Protocol of the Session on March 21, 2024

Herr Abgeordneter Stefke hat für die Gruppe BVB / FREIE WÄHLER das Wort. Bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung wurde am 10. Januar und am 6. März 2024 im Innenausschuss beraten. Wichtigste Änderungen sind unserer Beurteilung nach diejenigen zu den § 19, Dienstliche Beurteilung, und § 59, Erscheinungsbild, Dienstkleidung und Verordnungsermächtigung.

Die Änderungen zu § 19 begrüßen wir ausdrücklich, stellen uns allerdings die Frage, warum es fast vier Jahre gedauert hat, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2020 in Landesrecht umzusetzen. Nun endlich auch in Brandenburg eine Regelbeurteilung zu ermöglichen und konkrete Vorgaben für Anlassbeurteilungen festzulegen, war schon sehr viele Jahre lang eine Forderung der Beamtinnen und Beamten - auch bei uns in Brandenburg. Dem ist die Landesregierung jedoch nicht freiwillig nachgekommen, sondern sie musste erst durch ein Urteil dazu gezwungen werden. Aber selbst bei dessen Umsetzung hat sich die Landesregierung Zeit gelassen - bis heute, bis kurz vor Ablauf der Legislaturperiode.

Auch die Regelungen zur Vereinfachung der Feststellung der gesundheitlichen Eignung und zur Heilfürsorge unterstützen wir. Bei den geplanten Änderungen - sprich: Verschärfungen - zu § 59, also zum Erscheinungsbild und der Dienstkleidung, sind wir jedoch anderer Auffassung. Zukünftig soll jedes Mitglied der Landesregierung per Verordnung bestimmen dürfen, wie sich die Beamtinnen und Beamte in ihrem Ministerium und den jeweils nachgeordneten Behörden zu kleiden haben. Dem werden wir auf keinen Fall zustimmen.

(Beifall BVB/FW Gruppe)

Zunächst sei die Frage erlaubt: Haben wir bzw. die Mitglieder der Landesregierung keine anderen Sorgen?

(Vida [BVB/FW Gruppe]: Doch, haben sie!)

Inhaltlich vertreten wir die Auffassung: Die bundesgesetzliche Regelung des § 34 Beamtenstatusgesetz, die bereits sehr umfangreiche Festlegungen zu Dienstkleidung und Erscheinungsbild enthält, gilt auch in Brandenburg als höherrangiges Recht. Weitere Regelungen dazu benötigen wir aus unserer Sicht nicht im Landesbeamtengesetz.

(Beifall BVB/FW Gruppe)

Im Übrigen sind für uns Disziplin, Fleiß, Gerechtigkeitssinn, Gewissenhaftigkeit, Gründlichkeit, Pflichtbewusstsein, Unbestechlichkeit und Verlässlichkeit, also die sogenannten preußischen Tugenden, wichtiger als das optische Erscheinungsbild von Beamten.

(Beifall BVB/FW Gruppe)

Zu befürchten steht, dass sich bei solchen Vorschriften das Beamtenversetzungskarussell in Bewegung setzt, um in ein Ministerium zu wechseln, das eine eher lockere Dienstkleidung gestattet. Der Städte- und Gemeindebund hat es in seiner Stellungnahme treffend auf den Punkt gebracht - ich zitiere -: Es wird ein weiteres, nicht notwendiges Regulierungswerk geschaffen, das Arbeitskraft bindet. Regelmäßige Anpassungen an neue Rechtsprechung und den Zeitgeist sind zu erwarten.

Fazit: Für uns besteht keine Notwendigkeit, ein bestehendes Bundesgesetz durch eine landesgesetzliche Regelung zu verschärfen, die zudem überhaupt nicht erforderlich ist und massiv in die Persönlichkeitsrechte der Beamten eingreift. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall BVB/FW Gruppe)

Für die Landesregierung spricht Herr Minister Stübgen. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Stefke, vielen Dank für Ihre drollige Rede; aber ich werde jetzt über den Gesetzentwurf reden.

