Eine häufig geäußerte Kritik bezieht sich auf die Qualität und die Dichte der Messstellen und mitunter auch auf ihr Alter, und es gibt Zweifel daran, ob sie wirklich noch die Daten liefern, mit denen man die ganzen Bewertungen nachher durchführen kann. Können Sie dazu noch eine Aussage tätigen?
Dazu könnte ich auch sehr viel sagen, Herr Funke. Ich möchte aber darauf hinweisen: Es liegt eine Anfrage von Frau Wernicke vor, die genau darauf Bezug nimmt. In der Antwort auf die Frage wird alles sehr ausführlich dargestellt, bis in die einzelnen Messstellen hinein. Die Antwort befindet sich gegenwärtig in der Ressortabstimmung. Ich bitte Sie, sich zu gedulden, bis diese Antwort vorliegt. Ich glaube, da finden Sie Antworten auf all diese Fragen.
Vielen Dank. - Es gibt zwei Fragesteller für die Frage 917 (Hass- kriminalität gegen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpoliti- ker), Frau Abgeordnete Tina Fischer und Herrn Abgeordneten Erik Stohn, beide von der SPD-Fraktion. Die Frage wird von Herrn Abgeordneten Stohn gestellt. - Bitte schön.
Sehr geehrte Damen und Herren! Am 18. Juni 2020 hat der Deutsche Bundestag das Gesetzespaket gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität verabschiedet. Bestandteil dieses Pakets sind Änderungen des Strafgesetzbuches, des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und des Bundesmeldegesetzes. So wurde insbesondere der Anwendungsbereich des § 188 StGB, der Personen des politischen Lebens vor Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung schützt, auf Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker erweitert.
Frau Abgeordnete Fischer und ich fragen die Landesregierung: Wie viele Verfahren hat es aufgrund des Gesetzespaketes zum Schutz von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern vor Hasskriminalität seit dessen Verabschiedung gegeben?
Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin Hoffmann, Ministerium der Justiz. - Bitte sehr.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Stohn, lassen Sie mich vorab bemerken, dass das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität zwar am
18. Juni 2020 vom Bundestag beschlossen wurde, jedoch erst am 3. April 2021 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist.
Zentrales Anliegen des Gesetzes ist die effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund, nicht nur, aber gerade auch bei Tatbegehungen im Internet. Angesichts von zunehmenden Rechtsverletzungen zum Nachteil gesellschaftlich und politisch engagierter Personen, die wir bundesweit feststellen können, ist insbesondere die Strafbarkeit nach der Vorschrift des § 188 StGB, die Ehrdelikte zum Nachteil von Politikern regelt, erweitert worden.
Nach § 188 Abs. 1 StGB wird nun bestraft, wer gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begeht, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, wenn die Tat geeignet ist, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.
Die Vorschrift stellt nunmehr ausdrücklich das klar, was vorher in der Rechtsöffentlichkeit umstritten war: dass sich dieser Tatbestand auf Taten gegen Personen bis hin zur kommunalen Ebene erstreckt, und im Hinblick auf die Delikte ist dieser Tatbestand auf die einfache Beleidigung erweitert worden. Auch sind Strafrahmen erhöht worden.
Zu Ihrer Frage zu den Verfahrenszahlen kann ich sagen, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes am 3. April 2021 mit Stand 14. Februar 2022 insgesamt neun Verfahren wegen Straftaten nach § 188 StGB zum Nachteil von Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern registriert worden sind.
Danke schön für die Aufklärung über die Zahlen. Wie schätzen Sie jenseits der Zahlen die aktuelle Situation ein?
Ich hatte in meinen Ausführungen schon dargelegt, dass wir bundesweit eine zunehmende Deliktbereitschaft auch und gerade auf kommunaler Ebene zu verzeichnen haben. Deswegen war § 188 StGB ja auch Gegenstand dieses Gesetzes, um klarzustellen, dass wir auch da eine erhöhte Strafbarkeit mit einem höheren Strafrahmen haben; das war ja vorher im juristischen Meinungsstand umstritten.
