nutzen. Aber es gibt auch verschiedene andere Modelle, beispielsweise in Potsdam, wo jetzt der Überbau von Garagen geplant wird. Ich finde, wir sollten deutlich machen: DDR-Garagen haben für uns einen großen Wert, und deshalb sollten wir hier zumindest dafür sorgen, dass es eine rechtliche Klarheit gibt. Darum geht es ja in dem Antrag - und nicht um Wohnungsbau.

(Beifall BVB/FW)

Der Kollege Walter war mit seinem Redebeitrag schon fertig, deshalb kommt diese Zwischenfrage jetzt leider zu spät, Herr Abgeordneter Schaller.

(Beifall der Abgeordneten Dannenberg [DIE LINKE])

Wir fahren mit dem Redebeitrag des Abgeordneten Klemp für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fort. Bitte schön.

Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Liebe Gäste! Wir reden hier über Regelungen, die der Bundesgesetzgeber getroffen hat, um noch aus der DDR stammende Pachtverträge von Nicht-Wohngebäuden in bundesdeutsches Recht zu überführen. Insbesondere geht es darum, das Auseinanderfallen des Eigentums an Gebäuden und dem Grund und Boden, was in der DDR möglich war, zu beenden.

Hierfür hat der Bundesgesetzgeber verschiedene Schutzmechanismen und Übergangsregelungen geschaffen, die abschließend am 31.12.2022 ausgelaufen sind, also mehr als 32 Jahre nach der Wiedervereinigung. Das ist schon eine beeindruckende Übergangsperiode!

Hier gibt es nun offenbar in den verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Sichtweisen, welche Rechtslage bei der Auflösung eines aus der DDR fortbestehenden Pachtvertrages gilt. Der Antrag von BVB / FREIE WÄHLER fordert nun, die Landesregierung müsse sicherstellen,

„dass bei Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung gleichbetroffene Bevölkerungsgruppen auf eine einheitliche Rechtsauslegung/-anwendung vertrauen können.“

Dazu muss man fragen: Warum eigentlich - und wie soll das geschehen? - Ja, warum eigentlich? In vielen Gemeinden werden Dinge unterschiedlich gehandhabt, und keiner stört sich daran. Manche Gemeinden verkaufen keine Grundstücke mehr, sondern verpachten sie nur noch. Manche lassen die Teilung von Grundstücken nur unter bestimmten Bedingungen zu, die es in anderen Gemeinden nicht gibt. Manche betreiben ihre Kitas

selbst, und andere vergeben alle in freie Trägerschaft. Wir nennen das „kommunale Selbstverwaltung“.

Was wäre auch der Vorteil einer einheitlichen Regelung? Geht es um Pächterinnen oder Pächter, die in der DDR-Zeit in ganz vielen unterschiedlichen Gemeinden Gebäude gepachtet haben und jetzt völlig durcheinanderkommen, weil die Gemeinden unterschiedlich vorgehen? Wohl eher nicht.

Auch sind die heutigen Pächterinnen und Pächter in vielen Fällen gar nicht mehr diejenigen, die den Pachtvertrag zu DDR-Zeiten einmal geschlossen haben. Und wir sollten uns in Erinnerung rufen, dass es hier nicht um Wohngebäude geht. Insofern ist eine besondere Schutzwürdigkeit möglicherweise zu hinterfragen. Selbst wenn die Einheitlichkeit wichtig wäre: Müsste sie dann nicht auf Bundesebene hergestellt werden? Warum sollen wir akzeptieren, dass es hier so ist, aber im Nachbardorf in Sachsen anders?

Ich fasse zusammen: Es gibt keinen schlagenden Vorteil einer einheitlichen Vorgehensweise. Ich denke, darum geht es Ihnen im Kern auch gar nicht. Was wir hier haben, ist offensichtlich eine Rechtsunsicherheit. Nur ist es nicht am Landtag, das zu klären, und das aus zwei Gründen. Erstens, wir sind nicht die Judikative. Zur Klärung von Rechtsunsicherheiten gibt es Gerichte. Zweitens, wir haben in diesem Bereich auch keine Gesetzgebungskompetenz - sie liegt beim Bund. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entsprechende Fälle entscheiden. Das Gesetz, anhand dessen die Gerichte ihre Entscheidungen fällen, können wir nicht ändern, weil uns dazu die gesetzgeberische Kompetenz fehlt.

Herr Walter, danke, dass Sie mir zuhören. Das haben Sie auch vorher getan, aber danke, dass Sie jetzt auch herschauen.

(Lachen der Abgeordneten Nicklisch und Dr. Zeschmann [BVB/FW])

Sie haben gesagt, Sie möchten verhindern, dass Garagenkomplexe zum Spekulationsobjekt werden. Das möchten wir auch gern verhindern - das hat aber nichts mit einem Rundschreiben zu tun. Dieses Rundschreiben sollte sich ja nur auf die Abwicklung eines zu beendenden Pachtverhältnisses beziehen. Damit lösen wir das Problem nicht, aber das Anliegen habe ich sehr wohl verstanden. Die Aushandlung sollte, wie Sie sagen, tatsächlich in den Kommunen stattfinden.

So räumen Sie, Herr Kollege Stefke, auch ein,

„dass eine solche Handlungsanweisung der Landesregierung nur empfehlenden Charakter tragen könne. Zwingende Vorschriften für die Kommunen seien in diesem Fall nicht möglich. Aber auch die Kommunen hätten ein Interesse daran, den Frieden innerhalb ihrer Gemarkung zu erhalten.“

So wurden Sie, Herr Kollege, im „Neuen Deutschland“ vom 10.04.2023 zitiert. Da stimme ich Ihnen zu: Die Kommunen werden hier sehr umsichtig vorgehen; von Kündigungswellen habe ich noch nichts gehört.

Auch muss man sagen, dass das Schuldrechtsanpassungsgesetz zum 31.12.2022 nicht überraschend ausgelaufen ist, sondern dass die Pächterinnen und Pächter durchaus die Gelegenheit hatten, ihren Vertrag noch vor dem Auslaufen des Gesetzes - unter dem Schutz dieses Gesetzes - zu beenden. Dafür gab es

schließlich eine Übergangsfrist von mehr als 32 Jahren. Ihren Antrag lehnen wir ab. - Vielen Dank.

(Beifall B90/GRÜNE)

Vielen Dank. - Für die Landesregierung spricht jetzt Innenminister Stübgen zu uns. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind, das ist schon mehrfach erwähnt worden, beim Schuldrechtsanpassungsgesetz. Noch vor der Bundestagswahl 1994 wurde es verabschiedet; am 1. Januar 1995 ist es in Kraft getreten. Ich kann mich daran erinnern; ich war damals in Bonn dabei. Zum Inhalt und der Notwendigkeit dieser damaligen gesetzlichen Regelung, zu der man so oder anders stehen kann, wurde jetzt schon eine Menge gesagt.

Es war unter den Bedingungen des Vertrauensschutzes geregelt, dass denen, die in dem Glauben die Garagen gebaut haben, dass das rechtlich in Ordnung ist, das nicht plötzlich weggenommen wird und sie auf Schulden sitzen bleiben. Für die Zeit bis zum 31.12.1999 wurde ein absoluter Kündigungsschutz beschlossen - bis dahin konnte diesen Pächtern nicht gekündigt werden. Danach galt allerdings das normale Bürgerliche Recht; so war es im alten Gesetz vorgesehen.

Nach meiner Erinnerung wurde im Jahr 2003 oder 2004 in das Gesetz mit einer Novelle eine befristete Ausnahmegenehmigung eingeführt: Es wurde verpflichtend festgelegt, dass die Rückbaukosten vom Pächter und vom Verpächter hälftig getragen werden müssen, wenn ein solcher Pachtvertag entweder vom Pächter oder vom Verpächter gekündigt wird. Das ist ein tiefer Grundrechtseingriff, und das wurde bis zum 31. Dezember des Jahres 2022 befristet, also auf 32 Jahre nach der deutschen Einheit.

Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt wieder das normale Bürgerliche Recht: Vom Pächter selbst errichtete Bauten müssen von ihm bei Auslaufen oder Kündigung eines solchen Pachtvertrages entfernt werden. Das ist im bundesdeutschen Recht bei Pachtverträgen, Mietverträgen und insbesondere auch bei Erbbaupachtverträgen üblich, wenn in den Verträgen nichts anderes geregelt ist. Eigentlich ist es rechtlich völlig klar, womit wir es hier zu tun haben - und im Übrigen: Jeder Pächter hätte das auch bis Ende letzten Jahres noch regeln können.

Jetzt gibt es allerdings eine nach meiner Auffassung etwas skurrile juristische Auseinandersetzung zu der Frage, was denn der ursprüngliche Zustand dieses Grundstückes war, das auch nach dem Zivilgesetzbuch der DDR widerrechtlich bebaut wurde - darauf will ich nochmals hinweisen.

Ich kann nur sagen: Wir als Gesetzgeber sind natürlich davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Zustand derjenige ist, bevor - auch nach Zivilgesetzbuch der DDR widerrechtlich - die Garage auf dem Grundstück errichtet worden ist. Dieser Zustand muss wiederhergestellt werden.

Einige findige Juristen sagen nun: Nein, nein, nein, da das Gesetz erst zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist und die Garage zu diesem Zeitpunkt schon dort stand, ist das der ursprüngliche

Zustand. - Ich will mich in diese Frage jetzt nicht weiter einmischen. Ich weiß schon, wie der Gesetzgeber das damals gemeint hat. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu steht noch aus.

Ich will aber kurz erläutern, warum ich es ablehne, dass die Landesregierung versucht, mit einem Rundschreiben offene Fragen zu klären. Dieses Rundschreiben - ich werde es nachweisen - würde mehr Verwirrung schaffen, als dass es irgendetwas klären könnte.

Erstens: Seit dem 1. Januar 2000 gibt es bei solchen Pachtverträgen eine unüberblickbare Vielzahl verschiedener Fallkonstellationen. Die Verpächter haben mit den Pächtern in den letzten 22 Jahren sogar eigene Pachtverträge geschlossen. Teilweise - da hat Herr Schaller völlig recht - könnte man sich in einem juristischen Seminar darüber streiten, ob das überhaupt noch den Bedingungen des Schuldrechtanpassungsgesetzes unterfällt oder längst zum bürgerlichen Recht gehört. Auch da will ich mich nicht einmischen. Es ist völlig ausgeschlossen, dass wir diese verschiedenen Fallkonstellationen mittels eines Rundschreibens regeln können. Wir würden mehr Durcheinander schaffen, denn in den meisten Fällen funktioniert das alles ziemlich gut.