(Heiterkeit CDU - Stefke [BVB/FW Gruppe] „Drollig“?)

- Was die Bekleidung betrifft und Ihre Erwartungen, was wir so alles in eine Verordnung schreiben. - Der Anlass für die Änderung des Landesbeamtengesetzes ist die geänderte Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts - einige Redner haben das schon erwähnt - zu den Anforderungen an die rechtlichen Grundlagen im Beurteilungswesen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte - meines Erachtens war es 2021 - mit Blick auf das Wesentlichkeits-

gebot in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass wegen der Bedeutung der dienstlichen Beurteilungen die grundlegenden Vorgaben dafür in Rechtsnormen geregelt werden müssen. Bloße Verwaltungsvorschriften, wie wir und alle anderen Bundesländer sowie der Bund sie bisher hatten, reichen nach dieser neuen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr aus.

Obwohl Brandenburg in diesem Zusammenhang gar nicht beklagt war, hat das Bundesverwaltungsgericht die Brandenburger Regelung - als sogenanntes Obiter Dictum - ausdrücklich erwähnt. Dieses Obiter Dictums hat es nicht bedurft; denn wir hätten uns natürlich an die neue Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts gehalten.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen - das ist beim Bundesverwaltungsgericht leider häufig so -: Das Urteil wurde gesprochen, und die Begründung kam erst ungefähr ein Jahr später. Allein diese Problematik hat schon zu einer Verzögerung der Anpassung geführt. Ich selbst wollte das schon in demselben Jahr durchsetzen; aber wegen der Begründung mussten wir noch mehr Dinge anders regeln, als wir ursprünglich vorhatten. Das ist nun einmal so. Aber, und das habe ich an dieser Stelle schon einmal gesagt, mir wäre es lieb, dass höchste Gerichte, wenn sie urteilen, die Begründung dazu unmittelbar liefern, damit man genau sagen kann: Das und das ist gemeint, das und das bedeutet das.

Die bisherige Ermächtigungsgrundlage, die in dem Regelwerk unseres Landesbeamtengesetzes verankert ist, genügt den neuen, strengeren Anforderungen nicht mehr, und deshalb ändern wir sie heute. Das heißt, Sie ändern sie heute. Deshalb kann das Beurteilungswesen nur noch für einen Übergangszeitraum auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Jüngere Entscheidungen brandenburgischer Gerichte lassen allerdings auch erkennen, dass eine solche Übergangsfrist von ihnen nur noch bis zum Ende dieser Legislaturperiode angenommen wird. Wir müssen davon ausgehen, dass danach ohne die erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage keine rechtmäßigen Beurteilungen erstellt werden können.

Das wäre in der Tat eine riesige Katastrophe. Es würde bedeuten, dass wichtige Auswahlentscheidungen in Stellenbesetzungs- und Beförderungsauswahlverfahren mangels fehlender Entscheidungsgrundlage nicht getroffen werden könnten. Der brandenburgische Gesetzgeber ist daher in der Pflicht, noch in dieser Legislaturperiode im Landesbeamtengesetz die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen.

Bei der Frage, welches Beurteilungssystem dabei zur Anwendung kommen soll, geht Brandenburg mit einem reinen Anlassbeurteilungssystem einen eigenen Weg; das gebe ich gerne zu. Die Mehrheit der am Verfahren Beteiligten hat sich für die Beibehaltung des derzeit bereits praktizierten Anlassbeurteilungssystems ausgesprochen. Damit meine ich die Ressorts. Das bisherige System hat sich seit mehr als zehn Jahren in der Praxis gut bewährt.

Ferner hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kürzlich bestätigt, dass das Land Brandenburg kein Regelbeurteilungssystem für seine Beamtinnen und Beamten einführen muss. Frau Block, wir sehen gerade nicht die Problematik, dass

sich das kurzfristig ändern könnte. Allerdings können auch Oberverwaltungsgerichte ihre Spruchpraxis ändern. Das berücksichtigen wir in dem Gesetzentwurf, den wir vorgelegt haben, indem wir weiterhin grundsätzlich ein Anlassbeurteilungssystem vorsehen. Lediglich für einige besondere, ausgewiesene Laufbahnen - Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung - soll es die Möglichkeit geben, auf Grundlage einer entsprechenden Rechtsverordnung ein Regelbeurteilungssystem einzuführen.

