Protocol of the Session on December 15, 2020

in Verbindung damit:

Änderung der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg zur Umsetzung des Infektionsschutzbeteiligungsgesetzes

Antrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der BVB / FREIE WÄHLER Fraktion

Drucksache 7/2530

Des Weiteren liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/2574 vor.

Ich eröffne die Aussprache. Für die SPD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Keller das Wort. Bitte schön.

Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir entscheiden heute, wie das Parlament künftig bezüglich der Verordnungen zur Bekämpfung der Pandemie beteiligt wird. Wenn wir den vorliegenden Entwurf des Hauptausschusses beschließen, wird der Landtag künftig der Letztentscheider sein. Damit übernimmt er eine große Verantwortung. Umso wichtiger ist es, dass wir hierfür ein klares und unmissverständliches Verfahren haben. So haben die Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER eine schlanke und sehr klare Regelung vorgeschlagen.

Schon heute ergehen die Verordnungen zur Bekämpfung der Coronapandemie auf der Grundlage von § 32 des Bundesinfektionsschutzgesetzes. Der Bundestag gibt den gesetzlichen Rahmen vor, um die Pandemie zu bekämpfen. Er regelt aber nicht die einzelnen Lebensbereiche in der Pandemie, zum Beispiel Schule, Wirtschaft oder auch die Kontaktbeschränkungen. Diese Aufgabe hat der Bundestag im Bundesinfektionsschutzgesetz den Landesregierungen übertragen.

Die Landesregierung erlässt die konkreten Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie. Dafür holt sie sich Informationen aus der Wissenschaft und der Fachwelt, aber vor allem stimmt sie sich mit den Praktikern in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab, denn diese müssen letztlich die Verordnungen in großen Teilen umsetzen und ihre Einhaltung nachverfolgen.

Der Landtag kontrolliert die Maßnahmen der Landesregierung schon heute. Mit dem Infektionsschutzbeteiligungsgesetz, das wir hier beraten, wird die Stellung des Landtages aber deutlich gestärkt. In Zukunft kann der Landtag Brandenburg einer Rechtsverordnung der Landesregierung innerhalb von sieben Tag nach Verkündung widersprechen. Wenn das geschieht, muss die Landesregierung ihre Rechtsverordnung spätestens nach sieben Tagen aufheben. Durch diese Sieben-Tage-Regelung - das ist wichtig - stellen wir sicher, dass im Falle des Widerspruchs kein rechtsfreier Raum entsteht.

Das konkrete Widerspruchsverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Gesetzentwurf sowie einem Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages. Hier sind folgende Punkte wichtig: Demnach informiert die Landesregierung den Gesundheitsausschuss unverzüglich vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Das betrifft auch deren Verlängerung, Änderung und Aufhebung. Sobald die Rechtsverordnung erlassen und verkündet wird, tritt unverzüglich der Gesundheitsausschuss zusammen und berät über die Verordnung. Widerspricht die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses der Rechtsverordnung, entscheidet danach der Landtag über den Widerspruch.

Auch die Minderheitenrechte haben wir berücksichtigt. So kann ein Fünftel der Abgeordneten die Entscheidung des Landtages über einen Widerspruch erzwingen. Auch das war uns als Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER wichtig.

Auch wichtig ist, dass der Landtag über den Widerspruch zu einer konkreten Rechtsverordnung nur einmal beschließen kann. Das haben wir im vorliegenden Antrag zur Geschäftsordnung verankert.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Initiative zu diesem Gesetz - das möchte ich hier ganz klar sagen - verdanken wir der Fraktion DIE LINKE. Sie hat den ersten Entwurf erarbeitet und die Debatte angestoßen. Wir haben uns sehr lange und in mehreren Sitzungen mit der Fraktion DIE LINKE zusammengesetzt und versucht, einen gemeinsamen Vorschlag zu erarbeiten. Ich bedaure, dass das nicht gelungen ist und wir den Antrag heute nicht gemeinsam mit den Linken beschließen können. Das hat aus meiner Sicht folgenden Hintergrund: Die Linke wünscht sich eine Regelung, in der Kompetenzen von Landtag und Regierung ein Stück weit vermischt werden. Der Gesundheitsausschuss soll eine Art Mitautor der Verordnungen werden. Das bietet aus unserer Sicht keine Vorteile und ist vor allem auch nicht praktikabel, nicht umsetzbar. Hier muss klar sein, wer welche Aufgaben hat.

Die Landesregierung stimmt die Verordnung mit Bund und Ländern sowie mit Landkreisen und kreisfreien Städten ab. Die zusätzliche Schleife über einen Ausschuss des Landtags würde Zeit kosten. Das kann in einer Pandemiesituation nicht der richtige Weg sein. Dies würde weitere Abstimmungen nach sich ziehen und am Ende das Ergebnis wahrscheinlich kaum verändern.

Wir schlagen stattdessen ein Verfahren vor, das sich streng am Grundsatz der Gewaltenteilung orientiert: Die Landesregierung bestimmt die konkreten Maßnahmen und führt sie zusammen mit Landkreisen und kreisfreien Städten aus. Der Landtag kontrolliert die Regierung, hat hier die Möglichkeit, Widerspruch auszudrücken und ist somit der Letztentscheider.

Dementsprechend haben wir gemeinsam eine große Verantwortung, der wir schon in dieser Woche gerecht werden können. Ich

werbe daher gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen und der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER dafür, der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses und folgerichtig auch den Änderungen der Geschäftsordnung zuzustimmen. - Vielen Dank.

Danke schön. - Für die AfD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Dr. Berndt das Wort. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Das erste Ergebnis einer Google-Suche nach „parlamentarische Demokratie, Wesen“ ist folgender Wikipedia-Eintrag:

„Als parlamentarisches Regierungssystem bezeichnet man jene Ausformungen parlamentarischer Demokratien, in denen die Regierung zu ihrer Wahl und in ihrer Amtsausübung auf die direkte oder indirekte Unterstützung durch das Parlament angewiesen ist.“

Daran gemessen, stellt sich die Frage, ob wir es seit März 2020, seit der Ausrufung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag und der ersten Eindämmungsverordnung in Brandenburg, im Bund und im Land tatsächlich noch mit einem funktionierenden parlamentarischen Regierungssystem zu tun haben. Auch die heutige Landtagssitzung lässt diese Frage nicht verstummen, im Gegenteil. Ungeachtet der schon vor drei Monaten im Hauptausschuss vorgetragenen Kritik wird der Landtag auch noch Mitte Dezember von der Regierung an den Katzentisch verbannt.

Im September erinnerte der Potsdamer Verfassungsrechtler Thorsten Schmidt im Hauptausschuss an Artikel 94 der Landesverfassung. Ich zitiere ihn:

„Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten.“

Und sein Kollege Arne Pautsch aus Ludwigsburg schrieb uns allen ins Hausaufgabenheft:

„Was in den Verordnungen steht, gehört an sich in ein Parlamentsgesetz.“

Aber als hätte es diese Kritik nicht gegeben, trifft sich der Landtag heute, am 15. Dezember, also nachdem das Seuchenkabinett aus Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten, dessen Legitimation wir gerne sehen würden, bereits am 13. Dezember einen Beschluss und 16 Vereinbarungen über den fortgesetzten und verschärften Lockdown getroffen hat. Wie es aussieht, findet die Regierung Geschmack an der parlamentsfernen Amtsausübung in der Coronakrise. Warum sonst hat sie nicht getan, was sie gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf tun müsste: dem Landtag zu dieser Sitzung den Entwurf der neuen Verordnung unverzüglich und vorab zuzuleiten?

Solange sich die Mehrheit dieses Landtags mit einem Platz am Katzentisch zufriedengibt, braucht sich niemand aus den Koalitionsfraktionen und aus der eingebetteten Opposition der Linken

über den Begriff „Corona-Diktatur“ zu echauffieren. Die Aufregung darüber ist pure Heuchelei.

Weil es so nötig ist, wiederhole ich die Erinnerung an Artikel 55 der Brandenburger Landesverfassung. Dort steht nämlich:

„Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung. Er beschließt Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt, behandelt öffentliche Angelegenheiten, wirkt in bundes- und europapolitischen Fragen an der Willensbildung des Landes mit […].“

Mit Blick auf diese Verfassungsnorm ist der vorliegende Entwurf eines Infektionsschutzbeteiligungsgesetzes unzureichend; denn erstens macht er es der Regierung zu einfach, die unverzügliche und Vorabunterrichtung zu umgehen, zweitens billigt er dem Landtag nur ein Widerspruchsrecht nach der Verkündung einer Verordnung zu - notwendig wäre dagegen eine Vorabbefassung -, und drittens denken wir, schwerste Grundrechtseingriffe wie Ausgangssperren und Gewerbeverbote dürfen nicht via Notverordnung angeordnet werden. Diese Inhalte gehören in vom Parlament erlassene Gesetze. Eine bloße Beteiligung des Parlaments an solchen schwerwiegenden Eingriffen in Freiheitsrechte ist mit der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren.

Wir wissen, die Mutter dieser Übel ist das auf so skandalöse Weise am 18. November vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedete und vom Bundespräsidenten gleich noch unterzeichnete sogenannte Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, insbesondere die in seinem Artikel 1 neu gefassten §§ 5 und 28 des Infektionsschutzgesetzes. Sie ermöglichen überaus weitreichende Eingriffe der Exekutive in unsere Grundrechte. Sie ermöglichen diese Eingriffe auch dann, wenn nur eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Bundesrepublik besteht. Und das ist aberwitzig; denn Gefahren gehören zum Leben. Nicht die bloße Gefahr kann Eingriffe in unser Leben rechtfertigen, sondern nur die tatsächliche Not.

Dieses Gesetz muss geändert werden, aber solange es in der jetzigen Form besteht, sind wir auf Landesebene umso mehr verpflichtet, jeder demokratievergessenen Übermacht der Exekutive entgegenzuwirken.

Das Infektionsschutzgesetz in der vorliegenden Form kann das nicht leisten, es birgt aber die Gefahr, ein verfassungsfremdes Ausüben von Regierungsmacht parlamentarisch zu weihen. Es ist halt ein Gesetzentwurf vom Katzentisch. Wir werden ihn ablehnen. - Vielen Dank.

Danke. - Das Wort geht jetzt für die CDU-Fraktion an Herrn Abgeordneten Bretz. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Da Herr Kollege Berndt wenig Substanzielles geliefert hat, hat es gar keinen Sinn, besonders darauf einzugehen. Ich möchte vielmehr erklären, was wir bisher hier im Parlament gemeinsam geleistet haben.

Es gab einen Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, mit der sie sich dieses Themas angenommen hat. Dieses Parlament hat diesen Entwurf an den Hauptausschuss überwiesen. Wir hatten im Hauptausschuss eine Expertenanhörung, haben mehrere Verfassungsrechtler zu dieser Thematik angehört. Wir haben uns eine Meinung gebildet. Dann gab es eine Mehrheit aus SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und BVB / FREIE WÄHLER - ich hätte mir eine noch breitere Mehrheit gewünscht -, die sich zusammengesetzt hat, um eine Lösung zu suchen, wie wir die pandemische Lage von Covid-19 und das Handeln der Landesregierung adäquat parlamentarisch einbinden.

Beantwortet haben wir die Frage, wie wir das machen, indem wir festgelegt haben, dass wir im Kern auf eine Widerspruchslösung abstellen. Das heißt, dieser Landtag hat das letzte Wort, sodass er zusammentreten kann, um einer Verordnung, die die Landesregierung veranlasst hat, zu widersprechen. Die Landesregierung ist dann aufgefordert, diese Verordnung binnen sieben Tagen zurückzunehmen. Parallel haben wir einen Vorschlag erarbeitet, wie wir die Geschäftsordnung anpassen, wie das also im Parlament umgesetzt werden soll.

In dem Gesetzentwurf wird die Landesregierung auch aufgefordert, den Ausschuss für Gesundheit über diese Verordnungen rechtzeitig zu informieren. Übrigens: Bereits wenn die Absicht zum Erstellen einer Verordnung besteht, muss dieser Ausschuss informiert werden, Herr Berndt. Sonst muss ein triftiger Grund genannt werden, warum das zeitlich nicht möglich ist. Dann tritt der Gesundheitsausschuss zusammen und kann dieser Verordnung widersprechen. Für den Fall, dass das passiert, muss abschließend der Landtag zusammentreten und hat dann das Letztentscheidungsrecht.

Es gab andere Argumente, es gab andere Herangehensweisen, es gab auch andere Meinungen zu dieser Thematik und zu der Frage, wie man das Problem hätte lösen können. Wir haben uns für diese Lösung entschieden. Im Wesentlichen haben uns drei Argumente bewogen, so zu entscheiden:

Erstens wollen wir eine strikte Trennung zwischen Exekutive und Legislative. Wir wollen nicht, dass der Landtag an der Verordnung mitwirkt. Dies ist nach unserem Verfassungsverständnis ausgeschlossen. In der Anhörung hat auch ein Experte hierauf hingewiesen. Insofern haben wir diese Entscheidung so getroffen.

Zweitens haben wir gesagt: Nicht der Landtag kann eine Verordnung aufheben, sondern er kann nur die Landesregierung, also den Verordnungsgeber, auffordern, die Verordnung zurückzunehmen.

Noch ein letzter Punkt: Warum die Siebentagefrist? Sie haben es schon mitbekommen: Auch der Bundesgesetzgeber hat hierzu eine Debatte geführt und hat eine vierwöchige Begrenzungsfrist für Verordnungen dieser Art beschlossen. Wir haben gesagt: Wenn auf Bundesebene eine Verordnung zur Bekämpfung einer pandemischen Lage maximal vier Wochen gelten kann, dann ist es durchaus sinnvoll, dass der Landtag entsprechend eine Siebentagefrist vorgibt.

Ich möchte sagen, dass es uns als Koalition gemeinsam mit den Freien Wählern darum geht, zu jedem Zeitpunkt die flexible, zügige und auch ausreichende Handlungsmöglichkeit der Landesregierung aufrechtzuerhalten, gleichwohl aber auch das Parlament sicher einzubinden. Ich glaube, dass es mit dem Infektionsschutzbeteiligungsgesetz gelungen ist, Ihnen heute eine solche

ausgewogene Lösung zu präsentieren. Wir halten den Weg, den wir Ihnen hier vorschlagen, für geeignet, ein solches Verfahren sicherzustellen, und empfehlen Ihnen deshalb, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Für den Fall, dass heute eine Mehrheit hierfür zustande kommt - ich gehe fest davon aus -, haben wir auch schon Vorsorge getroffen: Ich freue mich, dass der Gesundheitsausschuss dann schon in dieser Woche - soweit ich weiß, am Donnerstag - zusammentreten kann. Er wird sich noch einmal mit den entsprechenden Verordnungen befassen, sodass auch wir schon am Donnerstag nach dem neuen Infektionsschutzbeteiligungsgesetz zusammentreten und gemeinsam über die Verordnungen diskutieren werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich finde, das ist ein gelungener Vorschlag. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass sowohl die geänderte Geschäftsordnung als auch das Gesetz bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind, also für die Bekämpfung der Coronapandemie angewandt werden.

Ich bin sehr gespannt, wie das Verfahren funktioniert. Wir bitten Sie um Zustimmung. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke schön. - Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Domres für die Fraktion DIE LINKE. Bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Corona-Verordnungen der Landesregierung greifen tief in die Grund- und Freiheitsrechte der Brandenburgerinnen und Brandenburger ein. Die Frage, ob und wie der Landtag an der Entstehung dieser Verordnungen beteiligt ist und gegebenenfalls Einfluss nehmen kann, sollte jedes Mitglied des Landtags bewegen.