Dorothee Stapelfeldt

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Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Ihnen heute vorliegenden gemeinsamen Gesetzentwurf von SPD- und GAL-Fraktion soll die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in Hamburg eingeführt werden.
Die Altersteilzeit ist ein Bestandteil des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst von 1998 gewesen. Im Beamtenbereich ist sie in Bund und Ländern in den vergangenen Jahren sehr unterschiedlich eingeführt worden. Drei Bundesländer – mit Hamburg vier – haben die Altersteilzeit bislang gar nicht umgesetzt.
Ergebnis siehe Seite 3244 A
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Die Schaffung eines mit unserem Gesetzentwurf bis zum 1. August 2004 befristeten Instruments für den gleitenden Übergang älterer Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand kann und soll zusätzlichen Raum für Neueinstellungen schaffen und dazu beitragen, den Arbeitsmarkt zu entlasten.
Der vorgelegte Gesetzentwurf geht von zwei wesentlichen Zielen aus. Die Einführung der Altersteilzeit muß sowohl arbeitsmarktpolitisch sinnvoll als auch finanziell verantwortbar sein.Als wir diesen Gesetzentwurf im vergangenen Jahr über viele Monate hinweg beraten haben, war den Koalitionsfraktionen nicht klar, welche finanziellen Erwartungen die Stadt in den nächsten Jahren infolge der bundesweiten Unternehmenssteuerreform, die zu zusätzlichen Einnahmeausfällen führt, haben wird. Deswegen ist die Herausforderung gegenwärtig um so größer, damit die Einführung der Altersteilzeit auch für den Haushalt finanziell verantwortbar ist.
Was sind die Eckpunkte der Altersteilzeit? Erstens geht es darum, daß die Altersteilzeit für die hamburgischen Beamtinnen und Beamten eingeführt wird; für den Arbeiter- und Angestelltenbereich gilt sie bereits. Die Altersteilzeit können Beschäftigte in Anspruch nehmen, die das 58.Lebensjahr vollendet haben. Im Vollzugsbereich, für Schwerbehinderte und für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr gilt das 55. Lebensjahr als Altersgrenze.
Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte soll einen Arbeitsumfang von 60 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit beinhalten. Wir nehmen zwei Beschäftigtengruppen – Hochschullehrer, Hochschullehrerinnen und Richter und Richterinnen – aus.
Dies will ich im einzelnen gern begründen. Zunächst zum Einstiegsalter.Das Einstiegsalter von 58 Jahren weicht von den tarifvertraglichen Vereinbarungen von 1998 und auch von denen des Bundes und einiger Bundesländer ab. Die Gründe dafür liegen im finanzpolitischen Bereich, das heißt, es geht im wesentlichen um die Kostenfrage.Und die Altersgrenzen sind auch personalorganisatorisch begründbar. Dabei soll die Regelung – anders als zum Beispiel in den Ländern Bayern und Niedersachsen – grundsätzlich allen betroffenen Jahrgängen gleich und nicht nach Geburtsjahrgängen gestaffelt zugute kommen. Für Beamte gibt es besondere Altersgrenzen – das möchte ich noch einmal hervorheben – im Vollzug und für Schwerbehinderte.
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der in der Praxis sicherlich nicht unumstritten sein wird, ist der Arbeitsumfang von 60 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die entweder im Teilzeit- oder im Blockmodell abgeleistet werden kann. Dies unterscheidet sich grundsätzlich vom Tarifbereich. Wir haben uns deswegen auf diese Regelung verständigt, weil sie für den Hamburger Haushalt wesentlich besser zu verantworten ist. Eine Arbeitszeit von 60 Prozent verursacht um 50 Prozent geringere Kosten als eine fünfzigprozentige Wochenarbeitszeit. Das ist ein erheblicher Gesichtspunkt. Sie wissen sicherlich, daß es für den Tarifbereich der Arbeiter und Angestellten bei Nachbesetzungen eine Aufstockung der Differenz durch die Bundesanstalt für Arbeit gibt. Diesen Zuschuß erhält die Stadt als öffentlicher Arbeitgeber nicht. Deswegen kommen diese besonderen finanziellen Belastungen zum Tragen. Auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, als ob eine sechzigprozentige Arbeitszeit eine besondere Benachteiligung wäre, so ist sie doch attraktiv. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 40 Prozent heißt immerhin, daß nur auf 17 Pro
zent des Arbeitsentgelts verzichtet werden muß, denn es werden 83 Prozent ausgezahlt. Rechtliche Probleme, das möchte ich besonders hervorheben, entstehen aus einer solchen, gegenüber dem Bund und den anderen Ländern abweichenden Lösung nicht. Seit der Dienstrechtsreform von 1997 enthält das Rahmenrecht keine Vorschriften mehr, die die Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten grundsätzlich einschränken.
Wir haben in dem Gesetzentwurf geregelt, daß Lehrerinnen und Lehrer Altersteilzeit grundsätzlich im Teilzeitmodell und Beamtinnen und Beamte der Vollzugsdienste Altersteilzeit im Blockmodell ableisten sollen. Der besondere Grund liegt in der jeweiligen spezifischen Situation. Im Fall der Schulen wollen wir die Teilzeit ausdrücklich deswegen, damit es zu einer sukzessiven Verjüngung des Lehrkörpers kommt und zu keinen kurzfristigen organisatorischen Problemen bei der Stellenbesetzung. Sie werden sicherlich zur Kenntnis genommen haben, daß die Geltungsdauer unseres Gesetzentwurfs bis zum 1. August 2004 geht, damit Lehrerinnen und Lehrer während des gesamten Schuljahres in den Genuß der Regelung kommen können. Bei den Vollzugsdiensten allerdings sieht es anders aus.Da geht es im wesentlichen darum, daß durch die Ausbildung der Nachwuchskräfte eine bestimmte Vorlaufzeit einzurechnen ist.Deswegen haben wir hier das Blockmodell vorgesehen.
Ein weiterer Punkt, der bei der Altersteilzeit von Bundesregelungen abweicht, ist, daß die verbeamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgenommen werden sollen.Wir glauben, daß das aufgrund ihrer ohnehin hohen Arbeitszeitflexibilität akzeptabel ist. Die Richterinnen und Richter haben einen besonderen Anspruch im Hinblick auf die Altersteilzeit.Nach dem Deutschen Richtergesetz ist im Falle der Einführung von Altersteilzeit vorgesehen, daß dies nur zu den Bedingungen des Tarifvertrags – ab 55 Jahren und mit 50 Prozent Arbeitszeit – geschehen kann. Da wir keine unterschiedliche Behandlung im Falle der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter haben wollen, haben wir auch diese Beschäftigtengruppe nicht in die Altersteilzeitregelung einbezogen.
Wie wird die Altersteilzeit in der Praxis in Hamburg aussehen, und wieviel Menschen sind davon betroffen? Altersteilzeit gilt ab 58 Jahren, im Vollzug ab 55. Die Beschäftigten, die in Altersteilzeit gehen, müssen 60 Prozent arbeiten und erhalten 83 Prozent des Vollzeit-Netto-Gehalts beziehungsweise 90 Prozent an Pension bezogen auf den Zeitraum der Altersteilzeit.
Wir haben in Hamburg 39 000 Beamtenstellen plus 3200 in den ausgegliederten Bereichen und Landesbetrieben. Unter diesen gesetzten Rahmenbedingungen gibt es in den nächsten Jahren folgenden Kreis von Antragsberechtigten: in diesem Jahr rund 4600, im nächsten Jahr rund 5000, im Jahre 2002 5300 und in den darauffolgenden Jahren circa 5500.
Wir gehen davon aus, daß die Altersteilzeit bei den Beschäftigten unterschiedlich in Anspruch genommen wird. Bei den Lehrern und Lehrerinnen mehr, nämlich bis zu einem Viertel, also 25 Prozent, bei den Vollzugsdiensten rechnen wir eher mit bis zu 5 Prozent und in den übrigen Bereichen mit bis zu 10 Prozent. Das ist übrigens eine sehr hohe Annahme. Bislang haben 430 Arbeiter und Angestellte von der Altersteilzeit im Tarifbereich in Hamburg Gebrauch gemacht, und davon der allergrößte Teil im Blockmodell. Das bedeutet, daß aufgrund dieser Quoten, die wir unterstellt haben, möglicherweise in diesem Jahr zwischen
600 und 700 Beamtinnen und Beamte Altersteilzeit in Anspruch nehmen könnten oder im nächsten Jahr zwischen 700 und 800.
Es wird sich dabei insbesondere um Lehrerinnen und Lehrer handeln. Wenn man diese Rechnung unterstellt, dann wären es in diesem Jahr 400, im nächsten Jahr 500. Das bedeutet, daß es für diejenigen, die in Altersteilzeit gehen – ich nehme noch einmal ausdrücklich Bezug auf den Lehrerbereich, wo es, glaube ich, die dringendsten Probleme gibt –, dann durch das Teilzeitmodell Nachbesetzungen gibt.
Zum Lehrerbereich will ich noch folgendes hinzufügen.Wir wissen um das Problem der hohen Dienstunfähigkeit und das Ausscheiden aus diesem Grunde.Davon betroffen waren in den letzten fünf Jahren circa 50 Prozent der Lehrerinnen und Lehrer, und nur geringe 7 Prozent sind mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gegangen. Wir hoffen natürlich auch, daß es durch diese Regelung, die wir jetzt vorschlagen, eine Veränderung in Form einer Entlastung gibt.
Das heißt, daß die Lehrerinnen und Lehrer nicht mehr dienstunfähig werden müssen, sondern ihnen ein gleitender Ausstieg ermöglicht wird.
Weil ich Sie mit diesen vielen Zahlen, von denen es noch erheblich mehr gibt, wenn Sie auf einzelne Berechnungen hinauswollen, nicht noch weiter konfrontieren will, möchte ich zum Abschluß noch ein Wort zu den Gewerkschaften sagen. Die Spitzen der betroffenen Gewerkschaften haben sich nicht einhellig positiv zum Gesetzentwurf geäußert, sondern eher kritisch. Natürlich ist es so, daß wir die vorgetragene Kritik in ihren Punkten ernst nehmen und uns mit den Einwänden offensiv auseinandersetzen. Aber ich sage auch ganz deutlich, daß wir das ganz offensiv machen, denn wir können diesen Gesetzentwurf, den wir Ihnen vorstellen, gut verantworten. Um keine Unklarheit aufkommen zu lassen: Wir halten das Modell der Altersteilzeit, so wie wir es Ihnen vorgelegt haben, für umsetzbar und verantwortbar. Es geht weniger um die Frage 50 oder 60 Prozent Wochenarbeitszeit, sondern eher um die Frage, ob wir überhaupt eine volle Übernahme des Tarifvertrages – wie das auch Bund und Länder nicht getan haben, sondern nur vier Bundesländer – für den Hamburger Haushalt verantworten und finanzieren können.
Letztlich ist aber die Frage entscheidend, ob die Beschäftigten, die betroffen sind und jetzt die Möglichkeit bekommen, in Altersteilzeit zu gehen, diese Regelung in Anspruch nehmen werden. Ich hoffe, das werden sie tun, und ich hoffe, daß es damit auch den von uns so gewünschten Effekt gibt, nämlich Verjüngung des Personalkörpers und auch arbeitsmarktpolitische Effekte. – Vielen Dank.