Protocol of the Session on May 14, 2020

Wir fahren mit dem Redebeitrag des Abgeordneten Hünich fort. Er spricht für die AfD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Werte Abgeordnete! Werte Brandenburger! Tja, Herr Senftleben hat viel erklärt, hat Recht. Wir werden dem auch zustimmen - alles andere macht keinen Sinn. Natürlich müssen wir evaluieren; die Verbände hatten uns ja gebeten, dass da etwas geändert wird.

In der letzten Legislaturperiode und vor der Wahl waren Sie diejenigen, die gesagt haben: Das mit dem Gesetz war eine Unverschämtheit. Wenn wir an der Regierung sind, ändern wir das. - Das haben wir jetzt gesehen: Sie warten zwei Jahre - aber okay.

Während der 6. Wahlperiode haben sich in den Fraktionen des Brandenburger Landtages unterschiedliche Positionen herausgebildet - da waren einige Sachen dabei, da haben die Verbände sehr gute Vorarbeit geleistet. Im Zentrum der Erwartungen der Eigentümer von Grund und Boden stand dabei eine angemessene Verteilung der Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Die Hauptforderung im Zuge der Novellierung des Brandenburger Wassergesetzes richtete sich darauf, den ursprünglich einheitlichen Flächenmaßstab für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in ein System - heute habe ich meine Zettel nummeriert; das passt - so zu ändern, dass er eine gerechtere Teilung der Beiträge zur Gewässerunterhaltung gestattet.

Die Kosten der Gewässerunterhaltung sollen der tatsächlichen Kostenstruktur angenähert werden. Im Zuge dieser Novellierung stand die Bemessung der Vorteilswirkungen einer Gewässerunterhaltung für die Grundstückseigentümer im Mittelpunkt. Um diese Zielstellung zu erreichen, musste der Beitragsbemessungsmaßstab mit der jetzt gültigen Beitragsbemessungsverordnung über das einfache Flächenmaß der Grundstücke im Eigentum der einzelnen Eigentümer hinaus erweitert werden.

Zur Erfassung der erwarteten Mehrkosten und des erhoffen Zusatznutzens wurden die Liegenschaftskataster definiert und die unterschiedlichen Nutzungsarten mit ihren Flächen zu drei Vorteilstypen zusammengefasst; das hat auch schon Herr Senftleben ausgeführt. Es geht um folgende Vorteilsgebietstypen: „Siedlungs- und Verkehrsfläche“, „Landwirtschaft“ und „Waldfläche“. Logischerweise hat jeder dieser Typen eine andere Kostenstruktur. Hier wollte man Änderungen herbeiführen.

Jetzt soll eine Evaluierung erfolgen. „Evaluierung“ bedeutet: Man schaut sich an, ob das jeweilige Gesetz funktioniert, und wenn es nicht funktioniert - das weiß man in diesem Fall bereits jetzt -, wird etwas geändert. Das war auch Thema in der letzten Ausschusssitzung, in der das Benehmen mit dem Ausschuss hergestellt wurde.

Wir hatten einen Antrag eingebracht, wonach eine Differenzierung zugelassen werden sollte; die Gewässerzweckverbände sollten das Ganze in ihre Satzungen einbringen können. Wir sind mit unserem Antrag sogar noch einen Schritt weitergegangen als die Linke, die einen ähnlichen Antrag zu den Waldflächen eingebracht hatte. Wir hatten vorgeschlagen, bei den Verkehrsflächen den Faktor 2 bis 4 anzusetzen. Es muss allerdings geprüft werden, ob das rechtlich möglich ist. Wir unterstützen jedenfalls den Antrag der Linken, die eine solche rechtliche Prüfung durchführen lassen wollen.

Jetzt habe ich nur noch 8 Sekunden Redezeit. - Grundsätzlich stimmen wir dem Antrag zu; eine solche Evaluierung muss durchgeführt werden. Als regierungstragende Partei hätten Sie das aber direkt ändern können, so wie Sie es vor der Wahl schon angekündigt haben.

Vielen Dank. - Wir setzen mit dem Beitrag der SPD-Fraktion fort. Für sie spricht der Abgeordnete Roick.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger am Livestream! - Nein, Herr Hünich, wir hätten das nicht gleich ändern können; denn dann hätten wir das Gesetz noch mal anfassen müssen. Das Gesetz wurde - wie Herr Senftleben schon ausgeführt hat - in der vergangenen Legislaturperiode im Jahr 2017 beschlossen.

Darüber wurde lang und breit diskutiert. Im ganzen Land hat man sich intensiv damit befasst, und es gab den sogenannten Verbändevorschlag, der gar nicht so schlecht war. Das Gesetz besagt, dass bis zu seiner Befassung in dieser Legislaturperiode ab 01.01.2021 eine Verordnung in Kraft gesetzt werden muss. Das war bereits Teil dieses Gesetzes; insofern hätten wir das jetzt nicht mehr ändern können.

Ich hatte schon scherzhaft gesagt: Es stimmt leider nicht, dass alle Blütenträume reiften. Als wir seinerzeit das Wassergesetz auf den Weg gebracht haben, hatten wir eigentlich eine andere Intention. Wir wollten, dass nennenswerte Geldbeträge aus dem urbanen Raum, wo viel Versiegelung herrscht und wo ein Wasser- und Bodenverband viel zu tun hat, in den ländlichen Raum gelangen.

Das ist nicht ganz gelungen. Für die Siedlungsflächen haben wir einen Faktor 2, für die Landwirtschaft einen Faktor 1 und für den Wald einen Faktor 0,5. Das kann man sich so vorstellen: Bei 10 Euro pro Hektar - das rechnet sich leicht - muss man als Landwirt 10 Euro bezahlen, der Waldbesitzer zahlt 5 Euro, und auf der Siedlungsfläche zahlt man 20 Euro. Das ist also nachvollziehbar.

Wie ich gerade schon sagte: Nicht alle Blütenträume reiften. Wir haben feststellen müssen, dass die Bedingungen im Land Brandenburg zu unterschiedlich sind. In den einen Wasser- und Bodenverbänden gibt es mehr Wald, in den anderen mehr Siedlungsflächen und wiederum in einem anderen Verband mehr landwirtschaftliche Fläche. Bei einem Blick auf die Topografie Brandenburgs kann man das gut nachvollziehen.

Das bedeutet für die einzelnen Wasser- und Bodenverbände, dass sie nicht immer nach den starren Vorgaben vorgehen können. Wir haben das Wassergesetz in der vergangenen Legislaturperiode auf den Weg gebracht, und nun muss man selbstkritisch an die Sache herangehen. Es gab - das muss man ehrlicherweise sagen - viele Warnungen, insbesondere seitens der Verwaltung, so vorzugehen.

Das Gesetz ist aber nun einmal in Kraft. Dieser Antrag eröffnet die Chance, dass uns die Verwaltung aufschreibt, wie die Wasser- und Bodenverbände im Jahr 2021 mit der Situation umgegangen und damit klargekommen sind. Wir wollen das Ganze dann auswerten - neudeutsch: evaluieren -, und dann werden wir sehen, ob wir das Wassergesetz noch einmal verändern müssen. Ich hoffe, dass wir es nicht zu stark verändern müssen.

Heute aber geben wir den Startschuss für diese Evaluierung. Daher bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Antrag. - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Wir setzen mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fort. Für sie spricht der Abgeordnete Domres.

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Bei der Novellierung des Wassergesetzes 2017 haben wir uns im Landtag in einem ungewöhnlich intensiven parlamentarischen Verfahren auf eine Regelung verständigt, die zu einer gerechteren und akzeptierten Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung hätte führen können.

Diese Chance hat die Landesregierung aus unserer Sicht leider verspielt, indem jetzt ein landesweit starres und ungeeignetes Faktorensystem eingeführt wird, das in großen Teilen des Landes zu Mehrkosten für Flächeneigentümer und -bewirtschafter führt. Anders als Rot-Rot 2017 haben Sie sich nicht inhaltlich und fachlich mit den Vorschlägen einer offensichtlich veränderungsunwilligen Verwaltung auseinandergesetzt, sondern Sie haben alles einfach kommentar- und diskussionslos durchgewunken.

Im Jahr 2017 hat die CDU noch vehement auf den Faktoren des sogenannten Verbändevorschlags mit einer stärkeren Heranziehung der Siedlungsflächen bestanden. Das hätten Sie bei der Benehmensherstellung im Ausschuss einbringen können. Das MLUK wäre daran wohl kaum vorbeigekommen. Sie hätten auch unserem wohlbegründeten Antrag auf Faktorenspannen, innerhalb derer die Wasser- und Bodenverbände agieren können, zustimmen können.

Nichts davon haben Sie getan - leider. Da fragt man sich besorgt: Was ist mit der CDU passiert? - Aber so ist das wohl mit dem Perspektivwechsel. Da heißt es dann: Was schert mich mein Geschwätz von gestern? Stattdessen soll der vorliegende Evaluierungsantrag die Gemüter beruhigen; vielleicht ändert sich ja in zwei Jahren etwas.

Dieser Antrag ist teilweise grotesk. Wenn Sie fordern, die Beitragsbemessungsfaktoren sollten anhand der realen Hektarbeiträge in den einzelnen Verbandsgebieten evaluiert werden, kann ich nur raten: Lesen Sie die Anlage 4 des Verordnungsentwurfs; darin stehen die Werte. Sie werden 2022 keine anderen Erkenntnisse haben als jetzt. Sämtliche Informationen, die Sie zum Handeln benötigen, liegen vor. Sie haben die Chance vertan - das Benehmen wird hergestellt, die Verordnung wird in Kraft treten.

Wenn Sie schon evaluieren möchten, dann ergänzen Sie den Antrag wenigstens um den von uns vorgeschlagenen Punkt. Unser Antrag, den Gewässerunterhaltungsverbänden innerhalb eines vorgegebenen Rahmens mehr Flexibilität zu geben, wurde vom MLUK mit dem Hinweis abgetan, dass das Ganze nicht rechtssicher und nicht umsetzbar sei. Das ist wenig plausibel angesichts der Tatsache, dass Brandenburg fast das einzige Bundesland ist, das den Trägern der Gewässerunterhaltung derart strikte landeseinheitliche Vorgaben machen will. Überall sonst haben die einzelnen Verbände oder Gemeinden mehr Spielraum.

Aus diesem Grund möchten wir diese angebliche Rechtsunsicherheit einmal genau dargelegt bekommen. Dann kann man sich damit im Einzelnen auseinandersetzen. Vielleicht zeigt sich, dass das alles doch nicht so schwierig ist und wir auch hier in Brandenburg - wenn auch später als nötig - zu einer sinnvollen Regelung kommen können.

Mit dieser Ergänzung könnten wir Ihrem Evaluierungsauftrag zustimmen. Kollege Senftleben und Kollege Roick haben für diesen Antrag geworben. Geben Sie sich also einen Ruck - es tut auch nicht weh - und stimmen Sie auch unserem Änderungsantrag zu! - Vielen Dank.

Vielen Dank. - Wir setzen mit dem Beitrag der Abgeordneten Hiekel fort. Sie spricht für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Eigentlich ist schon wieder alles gesagt, zumindest fast alles. Ich will aber noch ein wenig ausholen.

Zunächst müssen wir feststellen: Bei der Beitragsbemessungsverordnung geht es ausschließlich um die Beiträge für die Gewässer II. Ordnung; für die Gewässer I. Ordnung zahlt nämlich

das Land. Darüber hat sich meines Wissens noch nie eine Bürgerin oder ein Bürger beklagt. Das Ganze ist hinsichtlich der Beiträge für die Gewässer II. Ordnung etwas komplizierter. Hier geht es um Gerechtigkeit.

Die bisherige Beitragsbemessung für die Gewässerunterhaltung hat sich nur an der Flächengröße orientiert, mit der die Mitglieder am Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes beteiligt sind, und das war ungerecht. In unserem Land haben wir große Waldgebiete, in denen es keine oder nur wenige Gräben gibt, die zu unterhalten wären. Zu nennen sind hier beispielsweise die Schorfheide oder die Lieberoser Heide. Die Flächeneigentümer zahlen hier, ohne eine Leistung dafür zu erhalten.

In anderen Bereichen gibt es Flächeneigentümer, auf deren Gebieten zwar Gräben existieren; die Eigentümer haben aber ein Interesse daran, dass die Gräben gerade nicht unterhalten werden. Das betrifft zum Beispiel Naturschutzverbände, bei denen die Ziele des Moorschutzes oder des Wasserrückhalts - wir haben das heute schon besprochen - im Vordergrund stehen.

Da unter Gewässerunterhaltung immer noch vorrangig die Krautung und Beräumung zum Zwecke des schadlosen Wasserabflusses verstanden wird, ist es besonders fragwürdig, wenn Flächeneigentümer für eine Leistung zahlen sollen, die sie eigentlich gar nicht haben wollen. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass sich insbesondere die Waldbesitzer und auch die Naturschutzverbände seit Jahren darum bemühen, dass hinsichtlich der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände mehr Gerechtigkeit einzieht.

Aber was ist gerecht? - Mit der im Februar 2020 vom Agrar- und Umweltministerium vorgelegten Beitragsbemessungsverord

nung wird nun nach einem lang anhaltenden Diskussionsprozess - wie das hier schon mehrfach angeklungen ist - der Versuch unternommen, sich der Gerechtigkeit stärker anzunähern. Dabei spielen neben der Flächengröße auch das Verursacher- und das Vorteilsprinzip eine Rolle. Wer höhere Kosten in der Gewässerunterhaltung verursacht oder einen größeren Nutzen daraus zieht, soll auch mehr zahlen. Das ist so weit gerecht.

Uneinigkeit besteht weiterhin über den anteiligen Kostenansatz, also die Bemessungsfaktoren für die drei im Wassergesetz aufgeführten Vorteilsgebietstypen. Das hat damit zu tun, dass in den Verbandsgebieten unterschiedliche Flächenanteile der Vorteilsgebietstypen bestehen und daraus unterschiedliche Beitragsverschiebungen resultieren werden.

Sie sehen also: Das Thema bleibt kontrovers. Daher fordern wir die Landesregierung in unserem Antrag auf, die Beitragsbemessungsverordnung nach Ablauf des Jahres 2022 zu evaluieren. Nach diesem zweijährigen Durchlauf soll die vorteils- und verursachergerechte Verteilung der Kosten unter die Lupe genommen werden, um sich aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen vielleicht etwas mehr der Gerechtigkeit zu nähern. Ich bitte Sie daher, diesem Antrag zuzustimmen.

Die Linke fordert in ihrem Änderungsantrag, die Einführung von Spannen der Beitragsbemessung nochmals zu prüfen. Im Zuge der Evaluierung soll die Rechtsprechung anderer Bundesländer hinsichtlich rechtlicher Probleme zur Festlegung von Spannen der Beitragsbemessungsfaktoren untersucht werden. Es sollen zudem Lösungsansätze für die Probleme dargelegt werden.

Zunächst möchte ich erwähnen, dass Handlungsempfehlungen zur möglichen Festlegung von Spannen der Beitragsbemessungsfaktoren bereits Gegenstand der in unserem Antrag geforderten Evaluierung sind. Die bezieht sich auch auf das Gesetz. Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung muss aber auch festgestellt werden, dass bei einer landeseinheitlichen Beitragsbemessung, wie sie jetzt vorgesehen ist, eine Regelung Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten wäre. Bei der von der LINKEN vorgeschlagenen …

Frau Abgeordnete, Sie müssen bitte zum Schluss kommen.

… Regionalisierung könnten das bis zu 26 unterschiedliche Regelungen werden, was die Chance einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung erheblich vermindern würde. - Danke.

Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Redezeit ein bisschen zu verlängern, weil es eine Zwischenfrage von Herrn Kollegen Domres gibt. Würden Sie diese beantworten wollen?

Ja, klar.

Frau Kollegin Hiekel, es geht uns um Folgendes: Nach Aussagen des MLUK ist eine Differenzierung rein nach Verbänden im Land unzulässig und rechtlich bedenklich. In anderen Bundesländern ist es aber möglich, dass innerhalb des Landes zwischen den Verbänden unterschiedliche Beitragsbemessungsfaktoren existieren. Und genau das wollen wir evaluieren lassen; das steht auch so im Antrag.

Ich habe vorhin versucht, es zu erklären. Es geht hier um unterschiedliche Beitragsspannen, und das würde bedeuten, dass in unterschiedlichen Verbänden auch unterschiedliche Beitragsbemessungsspannen eingeführt werden. Wenn es dann zu einem Rechtsstreit kommen sollte, hätte man nicht nur einen Prozess, sondern dann gäbe es so viele Prozesse wie Verbände beklagt werden, und das ist das Problem. Wir wollen keinen Zustand befördern, der die abschließende Klärung durch die Rechtsprechung erheblich erschweren würde. Das steckt eigentlich dahinter.

Ist das jetzt okay so?

(Zuruf: Nee!)

- Nee? Gut. Vielleicht kann der Herr Minister gleich eine ausführlichere Antwort darauf geben.

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. - Wir kommen damit zum Redebeitrag von Frau Wernicke. Sie spricht für die Fraktion BVB / FREIE WÄHLER.