Protocol of the Session on March 21, 2024

Ich frage die Landesregierung: Welche konkreten Vorstellungen hat sie für die Anwahl eines Unterrichtsfachs Sorbisch/Wendisch im Rahmen der Lehramtsausbildung an der BTU, insbesondere zu den dafür erforderlichen finanziellen Ressourcen und dem Zeitpunkt, an dem die Ausbildung an den Start gehen kann?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Mündliche Anfrage wie folgt:

Seit vielen Jahren werden Lehrkräfte für Sorbisch/Wendisch (Primarstufe, Sekundarstufe I und II) am Institut für Sorabistik der Universität Leipzig ausgebildet. Dies ist eine grundständige Lehrkräftebildung an einem etablierten Institut - dem einzigen in Deutschland, wo man aktuell Sorabistik studieren kann, das heißt Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte der sorbischen Minderheit.

Das Land Brandenburg beteiligt sich finanziell an den Kosten für den Studiengang. Die Grundlage dafür ist eine Ländervereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Brandenburg aus dem Jahr 2016. Im Landeshaushalt sind dafür im Jahr 2024 83 900 Euro eingestellt. Es gibt seitens des MWFK keine Bestrebungen, die Mittel zu reduzieren.

Der Landtag hat am 17.11.2022 beschlossen, am Standort Senftenberg/Zły Komorow einen neuen Studiengang Lehramt Primarstufe einzurichten. Seitens der BTUCS wurde frühzeitig kommuniziert, dass das Sorbische/Wendische perspektivisch Teil des Lehramtsstudiengangs sein werde. Das hat der Beauftragte für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden in verschiedenen Sitzungen des RASW begrüßt. Zugleich hat er aber unter anderem in der

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letzten Sitzung des RASW am 12.03.2024 explizit darauf hingewiesen, dass niemand erwarten könne oder erwarte, dass an der BTUCS ein Lehrstuhl für Sorabistik errichtet werde.

Der Beauftragte für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden hat in der genannten Sitzung des RASW darauf hingewiesen, dass die BTUCS in Abstimmung mit dem MWFK ein Konzept für die Stärkung des Sorbisch/Wendisch-Angebotes entwickle, und außerdem ausgeführt, dass das MWFK im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2025/26 Mittel angemeldet habe, mit denen ein tragfähiges Konzept der BTUCS finanziert werden könne.

Ab dem Sommersemester 2024 wird es in einem ersten Schritt an der BTUCS ein extracurriculares Angebot zur sorbischen Sprache für Studierende des Lehramts geben. Dazu wird zunächst ein Lehrauftrag vergeben.

Eingegangen: 21.03.2024 / Ausgegeben: 21.03.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2175 der Abgeordneten Isabell Hiekel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Umsetzung des Klimaabschlags zur Klimaanpassung

Brandenburg bezieht sein Trinkwasser zu 95 % aus Grundwasser. Durch die Klimaveränderungen und die trockenen Jahre seit 2018 waren die Grundwasserstände stagnierend oder sogar rückläufig. Die nassen Wintermonate 2023/2024 haben die Situation zum Teil wieder entspannt. Das bedeutet aber nicht, dass der Druck auf die Trinkwasserreserven gebannt ist. Der langjährige Trend der klimatischen Veränderungen zeigt veränderte Niederschlagsmuster und besonders trockene Sommermonate mit viel Verdunstung. Das hat Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Bildung von neuem Grundwasser. Vor diesem Hintergrund hat das Umwelt- und Klimaschutzministerium angekündigt, die Einführung eines Klimaabschlags bei Genehmigung von Grundwasserentnahmen zu prüfen, um die Grundwasserreserven langfristig zu erhalten.

Ich frage die Landesregierung: Wie sind der aktuelle Stand und die weiteren Umsetzungspläne beim Klimaabschlag?

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Nach den ersten fachlichen Überlegungen sollte ein Klimawandelabschlag als pauschaler und landesweit einheitlicher Prozentsatz vom nutzbaren Grundwasserdargebot abgezogen werden. Grundlage der Bestimmung des nutzbaren Grundwasserdargebotes ist zunächst die Ermittlung der natürlichen, sich erneuernden Grundwassermenge. Die gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie verfügbare Grundwasserressource errechnet sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem sich natürlich erneuernden Grundwasser und dem ökohydrologisch begründeten Mindestwasserabfluss im Bereich eines Grundwasserkörpers. Der ökohydrologisch begründete Mindestwasserabfluss ist, vereinfacht gesagt, die Grundwassermenge, die zur Aufrechterhaltung der natürlichen Funktionen der oberirdischen Gewässer des Gebietes und der grundwasserabhängigen Feuchtgebiete benötigt wird. Zur Ermittlung des letztendlich nutzbaren Grundwasserdargebotes werden weiterhin bereits zugelassene Entnahmen sowie das, zum Beispiel aufgrund von Versalzung, nicht nutzbare Grundwasser in Abzug gebracht. Aus dieser Berechnung ergibt sich der Auslastungsgrad eines Grundwasserkörpers oder eines Bilanzgebietes.

Anträge auf Entnahmen sollten auf der Grundlage eines pauschalen Klimawandelabschlags bereits bei einer niedrigeren Auslastung des Grundwasserkörpers mit strengeren Nebenbestimmungen versehen oder abgelehnt werden können. Ein vom MLUK beauftragtes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass diese Herangehensweise nicht mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

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Hierzu hatte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in einer Entscheidung zu einer beklagten Zulassung auf Grundwasserentnahme ausgeführt:

„Da verschiedene mathematische Ansätze angewandt und Faktoren berücksichtigt werden können, gehen Prognosekriterien regelmäßig mit umstrittenen Festlegungen einher.

Im Übrigen sind derartige Kriterien nicht schematisch, sondern stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und einer sorgfältigen Ermittlung und Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte anzuwenden.“

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens erarbeitet das Landesamt für Umwelt derzeit ein Modell des Klimawandelabschlags, das sich auf die räumlich kleineren Bilanzgebiete bezieht. Diese sollen von den Wasserbehörden in Zulassungsverfahren bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens berücksichtigt werden. Darüber hinaus erarbeitet das MLUK eine Handlungsempfehlung für die Zulassung von Grundwasserentnahmen unter Berücksichtigung der möglichen Folgen des Klimawandels. In dieser Handlungsempfehlung werden die nach derzeitiger Rechtslage gegebenen Möglichkeiten zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser, bis hin zu nachträglichen Einschränkungen, aufgezeigt.

Wasserrechtliche Erlaubnisse können auch im Nachhinein mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zur Verwendung wassersparender Technik, versehen oder eingeschränkt werden. In diesem Bereich gibt es bisher wenig Vollzugserfahrungen und Rechtsprechung. Dies betrifft auch die anderen Bundesländer, mit denen Brandenburg zu dieser Thematik im fachlichen und rechtlichen Austausch steht. So ist davon auszugehen, dass auch der Anwender des Klimawandelabschlags im Einzelfall einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen wird. Deswegen ist es wichtig, den Klimawandelabschlag so rechtssicher wie möglich auszugestalten.

Eingegangen: 21.03.2024 / Ausgegeben: 21.03.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2176 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion Die Linke)

Tierheim-Erlass des MSGIV gibt neue Standards vor

Der am 19. Februar 2024 vom MSGIV veröffentlichte Tierheim-Erlass gibt neue Standards an eine Tierheimordnung für Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Land Brandenburg vor. Mit diesem werden aktuelle Entwicklungen in Sachen Tierschutz und artgerechter Tierhaltung berücksichtigt und die daraus resultierenden Mindestvoraussetzungen zum Betreiben eines Tierheimes einschließlich inhaltlicher Anforderungen an eine Hygieneordnung detailliert und landeseinheitlich vorgegeben. Die Einhaltung der Anforderungen durch die Tierheimbetreiber ist von den Landkreisen und kreisfreien Städte bei der Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Tierheims sicherzustellen. Bei Kontrollen von Tierheimen ist die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen zu kontrollieren. Die Umsetzung der neuen Standards geht mit einem zusätzlichen Finanzbedarf einher. Um diese Herausforderungen zu erfüllen, ist auch das Land in der Unterstützungspflicht. Mit Erlass vom 19. Oktober 2023 verlängerte das MSGIV die Tierheimförderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2025. Laut Ziffer 7.1 der Tierheimförderrichtlinie sind Anträge auf Zuwendungen für das Jahr 2024 bis spätestens 30. November 2023 zu stellen. Damit ist die Beantragung und Bewilligung einer Landesförderung für Vorhaben zur Umsetzung bzw. Erfüllung der mit dem neuen Tierheim-Erlass geregelten Mindeststandards im Jahr 2024 in der Regel nicht mehr möglich.

Ich frage die Landesregierung: Welche Maßnahmen werden seitens des MSGIV ergriffen, damit eine Antragstellung und Bewilligung von Vorhaben in 2024 im Rahmen der Förderrichtlinie für Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen in Umsetzung des neuen Tierheim-Erlasses möglich gemacht werden?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Tierheimförderrichtlinie enthält neben der genannten regulären Antragsfrist einen Passus, der es erlaubt, Anträge verfristet zu stellen. Bei diesen Anträgen entscheidet dann die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des laufenden Haushaltsjahres. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort auf die mündlichen Anfrage 2177.

Eingegangen: 21.03.2024 / Ausgegeben: 21.03.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2177 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion Die Linke)

Fördermittel für Tierheime

Nach einer Pressemitteilung des MSGIV vom 08.11.2023 wird die Förderrichtlinie für Tierheime in Brandenburg um zwei Jahre bis Ende 2025 verlängert. Damit sollen Tierheime bei Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls vom Land unterstützt werden. Dafür stehen pro Jahr 130 000 Euro zur Verfügung. Das MSGIV hat im Februar 2024 einen Erlass an die Landkreise ausgegeben, der neue Standards für die Erlaubniserteilung und Überwachung von Tierheimen vorgibt. Medienberichten zufolge ist zu befürchten, dass viele Tierheime die Anforderungen aufgrund der räumlichen Situation, fehlender tierärztlicher Kapazitäten und Personalmangel nicht erfüllen könnten.

Ich frage die Landesregierung: Wie stellt sich der Finanzbedarf und die vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten im Haushalt bezüglich der Erfüllung der neuen Standards durch Tierheime, Kommunen und Tierschutzvereine dar?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Der am 19. Februar 2024 veröffentlichte Tierheimerlass gibt keine neuen Standards vor. Die im Erlass genannten Anforderungen an den Betrieb eines Tierheimes sind nötig, um geltendes Recht zu erfüllen. Der Erlass stützt sich auf die grundlegenden Vorgaben des Tierschutzgesetzes an die Haltung von Tieren, insbesondere § 2 Tierschutzgesetz. Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass die Tierheime im Land Brandenburg die Anforderungen schon zu einem großen Teil umsetzen.

Zudem sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter dazu angehalten, bei bestehenden Einrichtungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Behörden räumen den Vereinen, die Tierheime betreiben, die notwendige Zeit ein, um den Tierheimbetrieb an die Vorgaben des Tierschutzrechts anzupassen. Die Kosten, die damit möglicherweise verbunden sind, können nur für das einzelne Tierheim und nur vom jeweiligen Trägerverein bestimmt werden. Es gehört zur Verhältnismäßigkeit, einen Betreiber durch behördliche Anordnungen nicht finanziell zu überfordern, wenngleich die ordnungsgemäße Haltung von Tieren niemals am fehlenden Geld scheitern darf. Der Schutz von Tieren hat immer Vorrang.

Zur Unterstützung der Tierheime stehen in diesem Haushaltsjahr die Tierheimförderrichtlinie mit regulär 130 000 Euro und die Tierschutz-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie mit 130 000 Euro zur Verfügung. Über die Finanzierungsmöglichkeiten im kommenden Haushalt lässt sich keine Aussage tätigen, da hierüber der Landtag als Haushaltsgesetzgeber entscheiden muss.

Eingegangen: 21.03.2024 / Ausgegeben: 21.03.2024

Antwort der Landesregierung

auf die Mündliche Anfrage Nr. 2178 des Abgeordneten Ronny Kretschmer (Fraktion Die Linke)

Neues Personalbemessungsinstrument in Krankenhäusern - PPR 2.0

2023 ist die PPR 2.0 in Modellversuchen erprobt worden. Seit 2019 haben der Deutsche Pflegerat (DPR), die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Gewerkschaft Verdi für die Einführungsphase eines neuen Personalbemessungsinstruments in Krankenhäusern gekämpft. Bundesgesundheitsminister Lauterbach brachte dann die entsprechende Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) auf den Weg. Der Start der Einführungsphase des neuen Personalbemessungsinstruments wurde zunächst von Januar auf Juli verschoben. Nun liegt zudem ein Antrag von Bayern im Gesundheitsausschuss des Bundesrats vor, der zu heftigen Debatten führte. Nach AOK-Angaben hat der Gesundheitsausschuss im Bundesrat am 6. März 2024 mit neun zu fünf Stimmen und zwei Enthaltungen empfohlen, das Thema bei der nächsten Sitzung der Länderkammer am 22. März 2024 nicht zu behandeln.

Ich frage die Landesregierung: Wie verhielt sich Brandenburg bei dieser Abstimmung?

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die Mündliche Anfrage wie folgt:

Das Land Brandenburg stimmte dem Antrag aus Hamburg im Bundesrat zu.

Die PPR 2.0 wird grundsätzlich begrüßt, der bürokratische Aufwand jedoch als zu hoch eingeschätzt. Da noch Beratungs- und Abstimmungsbedarf besteht, wurde die Verordnung vom Gesundheitsausschuss zur Wiedervorlage bestimmt.