Diese Ansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz selbst enthält zwar keine Verjährungsvorschriften. Es gelten aber nach überwiegender Auffassung die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben sich nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes geändert. Bis zum 31. Dezember 2001 hat für Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB von 30 Jahren gegolten. Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz wären dann frühestens mit Ablauf des 30. September 2024 verjährt, das heißt 30 Jahre seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994.
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat sich das System der Verjährungsfristen jedoch grundlegend geändert. Die Verjährungsfristen sind erheblich verkürzt worden. Für Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nunmehr § 196 BGB einschlägig, weil es sich um Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück handelt. Danach gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Aufgrund einer Übergangsvorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird diese kürzere Verjährungsfrist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Dies hat zur Folge, dass die Verjährung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nunmehr im Regelfall mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet, das heißt 10 Jahre gerechnet ab dem 1. Januar 2002.
Die Bundesnotarkammer sowie sämtliche Notarkammern der ostdeutschen Länder haben in gleichlautenden Pressemitteilungen vom 30. August 2011 auf die zum Jahresende eintretende Verjährung hingewiesen. Auch das Bundesjustizministerium hat am 2. Dezember 2011 eine entsprechende Presseerklärung abgegeben.
Die Landesregierung sieht bislang kein Bedürfnis für eine Bundesratsinitiative zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Ein entsprechendes Bedürfnis ist bisher auch nicht an die Landesregierung herangetragen worden. Auch von anderen Bundesländern und dem Bundesministerium der Justiz ist nicht bekannt, dass entsprechende Initiativen erwogen werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die überwiegende Anzahl der Fälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zwischenzeitlich abgearbeitet und im Grundbuch umgesetzt worden ist. Hinzu kommt, dass das Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Anspruchberechtigten die Möglichkeit einräumt, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Die Anspruchsberechtigten können durch einen entsprechenden Antrag beim Notar das sogenannte notarielle Vermittlungsverfahren einleiten und dadurch die Verjährungsfrist hemmen. Die Anforderungen an den Inhalt
des Antrages bestimmen sich nach § 90 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Sofern der Anspruchberechtigte die für das notarielle Vermittlungsverfahren entstehenden Gebühren nicht aufbringen kann, sieht das Gesetz auch die Möglichkeit einer Unterstützung durch die Gewährung einer Verfahrenskostenhilfe vor.
Neben der Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens gibt es weitere Möglichkeiten, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. So ist die Verjährung der Ansprüche auch dann gehemmt, wenn und solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse schweben oder eine sogenannte Bereinigungsklage nach den §§ 103 f. des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erhoben wird.
Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 8. September 2010 angemahnt, dass die mit dem Monopol verfolgten Ziele der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes in allen Glücksspielbereichen kohärent und systematisch verfolgt werden müssen. Ein staatliches Monopol auf Lotterien und Sportwetten ist weiter möglich, wenn der Gefahr der Glücksspielsucht - auch im Bereich des gewerblichen Automatenspiels - konsequent entgegengewirkt wird. Entsprechende Regulierungen für Spielhallen fallen in die Kompetenz der Länder.
Ich frage die Landesregierung: Inwieweit plant sie, mit der Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages notwendige Regulierungen von Spielhallen vorzunehmen, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten?
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags zum 1. Juli 2012 soll als Landesgesetz ein Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag unter der Federführung des Innenministeriums in Kraft treten. In diesem Artikelgesetz werden Ausführungen zu den gewerblichen Spielhallen enthalten sein, die im Glücksspieländerungsstaatsvertrag als Vorgaben aufgeführt sind. Leitidee ist, Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
Am 7. Dezember 2011 wurde der Entwurf eines Brandenburgischen Spielhallengesetzes dem Innenministerium übergeben.
Der Entwurf sieht die Einführung einer zusätzlichen Erlaubnis auf der Grundlage der Ziele des Staatsvertrags vor, die nur unter den Prämissen erteilt werden soll, dass die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel angehalten werden und der Entstehung von Glücksspielsucht vorgebeugt wird. Dazu werden Sozialkonzepte und Schulungen des Aufsichtspersonals gefordert.
dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie eingehalten wird, in einem Gebäudekomplex nur eine Spielhalle untergebracht ist und die äußere Gestaltung der Spielhalle keinen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb gibt.
Außerdem werden Sperrzeiten und Härtefälle im Zuge der Umsetzung der Übergangsbestimmungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrags geregelt.
Das Planfeststellungsverfahren zum Neubau der L 77n sollte im Herbst dieses Jahres abgeschlossen werden. Danach sollte die Baumaßnahme beginnen. Das hat das MIL im Juni und erneut im September dieses Jahres mitgeteilt. Bisher hat die Baumaßnahme jedoch noch nicht begonnen. Die Anwohner haben aber dringenden Informationsbedarf über den Sachstand der Baumaßnahme, weil bestimmte Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde Stahnsdorf von der Fertigstellung der L 77n abhängig gemacht werden.
Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss wird Anfang 2012 vorliegen. Die Erstellung der Ausführungsplanung und Vergabeunterlagen ist dann in 2012/ 2013 vorgesehen.
