Norbert Kartmann

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Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir werden heute voraussichtlich das Parlament gemäß Art. 80 unserer Landesverfassung auflösen und diese Wahlperiode vorzeitig beenden. Dies löst nicht nur den verfassungsrechtlichen Mechanismus aus, dass eine Neuwahl innerhalb von 60 Tagen durchzuführen ist, sondern es führt auch zum Erlöschen der Abgeordnetenmandate. Auch die Fraktionen des Landtags sind damit aufgelöst, da sie aus Mitgliedern des Landtags bestehen, die es nach dessen Auflösung nicht mehr gibt.
Während die Fraktionen durch ein – nennen wir es einmal so – reguläres Ablaufen der Wahlperiode gemäß unserer Verfassung „nahtlos“ fortbestehen, fehlt es an einer ver
gleichbaren Regelung für eine vorzeitige Auflösung. Dies mag zunächst theoretisch klingen; es hat jedoch massive praktische Auswirkungen. Die traurige Folge wäre die unmittelbare Arbeitslosigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Fraktionen, die nicht nur parlamentarisch tätig sind, sind im Rahmen ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr zuvörderst auch Arbeitgeber.
Meine Damen und Herren, es ist daher unsere Aufgabe – das ist die übereinstimmende Meinung aller im Hause vertretenen Fraktionen –, unsere eigenen Mitarbeiter zu schützen. Deswegen gibt es den gemeinsamen Gesetzentwurf, der auf den Weg ins Parlament gebracht worden ist.
Das Einfügen der Generalklausel in § 1 Hessisches Fraktionsgesetz stellt sicher, dass alle weiteren Regelungen des Fraktionsgesetzes zum Status der Fraktionen einheitlich an den Zeitpunkt des Beginns der neuen Wahlperiode anknüpfen und somit den Mitarbeiterschutz bewirken. Anders ausgedrückt: Die Änderung des Fraktionsgesetzes beinhaltet eine Übergangsregelung zwischen den Wahlperioden.Bildlich gesprochen ist es eine Brücke zwischen den Wahlperioden. Wie bereits angesprochen, wird die 17. Wahlperiode heute vorzeitig beendet. Die 18. Wahlperiode beginnt aber erst mit dem Tag der Neuwahl im Januar 2009. Rein formal gesehen handelt es sich um eine Übergangsregelung, rein praktisch gesehen hat sie aber den Zweck, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie Sie wissen, ist diese Gesetzesfiktion somit nicht nur legitim, sondern auch legal. Sie ist genau so angelegt, dass sie eine Analogie zum bestehenden Abgeordnetengesetz in § 24 Abs. 2 bildet. Demnach ist es Sinn dieses Gesetzes, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller fünf Fraktionen den gleichen Schutz erfahren wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten.Das Abgeordnetengesetz enthält diesen logischen Schutzmechanismus. Im Fraktionsgesetz klaffte bislang eine Lücke.
Meine Damen und Herren, ich denke, es ist unser aller Ziel, diese Lücke gemeinsam zu schließen und die erforderliche Brücke zu bauen. Das ist im Sinne des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterschutzes höchst notwendig.
Ich bedanke mich, dass alle Fraktionen im Vorfeld den Gesetzentwurf unterschrieben haben. Ich darf Sie alle um Ihre Zustimmung bitten.
Erster Vizepräsident Lothar Quanz:
Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Abg. Wintermeyer hat sich zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet.