Protocol of the Session on January 20, 2005

Kommen wir zurück zum Wesentlichen: Als sich die Väter des Grundgesetzes nach den Wirren und dem Unheil des Krieges darum bemühten, für Deutschland ein demokratisches Grundgesetz zu schaffen, welches das Volk als Souverän anerkennt und der Exekutive konstruktive Schranken setzt, hätte kein Mensch geglaubt, dass so etwas wirklich eintritt, was der Kollege Schulze hier sagte.

Mit fadenscheinigen Argumenten, möglicherweise auch aufgrund mangelnder Verfassungsrechtskenntnisse, versuchte mein Vorredner zu definieren, wem die Kontrolle der Ausübung der Staatsgewalt - noch dazu in der höchstsensiblen Frage, wer die Investigativen kontrollieren darf und wer nicht - obliegt. Man beansprucht diese Kompetenz für sich und seine Parteisoldaten, um sowohl die VS-Tätigkeit als auch die parlamentarische Kontrolle praktisch in einer Hand zu halten. Das ist beschämend und hat mit Demokratie nichts zu tun.

Betrachtet man die Skandale, in die der Verfassungsschutz in den letzten Jahren verwickelt war, so stellt man fest, dass eine Vielzahl von Agents Provocateurs aufgebaut wurde. Es wurden extremistische Szenen künstlich aus dem Boden gestampft, welche sowohl in ihrem äußeren Auftreten als auch in ihrem geistigen und moralischen Erscheinungsbild jeder menschlichen Vernunft spotten. Es wurden Zerrbilder politisch missliebiger Meinungen und Tendenzen geschaffen. Zum Teil wurde mit höchst kriminellen Mitteln in Form von Anstiftung bzw. Beihilfe zu Gewalttaten und Verbrechen gearbeitet. Ich erinnere an den Fall des V-Mannes Toni S.

Ich möchte nicht behaupten, dass dies Sinn und Zweck des Verfassungsschutzes und eine typische Erscheinungsform unserer Verfassungsschutzarbeit ist. Jedoch gab es diverse Vorkommnisse dieser Art. Deswegen muss es eine parlamentarische Kontrolle über das besagte Organ geben, die Ausrutscher der genannten Art künftig unterbindet. Damit das geschieht, darf nicht einseitig politisch kontrolliert, sondern muss seitens des Parlaments in seiner Spiegelbildlichkeit zum Wahlvolk die Funktion der Parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt werden. Zu diesem Zweck und nicht zum Zwecke des Populismus - wie Sie sagen - wurde der Antrag eingebracht.

Ich bitte nochmals um Zustimmung zu diesem Vorschlag. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Danke. - Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung.

Ich rufe den Antrag der DVU-Fraktion, der Ihnen in der Druck

sache 4/425 vorliegt, zur Abstimmung auf. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist der Antrag ohne Enthaltungen mit großer Mehrheit abgelehnt.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 5 und rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Konsequenzen aus dem Lauschangriff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Antrag der Fraktion der PDS

Drucksache 4/428

Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der Fraktion der PDS. Herr Dr. Scharfenberg, bitte sehr.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit seinem Urteil über die akustische Wohnraumüberwachung vom 3. März vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht ein wichtiges Signal zur Wahrung der grundgesetzlich garantierten Rechte der Bürger gegeben. Das geschieht vor dem Hintergrund des unübersehbaren Trends, mehr Sicherheit um den Preis einer zunehmenden Aushöhlung der Grundrechte erreichen zu wollen. In den 90er Jahren war es das Stichwort „organisierte Kriminalität“, heute ist es die Gefahr des weltweiten Terrorismus, die beschworen wird, um die staatlichen Eingriffsbefugnisse auszuweiten und zu verschärfen.

Auf Bundesebene ist der SPD-Innenminister hierbei kaum zu überbieten. In Brandenburg geht der Ruf nach Strafverschärfung und mehr Eingriffsbefugnissen insbesondere von der CDU aus. Mit Spannung erwarte ich schon immer die Wochenendmeldung, in der Herr Petke auf ein neues Sicherheitsdefizit hinweist.

