Protocol of the Session on February 24, 2022

Nun kommen wir aus der digitalen in die analoge Welt: Wir alle kennen die Papierlisten in Restaurants. Auch zu den analogen

Papierlisten hat die Datenschutzbeauftragte in ihrem Tätigkeitsbericht 2020 dankenswerterweise schon auf die Rechtswidrigkeit der Nutzung der Daten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hingewiesen. Zu dieser Einschätzung kam sie nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dabei wog sie das Schutzgut der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit - übrigens in dem konkreten Fall nach dem Waldgesetz - gegen Persönlichkeitsrechte und die Effizienz der Kontaktverfolgung ab. Sie kam im Ergebnis zu folgendem Schluss: Die Nutzung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Waldgesetz ist rechtswidrig; dafür können die Daten nicht herangezogen werden.

Diese Einschätzung teilte die Landesdatenschutzbeauftragte dem Polizeipräsidenten mit. Dieser wiederum wies in einer internen Anordnung seine Polizei auf den sensiblen Umgang mit Corona-Gästelisten hin. Das ist wahrscheinlich genau die Weisung bzw. die Verfügung, die der RBB gefunden hat. Sie sehen also: Die Polizei hat genau das gemacht, was die Landesdatenschutzbeauftragte von ihr verlangt hat. Der Rechtsstaat funktioniert. Herr Vida, Sie können also Ihre Rüstung als Ritter und Retter des Rechts wieder ablegen. Wir werden Ihren Antrag ablehnen. - Danke schön.

Vielen Dank. - Der Kollege Vida hat eine Kurzintervention angekündigt. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Stohn, das ist angesichts der Wichtigkeit des Themas einfach zu „doll“ und zu lax. Sie sagen, der Antrag müsse abgelehnt werden, weil die Regelung eindeutig sei. Aber wenn die Regelung eindeutig wäre, bräuchten wir diese Abstimmung zur Rechtsanwendung nicht, die zwischen Polizeipräsidium und Generalstaatsanwaltschaft stattgefunden hat. Gerade weil die Justizministerin sagt, dass die Regelung aus ihrer Sicht eine Datenverwendung zulässt, müssen wir diesen Antrag stellen. Wäre die Regelung eindeutig, hätte es in Rheinland-Pfalz diese Datenerhebung nicht gegeben und käme die Justizministerin nicht auf die Idee, uns zu erzählen, man habe die Möglichkeit, Daten zu verwenden. Gerade weil sie sagt, nach ihrer Lesart ist es gestattet - das Infektionsschutzgesetz ist nämlich nicht so eindeutig wie das Mautgesetz -, besteht die abstrakte Möglichkeit, die Daten zu erheben. Insofern sind ihre Ausführungen die beste Begründung für diesen Antrag.

Herr Stohn, wenn es heißt, es laufe aus, muss ich Ihnen sagen: Im Pflege- und Gesundheitsbereich laufen die Regelungen weiter. Zudem hat die Corona-Warn-App eine Check-in-Funktion, bei der man personenbezogene Daten angeben kann, wenn man das möchte. Im Übrigen verfolgt der Antrag eine allgemeine, ähnliche technische Vorrichtungen einbeziehende Betrachtungsweise.

Außerdem muss eine Regelung doch vorausschauend greifen. Wenn ich erfahre, dass die Justizministerin das entgegen den allgemeinen Annahmen in der seit zwei Jahren andauernden politischen Diskussion so sieht - ob im Einzelfall geschehen oder nicht -, dann muss ich für diese abstrakte Situation eine Regelung treffen, und zwar vorausschauend, weil es sein kann, dass weitere Beschränkungen folgen. Insofern kann man nicht sagen: Weil wir demnächst keine Beschränkungen mehr haben, lasse ich die Regelung einfach so weiterlaufen. - So sehen es offenbar auch alle anderen Justizministerien. Deswegen haben diese auch gesagt, dass sie es für rechtswidrig erachten. Sie haben

also nicht gesagt: „Die Frage stellt sich nicht, weil Corona abebbt“, sondern sie haben gesagt: „Das ist rechtswidrig, weshalb wir das nicht tun.“ Brandenburg sagt das nicht!

Noch einmal ganz deutlich: Was wir beim RBB zu der Abstimmung sehen können, ist eine E-Mail vom Pressesprecher des Polizeipräsidiums. Darin heißt es: Es gibt seit 2020 eine Abstimmung zwischen Generalstaatsanwaltschaft und Polizeipräsidium. - Darin steht nicht „nur 2020“, sondern „seit 2020“. Das begründet den Verdacht, dass diese Regelung weiterhin gilt und man von ihr abstrakt Gebrauch machen kann. Genau hier ist der Landtag gefragt.

Kollege Stohn, möchten Sie darauf reagieren? - Bitte schön.

Lieber Herr Vida, als Ritter des Rechts werfen Sie mit der Blase, die Sie hier aufmachen, dem Land Brandenburg vor, es würde mit den Daten aus der Kontaktnachverfolgung lax umgehen. Das Gegenteil ist der Fall: Es gibt nämlich keinen Fall! Im Rechtsausschuss haben Sie eine Rechtsfrage zu einem hypothetischen schweren Fall gestellt, woraufhin Frau Ministerin als Ultima Ratio unter Berücksichtigung von Wertungsgrundsätzen der StPO und von Opferschutzerwägungen etwas dargestellt hat. Sie blähen das hier aber dermaßen auf, dass Sie damit das Vertrauen in die Kontaktnachverfolgung erschüttern.

(Unruhe)

Ich mache Ihnen zum Vorwurf, dass Sie hier eine Mücke zum Elefanten machen und Nebelkerzen zünden. - Danke schön.

Wir setzen die Aussprache fort. Als Nächster spricht der Abgeordnete Schieske für die AfD-Fraktion zu uns. Bitte schön.

Sehr geehrter Präsident! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Im vorliegenden Antrag fordern die Freien Wähler, dass der Landtag die Landesregierung auffordert, sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative dafür einzusetzen, dass § 28a Abs. 4 Satz 6 Infektionsschutzgesetz durch eine Bestimmung klarstellend ergänzt wird. Nun muss man wissen, dass eine Kontaktnachverfolgungs-App wie die Luca-App, welche im Land Brandenburg benutzt wurde, folgende Prinzipien erfüllen muss.

Erstens: Zweckbindung. Das einzige Ziel muss die Pandemiebekämpfung sein. Eine Verknüpfung mit anderen Geschäftsmodellen, Anwendungsmöglichkeiten und Profitinteressen muss ausgeschlossen und idealerweise technisch unmöglich sein.

Zweitens: Offenheit und Transparenz. Fachleuten, IT-Sicherheits- und Datenschutzexperten muss frühzeitig die Möglichkeit gegeben werden, sich konstruktiv am Entwicklungsprozess zu beteiligen oder diesen unabhängig zu begutachten.

Drittens: Freiwilligkeit. Die Nutzung bestimmter Werkzeuge zur digitalen Kontaktnachverfolgung muss freiwillig sein. Bürger, die

das Werkzeug nicht nutzen möchten, dürfen nicht von sozialen Aktivitäten und dem Zutritt zu öffentlichen Gebäuden, Geschäften usw. ausgeschlossen werden.

Viertens: Risikoabwägung. Die Beurteilung des Nutzens und der Risiken einer solchen Lösung muss im Vorfeld unabhängig und öffentlich geprüft werden können. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Effekt der technischen Lösung in wesentlichem Umfang auf dem Vertrauen der Bürger basiert.

Diese vier Prinzipien haben 600 internationale Wissenschaftler in einem offenen Brief an ihre jeweiligen Regierungen aufgeführt. Die im Land Brandenburg teuer eingekaufte Luca-App erfüllt nicht eines dieser Prinzipien. Wir haben bereits im September letzten Jahres eine sofortige Einstellung der Kontaktnachverfolgung mit der Luca-App und auch generell gefordert. Sie haben unseren Antrag abgelehnt.

