Vielen Dank, Frau Abgeordnete. - Wir kommen damit zum Redebeitrag von Frau Wernicke. Sie spricht für die Fraktion BVB / FREIE WÄHLER.
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Schon mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE zur gerechteren Verteilung der Lasten der Gewässerunterhaltung sollten die Kosten der Gewässerunterhaltung anhand der tatsächlich anfallenden Unterhaltskosten betrachtet werden. Dies wurde abgelehnt. Nun fordern die Koalitionsfraktionen, die realen Hektarbeträge zu einer vorteils- und verursachergerechten Verteilung der Kosten zu evaluieren und im Jahr 2023 einen Bericht vorzulegen. Gut, dass diese Einsicht da ist.
Auf der Landtagssitzung am 23. Januar 2020 sprach sich die Fraktion BVB / FREIE WÄHLER für eine deutliche Entlastung der Waldflächen und eine gleichbleibende Belastung der landwirtschaftlich genutzten Flächen aus. In der Sitzung des Landwirtschaftsausschusses wurde immer wieder dargestellt, dass die Grundstücksflächen für die Höhe der individuellen Unterhaltungslast ein sachgerechter Maßstab sind. Das ist unstrittig.
Jedoch wird mit den vorgesehenen Beitragsbemessungsfaktoren weder der wirtschaftliche Vorteil noch der Anteil an der Kostenverursachung berücksichtigt. Die nun geforderte Evaluierung für die Beitragsbemessungsfaktoren hätte unter Nutzung der vielen schon vorhandenen Daten und Informationen aus den sogenannten Planspielen im Vorfeld geprüft und ermittelt werden können.
Mein Wasser- und Bodenverband Uckerseen hat sich einmal die Mühe gemacht - vielen Dank dafür - und für die Faktoren 2, Siedlungsfläche, 1, landwirtschaftliche Nutzflächen, und 0,5, Waldflächen, eine Hochrechnung erstellt. Und was kam dabei heraus? Bei Siedlungsflächen erhöht sich der Beitrag von 9 Euro pro Hektar auf 18,25 Euro. Bei einem Einfamilienhaus mit 1 000 m² erhöht sich also der Beitrag von 90 Cent auf 1,83 Euro.
Mit etwas gesundem Menschenverstand kann man leicht erkennen, dass diese Erhöhung weder den wirtschaftlichen Vorteil noch den Anteil an der Kostenverursachung berücksichtigt. Für landwirtschaftliche Flächen würde sich eine geringfügige Erhöhung ergeben, für Forstflächen eine Entlastung von 50 % und man wäre bei 4,56 Euro pro Hektar. Anscheinend ist die Flächenkonstellation im Wasser- und Bodenverband Uckerseen sehr ausgewogen, was den vorliegenden Vorschlag betrifft. Vom Wasser- und Bodenverband Uckerseen kommt nur eine einzige Forderung an die Politik: Entwickelt eine einheitliche Regelung mit schlichten Lösungen für die Gemeinden!
Wir hoffen, dass der Aufwand der Evaluierung im Ergebnis zu einem besseren Zustand der Gewässer II. Ordnung führt. Wir stimmen daher diesem Antrag zu.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Eigentlich wollte ich sagen: Wir stehen am vorläufigen Ende eines sehr langen Prozesses. - Vielleicht ist es aber auch nur ein Zwischenschritt.
Über die Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten wurde von Anfang an, seit den 90er-Jahren, diskutiert, seitdem der Maßstab „1 ha = 1 ha“ eingeführt wurde und es keine Differenzierung gab, egal ob es Wald-, Siedlungsfläche oder landwirtschaftliche Nutzfläche war. Sehr frühzeitig begann auch die Diskussion, losgetreten von den Waldeigentümern, dass das ungerecht sei. Frau Hiekel hat bereits dargestellt, dass Waldeigentümer nicht von der Gewässerunterhaltung profitieren, aber verstärkt zur Finanzierung der landwirtschaftlichen Flächen herangezogen wurden.
Gleichwohl gab es verschiedene Gerichtsverfahren. Im Dezember 2010 erging ein wesentliches Verfassungsgerichtsurteil, das diese Erhebung ausdrücklich als gerecht und verfassungsrechtlich zulässig eingestuft hat. Von daher hätte der Landtag durchaus auch an dem alten Verteilungsmaßstab festhalten können. Er hat aber bewusst politisch entschieden, dass er eine andere Verteilung, nämlich nach dem Vorteils- und Verursacherprinzip, haben möchte.
