Zum Ersten: Wie stellen Sie sicher, dass die Afghaninnen und Afghanen Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Auswärtigen Amt hinsichtlich der Klärung von Fragen zum Verbleib von Familienangehörigen bekommen?
Zum Zweiten: Stehen Sie möglicherweise mit dem Innenminister im Gespräch darüber, dass die Anwendungshinweise bezüglich § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes an die Ausländerbehörden neu zu erlassen sind, um die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, abgelehnten Asylbewerbern aus Afghanistan eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen?
Herr Abgeordneter, ich hatte gesagt, dass der Aufenthaltsstatus der afghanischen Geflüchteten sehr unterschiedlich ist. In Doberlug-Kirchhain zum Beispiel hatten viele als Ortskräfte bereits ein Visum und damit nach § 22 Aufenthaltsgesetz einen entsprechenden Status und von Anfang an eine gute Bleibeperspektive. Bei anderen sind möglicherweise Asylverfahren zu beantragen, und während des laufenden Verfahrens erhalten sie dann eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz.
Die afghanischen Geflüchteten können selbstverständlich alle Angebote, die wir hier im Land vorhalten, in Anspruch nehmen, unter anderem die nach dem Landesaufnahmegesetz zur Verfügung stehende Migrationssozialarbeit I, also die unterbringungsnahe Migrationssozialarbeit und die Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst. Wir haben mit dem Fachzentrum für Soziale Arbeit in den Bereichen Migration und Integration bereits Anfang September eine größere Fortbildungsveranstaltung für die Migrationssozialarbeitenden mit über 70 Teilnehmenden durchgeführt, die speziell auf die Bedarfe von afghanischen Geflüchteten ausgerichtet war, damit dann auch Hilfestellung bei den weiteren Formalitäten geleistet werden kann. Und natürlich stehe ich mit dem Kollegen Innenminister im laufenden Austausch.
Dann kommen wir zur Frage 738 (Ausschluss eines Schülers vom Präsenz- und Videounterricht wegen angeblichen Versto- ßes gegen die Maskentragepflicht am Fläming-Gymnasium in Bad Belzig [Landkreis Potsdam-Mittelmark]). Die Frage stellt der Abgeordnete Stefke. Bitte schön.
Seit Montag, dem 6. September 2021, ist ein noch minderjähriger Schüler des Fläming-Gymnasiums in Bad Belzig ohne schriftliche Begründung gegenüber seinen Erziehungsberechtigten vom Präsenz- und Videounterricht ausgeschlossen, weil er sich der Maskentragepflicht widersetzen soll. Der Schüler verfügt jedoch seit August vergangenen Jahres über ein Attest, welches die Diagnose „allergische Erkrankung der Luftwege“ beinhaltet.
Die Schulleitung forderte nun, nach fast einem Jahr der Akzeptanz des Attests, ein neues Attest unter Bekanntgabe einer konkreten Diagnose, obwohl die Gültigkeit des bisherigen Attests nicht begrenzt ist. In dem Hygienekonzept des Fläming-Gymnasiums heißt es unter dem Punkt „Maskenpflicht“:
„Das Tragen von medizinischen Masken ist in allen Schulgebäuden für Schülerinnen und Schüler von der 7. bis zur 12. Klasse Pflicht. Die Abnahme ist nur während der Stoßlüftung erlaubt. Ausnahmen sind nur aufgrund eines medizinischen Attests möglich.“
Der Schüler wurde am 6. September jedoch nicht nur vom Präsenz-, sondern auch vom Videounterricht der Schule ausgeschlossen. Die Schulleiterin teilte ihm am ersten Tag, an dem er vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde, per Chat mit: „Ich habe den Kollegen mitgeteilt, dass Du Aufgaben erhältst.“ Als die Chemielehrerin Frau A. am Folgetag bemerkte, dass der Schüler sich in den Videounterricht eingewählt hatte, wurde er von ihr mit
den Worten „Ich muss Dich aus dem Chat abmelden. Die Gründe kennst Du.“ aus dem Videounterricht entfernt, für die Wiedereinwahl gesperrt und damit de facto vom Unterricht ausgeschlossen.
Ich frage die Landesregierung: Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Schüler nicht nur vom Präsenzunterricht, sondern wegen eines Streits um die Maskentragepflicht auch vom Videounterricht ausgeschlossen, ohne den Erziehungsberechtigten hierzu vor Beginn oder nach Beginn des Unterrichtsausschlusses eine schriftliche Entscheidung mit Widerspruchsmöglichkeit zuzustellen?
Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Stefke, zum Beginn des neuen Schuljahres 2021/2022 wurden alle Schülerinnen und Schüler dieser Schule belehrt, unter anderem auch zu den Regelungen der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg und den damit verbundenen Reglungen zur Maskenpflicht. Dort ist in § 3 Abs. 4 festgelegt, dass Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, dies vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen haben. In diesem Zusammenhang wurden die Schülerinnen und Schüler gebeten, ein aktualisiertes ärztliches Attest vorzulegen.
Eine erneute Erinnerung hat die Schulleiterin Ende August schriftlich übermittelt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Attestes eine Teilnahme am Präsenzunterricht ab dem 6. September 2021 nicht möglich ist. Da der betroffene Schüler bis zum 6. September kein gültiges Attest vorweisen konnte, wurde er ab dem 6. September 2021 vom Präsenzunterricht ausgeschlossen. Der Schüler erhält gemäß unseren schulorganisatorischen Regelungen über das Onlineportal der Schule regelmäßig Lernaufgaben entsprechend dem Stundenplan. Es findet kein Distanzunterricht und daher auch kein Onlineunterricht statt.
Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Auskunft. - Nach mir vorliegenden Aussagen eines Elternvertreters, der auch Mitglied im Landeselternbeirat sein soll, gibt es sehr wohl einen Online- bzw. Videounterricht. Deswegen noch einmal die Frage: Warum wird, wenn es einen Streit um die Maskentragepflicht gibt, der ja mittlerweile auch Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen geworden ist, dem Schüler nicht wenigstens die Teilnahme an diesem Format ermöglicht?
Wenn er vom Unterricht ausgeschlossen wird, gehe ich davon aus, dass dem Schüler oder den Erziehungsberechtigten auch ein förmlicher Bescheid darüber zugehen muss. Ich erwähne das deswegen, weil gestern, am 28. September, die Erziehungsbe
rechtigten einen solchen förmlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung bekommen haben; ich bringe meine eingereichte mündliche Anfrage da in Verbindung mit meiner eingereichten Kleinen Anfrage. Also: Warum gab es in diesem Fall keinen offiziellen Bescheid mit Rechtsbehelfsmöglichkeit?
Herr Abgeordneter Stefke, die Rechtslage ist sehr eindeutig: Es gibt ein Betretungsverbot, wenn der Testnachweis nicht erbracht wird, und es gibt kein Recht, am Präsenzunterricht teilzunehmen, wenn die Maske nicht getragen wird. Der Schüler und die Familie sind mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das gilt, und aufgefordert worden, ein rechtsgültiges Attest vorzulegen. Es ist ihnen auch die Frist 6. September genannt worden. Insofern hat die Schule rechtmäßig gehandelt.
Das, was Sie ansprechen, was gestern der Familie übermittelt wurde, ist kein Ausschluss vom Präsenzunterricht aufgrund des Nichttragens einer Maske, sondern es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die durch die Schule ausgesprochen wurde. Dem Schüler wurde als Ordnungsmaßnahme auferlegt, fünf Tage nicht am Unterricht teilzunehmen. Es handelt sich um zwei verschiedene Dinge.
Nach meiner Kenntnis findet an der Schule kein Onlineunterricht statt. Es handelt sich möglicherweise um eine Verwechslung, weil die Schule zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, die in Quarantäne sind, wohl gelegentlich auf Videoformate zurückgreift. Das ist kein Onlineunterricht.
Ich sage es ausdrücklich: Schülerinnen und Schüler, die den Testnachweis nicht erbringen, und Schülerinnen und Schüler, die unserer Umgangsverordnung nicht entsprechen und keine Maske tragen, haben keinen Anspruch auf digitale Lernformate, sondern einen Anspruch auf Lernaufgaben, und dieser wurde dem Schüler auch gewährt.
Frau Ministerin, mir ist bekannt, um welchen Vorgang es in dem gestern ergangenen Bescheid, wenn man so will, ging. Das ist sicherlich ein anderer Vorgang, aber es handelt sich auch um einen Ausschluss vom Unterricht. Warum wird zwischen dem einen Vorgang - Ausschluss vom Unterricht wegen des Verstoßes gegen die Maskentragepflicht - und dem anderen Vorgang, wo ein Schüler auffällig wird, ein Unterschied bei der Information der Eltern, der Erziehungsberechtigten gemacht, und warum wird ihnen kein Rechtsbehelf dagegen eingeräumt?
Bei der Entscheidung gestern handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die mit dem Schulamt abgestimmt wurde und über
die die Eltern informiert wurden. Bei dem Ausschluss vom Präsenzunterricht handelt es sich um eine logische Folge unserer Eindämmungsverordnung in Brandenburg, sodass die Schulleitung die Eltern vorab informiert hat, dass der Schüler ab dem 6. September nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen kann.
Ich habe noch nicht ganz nachvollziehen können: Weshalb gilt ein Attest, das, so wie ich es jetzt verstanden habe, wegen allergischen Asthmas ausgestellt wurde und dementsprechend auch unbegrenzt gültig ist, auf einmal nicht mehr? Warum muss derjenige auf einmal ein neues Attest vorlegen, obwohl man doch davon ausgehen kann, dass sich gerade bei allergischem Asthma die Diagnose nicht innerhalb eines halben oder eines Dreivierteljahrs ändern wird? Der Schüler hat anscheinend ein Attest vorgelegt, jetzt wird auf einmal einen neues gefordert. Da würde mich mal interessieren: Auf welcher rechtlichen Grundlage darf hier ein erneutes Attest erfragt und der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden?
Herr Abgeordneter Hohloch, die Ordnungsmaßnahme ist nicht wegen des Nichttragens der Maske erfolgt, sondern wegen anderer Vorkommnisse an der Schule und war deshalb notwendig.
Das Attest ist interpretationsbedürftig. Es ist nicht zweifelsfrei, und die Schulleitung hat nach einem Jahr um die Vorlage eines aktuell gültigen, zweifelsfreien Attests gebeten.
Das Attest ist anscheinend nicht zweifelsfrei, hat aber ein Jahr lang gegolten. Es ist von einem Arzt ausgestellt worden. Was an dem Attest ist denn nicht zweifelsfrei eindeutig? Der Schüler hat anscheinend diese Diagnose erhalten. Ich frage mich das jetzt wirklich, weil wir das natürlich aus dem Schulbetrieb kennen: Wenn ein Arzt ein Attest ausstellt, hat man das in der Schule als Lehrer oder auch als Schulleitung zu akzeptieren; denn der Arzt hat dieses Attest nach bestem Wissen und Gewissen ausgestellt.
Ich weiß nicht, ob ich als Ministerin befugt bin, hier über die Attestgründe zu sprechen. Deshalb sage ich noch mal: Das Attest
ist nicht zweifelsfrei, was schon unter anderem daran liegt, dass es sich nicht um ein Originalattest, sondern um eine Kopie handelt. Und ich finde es sehr berechtigt, dass die Schulleiterin nach einem Jahr, nach dem Start des Präsenzunterrichts, alle Schülerinnen und Schüler aufgefordert hat, ein erneutes Attest beizubringen. Zwei Schüler der Schule haben sich daran gehalten. Dieser Schüler hat sich nicht daran gehalten, sodass der Ausschluss vom Präsenzunterricht zwingend war.
Herr Hohloch, es gibt immer nur zwei Nachfragen pro Abgeordnetem bzw. drei für den ursprünglichen Fragesteller - Herr Stefke hatte schon seine drei.
Frau Ministerin, ich möchte einmal nach der Interpretationsfähigkeit eines entsprechenden Attestes fragen. Es gibt ja in vielen Attesten die Formulierung: Das dauerhafte Tragen eines MundNasen-Schutzes ist medizinisch nicht möglich. - Ich würde Sie einmal bitten, das Wort „dauerhaft“ entsprechend zeitlich zu definieren, und möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass, wenn Kinder sich in der Schule befinden, ja Maskenpflicht herrscht. Wenn es draußen regnet und die Kinder im Gebäude bleiben müssen, herrscht die Maskenpflicht weiterhin, und die Kinder haben über mehrere Stunden nicht die Möglichkeit, die Maske abzunehmen.
Ich würde Sie bitten, unter diesem Gesichtspunkt zu erklären, wieso Kinder in der Schule, wenn in einem Attest formuliert ist, dass das dauerhafte Tragen einer Maske nicht möglich ist, verpflichtet sind, über sechs Stunden und mehr eine Maske zu tragen.
Frau Abgeordnete, es muss ein zweifelsfreies Attest vorliegen. Dann sind Schülerinnen und Schüler selbstverständlich von der Maskenpflicht befreit. Das ist hier nicht der Fall.
Okay, ich kann meine Frage auch wiederholen. Ich habe Sie erstens aufgefordert, das Wort „dauerhaft“ zu definieren, damit ein entsprechendes Attest vorgelegt werden kann, das dann Ihrer Meinung nach zweifelsfrei wäre.
Ich verweise noch einmal darauf, dass die Schulleiterin nach einem Jahr um Vorlage eines neuen, zweifelsfreien Attests gebeten hat. Zwei Schüler …