Die entscheidende Frage dabei ist, wie weit man gehen darf, bis sich das erklärte Bemühen um mehr Sicherheit ins Gegenteil verkehrt und zu einer Gefahr für den Rechtsstaat wird. Es gibt immer wieder Veranlassung zur Mahnung, dass die Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte nicht endlos ausgedehnt werden dürfen. Für ein vorsichtiges Vorgehen des Staates spricht nicht zuletzt auch, dass sich die technischen Möglichkeiten für eine Überwachung rasant entwickelt haben und weiter entwickeln werden. Ich zitiere nun aus dem Minderheitenvotum der Bundesverfassungsrichterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt:

„Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewöhnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen Möglichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG“

- die so genannte Ewigkeitsklausel -

„streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.“

In diesem Sinne werden mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem großen Lauschangriff nach Artikel 13 Grundgesetz Grenzen gesetzt und ein bereits erreichter Stand zurückgedreht. Das Gericht erkennt zwar - im Unterschied zum zitierten Minderheitenvotum - grundsätzlich die Möglichkeit der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung an; diese Regelung wird jedoch an verschärfte Vorschriften zur Wahrung der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gebunden. Dazu gehört auch die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, in den die akustische Wohnraumüberwachung nach Festlegung des Bundesverfassungsgerichts nicht eingreifen darf.

Das heißt in aller Deutlichkeit, dass es hierbei keine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz und dem Interesse an Strafverfolgung geben darf. Die Verfassungsrichter haben klar entschieden, dass eine Überwachungsmaßnahme sofort abgebrochen werden muss, wenn sie zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung führt. Entsprechende Aufzeichnungen müssen sofort gelöscht werden. Jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Umsetzung dieser strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist im Gange. Der Bundesgesetzgeber hat eine Frist bis Mitte 2005, um das Bundesrecht entsprechend zu ändern. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich daraus Handlungsbedarf für die Landesebene ergibt und welche Auswirkungen das Bundesverfassungsgerichtsurteil auf das Land Brandenburg hat.

Herr Schönbohm hat Ende März 2004 in Beantwortung einer PDS-Anfrage dazu mitgeteilt, dass die Auswirkungen des Urteils noch nicht abschließend bewertet werden können. Seitdem war aus dem Innenministerium zu dieser Frage nichts mehr zu hören.

Am 8. November vergangenen Jahres fand in Berlin ein Symposium des Bundesbeauftragten für Datenschutz zum Thema „Folgerungen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung. Staatliche Eingriffsbefugnisse auf dem Prüfstand?“ statt. Auf dem Symposium wurden unter anderem Vorträge von Prof. Hufen aus Mainz und Prof. Gusy aus Bielefeld gehalten. Unter den Teilnehmern der Podiumsdiskussion waren auch Vertreter aller Bundestagsfraktionen.

Ein wichtiges Ergebnis dieser Veranstaltung bestand in der Feststellung, dass sich das Urteil nicht nur auf das Bundesrecht auswirkt, sondern auch Konsequenzen für die Länderebene hat.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass das Urteil nicht nur auf den großen Lauschangriff und auf die Strafverfolgung begrenzt gesehen werden kann. Daraus erwächst nach Auffassung der Teilnehmer Prüfungsbedarf für andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, also auch für polizeiliche Präventivmaßnahmen. Das gilt insbesondere für die Überwachung der Telekommunikation, die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wor

tes außerhalb von Wohnungen - dem so genannten kleinen Lauschangriff -, die Postbeschlagnahme, den Einsatz verdeckter Ermittler, die heimliche Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen sowie die längerfristige Observation. Bei all diesen Maßnahmen ist ein Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung bzw. der persönlich-vertraulichen Kommunikation, die das Gericht als unantastbaren Bereich privater Lebensführung definiert, gleichermaßen möglich.

Zudem müssen wir berücksichtigen, dass die Regelungen im Brandenburgischen Polizeigesetz - wie die in anderen Polizeigesetzen auch - nicht nur die akustische, sondern auch die optische Überwachung von Wohnungen gestatten. Diese Videoüberwachung greift zweifelsfrei in noch höherem Maße in die Privatsphäre Betroffener ein als der Lauschangriff.

Daraus ergibt sich nach unserer Auffassung eine unmittelbare Verantwortung, die entsprechenden Regelungen nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz, dem Verfassungsschutzgesetz und dem G-10-Gesetz auf ihre Vereinbarkeit mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hin zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Brandenburgische Polizeigesetz auf der Grundlage eines Urteils des Landesverfassungsgerichts von 1999 geändert und durch verschiedene rechtliche Vorkehrungen für verdeckte Maßnahmen ergänzt wurde. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden jedoch neue Akzente gesetzt, die bisher nicht in dieser Deutlichkeit formuliert wurden.

Für uns ist wichtig, dass in diesem Zusammenhang über den Stand und eventuelle Probleme in der Abstimmung mit dem Nachbarland Berlin berichtet wird. Ich darf darauf verweisen, dass es in der Vergangenheit wiederholt Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit gegeben hat. Das ist kein Geheimnis. Dabei spielt nicht nur die unterschiedliche Ausgestaltung der landesgesetzlichen Grundlagen - insbesondere der Polizeigesetze - eine Rolle.

Meine Damen und Herren, die von uns geforderte Prüfung, verbunden mit entsprechenden Schlussfolgerungen, ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, um diejenigen, die im Auftrag des Landes im Sicherheitsbereich tätig sind, rechtlich zu schützen.

Ich komme zum Schluss. Die Brandenburgerinnen und Brandenburger haben ein Anspruch auf Schutz vor Kriminalität und Gewalt. Hier ist der Staat in der Verantwortung. Wir möchten jedoch nicht, dass sich das Land Brandenburg bundesweit als Vorreiter bei einer Aufweichung der Grund- und Freiheitsrechte zugunsten erweiterter Eingriffsbefugnisse profiliert, sondern diese Rechte sensibel bewahrt werden.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu unserem Antrag. - Danke.

(Beifall bei der PDS)

Ich danke dem Abgeordneten Dr. Scharfenberg. - Wir setzen die Debatte mit dem Beitrag der SPD-Fraktion fort. Es spricht die Abgeordnete Stark.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der

von Ihnen eingebrachte Antrag bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage, inwieweit die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Schutz des Kernbereiches der privaten Lebensgestaltung auf alle weiteren Maßnahmen zur verdeckten Datenerhebung auszuweiten sind. Entscheidend ist hierbei aber zunächst die Frage, ob solche Maßnahmen überhaupt geeignet sind, in diesen Kernbereich einzudringen. So erscheint es mir zweifelhaft, ob die Kommunikation über das Telefon den gleichen Schutz und Stellenwert genießen kann wie ein unter vier Augen in einer privaten Wohnung geführtes Gespräch.

Mit diesem Thema haben sich die Innenminister auch nach dem Urteil im März ausführlich befasst und haben im Kern der Auswertung dieses Urteils drei Feststellungen getroffen. Zum einen bezieht sich dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März allein auf die akustische Wohnraumüberwachung. Das Herstellen einer Telekommunikationsverbindung ist also ein bewusster Schritt aus dem geschützten Kernbereich der Wohnung hinaus in die Außenwelt, sozusagen in eine dann nicht mehr zum Kernbereich der Privatsphäre gezählten Wohnung.

Die übrigen in dem Urteil angesprochenen Maßnahmen der Strafprozessordnung weisen von vornherein keinen Bezug zu diesem Kernbereich auf oder setzen beim Betreten der Wohnung durch einen verdeckten Ermittler voraus, dass der Wohnungsinhaber die Tür und somit dem Fremden seine Privatsphäre öffnet.

