Nun wird wohl keiner von Ihnen bestreiten können, dass Planungsleistungen etwas mit dem Bauwerk zu tun haben. Aus den Materialien zum BGB - das können Sie zum Beispiel im Münchner Kommentar nachlesen - ergibt sich darüber hinaus, dass leitender Gesichtspunkt für die Schaffung des § 648 die Missstände im Baugewerbe und die zahlreichen Verluste von Forderungen der Bauunternehmer waren. Dass dabei der Gesichtspunkt überwog, dass lediglich der Bauübernehmer durch seine Arbeit den Wert des Grundstücks erhöhe, ist bedauerlich und führte im Ergebnis zu der in unserer Antragsbegründung verdeutlichten Rechtsauslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Nun sagt aber selbst der Bundesgerichtshof, dass auch Planer Bauunternehmer sind. Die Absurdität ist lediglich, dass diese mit der Geltendmachung ihrer Forderungssicherung nach § 648 so lange warten müssen, bis tatsächlich gebaut ist. Damit wird der Anspruch von einem unsicheren Ereignis abhängig gemacht, das letztlich einzig und allein in der Entscheidung des Auftraggebers liegt. Das kann und darf so nicht länger hingenommen werden. Ganz im Gegenteil, sieht der Markt doch ganz anders aus. Ein Grundstück erhält erst durch die mit der Planung vorbereitete Baugenehmigung einen echten Verkehrswert und ist in der Praxis erst dann veräußerbar. Deswegen ist es mehr als gerechtfertigt, die Vorschrift auch auf Architekten, Statiker und Baubetreuer, die Planungsleistungen tatsächlich
erbringen, anzuwenden, und zwar auch ohne dass feststeht, dass es die Planungsleistungen je nach Gemütslage des Bauherrn in dessen Bauwerk verkörpert. Die derzeit geltende Rechtslage - davon sind wir als DVU-Fraktion überzeugt stellt eine Diskriminierung der an der Bauplanung arbeitenden Unternehmer dar.
Da die Gerichte nach der jetzigen Situation allerdings keine andere Wahl haben, als Ansprüche gemäß § 648 BGB kurz und bündig abzuweisen, sind wir als Politiker gefordert, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Forderungssicherung für die Leistungen der Bauplanungsphase wie für Leistungen in der Ausführungsphase zu behandeln. Nur so können wir die nötige Gerechtigkeit herstellen. Ich bitte Sie deshalb nochmals um Zustimmung zu unserem Antrag.
Meine Damen und Herren, Sie haben es geschafft. - Die letzten Minuten waren allerdings unangemessen „geschwätzig“.
Ihnen liegt der Antrag der DVU-Fraktion in der Drucksache 4/3377 vor. Die DVU-Fraktion beantragt die Überweisung an den Ausschuss für Infrastruktur und Raumordnung. Wer diesem Begehr folgen möchte, den bitte ich um Zustimmung. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag ohne Enthaltungen mit übergroßer Mehrheit abgelehnt.
Ich stelle den Antrag in der Drucksache 4/3377 in der Sache zur Abstimmung. Wer ihm folgen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag ohne Enthaltungen mit übergroßer Mehrheit abgelehnt.
Ich schließe den Tagesordnungspunkt 20 sowie die 35. Plenarsitzung und erwarte Sie morgen früh um 10 Uhr in alter Frische zur 36. Sitzung.