Protocol of the Session on June 18, 2024

• Gesundheits- und Krankenpfleger/in

• Pflegefachmann/-frau

Jahr 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 Auszubildende 3 608 3 730 3 752 3 865 3 903

Jahr 2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 Auszubildende 4 149 4 358 4 460 4 561 4 226

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2259 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Einspeisebegrenzung von 50 % bei geförderten PV-Stromspeichern

Das Kleinspeicher-Programm der ILB förderte bis Ende 2022 die Investition in Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie. Nach den Förderrichtlinien dürfen geförderte Anlagen nicht mehr als 50 % der erzeugten Energie ins Netz einspeisen. Damit bleibt viel erneuerbare Energie ungenutzt. Die Sinnhaftigkeit der Regelung ist umstritten. Sachsen hat die Regelung beispielsweise im Jahr 2022 aufgehoben. Auch die Bundesregierung hat eine entsprechende Regelung im EEG 2023 für neue Anlagen und Bestandsanlagen bis 7 kWh abgeschafft, um im Zuge der Energiekrise die maximale Einspeisung zu ermöglichen.

Ich frage die Landesregierung: Plant sie die Aufhebung der Einspeisebegrenzung bei geförderten PV-Anlagen?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie die Mündliche Anfrage wie folgt:

Gegenstand des Kleinspeicherprogramms war die Unterstützung privater Haushalte bei der Beschaffung eines Batteriespeichers, um den mit der eigenen PV-Anlage erzeugten Strom in möglichst großem Umfang selbst zu nutzen (Eigenverbrauch). Zugleich sollte damit das öffentliche Stromnetz entlastet werden, da üblicherweise alle PV-Anlagen einer Region zum selben Zeitpunkt maximal einspeisen und hierdurch das Netz erheblich belastet wird.

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen erging auch die Begrenzung auf maximal 50 % Einspeisung. Beabsichtigter Nebeneffekt war, eine vernünftige Größenrelation von PV-Anlage und Batteriespeicher anzureizen (Vermeidung zu klein dimensionierter Speicher).

Das Kleinspeicherprogramm lief 2019 und 2020 und war das Folgeprogramm zum ursprünglichen 1 000-Speicher-Programm. Es war sehr erfolgreich und wurde sehr gut angenommen. Die letzten Förderungen erfolgten etwa Mitte 2020.

Im Förderprogramm ist eine Zweckbindungsfrist (und damit zugleich die Frist für die Wirkung der Bestimmungen im Zuwendungsbescheid) von fünf Jahren festgelegt. Nach Ablauf dieser Zweckbindungsfrist sind die Auflagen und Nebenbestimmungen der Bewilligung obsolet; der Zuwendungsempfänger ist frei in seiner Nutzung der Anlage.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich und im Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand - neben der Änderung der Richtlinie wären in der Folge Änderungsbescheide zu allen Bewilligungen erforderlich - auch nicht angezeigt, jetzt - im Nachhinein - die Richtlinie hinsichtlich der Einspeisebegrenzung zu ändern. Zudem gab es in den vergangenen Jahren

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nur eine einzige Anfrage eines Mittel-empfängers im Fachreferat des MWAE, ob die Aufhebung der Einspeisebegrenzung möglich sei. Unter Hinweis auf die auslaufende Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger sein Ansinnen von sich aus zurückgezogen.

Für eine Änderung der Richtlinie wird daher keine praktische Relevanz gesehen.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2260 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion)

Pflegekräftemangel im Land Brandenburg (4)

Die „Märkische Allgemeine“ berichtet, dass derzeit am Klinikum Ernst von Bergmann in Potsdam 65 Pflegefachkräfte fehlen und 36 von insgesamt 95 Ausbildungsplätzen unbesetzt sind. Als Gründe werden neben stetig steigenden Patientenzahlen pro Pflegekraft auch die hohen Lebenshaltungskosten in den großen Ballungsräumen genannt.1