Der Gesetzentwurf - darauf wollte ich noch hinweisen - greift außerdem weitere Änderungsbedarfe auf, die sich unter anderem aus der Verwaltungspraxis ergeben haben. So wird beispielsweise - das ist ein wichtiger Punkt - für Tarifbeschäftigte die Möglichkeit geschaffen, die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes durch eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung zu erwerben.

Im Zusammenhang mit der ärztlichen Begutachtung von Beamtinnen und Beamten durch Amtsärztinnen und Amtsärzte wird klargestellt, in welchen Fällen das Wohnort- oder das Dienstortprinzip gelten soll. Das war in einigen Fällen unklar.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass der Eintritt in den Ruhestand um zwei Jahre hinausgeschoben werden kann; die Zeitspanne wird also um zwei Jahre erweitert. Davon können beide Seiten profitieren. Wir haben in unseren Häusern einen Mangel an Beschäftigten; aber viele Beamtinnen und Beamte wollen auch gerne länger arbeiten.

Eine weitere Änderung betrifft das Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten. Das hat Herr Stefke ausführlich dargestellt.

Schließlich wird der Personenkreis, dem ein Amt in leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird, auf weitere Ämter ausgedehnt. Das halte ich für ein richtiges Anliegen.

Mit dem Gesetz schaffen wir eine wichtige Grundlage für das Beurteilungswesen in Brandenburg. Ich bitte um Zustimmung und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. - Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung über Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Kommunales zur 2. Lesung auf Drucksache 7/9391 zum Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/8836, Viertes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes. Ich darf Sie um Abstimmung bitten. Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen und das Gesetz in 3. Lesung verabschiedet worden; es gab Stimmenthaltungen.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 22 und rufe Tagesordnungspunkt 23 auf.

TOP 23: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 7/9182

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses

Drucksache 7/9433

Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen. Damit kommen wir direkt zur Abstimmung. Gestatten Sie mir vorab den Hinweis, dass aufgrund der Zurücküberweisung des Gesetzentwurfs an den Hauptausschuss hinsichtlich der ursprünglich dem Landtag unterbreiteten Beschlussempfehlung und des Berichts des Hauptausschusses vom 14. März 2024, Drucksache 7/9394, Erledigung eingetreten ist.

Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung und den Bericht des Hauptausschusses auf Drucksache 7/9433 zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten. Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen und das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet worden; es gab keine Stimmenthaltungen.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 23 und rufe Tagesordnungspunkt 24 auf.

TOP 24: Krankenhausgutachten erstellen: Für eine zukunftsfähige Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg

Antrag der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe

Drucksache 7/9367

Des Weiteren liegt Ihnen in Drucksache 7/9419 ein Änderungsantrag der AfD-Fraktion vor.

Die Aussprache eröffnet Frau Abgeordnete Nicklisch für die Gruppe BVB / FREIE WÄHLER. Bitte schön.

Guten Morgen, sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Wir stellen heute den Antrag „Krankenhausgutachten“ vor. Wir finden, das ist ein sehr wichtiges Thema; deswegen haben wir uns dieses Themas angenommen. Als wichtige Säule unseres Gesundheitssystems spielen Krankenhäuser eine entscheidende Rolle für das Wohlergehen unserer Gesellschaft. Brandenburg verfügt über ein Netzwerk von Krankenhäusern, das eine breite Palette medizinischer Dienstleistungen anbietet, von der Grundversorgung bis zu spezialisierten Behandlungen.

Diese Einrichtungen sind nicht nur Orte der Heilung, sondern auch Zentren der Forschung und der Ausbildung. Es ist von größter Bedeutung, dass unsere Krankenhäuser über ausreichende Ressourcen verfügen, um den ständig steigenden Anforderungen gerecht zu werden.