Wir hatten schon damals die Befürchtung einer unter dem Deckmantel der Pandemie installierten Datenkrake. Hier werden in großem Umfang Bewegungs- und Kontaktdaten eingesammelt: Wer war mit welchen Personen an welchem Ort und wie lange? - Die Daten werden zentralisiert und auf Vorrat bei einem Privatunternehmen gesammelt und gespeichert. Die viel beworbene doppelte Verschlüsselung der Kontaktdaten liefert schon deshalb nicht die versprochene Sicherheit, weil sich Bewegungsprofile der Nutzer allein aufgrund der anfallenden Metadaten erstellen lassen. Eine solche umfassende Datensammlung an einer zentralen Stelle birgt massives Missbrauchspotenzial und das Risiko gravierender Daten-Leaks.

Herkömmliche Kontaktnachverfolgungslisten mussten laut den jeweiligen Eindämmungsverordnungen bzw. der datenschutzrechtlichen Regelung nach vier Wochen vernichtet werden. Da stellt sich uns die Frage: Wurden hier Daten der digitalen Kontaktnachverfolgung bevorratet gespeichert, um jetzt von der Justizministerin gegebenenfalls für andere Zwecke - wie im Fall der Kennzeichenerfassung - genutzt werden zu können?

Zunächst handelt es sich in Bezug auf die Luca-App um rechtstheoretische Erwägungen. So wurden jedenfalls im Land Brandenburg laut mehrfacher Versicherung des Innenministers Stübgen auf eine mündliche Anfrage im Innenausschuss, Aussage von Justizministerin Hoffmann im Rechtsausschuss sowie Auskunft in der gestrigen Fragestunde in keinem Fall Daten aus der Luca-App von Strafverfolgungsbehörden verwendet. Das haben wir heute schon festgestellt.

Die Justizministerin vertritt gleichwohl die Rechtsauffassung, dass in besonders gelagerten Fällen ein Zugriff auf Papierkontaktlisten, aber auch auf bei den Gesundheitsämtern vorhandene Daten rechtlich möglich sei. Aber auch das muss natürlich im rechtlich zulässigen Rahmen geschehen.

In Rheinland-Pfalz lief der Vorgang übrigens wie folgt ab: Die Mainzer Staatsanwaltschaft wandte sich an das örtliche Gesundheitsamt, damit von dort die Daten aus der Luca-App angefordert werden. Das ist natürlich nicht der richtige Weg. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hätte ein richterlicher Beschluss erwirkt werden müssen, um die Daten direkt von dem Unternehmen zu bekommen.

Man sollte auch Folgendes bedenken: Wollen wir irgendwann in chinesischen Verhältnissen enden, sodass es eine Totalüberwachung gibt? - Dass das in der westlichen Welt möglich ist, sehen wir in Kanada, wo die Konten der Trucker, welche in einer friedlichen Mission unterwegs sind, gesperrt wurden. Vielleicht öffnet

das dem einen oder anderen die Augen, was uns blüht, wenn wir eine digitale Währung installiert bekommen.

Aufgrund der vier Prinzipien für eine KontaktnachverfolgungsApp, von denen Sie in Ihrem Antrag leider nur eines fordern, und aufgrund der Tatsache, dass die Luca-App zum Vertragsende endlich ausläuft und der Vertrag nicht mehr verlängert wird, werden wir uns zu dem Antrag enthalten. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. - Für die CDU-Fraktion spricht der Kollege Eichelbaum zu uns. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kollege Vida, ich schätze Ihre fachliche Expertise sehr, aber ich glaube, dass Sie mit dem Antrag etwas über das Ziel hinausgeschossen sind. Ich kann verstehen, dass die Datenabfrage der Polizei in Rheinland-Pfalz zu kritischen Fragen geführt hat. Wir sind hier aber nicht in Rheinland-Pfalz, sondern in Brandenburg. Fakt ist, dass es nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine einzige Datenabfrage der Brandenburger Polizei oder der Brandenburger Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Luca-App gegeben hat - nicht eine einzige!