Ich frage die Landesregierung: Mit welchen Maßnahmen plant sie, den Pflegeberuf attraktiver zu machen?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Aufgrund des Beschlusses des Landtags vom 26. August 2021 (LT-Drucksache 7/3717-B) wurde vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) der runde Tisch „Fachkräftesicherung in der Pflege nach dem SGB XI voranbringen“ eingerichtet. Mit den hier zusammengeführten Akteurinnen und Akteuren wurde unter anderem auch auf die betriebliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen in der Pflege (Dienst- plangestaltung, insbesondere Dienstplansicherheit und Arbeitszeitsouveränität, ausrei- chende Personalausstattung, Teambuilding, Gesundheitsförderung) im Sinne guter Arbeit sowie die Notwendigkeit einer funktionierenden Sozialpartnerschaft und betrieblicher Mitbestimmung fokussiert. Die Akteurinnen und Akteure des runden Tisches haben sich verständigt, im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten und Zuständigkeiten zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

In die Arbeit des runden Tisches zur Fachkräftesicherung in der Pflege nach dem SGB XI waren auch Vertreterinnen und Vertreter der stationären Akutpflege einbezogen.

Um wohnortnahe, qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen und wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten, erhalten Pflegeschulen verschiedene Förderungen im Land Brandenburg:

1 Vgl. „Trotz Liebe zum Job - Kündigung nach 16 Jahren in der Pflege: ‚Wieso soll ich dieses System mit meiner Arbeitskraft am Laufen halten?‘“, in: https://www.maz-online.de/lokales/potsdam/potsdamer-pflegerfrustriert-nicht-mehr-der-beruf-den-ich-gelernt-habe-LLXVBAE6JJH4VCPC4HWP4WU5CE.html (27.05.2024) , abgerufen am 29.05.2024.

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Hinsichtlich der Ausbildung erhalten Pflegeschulen Ausgleichszuweisungen zur Finanzierung der theoretischen Ausbildung. Sie werden aus dem Pflegefonds des Landes finanziert, in den das Land Brandenburg, alle Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und die private und soziale Pflegeversicherung einzahlen. Die Ausgleichszuweisung erfolgt pauschal je Schülerin und Schüler und beträgt 2024 bis zu 9 380 Euro je Jahr. Sie steigt 2025 auf bis zu 10 270 Euro und 2026 auf bis zu 10 500 Euro. Brandenburg liegt im Bundesvergleich damit im oberen Mittelfeld.

Das Projekt NEKSA („Neu kreieren statt addieren“) der BTU Cottbus-Senftenberg, das mit der Pflegeberufereform 2019 eingerichtet wurde und - aktuell - bis 2027 aus Landesmitteln finanziell unterstützt wird, hilft Pflegeschulen bei der curricularen Arbeit, Fortbildungen für Lehrkräfte sowie der Etablierung von Kooperationsstrukturen.

Ergänzend erfolgt eine investive Förderung an Pflegeschulen auf Grundlage der Investitionspauschalverordnung von derzeit 500 Euro je Schülerin und Schüler je Jahr aus Landesmitteln.

Ferner besteht im Rahmen des Brandenburg-Pakets die Möglichkeit der Förderungen aus der Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie sowie dem Investitionsprogramm Green-Care-and-Hospital.

Die Landesregierung hat zudem die Bundesratsentschließung vom 2. Februar 2024 zur „Eindämmung der Leiharbeit in der Pflege“ unterstützt.

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2261 der Abgeordneten Isabelle Vandre (Fraktion Die Linke)

Umsetzung des Beschlusses des Landtages vom 23. Juni 2022 „Brandenburg steht in der Pflicht - Antiziganismus konsequent entgegentreten“ (Drucksache 7/5731-B) (2)

