Protocol of the Session on August 27, 2020

Die Anzahl von Pflanzenschutzbehandlungen und damit auch die eingesetzte Menge unterliegt in Brandenburg ebenso wie in den anderen Teilen Deutschlands Jahresschwankungen. Dabei spielen insbesondere die Witterungsbedingungen und der Druck durch Schädlinge und Krankheiten eine wesentliche Rolle.

Die trockene Witterung im Frühjahr 2019 sorgte in Brandenburg zum Beispiel für ein deutlich geringeres Befallsniveau bei pilzlichen Krankheitserregern im Getreide. In der Folge haben die Betriebe in diesen Kulturen weniger Fungizidmaßnahmen durchgeführt.

Nach Einschätzung des Pflanzenschutzdienstes des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist auch in Brandenburg in den letzten zwei Jahren ein Rückgang der Anwendung glyphosathaltiger Mittel zu beobachten. Ursachen dafür sind der sensiblere Umgang der Betriebe mit dem Wirkstoff, aber auch die Tatsache, dass die Witterungsbedingungen Alternativen - also mechanische Maßnahmen - begünstigten.

Im Moment ist das MLUK dabei, eine Strategie zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erarbeiten, in der die entsprechenden Handlungsfelder für Brandenburg beschrieben werden. Dabei sollen die Aspekte der notwendigen Reduzierung, zum Beispiel

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in Schutzgebieten, ebenso betrachtet werden wie Reduktionspotenziale auf der gesamten Fläche. Der Berufsstand wird in den Prozess einbezogen.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 227 der Abgeordneten Marlen Block (Fraktion DIE LINKE)

Sicherheitsüberprüfungen im Justizvollzug

In den vergangenen Monaten gab es immer wieder Berichterstattungen über mutmaßliche oder tatsächliche Verbindungen von Bediensteten in Sicherheitsbehörden zu rechtsextremen Vereinigungen.

Ich frage die Landesregierung: In welchem Umfang werden die Bewerberinnen und Bewerber für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst des Landes Brandenburg einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz Hoffmann die Mündliche Anfrage wie folgt:

Bevor Bewerberinnen und Bewerber eine Tätigkeit im Justizvollzug aufnehmen, werden sie einer Überprüfung unterzogen, indem Auskünfte über sie auf der Grundlage von § 41 BZRG eingeholt werden. Hiernach erfolgt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die über das Führungszeugnis hinausgeht und bei dem die einstellende Behörde über den vollständigen Inhalt des Zentralregisters Kenntnis erhält. Damit können insbesondere die nach Ablauf der Fristen gemäß § 33, 34 BZRG nicht mehr ins Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen sowie sämtliche Verurteilungen, Geldstrafen, Maßregeln, Verwarnungen, Bewährungsaussetzungen, Fahrerlaubnissperren und auch bestimmte Verwaltungsentscheidungen nach §§ 10 und 11 BZRG, wie die Ablehnung einer Gewerbezulassung wegen Unzuverlässigkeit oder die Ablehnung von Waffenbesitz wegen Unzuverlässigkeit, eingesehen werden.

Des Weiteren wird bei Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber eine Erklärung darüber eingefordert, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. Diese Erklärung umfasst auch Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. Mit einem weiteren Vordruck erklären die Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihr Amt entsprechend der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ausüben werden.

Sofern hierbei und im Rahmen der Vorstellungsgespräche extremistische Bestrebungen nicht festgestellt werden können, wird spätestens im Rahmen der Ausbildungszeit von zwei Jahren die persönliche Haltung zur Verfassung und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von Anwärterinnen und Anwärtern im allgemeinen Vollzugsdienst deutlich. Während dieser Zeit erfolgt eine enge Begleitung durch Praxisanleiter(innen) sowohl in den Justizvollzugsanstalten als auch in den Theorieteilen durch die Bildungsstätte des Landes

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Brandenburg. In Bewertungskonferenzen tauschen sich Ausbildungsleiter, Praxisleiter(in- nen), Dozentinnen und Dozenten sowie die Leitung der Bildungsstätte über jede(n) einzelnen Auszubildende(n) aus. Hierbei wird neben den Leistungen auch die Haltung der Auszubildenden insgesamt diskutiert.

Dies sind nach meiner Auffassung ausreichende Sicherungen, die auch Verhältnismäßigkeitserwägungen im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen.

Eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BbgSÜG) , wie sie für Personen gilt, die regelmäßig mit vertraulichen Verschlusssachen betraut sind oder die in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind (zum Beispiel Berufssoldaten) , findet nicht statt.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 228 des Abgeordneten Wilko Möller (AfD-Fraktion)

Aufnahme von kranken minderjährigen Ausländern nebst Familien

Im Land Brandenburg sollen nach Presseberichten sowie Mitteilungen des Innenministeriums im Innenausschuss am 12. August 2020 mehrere kranke Flüchtlinge nebst Familien aufgenommen werden mit dem Faktor eins zu fünf.