(Zuruf: Hört, hört!)

Was wir in Brandenburg benötigen, ist eine effektive Strafverfolgung, und zwar auch im Interesse der Opfer von schweren Straftaten.

(Zuruf)

- Ich komme darauf noch zu sprechen, Frau Kollegin Block.

Dabei habe ich vollstes Vertrauen in die Arbeit der Brandenburger Polizei und der Brandenburger Staatsanwaltschaften.

Wir haben die Verfassung und Gesetze, die die Rechte, aber auch die Grenzen der Ermittlungsbehörden definieren. Die Pflicht des Staates zur Strafverfolgung findet ihre strafprozessuale Ausgestaltung in § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Die verfassungsrechtliche Grundlage der Strafverfolgung ist das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 des Grundgesetzes. Wir sind froh, dass unsere Polizei und unsere Staatsanwaltschaften dieser Verpflichtung nachkommen und so dazu beitragen, dass Straftaten aufgeklärt werden. Jedem in diesem Land muss klar sein: Wer eine Straftat begeht, muss damit rechnen, sich vor einem Gericht verantworten zu müssen.

Gleichzeitig bindet aber natürlich auch das Rechtsstaatsprinzip den Staat an geltendes Recht. Dazu gehört das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz, das das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Volkszählung aus dem Jahr 1983 anerkannt hat. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zulässig und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Eine Ausformung des Grundrechts auf Selbstbestimmung und Datenschutz stellt § 28a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz dar, der die Datennutzung, unter anderem aus der Luca-App, begrenzt.

Jetzt kommt der Knackpunkt. Rechtlich stellt sich die Frage: Schließt diese Zweckbindung jede anderweitige Nutzung aus? - Diese Frage ist rechtlich umstritten und wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Von einigen Generalstaatsanwaltschaften in Deutschland wird die Rechtsauffassung vertreten, dass diese Zweckbindung nicht für die Strafverfolgung von schweren Straftaten gilt. Das ist rechtlich vertretbar, worauf Justizministerin Susanne Hoffmann im Rechtsausschuss aufmerksam gemacht hat. Denn die Anwendung der Strafprozessordnung wurde vom Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz - anders als beispielsweise im Mautgesetz - nicht explizit ausgeschlossen. Außerdem steht die Strafprozessordnung neben dem Infektionsschutzgesetz und hat damit eine Durchgriffsbefugnis.

Deshalb könnte eine Datennutzung auf Anordnung eines Ermittlungsrichters begrenzt auf die Verfolgung schwerer Straftaten gemäß § 100g Strafprozessordnung analog möglich sein. Der Katalog dieser schweren Straftaten ist in § 100g Abs. 2 StPO übrigens - anders als in Ihrem Antrag behauptet, Herr Vida - auch eindeutig definiert und reicht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung über Kinder- und Jugendpornografie bis hin zu Mord, Totschlag und Terrorstraftaten. Wer das nicht will, muss sich im Klaren darüber sein, dass gegebenenfalls ein Mord, ein schweres Sexualdelikt oder ein terroristischer Anschlag nicht aufgeklärt werden kann, wenn keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen.

Herr Vida, diese Diskussion ist aber auch nur rechtstheoretisch - das wissen Sie -; denn darüber, wie ein Bundesgesetz bzw. ein Infektionsschutzgesetz im Einzelfall ausgelegt wird, entscheiden weder Sie noch ich noch der Brandenburger Landtag, sondern die Gerichte. Dies gebietet der Grundsatz der Gewaltenteilung. Deshalb lehnen wir den Antrag ab. - Danke schön.

Vielen Dank. - Der Kollege Vida hat erneut eine Kurzintervention beantragt. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Eichelbaum, es ist doch offensichtlich, dass hier eine Salamitaktik gefahren wird. Frau Kollegin Johlige hat in der letzten Landtagssitzung gefragt, was mit der Datenverwendung sei. Da wurde genuschelt: Nach dem letzten Erkenntnisstand eher nicht so. - Dann hieß es im Rechtsausschuss: Nee, dazu gibt es keine Weisung und auch sonst nichts! - Schlussendlich hieß es: Na ja, es gibt jetzt doch eine Regelung, die aber von dem und dem in Abstimmung mit jenem erlassen wurde.

Das ist doch in Rheinland-Pfalz nicht anders gewesen. Da hieß es auch erst: Wir haben keine Datenverwendung. - Dann hieß es: Wir haben einen Fall. - Anschließend hieß es: Wir haben vier Fälle. - Und letztlich hieß es: Aber wir haben es gut gemeint. - Genau deswegen, meine Damen und Herren, muss es hier natürlich eine abstrakte Regelung geben, die diese Möglichkeit ganz deutlich unterbindet.

Ich kann auch nicht mehr hören, dass es keinen Fall gab. Es geht doch vielmehr darum, dass die Justizbehörden Brandenburgs der Auffassung sind, dass das möglich sei. Das wollen wir unterbinden, und zwar nicht, weil die Gerichte noch nicht entschieden haben. Wie lange wollen Sie denn auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten? Wie lange wollen Sie die Corona-Regeln denn verlängern, bis Sie eine gerichtliche Entscheidung dazu ha-

ben? - Das kann doch nicht Ihr Ernst sein! Wir haben jetzt das Problem und jetzt diese Rechtsauffassung, die eine Mindermeinung darstellt - das muss man auch einmal ganz deutlich sagen -, weswegen wir nicht warten können.

Es ist auch nicht so - wie Sie sagen -, dass die Gerichte die Rechtsauslegung vornehmen. Die Ministerin übernimmt die Rechtsauslegung. Das ist der Punkt! Sie fragt im ganzen Land umher, bis ihr jemand aus Rheinland-Pfalz vielleicht sagt: Ja, wir machen es genauso. - Zwölf Justizminister sagen: Wir machen es nicht. - Das Bundesjustizministerium sagt: Wir machen es nicht. - Die Landesdatenschutzbeauftragte sagt: Das ist nicht zulässig. - Aber Sie berufen sich auf ein anderes Bundesland, das das auch macht. Sie suchen also so lange, bis es passt. Ihnen geht es nicht um eine Auslegung durch Gerichte, sondern Sie nehmen eine eigene Rechtsauslegung vor, und zwar so, bis es passt.

Im Übrigen geht es auch nicht nur darum, wie das Gesetz interpretiert wird. Unserer Auffassung nach verbietet das Gesetz nach dem Wortlaut die Datenverwendung bereits eindeutig. Selbst wenn Sie anderer Auffassung wären, haben in der politischen Diskussion alle Parteien von Anfang an bekundet, dass die Datenverwendung nur zu Zwecken der Infektionskettennachverfolgung erfolgt. Selbst wenn man es so lesen könnte, haben Sie den Menschen zwei Jahre lang keinen reinen Wein eingeschenkt, dass es anders gesehen wird. Spätestens da hätte es einer Aufklärung durch die Politik und durch die Ministerin bedurft.

Herr Abgeordneter Eichelbaum, möchten Sie darauf reagieren? - Ja.

Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Vida, zum Ersten muss man, glaube ich, noch einmal klar feststellen: Wir befinden uns hier nicht in einem Rechtsseminar an einer Universität, sondern im Brandenburger Landtag, und hier erwarten die Bürgerinnen und Bürger von uns, dass wir ihre Probleme lösen und nicht über „könnte, hätte, würde“ entscheiden. Das kann nicht sein, und das ist auch nicht angemessen.

Zum Zweiten: Hier nimmt keiner eine Rechtsauslegung vor. Natürlich gibt es verschiedene Meinungen. Ich kann mich an die Sitzung des Rechtsausschusses erinnern, in der Sie selbst gesagt haben, dass die Auffassung der Ministerin vertretbar sei. Das haben Sie im Rechtsausschuss gesagt, was Sie auch gern im Protokoll nachlesen können.