Diese Diskussion mündete im Jahr 2017 in die Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften. Unser Haus hat zur Umsetzung des Gesetzes die neue Beitragsbemessungsverordnung entworfen, die nach der erfolgten Herstellung des Benehmens nunmehr veröffentlicht und am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.
Entsprechend dem Gesetzesauftrag haben wir eine vorteils- und verursachergerechte Differenzierung der Beiträge erreicht. Ich hatte das ausführlich im Ausschuss begründet, wir hatten es deutlich gemacht und in sehr vielen Anlagen auch bezogen auf jeden einzelnen Gewässerunterhaltungsverband dargelegt, was das bedeutet.
Wir haben auch dargelegt: Wenn wir die reinen Abflussverhältnisse zugrunde gelegt hätten, wären wir bei einem Verhältnis der Faktoren von 1,5 für Siedlungsflächen zu 1 für landwirtschaftliche Nutzflächen zu 0,5 für Waldflächen gelandet. Aber das wurde korrigiert, weil wir besondere Vorteile für die Siedlungs- und Verkehrsflächen aus der Gewässerunterhaltung erkannt haben. Von daher sind wir schließlich bei dem Verhältnis von 2 zu 1 zu 0,5 gelandet. Man muss ehrlich zugeben: Natürlich hat die Landwirtschaft Vorteile aus der Gewässerunterhaltung; sie verursacht auch höhere Kosten. Von daher kann man nicht willkürlich die Landwirtschaft nach unten gewichten.
Es gibt also Probleme, das ist angesprochen worden. Frau Wernicke, seitens des Städte- und Gemeindebundes wurde darauf hingewiesen, dass verschiedentlich Kommunen die Gewässerunterhaltungsbeiträge nicht an die Grundstückseigentümer weitergeben und diese damit belasten, sondern dass sie die Beiträge aus ihrem Gemeindeetat bezahlen. Eine Verdopplung oder gar eine Vervierfachung hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Ausgaben dieser Kommunen, die daran natürlich kein besonderes Interesse haben. Sie wollen auch nicht alternativ einen Erhebungsmechanismus entwickeln; dafür müssten sie Personal einstellen etc., um die Beiträge bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erheben, worauf sie bisher verzichtet haben.
In Anbetracht der streitigen Materie und des neuen Weges, den Brandenburg hier beschritten hat, halte ich es - wie im vorliegenden Antrag gefordert - für sinnvoll, ungeachtet der wirklich sorgfältigen Erarbeitung der Verordnung ihre Umsetzung nach angemessener Zeit zu evaluieren. Sollte sich dann tatsächlich ein Bedarf für eine Novellierung des Gesetzes oder für eine Nachsteuerung in der Verordnung ergeben, können wir das gerne in Angriff nehmen. - Recht herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich habe die Rede der Abgeordneten Hiekel so verstanden, dass die Evaluierung, die in zwei Jahren ansteht, dazu genutzt werden sollte, die Beiträge von Waldbesitzern und Naturschutzflächen möglichst zu reduzieren. Haben Sie die Rede auch so verstanden?
Nein, Herr Funke, die Rede habe ich nicht so verstanden. Wenn ich Frau Hiekel richtig verstanden habe, hat sie darauf hingewiesen, dass im Vorfeld schon darüber diskutiert wurde - und das war das Ziel -, die Beiträge der Waldeigentümer und damit mittelbar auch der Naturschutzverbände zu reduzieren.
Ein Hinweis sei mir gestattet: Insbesondere für sogenannte Totalreservate besteht bereits die Möglichkeit der Befreiung; das Land übernimmt dann die Kosten für die Naturschutz-Stiftungen.
Aber es wurde ja auch anhand eines Beispiels vorgerechnet: Die Halbierung der Unterhaltungsbeiträge für die Waldeigentümer wird auf jeden Fall eintreten und zu einer massiven Entlastung führen. - Herzlichen Dank.
Ich schließe die Aussprache, und wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse zuerst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 7/1241, abstimmen. Es soll ein neuer Satz an den letzten Absatz des Beschlusstextes angefügt werden. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist dieser Änderungsantrag ohne Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt.
Ich komme zweitens zum Antrag „Beitragsbemessungsverordnung rechtzeitig evaluieren - Vorteils- und verursachergerechte Beitragsdifferenzierung bei Gewässerunterhaltung sicherstellen“, Drucksache 7/1134. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist dieser Antrag bei wenigen Enthaltungen einstimmig angenommen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Brandenburger zu Hause! - Ausführungen einer jungen Frau:
„Es war an meinem elften Geburtstag. Ich öffnete das Geschenk, das vor mir lag, welches ich von meinen Eltern erhalten hatte. Ein Kopftuch! Ich ahnte, dass an diesem Tag viele meiner Freiheiten ein Ende finden sollten. Abwechselnd schaute ich meine Eltern an. Meine Unsicherheit konnte man mir wohl ansehen. Mein Vater erklärte mir, dass ich allmählich eine Frau werden würde und meine Reize verdecken müsste. Ich dachte an die letzten Monate zurück. Ich war ein glückliches Kind. Ich kletterte auf Bäume und spielte Fangen mit den Jungen und Mädchen aus der Nachbarschaft.
‚Das ziemt sich nicht für eine junge Frau‘, sagte mein Vater in letzter Zeit häufiger. Für eine junge Frau? War ich das denn schon? Ich schaute meiner Mutter, die selbst ein Kopftuch trug, in die Augen und glaubte zu erkennen, dass sie mir das Kommende gerne ersparen wollte.
Wenn ich später an ihren Blick zurückdachte, kam mir immer wieder der Begriff der erlernten Hilflosigkeit in den Sinn. Im Alter von elf Jahren konnte ich meine Gedanken allerdings noch nicht so präzisieren. Ab diesem Geburtstag wurde das Kopftuch mein täglicher Begleiter. Anfangs hasste ich es, wusste aber, dass man von mir erwartete, es zu tragen.
Es gab an meiner Schule noch zwei weitere Mädchen, die in diesem jungen Alter Kopftücher trugen. Auch sie taten es eher widerwillig. Wir begannen uns anzufreunden und uns von den anderen Mädchen und besonders von den Jungen der Schule zu entfremden. Unsere Brüder hatten ein Auge darauf, wie und mit wem wir unsere Zeit verbrachten.
Ich weiß gar nicht, wie es geschah, aber irgendwann glaubten wir, den anderen Kindern moralisch überlegen zu sein. Wir waren es, die vor allem den anderen Mädchen voraus waren. Wir grenzten uns schließlich gerne selbst ab; denn damit zeigten wir, dass wir besser waren als alle anderen. Heute weiß ich, dass dieses Denken eine Art Schutzmechanismus war, um nicht an dieser Hilflosigkeit zu ersticken.
Erst mit Mitte 20 hatte ich den Mut, das Kopftuch für immer abzulegen. Es war nicht leicht, weil ich wusste, dass ich meine Eltern, vor allem meinen Vater, enttäuschen würde. Aber dieser Mut brachte mir auch eine unglaubliche Befreiung. Ich wünschte, meine Mutter wäre an jenem elften Geburtstag auch mutig gewesen. Ich wäre der Abenteuer meiner Kindheit und Jugend nicht beraubt worden.“
Dieser Bericht einer jungen Frau aus einer muslimischen Familie macht nachdenklich. Immer noch sind es viel zu viele junge Frauen und Mädchen, die das Tuch auf ihrem Kopf nicht freiwillig tragen. Oftmals ist es nicht einmal körperlicher Zwang, der sie dazu bringt. Viel bohrender und schmerzhafter können Miss- oder Nichtachtung und die zur Schau gestellte Enttäuschung der Eltern und anderer Familienmitglieder, auf die die Kinder besonders angewiesen sind, sein.
Wenn es unter den Kopftuch tragenden Referendarinnen nur einen einzigen derartigen Fall wie den oben geschilderten gibt, dann ist ein Kopftuchverbot in der Justiz gerechtfertigt. Nur durch solche Verbote - nicht nur in der Justiz - kann dieser Teufelskreis der erlernten Hilflosigkeit endlich durchbrochen werden.
Das ist aber auch im Hinblick auf einen anderen Aspekt erforderlich: die Herstellung und Beibehaltung der weltanschaulich-religiösen Neutralität, zu der sich jeder Amtsträger zu Beginn seiner Dienstausübung verpflichtet hat. Das öffentliche Tragen eines Kopftuchs und damit das offensive Zurschaustellen der eigenen religiösen Ansichten sind in einem Gerichtssaal nicht nur unangemessen, sondern auch hinderlich bei der Dienstausübung.
In Gerichtssälen, vor allem wenn es sich um strafrechtliche Verfahren handelt, herrscht zwischen den dienstausübenden Personen und den Bürgern, um deren Rechte es geht, ein starkes Über- und Unterordnungsverhältnis. Vielen Menschen ist schon diese Situation an sich unangenehm. Sitzt ihnen dann noch jemand als übergeordnet gegenüber, der die staatliche Neutralität nicht wahrt, wird dieses Gefühl verstärkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Januar dieses Jahres klar und deutlich entschieden, dass ein Kopftuchverbot einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in die Glaubensfreiheit des Einzelnen darstellt. Ich zitiere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
„Als Verfassungsgut, das hier einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen kann, kommt zunächst der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität in Betracht. Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln.“
Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit nennt das Bundesverfassungsgericht ferner die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Diese setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in einzelne Richterpersonen, sondern in die Justiz im Allgemeinen bestehe. Kurzum, die Karlsruher Richter befürchten einen Vertrauensverlust der Menschen in die Justiz. - Ich auch!
Als rechtfertigend für ein Kopftuchverbot wird letztlich auch die negative Religionsfreiheit jedes einzelnen Menschen, die viele Gut- und Bessermenschen bei ihrem Ruf nach absoluter Toleranz aus den Augen verlieren, genannt. Darunter fällt übrigens das Recht aller Menschen, eben nicht glauben oder mit dem Glauben anderer Menschen konfrontiert werden zu müssen.
In den Jahren 2017 bis 2019 absolvierte im Land Brandenburg bereits eine Rechtsreferendarin ihren Vorbereitungsdienst, wobei sie während der Ausübung hoheitlicher Aufgaben ein Kopftuch trug. Es ist zu vermuten, dass in den kommenden Jahren immer mehr Referendarinnen muslimischen Glaubens von Berlin nach Brandenburg drängen werden, um hier ihren Vorbereitungsdienst zu absolvieren.
Für diese Fälle bedarf es, vor allem im Hinblick auf die Rechtssicherheit aller Beteiligten, einer einfachgesetzlichen Regelung. Schließlich verfügt das Land Brandenburg bislang über keine einheitliche Dienstanweisung, wie in derartigen Fällen durch die Ausbilder bzw. die Gerichte zu verfahren ist. Dies ist aber dringend notwendig. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Liebe Abgeordnete! Liebe Gäste! Werte Kolleginnen und Kollegen von der AfD, wahrscheinlich sind Sie in lauten Jubel ausgebrochen, als Sie das eben zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen haben. „Hey“, haben Sie sich gedacht, „das passt super ins AfDProfil. Lasst uns mal wieder einen Antrag zum Kopftuchverbot machen.“ Das funktioniert bei Facebook immer so gut: Angst schüren vor Muslimen; Frauen als unterdrückte Wesen darstellen und, entgegen der Faktenlage, eine Mücke zum Elefanten machen.
Sie wollen mit diesem Antrag den Anschein erwecken, das besagte Gerichtsurteil sei ein Paradigmenwechsel und Sie seien die Kämpfer für die Neutralität der Justiz. Mitnichten! Sie sollten die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mal bis zum Ende lesen, dann könnten wir unsere Zeit mit sinnvollen Anträgen verbringen.
Die religiöse Neutralität des Staates ist ein hohes Gut, das es zu erhalten gilt. Allerdings ignorieren Sie genau das mit Ihrem Antrag; denn das Bundesverfassungsgericht gibt uns als Parlament - Sie könnten auch mal zuhören; dann erzähle ich, was sonst noch in der besagten Entscheidung steht - nach wie vor die Aufgabe, die beiden Verfassungsgüter Religionsfreiheit und weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen.
Keines der beiden Verfassungsgüter überwiegt so stark, dass es das andere per se aufheben kann. Das Tragen eines Kopftuches an sich ist keine Verfassungswidrigkeit, auch nicht bei einer Richterin, einer Staatsanwältin oder einer Referendarin. Ein solches von Ihnen gefordertes Gesetz müsste, um verfassungsgemäß zu sein, sämtliche religiösen Symbole gleichbehandeln. Sie picken sich aber eines heraus.