Ich frage die Landesregierung: Wie viele kranke minderjährige Ausländer und wie viele dazugehörige Familienmitglieder will Frankfurt (Oder) davon freiwillig aufnehmen?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Nonnemacher die Mündliche Anfrage wie folgt:

Das Land Brandenburg hat sich dazu bereit erklärt, 44 Personen, insbesondere Familien mit kranken, behandlungsbedürftigen Kindern, aus griechischen Flüchtlingslagern aufzunehmen. Damit beteiligt sich das Land an der humanitären Aufnahme von 243 kranken Kindern und deren Familienangehörigen durch die Bundesrepublik Deutschland, die von der Innenministerkonferenz beschlossen worden ist. 18 Personen sind am 31. Juli 2020 im Rahmen einer Chartermaßnahme des Bundes eingereist. Die Information, dass mehrere kranke Flüchtlinge nebst Familien aufgenommen werden mit dem Faktor eins zu fünf, kann vonseiten der Landesregierung nicht bestätigt werden. Von den bisher eingereisten 18 Personen sind vier Kinder krank und behandlungsbedürftig. Wann die restlichen 26 Personen nach Brandenburg kommen, hat das BMI noch nicht mitgeteilt.

Die aufgenommenen Personen durchlaufen zunächst das Aufnahmeverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und sollen schnellstmöglich in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung der Landkreise und kreisfreien Städte im Sinne des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) untergebracht werden.

In einem Schreiben an die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeister hat sich Herr Minister Stübgen für die Hilfsbereitschaft der Brandenburger Kommunen bedankt. Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) wurde angewiesen, bei der Verteilung der vulnerablen Personen von den griechischen Inseln die Aufnahmebereitschaft der Kommunen, die sich zum „Sicheren Hafen“ in Brandenburg erklärt haben, zu berücksichtigen. Die Landkreise Potsdam-Mittelmark und Elbe-Elster sowie die Landeshauptstadt Potsdam haben gegenüber dem Ministerium des Inneren und für Kommunales ihre Bereitschaft erklärt, Familien aufzunehmen.

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Demgemäß sind am 24. August 2020 zwei der vier Familien von Potsdam-Mittelmark aufgenommen worden, die dritte Familie wird zeitnah von Elbe-Elster aufgenommen werden. Für die vierte Familie ist die Stadt Potsdam als Aufnahmekommune vorgesehen.

Auf welche Kommunen die restlichen 26 Personen nach ihrer Ankunft in Brandenburg von der ZABH verteilt werden, steht gegenwärtig noch nicht fest.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 229 der Abgeordneten Isabelle Vandre (Fraktion DIE LINKE)

Klagen gegen Immatrikulations - und Rückmeldegebühren

Im Jahr 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die zwischen 2001 und 2008 erhobenen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren für verfassungswidrig erklärt. Entgegen der Erwartungen vieler erstattete das Land Brandenburg nicht allen betroffenen Studierenden die rechtswidrig erhobenen Gebühren. Mindestens eine ehemalige Studierende verklagte daher die Universität Potsdam. Das Verfahren liegt derzeit beim Oberverwaltungsgericht.

Ich frage die Landesregierung: Gegen welche Hochschulen im Land Brandenburg werden aktuell Klagen auf Rückerstattung der zwischen 2001 und 2008 rechtswidrig erhobenen Immatrikulations- und Rückmeldegebühren geführt?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Dr. Schüle die Mündliche Anfrage wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2017 die Rechtsgrundlage für die zwischen 2001 und 2008 erhobenen Rückmeldegebühren für verfassungswidrig erklärt. Die Rechtsgrundlage für die Immatrikulationsgebühr war hingegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits und wurde demzufolge auch nicht für verfassungswidrig erklärt.

Aktuell werden gegen die Universität Potsdam (etwa 40), gegen die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (etwa fünf) und gegen die Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde (eine) Klagen auf Rückerstattung der zwischen 2001 und 2008 rechtswidrig erhobenen Rückmeldegebühren geführt. Gegen die anderen fünf Hochschulen werden keine Klagen geführt.

Klagen auf Rückerstattung der Immatrikulationsgebühr werden gegen keine Hochschule geführt.

7. Wahlperiode

Eingegangen: 27.08.2020 / Ausgegeben: 27.08.2020

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 230 des Abgeordneten Wilko Möller (AfD-Fraktion)

Kosten der Aufnahme von kranken minderjährigen Ausländern nebst Familien