Dann haben wir das geklärt. Die AfD-Fraktion beantragt, jetzt einen weiteren Vorschlag behandeln zu lassen. Darüber muss laut § 42 der Geschäftsordnung abgestimmt werden. Das kann man tun, denn der letzte eingebrachte Wahlvorschlag wurde abgelehnt. Wenn dem zugestimmt wird, kann ein neuer Wahlvorschlag eingebracht werden; das müsste dann hier vorbereitet werden.
Ich bitte dementsprechend um Abstimmung und frage in die Runde - Herr Keller, wir sind jetzt in der Abstimmung -, ob ein weiterer Wahlvorschlag der AfD-Fraktion heute zugelassen werden soll. Ich bitte um die Jastimmen! - Gegenstimmen? - Ich frage noch nach den Enthaltungen. - Das ist mehrheitlich abgelehnt.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten heute in 1. Lesung das Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften. Übrigens lautet der Arbeitstitel in meinem Ministerium kleine Kommunalverfassungsänderung, weil es da teilweise Irritationen gab. Ich erkläre auch, warum wir uns entschieden haben, diese kleine Kommunalverfassung jetzt einzubringen: Wir haben nämlich einen gewissen Zeitverzug bei bestimmten Fragen, die wir mitregeln wollen.
Erstens: Es sollen Bürgerbegehren direkt zu Beginn des Verfahrens und noch vor der Unterschriftensammlung auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Ich glaube, jeder von Ihnen hat schon einmal erlebt, dass es erhebliche Frustrationen bei vielen Beteiligten auslöst, wenn sich Menschen aufmachen, Unterschriften zu sammeln, zu diskutieren, und zu einem legitimen politischen Ziel eine Abstimmung herbeiführen wollen, sich dann aber herausstellt, dass diese Unterschriftensammlung unzulässig ist, was das Ziel dieses Begehrens betrifft.
Das ist eine vernünftige Abrundung der sehr liberalen Regelungen, die wir in Brandenburg haben. Wir hatten uns auch im Koalitionsvertrag darauf verständigt. Das setze ich mit unserem Vorschlag damit um; Sie jetzt mit Ihrer Beratung und dann - hoffentlich - mit Ihrer Abstimmung. Wir setzen damit auch eine Forderung des Landtages vom 13. Mai 2020 um.
Zweitens bringen die Neuregelungen der Kommunalverfassung mit sich, dass Ortsteilbudgets für Gemeinden verpflichtend eingeführt werden. Bisher lag dies im Ermessen den Gemeinden. Ich glaube, auch BVB / FREIE WÄHLER hat gelegentlich darauf hingewiesen, dass dieses Ermessen, sagen wir mal, teilweise einseitig ausgelegt worden ist. Dies soll jetzt verpflichtend sein.
Es ist wichtig für unsere kleinen Ortsteile, die eigene Ortsvorsteher haben, dass sie ein gewisses Maß an Eigenständigkeit allein durch ein gewisses Budget haben können - übrigens auch ein Beschluss in unserem Koalitionsvertrag. Ich möchte Ihnen sagen: Diese Regelung ist nicht konnexitätsauslösend.
Drittens haben die gegenwärtige pandemische Lage und die auf diese Lage reagierende kommunale Notlagenverordnung einige organisatorische Veränderungen mit sich gebracht. Aufgrund der positiven Resonanz, die diese Anpassungen fanden, sollen sie dauerhaft in die Kommunalverfassung implementiert werden.
So schafft der Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage dafür, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden selbständig eine sogenannte außergewöhnliche Notlage feststellen können. Ursachen dafür können sein: Unglücke, Naturkatastrophen oder eben Pandemien. Gerade bei Naturkatastrophen ist es durchaus möglich, dass sie nur lokal stattfinden und nicht, wie bei der Pandemie, das ganze Land betroffen ist. Deshalb ist es auch richtig, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage dort getroffen wird, wo die Notlage besteht. Wenn eine landesweite Notlage ausgerufen ist, gilt das dann selbstverständlich auch.
Auf dieser Grundlage wird den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern ermöglicht, Audio- oder Videositzungen durchzuführen oder in erweiterten Hybridsitzungen zu tagen.
Des Weiteren schafft der vorliegende Gesetzentwurf die Möglichkeit, auch abseits von derartigen Notlagen in Hybridsitzungen zusammenzutreten. Auf diese Weise kann per Audio- oder Videoschaltung auch an regulären Sitzungen teilgenommen werden. Brandenburg nimmt mit diesem Gesetz, wenn es in Kraft tritt, bundesweit eine Vorreiterrolle ein.
Diese Regelungen wollen wir bis Ende 2024 evaluieren. Es ist wichtig, Erfahrungen zu sammeln und zu bewerten, wie diese Regeln angewandt werden.
Viertens geht mit der Änderung der Kommunalverfassung, wie der vorliegende Gesetzentwurf sie vorschlägt, auch eine Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes einher. Diese sieht für amtsangehörige Gemeinden, deren Amt nach § 134 Abs. 4 Kommunalverfassung aufgelöst würde, Folgendes vor: Sie können nicht nur einem anderen Amt - das ist die geltende Rechtslage -, sondern auch einer angrenzenden amtsfreien Gemeinde im Rahmen der Mitverwaltung zugeordnet werden.
Entscheidend in dieser Frage ist, dass die mitverwaltete Gemeinde als eigenständiger Rechtsträger mit eigenen Gestaltungsspielräumen erhalten bleibt. Es handelt sich entgegen von Vorwürfen nicht um eine Art Zwangsfusion; in gar keiner Weise. Es geht letztlich um die Aufrechterhaltung der Verwaltung, wenn sich ein Amt zum Beispiel anders orientiert und sich möglicherweise nur eine Gemeinde noch nicht entscheiden kann.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist vorgesehen, dass dieses Gesetz am 1. Juli 2021 in Kraft tritt, um so die kommunale Notlagenverordnung, die am 30. Juni dieses Jahres außer Kraft treten wird, abzulösen. Ich freue mich deshalb auf die vor uns liegende Debatte und eine möglichst baldige Entscheidung. - Danke schön.
Vielen Dank. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag des Abgeordneten Daniel Freiherr von Lützow von der AfD-Fraktion fort. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kollegen Abgeordnete! Liebe Brandenburger! Sehr geehrter Herr Stübgen, eigentlich müsste ich jetzt Ihre Rede zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE wiederholen: handwerklich schlecht gemacht. Ich spare mir das aber und halte meine eigene Rede.
Heute beraten wir endlich über den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung der Kommunalverfassung in 1. Lesung, was wir als AfD-Fraktion seit nunmehr einem Jahr gefordert haben. Endlich werden das sogenannte kommunale Notlagegesetz und die daraufhin erlassene kommunale Notlagenverordnung in die Kommunalverfassung integriert. Das könnte einmal ein Projekt sein, bei dem Integration in diesem Land gelingt.
Nach der bereits einmal erfolgten Verlängerung des vorbezeichneten Ermächtigungsgesetzes im September 2020 bis Ende Juni
2021 ist Ihnen offensichtlich das Risiko zu groß, dass Sie in dem rechtshängigen Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht wieder verlieren und die Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Aber mit dem Erlass von verfassungswidrigen Gesetzen sowie verfassungswidrigen Verordnungen kennen Sie sich ja aus: Das Paritätsgesetz wurde für verfassungswidrig erklärt, ebenso wie einzelne Regelungen von Eindämmungsverordnungen.
