Vielen Dank. Ich würde zunächst noch um ein bisschen Ruhe im Saal bitten. Dann hat als Nächster Abgeordneter Zippel für die CDU-Fraktion das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben es schon gehört: Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Fixierungen bei untergebrachten Personen geurteilt. Bei einer Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung. Dies sei von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt – so das Gericht. Als zeitliche Orientierung für eine Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer wird eine halbe Stunde genannt. Das Gericht sieht damit den Artikel 104 des Grundgesetzes berührt – Stichwort „Richtervorbehalt bei Freiheitsentziehungen“. Daraus folge ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber – und das entscheidende Wort lautet hier „Gesetzgeber“. Dieser sei verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten. Insbesondere bedürfe es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. Konkret – und das haben wir schon gehört – betrifft dies das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen sowie für strafrechtlich auffällig gewordene psychisch erkrankte Menschen das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz.
Die Landesregierung hat – so sagt sie – wenige Tage nach dem Urteil die Kliniken per Erlass angewiesen, das Urteil umzusetzen. Eine gesetzliche Regelung, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, gibt es aber bis heute nicht – fast vier Jahre nach dem Urteil. Insofern hat die FDP durchaus einen Punkt. Es ist erstaunlich, dass es für diese Initiative den Anstoß der Opposition braucht, erstaunlich, vielleicht sogar ein ganz klein wenig peinlich für die Landesregierung.
Die CDU jedenfalls wird der Überweisung an den Ausschuss zustimmen und wir sehen diesen Antrag nicht nur im Sozialausschuss, sondern aufgrund der Umsetzung eines Bundesgerichtshofurteils mitberatend auch im Justizausschuss – federführend bitte im Sozialausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Vorredner haben es schon gesagt: seit vier Jahren zwei verfassungswidrige Gesetze, und das als letztes Bundesland. Die Frage, die Christoph Zippel gerade gestellt hat, ob das nicht ein bisschen peinlich ist für unser Bundesland, müsste man eigentlich vom Pult aus mit Ja beantworten.
Denn es ist gerade ein hochsensibler Bereich für alle – und wir kennen die Zuschriften derer –, die betroffen sind und die sich manchmal zu Recht, manchmal zu Unrecht, aber immer emotional verständlich der Freiheit beraubt sehen, wenn sie in einer dieser beiden Einrichtungen sind.
Per Pressediskurs – ich will das mal so formulieren – haben wir lesen dürfen, dass man das eigentlich alles schon geregelt habe, man säße schon an einer neuen Version und Regelung dieser beiden Gesetze und man habe schon per Erlass angewiesen, dass so zu handeln ist, wie von uns zuvor besprochen und hier in der Regelung vorgestellt. Man kann so was natürlich als Erlass kurzfristig für eine kurze Zeit als Sofortmaßnahme machen. Aber man kann das nicht für vier Jahre machen. Das weiß auch die Landesregierung und hier muss man sich schon fragen, ob das nicht ein wissentlicher Versuch ist, einen verfassungswidrigen Zustand zu erhalten. Wir diskutieren häufig genug über Einzelgesetze. Die Normierung, die hier durch das Verfassungsgericht vorgeschlagen ist, muss aus unserer Sicht schnellstmöglich umgesetzt werden.
Was haben wir gemacht? Wir haben uns das Urteil hergenommen, wir haben auch die entsprechenden Ländergesetze der anderen Bundesländer hergenommen und haben die Regelung in einem Entwurf von uns angepasst. Was haben wir hier angepasst? Und zwar in beiden haben wir noch mal ganz konkret den von Verfassungs wegen notwendigen Richtervorbehalt beschrieben, dieser folgt aus Arti
kel 104 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes. Freiheitsentziehende Maßnahmen – dazu zählen auch die Fixierungen, das hat das Verfassungsgericht festgestellt – dürfen nur richterlich angeordnet werden. Ausnahme ist die Gefahr in Verzug, und auch das haben wir hier geregelt und berücksichtigt – mit einer nachträglichen Richtergenehmigung.
Die Anordnung von Fixierungen ausschließlich durch Ärzte – die Fixierungen dienen ja der Einschränkung oder Verhinderung von Gefahren, die von Personen ausgehen, beispielsweise von einer Person, die um sich schlägt und sich selbst oder andere zu gefährden und/oder zu verletzen droht. Fixierungen selbst bergen aber natürlich auch für den Betroffenen Gefahren, nämlich für die fixierten Personen, indem sie sich infolge des Widerstands gegen die Bewegungseinschränkung selbst verletzen oder indem sich durch die Fixierung die psychische Lage der Person verschlechtert. Die Sicherstellung einer qualifizierten medizinischen Abwägung zwischen den Gefahren ohne Fixierung und den Gefahren durch Fixierung ist notwendig. Ein Überwachungs- und Betreuungserfordernis sehen wir auch – auch nach Vorgabe des Verfassungsgerichts. Potenzielle Veränderungen des Gesundheitszustands der fixierten Person müssen unmittelbar erkannt werden. Das ist diese berühmtberüchtigte Eins-zu-eins-Betreuung durch medizinisches Personal.
Und am Ende natürlich die Dokumentationspflicht. Das kennen aber die Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Einrichtungen ärztlich tätig sind. Wir haben auch vorher mit vielen gesprochen. Sie dokumentieren es ohnehin, weil sowieso immer ganz potenziell bei der Frage ein Gang vor ein Gericht möglich ist und sie das ohnehin auch in der Leistungsabrechnung für sich dokumentieren. Das dient der Prüfung der Sicherungsmaßnahmen, dient auch der rechtlichen Absicherung der Ärzte und darum geht es. Sie arbeiten in einem Raum, der rechtsunsicher ist. Noch mal: In einem solch sensiblen Bereich ist das problematisch für die, die dort Verantwortung tragen, und nicht nur für die von Fixierung betroffenen Personen.
Abschließend noch zur Hinweispflicht auf die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung: Ich glaube, ich muss Ihnen da keinen Vortrag halten, das ist nun wirklich ein Punkt, der sich völlig von selbst erklärt, aber auch normiert werden muss. Wir haben Ihnen diese Regelungen vorgeschlagen, ich höre allenthalben, dass wir gemeinsam über die Umsetzung diskutieren wollen – gern natürlich auch im Justizausschuss und natürlich federführend im Sozialausschuss.
Ich freue mich darauf. Hoffen wir, dass wir schnellstmöglich zu einem guten Ergebnis kommen. Vielen Dank.
Vielen Dank. Aus den Reihen der Abgeordneten habe ich jetzt keine weiteren Wortmeldungen vorliegen. Die Landesregierung, Herr Minister Holter.
Frau Präsidentin, wie bekannt, ist die Ministerin Heike Werner erkrankt und ich bin ihr Vertreter und trage damit den Standpunkt des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vor.
Meine Damen und Herren, das TMASGFF hat wenige Tage nach Verkündung des hier schon mehrfach erwähnten Urteils die psychiatrischen Kliniken im Freistaat durch Erlass angewiesen, exakt diese höchstrichterlichen Vorgaben umzusetzen. Rednerinnen und Redner, Herr Montag, auch Sie sind darauf eingegangen. Insoweit werden diese Vorgaben eins zu eins in der Praxis vollzogen, auch wenn diese bisher nicht im Wortlaut des Gesetzes abgebildet sind. Insoweit geht der vorliegende Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung – Herr Montag, das will die Regierung bestätigen –, zumal er mit Geltung für die psychiatrischen Kliniken und für den Maßregelvollzug neben dem Richtervorbehalt auch die in dem genannten Urteil notwendigen weiteren Gesichtspunkte beinhaltet.
Exakt dieser Thematik stellt sich aber auch ein im TMASGFF erarbeiteter Gesetzentwurf, der jedoch weit über den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP hinausgeht. Ich möchte hier fünf Punkte nennen, die dort unter anderem enthalten sind: 1. die Neuregelung von Schutz- und Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, insbesondere der Fixierung und der medizinischen Zwangsbehandlung sowohl im ThürPsychKG als auch im Thüringer Maßregelvollzugsgesetz. 2. Die Beleihung der Träger der Einrichtungen, in denen die öffentlich-rechtliche Unterbringung vollzogen wird, verbunden mit einer Regelung zur Legitimierung des Personals. Auch diese Regelungen gehen auf einen Bundesverfassungsgerichtsentscheid zurück, seinerzeit zum hessischen Maßregelvollzug. 3. Weiterhin enthält der Gesetzentwurf aus dem TMASGFF die Stärkung der sozialpsychiatrischen Dienste, verbunden mit einer detaillierten Regelung des Unterbringungsverfahrens. 4. Schließlich enthält der Gesetzentwurf Schlussfolgerungen aus der UN‑Behindertenrechtskonvention. Die UN-Be
hindertenrechtskonvention fordert für Menschen mit einer psychischen Erkrankung eine Neuausrichtung der psychiatrischen Versorgung an menschenrechtlichen Zielen und Geboten, insbesondere die Entwicklung von Alternativen in der praktischen Anwendung mit weniger bzw. ohne Zwang. 5. Auf die Träger der psychiatrischen Einrichtungen entfallen zahlreiche neue Pflichten wie etwa Dokumentations- und Mitwirkungspflichten, Unterrichtungs- und Hinweispflichten sowie Umsetzungspflichten nach den Vorgaben des Gesetzes, um hier auch im prozeduralen Sinne den von Verfassungs wegen gebotenen Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Meine Damen und Herren, eine solche umfassende Neuregelung wie eben skizziert wird im zuständigen Gesundheitsministerium derzeit als Referentenentwurf finalisiert. Es ist davon auszugehen, dass nach abschließender Meinungsbildung das weitere Verfahren durchgeführt werden kann, meint: Dieser Gesetzentwurf wird nach der Kabinettsbefassung auch den Landtag erreichen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung. Es ist Ausschussüberweisung beantragt, einmal an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung und an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Wir stimmen zunächst über die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung ab. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen, Gruppen und Fraktionslosen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Das kann ich nicht erkennen. Enthaltungen? Auch nicht. Damit ist dieser Überweisung zugestimmt.
Dann stimmen wir darüber ab, ob es eine Überweisung an den Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gibt. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind auch alle Gruppen, Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Das sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist auch dem zugestimmt.
Wir stimmen noch über die Federführung ab, die Federführung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Wer der Federführung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Auch das sind alle Gruppen, Fraktionen und fraktionslosen Abge
ordneten des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Das sehe ich nicht. Enthaltungen? Auch nicht. Damit liegt die Federführung beim Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP - Drucksache 7/5361 - ERSTE BERATUNG
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, zu später Stunde, fast zum Ladenschluss reden wir über das Thüringer Ladenöffnungsgesetz – zum wiederholten Mal, ich weiß. Herr Möller ist schon ganz motiviert, mir das zu erklären, aber das Thema bleibt auf der Tagesordnung.
Ich weiß, dass wir im Februar dieses Jahres dieses Gesetz auch angefasst haben, allerdings nur eine Lösung für die Frage der Sonntagsöffnungen getroffen haben und das Thema etwas anlasslos angefasst haben, in meinen Augen längst nicht befriedigend, aber darum soll es heute nicht gehen.
Heute geht es um die Betreiber der Verkaufsstellen in Thüringen, die nochmals in unseren Fokus gerückt sind, weil sie durch und nach der Pandemie, durch die Folgen der Schließungen und der Lockdowns sehr große Probleme haben, den Neustart zu schaffen, unsere Innenstädte belebt zu halten, weil sie neben dem Verkaufsgeschäft das wichtige Bindeglied für unsere Gesellschaft sind, nämlich lebhafte Innenstädte. Die Coronaschließungen haben gerade dem Einzelhandel sehr zugesetzt. Es gab zwei Gruppen. Es gab den stationären kleineren Einzelhandel. Der musste teilweise unter Total-Lockdowns leiden. Teilweise gab es unsinnige 2G-Beschränkungen. Click & Collect und was alles erdacht worden ist, während in der Nachbarschaft zwei Dinge zu beobachten waren: Einerseits haben die Großmärkte ihr Angebot auf das Sortiment erweitert, was üblicherweise der stationäre Einzelhandel anbietet, haben Kunden weggezogen und
haben natürlich auch in der Nachfolgezeit nicht davon abgelassen. Zweitens boomt und boomte der Onlinehandel, weil es durch den Verordnungsgeber und auch die Thüringer Landesregierung so kompliziert gemacht worden ist einzukaufen, dann hat man sich eben des Onlinehandels bedient. Gerade darum geht es jetzt: Den Einzelhändlern in Thüringen eine Zukunft zu ermöglichen.