Der Landtag hat am 23. Juni 2022 im Rahmen einer umfangreichen Verfassungsänderung Artikel 7a - Schutz des friedlichen Zusammenlebens - um die Pflicht des Landes ergänzt, dem Antiziganismus entgegenzutreten. Am gleichen Tag hat er die Landesregierung in einem von fünf Fraktionen unterstützten Beschluss (7/5731-B) aufgefordert, sich weiter mit den Handlungsempfehlungen im „Abschlussbericht der Unabhängigen Kommission Antiziganismus“ (2021) auseinanderzusetzen und zusammen mit den Verbänden der Minderheit zu prüfen, wie diese Handlungsempfehlungen im Land Brandenburg umgesetzt werden können. Daran schließt sich ein Katalog von Maßnahmen an, die der Landtag in diesem Zusammenhang für besonders wichtig erachtet. Zu diesen Maßnahmen gehört, „die Kultur der Sinti und Roma in der Öffentlichkeit stärker sichtbar“ zu machen.

Vor dem Hintergrund, dass am 2. August 2024 nicht nur der Europäische Holocaust-Gedenktag für die Sinti und Roma europaweit begangen wird, sondern sich die Liquidierung des sogenannten Zigeunerlagers Auschwitz-Birkenau durch die SS zum 80. Mal jährt, frage ich die Landesregierung: Warum hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur unlängst eine 47-seitige „Kulturpolitische Strategie 2024“ vorgelegt, die zwar die Sorben/Wenden und die Regionalsprache Niederdeutsch als wesentliche Bausteine der Strategie erwähnt, die andere, für das Land Brandenburg anerkannte autochthone Minderheit, die deutschen Sinti und Roma, aber mit keinem Wort erwähnt?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Kulturpolitische Strategie 2024 wurde gemeinsam mit etwa 1 000 Kulturakteurinnen und -akteuren in einem vierjährigen Prozess in neun Regional- und Landeskonferenzen entwickelt und gab allen Beteiligten - Kulturakteurinnen und -akteuren sowie allen Interessierten - die Möglichkeit, sich in diesen Prozess einzubringen. Im Ergebnis ist eine sparten-, regional- und einrichtungsübergreifende Kulturstrategien entstanden, die eine Agenda für die kommenden Jahre ist.

Das „Gestaltungsfeld II: Vielfalt und Respekt im Zentrum Europas leben, internationale Verbindungen ausbauen“ (Kulturpolitische Strategie 2024, S. 22 ff.) der neuen Kulturpolitischen Strategie widmet sich explizit der Vielfältigkeit Brandenburgs und den unterschiedlichen sozialen, kulturellen und politischen Impulsen, die das Land prägen. So wird die Bewahrung

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der historisch-kulturellen Wurzeln der Sorben/Wenden beispielhaft genannt, versteht sich allerdings nicht als abschließende Aufzählung autochthoner Minderheiten Brandenburgs.

Die Kulturpolitische Strategie enthält das klare Bekenntnis zu einer antidiskriminierenden, antirassistischen Kulturarbeit und betont die Bedeutung und Wirkung von Kunst und Kultur entgegen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit (Kulturpolitische Strategie 2024, S. 22). Der Begriff der „gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ beschreibt abwertende und ausgrenzende Einstellungen gegenüber Menschen aufgrund ihrer zugewiesenen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und wurde in der neuen Kulturpolitischen Strategie bewusst gewählt, da er multiple Elemente, wie Antiziganismus, Antisemitismus, Homophobie oder Sexismus umfasst. Es handelt sich dabei um einen übergeordneten Begriff, der offen gegenüber neuen Phänomenen feindseliger Einstellungen zu Menschen unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Herkunft ist und eignet sich daher besonders für eine Strategie, die in die Zukunft gerichtet ist, wohl wissend, dass Herausforderung und Phänomene der kommenden Jahre hier noch nicht abschließend beschrieben werden können.

Die Kulturpolitische Strategie 2024 beschreibt als zentrales Ziel der Brandenburger Kulturpolitik die Teilhabe aller Menschen an Kunst und Kultur unabhängig von sozialer Herkunft, Alter, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität, ethnischer Herkunft, körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Religion und Weltanschauung (Kulturpolitische Strategie 2024, S. 18).

Eingegangen: 19.06.2024 / Ausgegeben: 19.06.2024

Antwort der Landesregierung