Anstatt unserem Entschließungsantrag vom April 2020 oder den vielen in den Folgesitzungen gestellten Anträgen auf Änderung der Kommunalverfassung zuzustimmen, haben Sie sogar unseren entsprechenden Gesetzentwurf in der letzten Plenarsitzung abgelehnt. Hätten Sie der beantragten Überweisung an den Innenausschuss zugestimmt und Ihre eigenen Ideen als Änderungsantrag geltend gemacht, wären wir schon weiter und würden uns nicht mit aufgewärmtem Essen beschäftigen, sondern hätten bereits gespeist. Aber bekanntlich lehnen Sie alles von uns ab und bringen später das Gleiche als eigenen Antrag ein.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet in den §§ 15, 46 und 134 neben der Übernahme von Regelungen aus dem kommunalen Notlagegesetz auch weitere Änderungen der Kommunalverfassung. Dies betrifft die Themenbereiche Bürgerbegehren, Ortsteilbudgets und die Ermöglichung der gesetzlichen Anordnung einer Mitverwaltung für amtsangehörige Gemeinden; Minister Stübgen hat es angesprochen. Also werden quasi durch die Hintertür nebenbei die genannten Bereiche mitgeregelt. Wir sind schon sehr gespannt auf die anstehenden Anhörungen im Innenausschuss und insbesondere auf die Bewertung der Sachverständigen zu den weiteren zusätzlichen Themenbereichen. Schauen wir mal, ob möglicherweise die beabsichtigte Anpassung kommunaler Gebietsschöpfungen auf erhebliche Kritik treffen wird - ich sage nur: Kreisgebietsreform.
Die Arbeitsfähigkeit von Gemeindevertretungen auch in Notsituationen zu gewährleisten haben wir von vornherein begrüßt und deshalb auch stets und ständig auf der gesetzlichen Legitimation der Kommunalverfassung bestanden.
Dass die nunmehr vorliegenden Regelungsvorschläge sinnvoll und zielführend sind, ist jedoch zu bezweifeln. So werden in der jetzigen Version des Gesetzentwurfes bereits - Zitat - auf begründeten Antrag, per Video oder Audio an der Sitzung teilzunehmen, Hybridsitzungen durchgeführt. Dann soll wiederum die Anzahl der Teilnehmer per Video und Audio auf 30 % der gesetzlichen Teilnehmer begrenzt werden. Das halten wir nicht für demokratisch.
Besonders bedenklich sind auch die beabsichtigten Regelungen zu nichtöffentlichen Sitzungen. Allein die Formulierung, dass die per Video und Audio zugeschalteten Teilnehmer sicherzustellen haben, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt, ist nicht ausreichend und verstößt gegen alle Datenschutzgesetze, die wir haben - wieder ein Verweis auf Ihre Rede.
Ebenso verhält es sich mit den Formulierungen in § 50a, dass lediglich zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Gemeindevertretungen eine außergewöhnliche Notlage feststellen können und lediglich 50 % der Gemeindevertreter an der Hybridsitzung per Video teilnehmen dürfen. Bei festgestellten Notlagen sind dann auch reine Videositzungen möglich. Angesichts der Funk- und Internetwüste, die wir in Brandenburg derzeit noch haben, bin ich auf die praktische Umsetzung gespannt.
Man kann also bereits an dieser Stelle feststellen, dass auf den ersten Blick handwerkliche Mängel erkennbar sind. Wir sind da
für, Videositzungen nur - das betone ich - im absoluten Ausnahmefall nach einstimmiger Beschlussfassung und nur noch Umlaufbeschlussverfahren auf Gemeindeebene zu ermöglichen.
Wir werden der Überweisung an den Innenausschuss selbstverständlich zustimmen, gehen aber davon aus, dass noch erhebliche Änderungen an dem vorliegenden Gesetzentwurf vorzunehmen sind. - Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Unsere Kommunen sind die wichtigsten Orte der gelebten Demokratie. Hier bringen sich Bürgerinnen und Bürger unmittelbar ein, um Aufgaben zum Wohle ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihrer Kreise wahrnehmen zu können. Unsere Kommunalverfassung muss daher einen stabilen, verlässlichen und praxisnahen Rahmen für dieses Engagement vor Ort bieten.
In Brandenburg haben wir eine Kommunalverfassung, die diesen Anforderungen umfänglich gerecht wird. Doch - es ist eine Binsenweisheit - eine Gesellschaft entwickelt sich weiter, und auch Umstände ändern sich. Daher muss sich auch eine Kommunalverfassung verändern und an die Wirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger anpassen. Ja, es ist unsere Aufgabe, auf diese Entwicklung zu reagieren und unsere Kommunalverfassung zukunftsfest zu machen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung gehen wir den nächsten Schritt auf diesem Weg.
Sehr geehrte Damen und Herren, die repräsentative Demokratie ist und bleibt der zentrale Ankerpunkt für die kommunale Entscheidungsfindung. Die gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die sich ehrenamtlich für das Gemeinwohl vor Ort einsetzen und dabei das so wichtige Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung mit Leben erfüllen, verdienen unseren Dank und unsere Anerkennung.
Sie verdienen eine Kommunalverfassung, deren Regelungen dieses Engagement befördern. Davon ausgehend können direktdemokratische und dialogische Formen der Beteiligung eine wertvolle Ergänzung zur Arbeit der Gemeindevertretung darstellen. Das ist auch für die Landespolitik, also auch für uns, von höchstem Interesse.
Die Brandenburgerinnen und Brandenburger nutzen diese Instrumente der Beteiligung schon heute und setzen damit wichtige Impulse. Wir müssen nun dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Verfahren auch vernünftig ausgestaltet werden, sonst kann aus Beteiligungswillen schnell Beteiligungsfrust werden. Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt sich dieser Aufgabe an.
Ich möchte einen zentralen Punkt des Gesetzentwurfs hervorheben, weil er mir sehr wichtig ist. Seit über einem Jahr befinden wir uns in einer Pandemie. Wir haben schnell reagiert und befristete Regelungen auf den Weg gebracht, um die Handlungsfähigkeit der Kommunen zu sichern. Dazu gehört, dass die Beratung und Beschlussfassung der kommunalen Gremien jenseits von Präsenzsitzungen rechtlich möglich ist. Ich finde es richtig, die
ses Notlageninstrument nun dauerhaft in der Kommunalverfassung zu verankern. Wir sind damit für Zeiten gewappnet, die wir uns alle nicht wünschen, für die wir aber Vorsorge treffen müssen. Aber auch ohne Katastrophen und Pandemien stellen hybride Formate eine Alternative zur Präsenzsitzung dar.
Meine Damen und Herren, für mich zählt der Grundsatz: Wenn die Schwelle zur Teilnahme an Sitzungen sinkt, kann das die Ausübung eines kommunalen Mandats erleichtern. Ich begrüße daher außerordentlich, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Möglichkeit der hybriden Sitzung auch im Normalbetrieb - also über die Pandemie hinaus - vorsieht.
Ich danke dem Minister des Innern für den uns vorgelegten Gesetzentwurf. Im nun stattfindenden parlamentarischen Prozess haben wir Gelegenheit, uns vertieft mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinanderzusetzen. Dabei werden wir vor allem auch mit den Vertreterinnen und Vertretern der kommunalen Ebene in einen Austausch treten. Gegebenenfalls können wir dann im Ausschuss an der einen oder anderen Stelle noch Anpassungen vornehmen.
Ich freue mich auf eine konstruktive Debatte. Wir stimmen der Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Kommunales zu. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Als Nächste spricht die Abgeordnete Johlige für die Fraktion DIE LINKE zu uns. Bitte schön.
Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Lange erwartet - endlich ist er da, der Entwurf der kleinen Änderung der Kommunalverfassung. Ursprünglich sollte es nur um die Überführung der Regelungen des kommunalen Notlagegesetzes in die Kommunalverfassung gehen. Herr von Lützow, eigentlich wollte ich dazu nichts mehr sagen. Ich glaube, alle anderen in diesem Haus haben das verstanden: Wir wollten damals keine überstürzte Änderung der Kommunalverfassung, sondern wir haben mit dem kommunalen Notlagegesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Es gibt also auch eine gesetzliche Legitimation. Das vielleicht kurz für Sie zum Mitschreiben.