Ein großes Problem ist die Fachkräftesituation. Hier geht es nach wie vor um das Samstagsarbeitsverbot, dass man nicht an mehr als zwei Tagen im Monat samstags arbeiten darf. Deshalb dieser Antrag. Vielen Dank.
Damit eröffne ich die Aussprache. Als Erste erhält Abgeordnete Güngör für die Fraktion Die Linke das Wort.
Danke, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren, es wurde schon dargestellt, bereits im Februar dieses Jahres hat Rot-Rot-Grün zusammen mit der CDU Änderungen am Ladenöffnungsgesetz beschlossen. Und nur wenige Monate später kommt jetzt die FDP mit einem nächsten Änderungsvorschlag um die Ecke. Wir können jetzt weitere Hypothesen bilden, ob es doch noch mal um das Profilieren der Wirtschaftskammern geht, ob man darstellen will, unsere Forderungen sind weitreichender als die der CDU. So oder so, dieser Gesetzentwurf der FDP ist vor allem ein Zeichen ihrer Ideenlosigkeit, denn der Antrag ist wirklich kalter Kaffee.
Das muss man ganz klar so sagen. Da ist inhaltlich nichts Neues bei. Das mag für uns als Abgeordnete zwar hier unnötige Zeit sein, die wir erneut mit diesem Thema verbringen, die wir uns hierfür die Zeit nehmen. Das finde ich nicht so schlimm. Wir können das gern in aller Ausführlichkeit tun. Was ich schlimm daran finde, ist, dass Sie immer wieder Unsicherheiten bei den Beschäftigten im Thüringer Einzelhandel schüren. Diese Unsicherheiten sind schon lange nicht mehr nötig.
Was Sie noch dazu machen – Herr Kemmerich, Sie haben das gerade sehr schön in Ihrer Einbringung versucht darzustellen –, Sie versuchen auch, Hoffnung zu schüren, dass nur mit dieser einen Ände
rung im Gesetzestext mal eben die Situation des Thüringer Einzelhandels in den Innenstädten im Verhältnis zu den großen Onlineanbietern wieder besser wäre. Ich finde wirklich, es ist auch eine falsche Hoffnung, die sie gegenüber den Betreiberinnen und Betreibern von entsprechenden Geschäften in den Innenstädten provozieren soll.
Konkret dargestellt, Sie wollen im § 12 Abs. 3 – den kennen wir alle, ich wiederhole noch mal die Formulierung – einfügen: „Auf eigenes Verlangen sind Arbeitnehmer in Verkaufsstellen an bis zu zwei Samstagen pro Kalendermonat freizustellen.“ Noch mal: „auf eigenes Verlangen […] freizustellen“. – Wer so eine Formulierung verwendet – und auch das haben wir in der letzten Debatte schon gehabt –, hat wirklich überhaupt keine Ahnung davon, wie es abhängig Beschäftigten in ihrem Arbeitsverhältnis geht. Auf eigenen Wunsch freizustellen, das ist wirklich eine ganz andere Realität und die hat nichts mit der Lebensrealität von abhängig Beschäftigten im Einzelhandel zu tun. Es geht letztendlich darum, die Gewinne auf Kosten der Beschäftigten auszuüben, denn das Thüringer Ladenöffnungsgesetz ist zum Schutz der Beschäftigten da und wir sind es ihnen schuldig, sie erneut vor solch platten Angriffen zu verteidigen. Denn die Beschäftigten haben nur durch dieses Gesetz die Gelegenheit, überhaupt ihre dringend benötigte Erholung am Wochenende zu verbringen, ihr Privatleben zu verbringen, Familienzeit einzuräumen. Eine erneute Änderung des Ladenöffnungsgesetzes würde den Verlust dieser wichtigen Regenerationszeit bedeuten.