Frage 798 Fraktion DIE LINKE Abgeordnete Kornelia Wehlan - RB 74 - Vergabe „Netz Nordwestbrandenburg“
Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg plant ab 1. Juli 2012 die Ausschreibung des Schienenpersonennahverkehrs im „Netz Nordwestbrandenburg“. Darin ist auch vorgesehen, die Linien RE 6, RB 55 und 73 mit Betriebsbeginn 2015 auszuschreiben. Dabei wird die Linie RB 74 von Pritzwalk nach Meyenburg nicht erwähnt. Dies könnte darauf verweisen, dass diese Linie ab Dezember 2015 nicht mehr in Betrieb wäre.
Ich frage die Landesregierung: Welche Planungen gibt es für den Zeitraum ab Dezember 2015 auf der Linie RB 74?
Es trifft zu, dass die Regionallinie R 74 Pritzwalk-Meyenburg in das Vergabepaket Netz Nordwestbrandenburg nicht aufgenommen wurde. Aufgrund der geringen Fahrgastzahlen ist eine Fortführung im Rahmen des Nordwestbrandenburgnetzes nicht sinnvoll.
Ich strebe eine Lösung an, die ab Dezember 2015 eine Bedienung der Relation in einem angemessenen Nutzen-Kosten-Verhältnis gewährleistet.
Die gesamte Verkehrsbestellung des Landes Brandenburg ab 2015 ist abhängig von den Regionalisierungsmitteln und der Höhe der Mittel aus dem Entflechtungsgesetz.
Frage 799 CDU-Fraktion Abgeordneter Frank Bommert - Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden
Im August 2011 wurde die neue Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverbünden vorgelegt. Diese neue Richtlinie schließt eine Förderung von Anträgen unter 1 000 Euro aus. Die Verbundausbildung wurde aber insbesondere von kleinen Betrieben genutzt, um ihren Lehrlingen ausgewählte Ausbildungsinhalte oder Zusatzqualifikationen bei einem Verbundpartner zu ermöglichen. Damit konnten die Unternehmen eine hohe Ausbildungsqualität gewährleisten.
Ich frage die Landesregierung: Womit begründet sie, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, diese offensichtliche Benachteiligung der kleineren Unternehmen?
Mit der neuen Richtlinie reagieren wir auf veränderte Marktgegebenheiten und verfolgen konsequent die Grundsätze des Verwaltungshandelns, nämlich öffentliche Mittel sparsam und wirtschaftlich einzusetzen. Bei der Neuausrichtung der Förderung haben wir uns dafür entschieden, entsprechend der Landeshaushaltsordnung (LHO) Bagatellgrenzen einzuführen, um künftig die anfallenden Verwaltungskosten in ein vernünftiges Verhältnis zu stellen. Hier mussten wir handeln, denn die Bearbeitung und Abrechnung eines Antrages kosten im Schnitt 600 Euro dem standen in der Vergangenheit häufig Anträge deutlich unter 600 Euro entgegen.
Bei der Verbundausbildung gilt nunmehr eine Bagatellgrenze, die nur noch Förderanträge bei der LASA Brandenburg GmbH in Höhe von mindestens 1 000 Euro zulässt.
Eine offensichtliche Benachteiligung kleinerer Betriebe kann nicht nachvollzogen werden, denn Kleinbetriebe sind keineswegs von der Förderung ausgeschlossen, sondern können sich im Verbund mit anderen Betrieben und Bildungsanbietern zusammenschließen, um gemeinsam einen Antrag zu stellen, der dann über 1 000 Euro liegt. Dies wird von den meisten geförderten Betrieben auch genutzt. Zudem sehe ich hier auch die
Verantwortung der Kammern, insbesondere Kleinbetriebe bei der Ausbildung im Verbund zu unterstützen. Den Betrieben als Antragsteller wurde bis Jahresende eine Übergangsfrist eingeräumt.
Der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg plant ab 1. Juli 2012 die Ausschreibung des Schienenpersonennahverkehrs im „Netz Nordwestbrandenburg“. In einem ersten Schritt ist geplant, den Teil der Verkehrsleistungen auf den Linien RB 12, 73 und 74, der derzeit von der Prignitzer Eisenbahn erbracht wird, um zwei bzw. drei Jahre von Dezember 2012 bis Dezember 2014 und Dezember 2015 zu verlängern. In den Jahren 2013 und 2014 entspricht dies einem Leistungsvolumen von 1 Million Zugkilometern. Im Jahr 2015, wenn der Gewinner des ausgeschriebenen „Netz Ostbrandenburg“ an den Start geht, in dem die Linie RB 12 enthalten ist, fällt das Leistungsvolumen auf 450 000 Zugkilometer jährlich.
Ich frage die Landesregierung: Wie begründet sie das abfallende Leistungsvolumen im Schienenpersonennahverkehr ab 2015 auf den genannten Strecken?
Das Vergabekonzept der Landesregierung gemäß Landesnahverkehrsplan 2008 bis 2012 sieht die Bildung von acht Zielnetzen vor. Die Regionallinie 12 Templin-Berlin (Lichtenberg) ist danach dem Netz Ostbrandenburg zugeordnet. Da sie derzeit betrieblich noch aus dem Prignitznetz heraus gefahren wird, ändert sich dessen Volumen mit der Betriebsaufnahme des Zielnetzes Ostbrandenburg zwangsläufig.
Die gesamte Verkehrsbestellung des Landes Brandenburg ab 2015 ist abhängig von den Regionalisierungsmitteln und der Höhe der Mittel aus dem Entflechtungsgesetz.