Vor dem Hintergrund dieses Gesetzes waren wir auch im Land Brandenburg nicht untätig und haben, auch zurückgehend auf einen Beschluss, den der Landtag gefasst hat, im Juli 2021 die Zentralstelle für Hasskriminalität bei der Generalstaatsanwaltschaft eingerichtet. Die Zentralstelle soll gerade vor dem Hinter-
grund der zunehmenden Kriminalität in diesem Bereich für eine bessere Zusammenarbeit mit Bundes- und Landesbehörden sorgen. Sie soll die Arbeit der Staatsanwaltschaften koordinieren und fachlich unterstützen und in geeigneten schwereren Fällen, wie wir sie in der Vergangenheit auch schon hatten, auch selbstständig die Ermittlungen führen. In dieser Zentralstelle arbeiten zwei Oberstaatsanwälte, die bei Bedarf zusätzliche Arbeitskräfte aus den Staatsanwaltschaften zur Generalstaatsanwaltschaft ziehen. Ich denke, wir sind im Land Brandenburg - auch aufgrund der Einrichtung der Zentralstelle - gut aufgestellt, um den Kriminalitätsaufwuchs in diesem Bereich zu bekämpfen.
Vielen Dank. - Die Frage 971 (Kenntnisse der Landesregierung von Meldungen des Veterinäramtes im Hinblick auf die Vorwürfe gegen das Tierheim Wesendahl) stellt Frau Abgeordnete Kathleen Muxel für die AfD-Fraktion. Bitte schön.
Am 8. Februar 2022 berichtete zum Beispiel rbb.de - mittlerweile gibt es ja ganz viele Berichterstattungen darüber - über die Vernachlässigung von Tieren im Tierheim Wesendahl. Das Tierheim Wesendahl liegt im Landkreis Märkisch-Oderland. Dem entgegen standen oder stehen Aussagen des Kreisveterinäramtes, das diese Missstände bei Kontrollen seit 2020 angeblich wohl nicht bemerkt haben will.
Ich frage die Landesregierung: Welche Stellungnahmen und Meldungen des zuständigen Veterinäramtes an welche staatlichen Stellen mit welchem Inhalt sind Ihnen im Hinblick auf diesen Vorgang seit wann bekannt, und was haben Sie unternommen?
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abgeordnete, laut telefonischer Auskunft des Veterinäramtes Märkisch-Oderland am 1. Februar 2022 gegenüber unserem zuständigen Fachreferat hatte bereits am 25. Januar 2022 aufgrund der Vorwürfe eine unangekündigte Kontrolle im Tierheim Wesendahl stattgefunden. Hierbei seien kleinere, aber keine gravierenden Mängel festgestellt worden. Insbesondere das Bestandsbuch werde ordentlich geführt und die Neuzugänge würden vor Zuführung in die Bereiche quarantänisiert. Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Abweichungen seien angeordnet worden.
Derzeit wird die Situation im Tierheim Wesendahl aufgrund der Vorwürfe einer vertieften Prüfung durch das zuständige Veterinäramt Märkisch-Oderland gemeinsam mit dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unterzogen. Eine erste gemeinsame Kontrolle vor Ort fand am 10. Februar statt. Ein Zwischenbericht liegt dem MSGIV aufgrund des laufenden Verfahrens bislang noch nicht vor.
Ja, ich habe eine Nachfrage. Es ist der Ministerin mittlerweile auch bekannt, dass die detaillierten Schilderungen aus dem engen internen Kreis des Tierheimes kamen, nämlich von zwei Auszubildenden, die momentan ihre Ausbildung - soweit ich weiß - im Tierheim in Berlin bzw. in Vaterstetten weiterführen können. Dass das Tierheim Probleme hatte, war ja auch schon vor 2020 durch Mund-zu-Mund-Propaganda bekannt.
Jetzt ist eine andere Frage: Wir haben in Brandenburg ja die Brandenburger Hundehalterverordnung. Das Tierheim Wesendahl hat schon seit über zehn Jahren Verträge mit den umliegenden Gemeinden, da es bisher auch Hunde der Rasseliste aufgenommen hat, was nicht alle Tierheime machen. Wenn es jetzt dazu kommt, dass die Tiere, die dort sind, in andere Tierheime umgesetzt werden müssen, welche wären das? Das Tierheim bei Königs Wusterhausen beispielsweise würde diese Hunde nicht aufnehmen, weil es keine Hunde der Rasseliste aufnimmt. Was ist die Intention, was mit diesen Tieren passieren soll?
Frau Muxel, ich werde mich nicht auf die Aussagen von Mundzu-Mund-Propaganda von irgendwelchen Auszubildenden verlassen, sondern warte das Ergebnis der vertieften Prüfung meines Landesamtes ab, und dann werde ich Ihnen gerne wieder berichten, sei es im Ausschuss oder auch hier im Plenum.
Das beantwortet jetzt aber nicht die Frage, was mit Hunden passiert, die auf der sogenannten Brandenburger Rasseliste stehen, die nicht in andere Tierheime umgesetzt werden können. Welche Ideen haben Sie? Möchten Sie diese nach Thüringen verbringen, weil es dort die Rasseliste nicht mehr gibt, oder was genau soll dann mit diesen Hunden passieren?
Also, Frau Muxel, Sie konstruieren hier irgendwelche Konsequenzen, die gegebenenfalls gezogen werden müssen, die ich aber jetzt nicht antizipiere. Ich habe Ihnen gesagt, ich warte den Bericht meines Landesamtes ab, und wenn dann die von Ihnen erwähnten Hunde betroffen sind, werden wir sehen, welche angemessenen Lösungen wir - auch in Verbindung mit dem zuständigen Veterinäramt - finden werden. Aber ich kann mich jetzt nicht auf irgendwelche Spekulationen einlassen.
Danke schön. - Die Frage 919 (Aktivitäten der Landesregierung zum Oderausbau) wird von der Abgeordneten Hiekel, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gestellt. Bitte schön.
Danke schön, Frau Präsidentin. - Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz befindet sich seit August 2020 im Widerspruchsverfahren gegen den jederzeit vollziehbaren polnischen Umweltbescheid für das Ausbauverfahren der polnischen Wasserwirtschaftsbehörde an der Grenzoder. Die Entscheidung zum Widerspruch wurde bisher viermal verschoben. Inzwischen wurde von polnischer Seite ein Bauunternehmen mit vorbereitenden Arbeiten an der Oder beauftragt.
Ich frage die Landesregierung: Was unternimmt sie angesichts der Pläne zum Ausbau der Oder durch die Republik Polen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Flora und Fauna des Nationalparks Unteres Odertal befürchten lassen?
Danke, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der Widerspruch des MLUK - das wurde korrekt dargestellt - ist am 13. August 2020 bei der Generaldirektion für Umweltschutz in Warschau eingereicht worden. Die Entscheidung zum Widerspruchsverfahren wurde nunmehr zum vierten Mal verschoben. Aktueller Termin ist derzeit der 28. Februar 2022; das ist ja ein überschaubarer Zeitraum.
Ich will jetzt nicht noch einmal auf alles Bezug nehmen, was wir in der Vergangenheit unternommen haben. Aber wichtig ist mir, darauf hinzuweisen, dass wir bereits 2021 in der Sitzung des Deutsch-Polnischen Umweltrates versucht haben, auf diese Probleme aufmerksam zu machen, aber keine Unterstützung seitens des polnischen Umweltministeriums erhalten haben.
Daraufhin erging von mir die Bitte an den Staatssekretär im Bundesumweltministerium, kurzfristig den Deutsch-Polnischen Programmrat „Grenzüberschreitender Schutzgebietsverbund Unteres Odertal“, also für den Internationalpark Unteres Odertal, einzuberufen, um weiter für unsere fachlichen Bedenken sensibilisieren zu können. Darauf ist die polnische Seite auf Arbeitsebene nicht eingegangen. Ich habe aber die Bundesumweltministerin, Frau Lemke, am 28. Januar dieses Jahres nochmals ausdrücklich darum gebeten, uns Unterstützung zu geben. Die Bundesumweltministerin war in Warschau und konnte - wie das BMU gestern erklärte - bei ihrem gestrigen Antrittsbesuch erreichen, dass der Programmrat seine Arbeit wiederaufnimmt und der Rat in diesem Jahr zusammenkommen soll. Ich denke, das ist ein erster Erfolg.
Aber seit dem 17. Januar können in Warschau die überarbeiteten UVP-Unterlagen zum Vorhaben - sie wurden überarbeitet - in polnischer Sprache eingesehen werden. Ende Januar habe ich in einem Schreiben an die Bundesumweltministerin dieses Vorgehen der zentralen polnischen UVP-Behörde kritisiert - aus meiner Sicht ist die Wahrnehmung von Belangen der deutschen
Seite wegen des erheblichen Umfangs der ausschließlich in polnischer Sprache vorgelegten Unterlagen massiv erschwert, wenn nicht gar unmöglich - und sie aufgefordert, von der nationalen Ebene aus dagegen zu intervenieren.
Inzwischen ist es unserem Rechtsanwalt gelungen, die polnischen Unterlagen in digitaler Form zu bekommen; das sind ein UVP-Bericht mit ca. 1 500 Seiten sowie umfangreiche Anlagen mit ungefähr 3 000 Seiten. Wir sind derzeit dabei, diese Unterlagen zu sichten, in Auszügen übersetzen zu lassen und fachlich zu bewerten.
Es ist davon auszugehen, dass die Neuauslegung des UVP-Berichts der Versuch ist, den bisherigen inhaltlichen Defiziten beizukommen und damit den bereits im März 2020 erlassenen Umweltbescheid nachträglich gerichtsfest zu machen. Im Auftrag meines Ministeriums wurden von unserer polnischen Kanzlei mehrmals Anträge zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Am 21.12.2021 wurde hierzu von uns Klage vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau eingereicht. - Vielen Dank.
Danke schön. - Die Frage 920 (Nutzung von App-Kontakt- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung) stellt Frau Abgeordnete Marlen Block von der Fraktion DIE LINKE.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - In der vergangenen Sitzung des Rechtsausschusses hat die Justizministerin erklärt, dass sie es trotz der Regelungslage des § 28a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz und dessen Bindungswirkung befürworte, Kontaktdaten der Luca-App für die Verfolgung schwerer Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu nutzen. Auch die Nutzung der schriftlichen Kontaktlisten sei aus ihrer Sicht für einen solchen Zweck möglich. Neben der Luca-App gibt es weitere mobile Anwendungen, die ähnliche oder gleiche Daten zur Infektionsbegrenzung erfassen.
Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie die Nutzung der von mobilen Anwendungen erhobenen Kontakt- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Abgeordnete Block, ich bin in der letzten Sitzung des Rechtsausschusses gebeten worden, als Justizministerin eine rechtliche Wertung der Gesetzeslage vorzunehmen; ich wiederhole sie hier gern:
§ 28a Abs. 4 Infektionsschutzgesetz sieht eine Verwendungsbeschränkung der erhobenen Kontaktdaten nur für Verantwortliche und zuständige Stellen vor. Verantwortliche sind die Betreiber der Einrichtungen, zuständige Stellen sind die Gesundheitsämter. Hingegen enthält die Regelung keine Verwendungsbeschränkung für Strafverfolgungsbehörden.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist bundesweit ein juristischer Meinungsstreit entbrannt, ob ein Zugriff auf die Daten durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist. Grundsätzlich gilt, dass über § 49 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit der Strafprozessordnung eine Verwendung von zu anderen Zwecken erhobenen Daten ermöglicht wird. Die Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörden unterliegt dabei den Wertungsgrundsätzen der Strafprozessordnung, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daraus lässt sich schlussfolgern - so auch meine Ausführungen im Rechtsausschuss -, dass analog zur Erhebung von Verkehrsdaten jedenfalls bei schweren Straftaten, wenn andernfalls eine Aufklärung der Tat erheblich erschwert oder gefährdet wäre, eine Verwendung der Kontaktdaten nicht ausgeschlossen ist. Kurz gesagt: Wenn der Bundesgesetzgeber eine Verwendung der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden hätte ausschließen wollen, hätte er das explizit regeln müssen, wie er es beim Bundesfernstraßenmautgesetz getan hat.
Was die Frage angeht, ob im Rahmen einer Bundesratsinitiative eine entsprechende nachträgliche Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um ein Beschlagnahmeverbot unter rechts- oder kriminalpolitischen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint, werden wir morgen unter TOP 4 die Gelegenheit haben, uns ausführlich auszutauschen.
Ja, ich habe zwei Nachfragen. - Vielen Dank, Frau Ministerin. Die erste Nachfrage: Können Sie ausschließen, dass derzeit von den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg Daten der Luca-App und der Corona-App zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden?