Protocol of the Session on August 27, 2020

Kosten der Aufnahme von kranken minderjährigen Ausländern nebst Familien

Im Land Brandenburg sollen nach Presseberichten sowie Mitteilungen des Innenministeriums im Innenausschuss am 12. August 2020 mehrere kranke Flüchtlinge nebst Familien aus griechischen Lagern aufgenommen werden mit dem Faktor eins zu fünf, das heißt auf ein krankes Kind kommen fünf gesunde Familienangehörige.

Ich frage die Landesregierung: Welche Kosten entstehen dem Land Brandenburg pro Monat insgesamt dafür?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Nonnemacher die Mündliche Anfrage wie folgt:

Das Land Brandenburg hat sich dazu bereit erklärt, 44 Personen, insbesondere Familien mit kranken, behandlungsbedürftigen Kindern, aus griechischen Flüchtlingslagern aufzunehmen. Damit beteiligt sich das Land an der humanitären Aufnahme von 243 kranken Kindern und deren Familienangehörigen durch die Bundesrepublik Deutschland, die von der Innenministerkonferenz beschlossen worden ist. Die ersten Kinder sind mit ihren Familien am 31. Juli 2020 in Brandenburg angekommen. Dabei handelt es sich um vier kranke Kinder, sechs Geschwisterkinder und acht Erwachsene. Die übrigen 26 Personen werden noch erwartet. Die Zusammensetzung dieser zweiten Gruppe ist noch nicht bekannt.

Die aufgenommenen Personen durchlaufen zunächst das Aufnahmeverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und sollen alsbald in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung der Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) untergebracht werden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der Aufnahme, der vorläufigen Unterbringung und der migrationsspezifischen sozialen Unterstützung sowie der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Sie erhalten für die aufzunehmenden Personen jährliche Erstattungspauschalen nach § 14 LAufnG in Verbindung mit der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung.

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Die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen für Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden ihnen gemäß § 15 Absatz 1 LAufnG nach Kostennachweis gesondert erstattet. Die aus den griechischen Flüchtlingslagern aufgenommenen Personen unterfallen ebenso diesem Erstattungssystem.

Das Erstattungssystem des LAufnG kennt insofern keine monatlichen Abrechnungen; aufgrund der Kombination aus Pauschalbeträgen und Spitzkostenabrechnung lässt sich auch kein repräsentativer Pro-Kopf-Wert ermitteln.

Der Bedarf an Gesundheitsleistungen lässt sich derzeit nicht abschätzen, sodass der Landregierung über die monatlichen Kosten für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung des hier in Rede stehenden Personenkreises keine Informationen vorliegen.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 231 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg (Fraktion DIE LINKE)

Pensions- bzw. Rentenregelung für Lehrerinnen und Lehrer unterer Klassen

Die Gehälter der Lehrerinnen und Lehrer an den Grundschulen des Landes Brandenburg, die ihre Ausbildung noch in der DDR absolviert haben, sind durch einen 2017 zwischen der Landesregierung und den Spitzenverbänden der Gewerkschaften innerhalb der Tarifverhandlungen vertraglich vereinbarten Stufenplan verbessert worden. Die Vereinbarung sah eine Hebung zum 1. Januar 2019 auf E/A 12 sowie eine Beförderung zum 1. August 2020 in die Besoldungsgruppe E/A 13 vor.

Dadurch wurde einer Berufsgruppe mehr Beachtung geschenkt, die seit der Wende ihre Aufgaben zuverlässig und engagiert erfüllt, Schülerinnen und Schüler in guter Qualität unterrichtet, Referendare ausgebildet und sich selbst qualifiziert bzw. fortgebildet hat. Gleichzeitig wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Lehrerinnen und Lehrer viele Jahre in Zwangsteilzeit arbeiten mussten und auch nur teilzeitverbeamtet wurden. Dieser Umstand und ihre geringere Vergütung (bis zum Jahr 2018 E/A 11) wirken sich nun mindernd auf ihre Ruhestandsvergütungen aus.

Das Instrument der Beförderung sieht eine Bewährungsfrist von zwei Jahren vor, nach deren Durchlauf die Beförderung pensionswirksam wird. Dadurch können insgesamt 64 Lehrerinnen und Lehrer, die bis zum Stichtag 30. September 1956 geboren wurden, diese zwei Jahre in ihrer Dienstzeit nicht mehr realisieren. Ihre Benachteiligung würde sich entsprechend fortsetzen. Es sollte daher eine ausgleichende Regelung gefunden werden.

Ich frage die Landesregierung: Welche Maßnahme schlägt sie vor bzw. hat sie bereits umgesetzt, um die finanziellen Nachteile der 64 Lehrerinnen und Lehrer, die bis zum Stichtag 30. September 1956 geboren wurden, auszugleichen?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ernst die Mündliche Anfrage wie folgt:

Ich verweise auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleinen Abfrage 254 (Drucksache 7/840) und die Debatte zum Entschließungsantrag Drucksache 7/632 am 27. Februar 2020.

Nach § 13 Absatz 3 BbgBeamtVG werden die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 heraus geleistet, wenn seit der Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 keine zwei Jahre vergangen sind.

Alle Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer unter Klassen hatten die Möglichkeit, eine Ergänzungsausbildung zu absolvieren, was viele auch gemacht haben. Diese sind bereits

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seit dem 1. Januar 2019 in der Besoldungsgruppe A 13 (als Eingangsamt) eingestuft1.

Insgesamt 967 Lehrkräfte unterer Klassen (ohne Ergänzungsprüfung) wurden zum 1. Januar 2019 zunächst von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 (Ein- gangsamt) gehoben und jetzt befördert, davon können 63 Beförderungen nicht mehr versorgungswirksam werden. Für diese verbleibende geringe Zahl von Lehrkräften mit der Ausbildung als Lehrer unter Klassen gelten die vom Landtag Brandenburg beschlossenen versorgungsgesetzlichen Regelungen - wie für alle Beamtinnen und Beamten des Landes.

Diese Beamtinnen und Beamten haben die Möglichkeit, länger zu arbeiten. Die staatlichen Schulämter werden entsprechende Anträge nach § 45 Absatz 3 LBG auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand prüfen. In der aktuellen Arbeitsmarktsituation ist das Vorliegen des „besonderen dienstliches Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte“ (ge- setzliche Tatbestandsvoraussetzung) in der Regel gegeben.

1 Insgesamt wurden zum 01.01.2019 2 355 Lehrer von der Besoldungsgruppe A12 nach A13 gehoben. In dieser Zahl sind aber auch die Lehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe und die Diplomlehrer mit einem Fach enthalten.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 232 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE)

Kurstädte ohne ausreichende Unterstützung bei Corona Folgen?!

Nach Medienberichten möchte der Brandenburger Gesundheits- und Kurorteverband zur Abfederung der Corona-Folgen einen „Kurpfennig“ einführen. Damit sollen die Kurorte, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, entlastet werden. So fordert der Verband unter anderem, „Kurmittelhäuser, Thermen und andere zentrale Einrichtungen bei der Kompensation der wirtschaftlichen Schäden, die ihnen durch den Lockdown entstanden sind, nicht schlechter zu stellen als Unternehmen, die mehrheitlich in privater Hand sind“. Insbesondere wenn die wirtschaftliche Schieflage der Kurmittelzentren unmittelbar den Kurstadt-Status gefährden würden, sei der Mehrlastenausgleich in Form eines „Kurpfennigs“ dringend nötig.

Dazu erklärte der Pressesprecher des Brandenburger Gesundheitsministeriums und zugleich Leiter des Bereichs Presse und Öffentlichkeitsarbeit im interministeriellen Koordinierungsstab „Corona“: „Es gibt keine speziellen Hilfsmaßnahmen für Kurorte.“

Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie die Forderung nach der Einführung eines Kurpfennigs als Mehrbelastungsausgleich?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Nonnemacher die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Forderung des Gesundheits- und Kurorteverbandes nach einem Kurpfennig ist mir bekannt. Schon im Juli dieses Jahres hat der Verband, der sieben Kurorte vertritt, mit einem Schreiben auf die spezifische schwierige Lage der prädikatisierten Kurorte infolge der Corona-Pandemie aufmerksam gemacht.

Der Kurpfennig ist ein monetäres Förderinstrument, das Kurorten entsprechend der Gästezahlen überwiesen wird. Unter dem Begriff Kurpfennig versteht man einen Lastenausgleich für Mehraufwendungen der Kurorte für die Kurgäste.

Die Corona-Pandemie hat erhebliche negative finanzielle Auswirkung auf die Kommunen, auch auf die Kurorte.

Um die Kommunen im Land Brandenburg zu entlasten, hat das Land Brandenburg einen kommunalen Rettungsschirm mit 580 Millionen Euro aufgelegt. Dadurch werden erhebliche Mittel für die Kommunen zur Verfügung gestellt. Über den kommunalen Rettungsschirm haben sich die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände bereits im Juni 2020

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verständigt. Der Rettungsschirm umfasst den Zeitraum von 2020 bis 2022 und enthält sowohl kurzfristig wirksame Liquiditätshilfen als auch Kompensationszahlungen des Landes für kommunale Steuerausfälle in den kommenden Jahren. Davon profitieren auch die Kurorte.

Die Landesregierung steht zu ihrem Wort, keine Kommune im Stich zu lassen. Die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Mittel gleichen die gegenwärtigen Belastungen und Mehrausgaben sowie Einnahmeverluste der Kommunen aus. Ein zusätzlicher Sonderlastenausgleich für prädikatisierte Kurorte wird derzeit als nicht erforderlich angesehen.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 233 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE)

Befristung der Patronatserklärung von Tesla