Ich denke, dass wir im Blick auf die Leitsätze dieses Urteils zunächst abwarten sollten, wie der Gesetzgeber das im Juni umsetzt, wie die Strafprozessordnung geändert wird. Dann werden wir sehen, ob sich weiterer Beratungsbedarf im Innenausschuss ergibt.

Aus diesem Grunde plädieren wir zunächst einmal dafür, nicht zu dramatisieren. Es ist klar festgelegt worden, was gemeint ist. Deshalb werden wir den Antrag hier und heute ablehnen. Danke.

(Beifall bei SPD und CDU)

Danke, Frau Stark. - Die DVU-Fraktion setzt die Debatte mit dem Abgeordneten Claus fort. Herr Claus, bitte sehr.

Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Die PDS-Fraktion begehrt in ihrem Antrag einen Bericht darüber, welche Konsequenzen aus Sicht der Landesregierung aus dem Lauschangriff-Urteil des Bundesverfassungsgerichts gezogen wurden bzw. zu ziehen sind. Um es kurz zu machen: Das interessiert auch unsere Fraktion aus verschiedenen Gründen. Insoweit gibt es allerdings Unterschiede, was die Motive angeht, die dem Antrag der PDS zugrunde liegen. Gleichwohl ist dieses Thema wichtig. Das führt zu dem Ergebnis, dass wir dem PDS-Antrag zustimmen.

Ich möchte Ihnen kurz darlegen, warum dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der Sicht unserer Fraktion erhebliche Bedeutung zukommt. Man wird zunächst einerseits

zwischen den verschiedenen Mitteln des Lauschangriffs, der akustischen Überwachung von Wohnräumen und der Telefonüberwachung, sowie dem Einsatz von V-Leuten und andererseits den unterschiedlichen staatlichen Aufgaben und Aktivitäten unterscheiden müssen, bei denen diese Ermittlungsformen eine Rolle spielen, also der Strafverfolgung, der präventiven polizeilichen Verbrechensbekämpfung und den Aktivitäten des Verfassungsschutzes.

Insoweit - das sei hier betont - halten wir von der DVU-Fraktion es für wichtig und wünschenswert, dass auch im Bericht der Landesregierung die Differenzierung deutlicher wird. Der Grund hierfür ist: Was in einem Bereich zulässig ist, kann in einem anderen Bereich das Übermaßverbot verletzen oder sogar zu Willkür führen. Zudem ist insbesondere der Einsatz von VLeuten problematisch. Spätestens beim Scheitern des NPDVerbotsantrags und bei den Vorkommnissen in Brandenburg an der Havel dürfte dies den Mitgliedern des Landtages Brandenburg geläufig sein.

Das Hauptaugenmerk unserer Fraktion liegt auf der künftig effektiven Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Polizei und Strafverfolgungsbehörden müssen dazu in der Lage sein, der professionell agierenden Strukturen der organisierten Verbrecher Herr zu werden - auch mit modernen technischen Mitteln. Mit anderen Worten: Es ist für uns von großem Interesse, von der Landesregierung zu erfahren, wie eine effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts künftig gesichert werden soll bei der Strafverfolgung ebenso wie bei der präventiven Verbrechensbekämpfung.

Welche Einschränkungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Was ist danach zulässig und was verletzt das Übermaßverbot, differenziert nach restriktiven Maßnahmen der Strafverfolgung und präventiven Maßnahmen der Verhinderung von Schwer- und Schwerstkriminalität?

Dreierlei dürfte insoweit nämlich gewiss sein. Erstens: Ganz ohne das Instrument des Lauschangriffs, der akustischen Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung, werden wir hierbei nicht auskommen. Zweitens: Die Bevölkerung sowie die Gesamtgesellschaft haben unverändert ein herausragendes Interesse am möglichst optimalen Schutz vor organisierter Kriminalität. Drittens: Die Gewichtung zwischen dem öffentlichen Interesse und den betroffenen Individualinteressen bei Überwachungsmaßnahmen, insbesondere im so genannten Intimbereich, müssen hierzu neu definiert werden.