Laut Rundschreiben 16/20 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 30. Juli 2020 wird Lehrkräften „die Möglichkeit gegeben, sich auf freiwilliger Basis regelmäßig im Zeitraum vom 3. August 2020 bis zum 30. November 2020 bis zu sechs Mal bei einer Ärztin oder einem Arzt auf COVID-19 testen zu lassen. Die Kosten trägt das Land.“ Allerdings sind laut Auskunft des Bildungsministeriums Lehrkräfte der Kirchen, die Religionsunterricht an Schulen durchführen, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Landesweit betrifft dies etwa 150 Personen.
Ich frage die Landesregierung: Aus welchem Grund hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Religionslehrkräfte nicht in den begünstigten Personenkreis, der laut des Vertrags zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Anspruch auf eine kostenlose Testung hat, aufgenommen?
Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Ernst die Mündliche Anfrage wie folgt:
Das Land Brandenburg hat für seine Beschäftigten in den Schulen aus Fürsorgegesichtspunkten die Möglichkeit von Testungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) vereinbart.
Gleichwohl wird das MBJS den Vertrag mit der KVBB erweitern, damit sich auch dieser Personenkreis auf Kosten des Landes Brandenburg ab Mitte September testen lassen kann. Für die Lebenskunde-Lehrkräfte ist dies ebenfalls vorgesehen.
auf die Mündliche Anfrage Nr. 217 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Der Groß Leuthener See (Gemeinde Märkische Heide, Landkreis Dahme-Spreewald) hat einen hohen Nah- und Erholungswert für Einheimische wie Touristen und ist Grundlage für die touristische Wertschöpfung in der Region.
Der ökologische Zustand des Sees wird in einem Langzeitumweltprogramm vom Landesamt für Umwelt (LfU) untersucht. Die Untersuchungsergebnisse zeigen seit Jahren deutliche Anzeichen für eine Überdüngung, unter anderem mit einem starken Wachstum des pflanzlichen Planktons, dominiert von Blaualgen, Sichttiefen unter einem Meter, einer stark verarmten Unterwasservegetation und extremen Sauerstoffschwankungen. Der Gesamtzustand des Sees wird als mäßig bewertet. (https://www.dahme-spreewald.info/sixcms/me- dia.php/108/03_SB_2020_Gross_Leuthener_See.pdf)
Ich frage die Landesregierung: Welche Maßnahmen unternimmt sie zur Ursachenergründung und -behebung der Nährstoffeinträge in den Groß Leuthener See im Allgemeinen und im Speziellen zum Gülleeintrag in der Ortslage Klein Leuthen?
Namens der Landesregierung beantwortet die Staatssekretärin im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Bender die Mündliche Anfrage wie folgt:
Der Groß Leuthener See wird nach der Wasserrahmenrichtlinie der EU (EG-WRRL) als berichtspflichtiger See vom Landesamt für Umwelt (LfU) seit 2007 untersucht. Der ökologische Zustand des Sees wird derzeit mit „unbefriedigend“ bewertet, was primär auf die Eutrophierung des Sees mit Nährstoffen zurückzuführen ist.
Flachseen reagieren besonders sensibel gegenüber Nährstoffeinträgen, da die zum Absinken der Nährstoffe und der Algenbiomasse erforderliche Temperaturschichtung des Wassers im Sommer fehlt. Dadurch befrachtet sich der See mit geringer Wassertiefe vor allem im Sommer immer wieder selber mit Nährstoffen.
Abnehmende Wassertiefen durch hohe Temperaturen und mangelnde Niederschläge, wie aktuell, verschärfen die Situation. Der momentane Zustand des Groß Leuthener Sees ist derzeit leider für fast alle Flachseen in Brandenburg typisch.
Zu den Ursachen der hohen Nährstoffgehalte im See ergab die Nährstoffmodellierung des LfU, dass diese in erster Linie dem Sicker- und Grundwasser unter landwirtschaftlichen Flächen entstammen.
Um diese Einträge zu minimieren, orientieren sich die Bewirtschaftungsanforderungen auf die Begrenzung des Eintrages von Nährstoffen aus Acker und Grünland durch Auswaschung und Erosion.
Das zum Jahresende aufzustellende Maßnahmenprogramm zum Bewirtschaftungsplan nach WRRL wird dann aus den verschiedenen Handlungsoptionen die konkreten Maßnahmen ausweisen.
Parallel werden in der aktuellen Diskussion zur Düngeverordnung um die Ausweisung von mit Phosphor belasteten Gebieten insbesondere die Standgewässer überprüft und dann gegebenenfalls mit entsprechenden Maßnahmen belegt.
Zu dem von Ihnen dargestellten Gülleeintrag in der Ortslage Groß Leuthen liegen keine Informationen vor. Ein direkter Güllezufluss zum See darf generell nicht erfolgen. Dies ist als Gewässerverunreinigung strafrechtlich relevant und umgehend bei der Unteren Wasserbehörde oder der Polizei zu melden.
auf die Mündliche Anfrage Nr. 222 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Die Rettung von Mensch und Tier im Brandfall ist in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) festgehalten. § 14 der BbgBO schreibt vor, dass „bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich“ sein müssen. Tierhaltungsanlagen ab einer Größe von 1 600 m² müssen gemäß BbgBO Brandschutzkonzepte vorlegen.
Die Zahlen von durch Brände gestorbenen Tieren in Brandenburg zeigen, dass die Umsetzung des Brandschutzes für Tiere in der Praxis hinter den Anforderungen zurückliegt. Allein in der letzten Legislaturperiode sind durch Stallbrände 40 000 Tiere verendet.
Ich frage die Landesregierung: Wie viele Brände in Tierhaltungsanlagen sind ihr im Zeitraum 2019 und der ersten Hälfte 2020 bekannt? (Bitte Ort, Zeitpunkt, Anzahl geretteter und getöteter Tiere sowie zu Schaden gekommener Menschen angeben.)
Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales Stübgen die Mündliche Anfrage wie folgt:
Auf Ihre o.g. Frage teile ich Ihnen mit, dass der Landesregierung keine vollständigen Statistiken für die von Ihnen erbetenen Daten vorliegen. Weder die polizeiliche Kriminalitätsstatistik noch die Regionalleitstellen erfassen konkret die abgefragten Schadensereignisse. Dem Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) liegen lediglich zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen entsprechende Angaben vor, soweit dieses dafür als Überwachungsbehörde tätig ist.
Diese Anlagen stellen nur einen Teil der im Land betriebenen Tierhaltungsanlagen dar: Anlagen zum Halten von Hennen fallen erst ab 15 000 Tierplätzen, Mastgeflügel erst ab 30 000, Schweinen ab 1 500 und Rindern ab 600 Tierplätzen darunter. Darüber hinausgehende Statistiken werden innerhalb der Landesregierung nicht geführt. Für die entsprechenden Anlagen sind durch das LfU für den angefragten Zeitraum folgende Ereignisse mitgeteilt: