Die erste Nachfrage: Sie haben gesagt, derzeitig wäre die Leistungsphase 2, also die Vorplanung, in Arbeit, haben aber schon die Vorzugsvariante benannt. Normalerweise ist ja der Variantenvergleich Gegenstand der Leistungsphase 2. Ist also der Variantenvergleich bereits abgeschlossen? Das ist die erste Frage.
Die zweite Frage ist: Sie haben gesagt bzw. aus der Frage vom Kollegen Emde ging hervor, dass die gesamte Strecke zwischen Weida und Hohenölsen betrachtet wird. Wird dabei auch der Knotenpunkt der B 92 mit der Landesstraße 1083 in Richtung Zeulenroda betrachtet? Danke.
Zum ersten Punkt: Es ist genau so, dass wir vom Prinzip da die Variantenprüfung vorgezogen haben, in Abstimmung mit dem Bundesministerium, und deshalb zu dieser Variante jetzt kommen. Genau.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann kommen wir zur siebten Frage. Frau Abgeordnete Güngör ist unsere nächste Fragestellerin in der Drucksache 7/5533.
Laut einem Bericht des MDR vom 19. März 2022, der sich auf Angaben der Thüringer Agentur für Arbeit und des Agrarministeriums berufen hat, stehen für die kommende Erntesaison 5.000 Saisonarbeitskräfte zur Verfügung. Die Arbeiter/-innen kommen besonders bei der Spargelernte und dem Obstbau zum Einsatz.
1. Aus welchen Ländern mit welchem Anteil kamen die Erntehelfer/-innen in den Jahren 2019, 2020 und 2021 – Anteile bitte in Prozent aufschlüsseln –?
2. Wie viel Prozent der Erntehelfer/-innen mit welchen Angaben zum Versicherungsstatus fielen unter die Bezeichnung „kurzfristige Beschäftigte“ und falls keine Angaben zum Versicherungsstatus, insbesondere zu privaten Versicherungen, erfasst wurden, warum nicht?
3. Wie viele Kontrollen wurden in den Jahren 2019, 2020 und 2021 in Thüringen bezüglich Einhaltung von Arbeitsschutz und Unterbringung in der Landwirtschaft durchgeführt und falls keine Kontrollen erfolgten, warum nicht?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung auf Landes- und Bundesebene die Situation von Erntehelfer/-innen aus arbeitsrechtlicher Sicht zu verbessern?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 möchte ich gern aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten. Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor, wir beziehen uns deshalb auf Daten, die die Regionaldirektion Sachsen‑Anhalt/Thüringen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Daten der Beschäftigungsstatistik erhebt.
Zumeist handelt es sich bei Saisonarbeitskräften um sogenannte kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer/-innen. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit Stand März 2022 eine gesonderte Auswertung für alle Bundesländer erstellt. Diese Auswertung ist im Internet in der Statistik der Arbeitsagentur zu finden und die würden wir dann auch schriftlich in Ergänzung meiner Antwort übermitteln. Da die Daten monatlich aufgelistet sind und Beschäftigte in der Wirtschaftsabteilung 1, Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeit, also nicht nur nachgefragte Erntehelfer/-innen ausweisen, kann ich hier nur beispielhaft Daten vorstellen.
So waren entsprechend dieser Statistik in Thüringen im Monat Mai 2019 insgesamt 1.011, darunter 936 aus EU-Staaten, Ausländer/-innen in diesem Wirtschaftsbereich sozialversicherungspflichtig tätig. Darunter waren weitere 799 Ausländer/-innen, 798 davon aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Im Mai 2020 waren insgesamt 905, 825 aus EU-Staaten, Ausländer/innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und darunter 588, 586 aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Im Mai 2021 waren insgesamt 940, 844 aus EU-Staaten, Ausländer/-innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt und darunter 724, 717 aus EU-Staaten, sozialversicherungspflichtig kurzfristig beschäftigt. Die meisten kamen aus Polen und Rumänien.
Ausländer/-innen aus Drittstaaten – also nicht EULändern – spielen in dieser Statistik zahlenmäßig nur eine sehr geringe Rolle.
Zu Frage 3: Für Arbeitsschutzkontrollen in Thüringen ist das Landesamt für Verbraucherschutz, TLV, zuständig. Das TLV hat in landwirtschaftlichen Einrichtungen Arbeitsschutzkontrollen wie folgt durchgeführt, wobei Betriebe mit Saisonarbeitnehmern und Saisonarbeitnehmerinnen grundsätzlich nicht gesondert erfasst wurden: Im Jahr 2019 wurden
insgesamt 81 Kontrollen durchgeführt, im Jahr 2020 73 Kontrollen und im Jahr 2021 156 Kontrollen. Im Jahr 2020 wurde durch das TLV die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards im Rahmen einer Schwerpunktaktion unter anderem auch in Betrieben der Landwirtschaft überprüft. Somit war eine zusätzliche Auswertung für 2020 möglich. Bei dieser Schwerpunktaktion hat das TLV acht von insgesamt zwölf Thüringer Betrieben mit Erntehelfern/Erntehelferinnen in der Landwirtschaft kontrolliert. Die Zahl der Erntehelfer/‑innen pro kontrolliertem Betrieb wurde mit zehn bis 320 angegeben in Abhängigkeit vom Arbeitskräfteangebot und den zu erntenden Früchten. Unterkünfte wurden nicht von jedem Betrieb zur Verfügung gestellt; sie müssen von den Erntehelfern/Erntehelferinnen gegebenenfalls gegen Entgelt gemietet werden. Wo es die Möglichkeit gab, wurden die Unterkünfte kontrolliert.
Zu Frage 4: Das Arbeitsrecht ist bundesrechtlich geregelt, sodass die Landesregierung nicht unmittelbar Einfluss auf die Gesetzgebung hat. Erntehelfer/‑innen stammen sowohl aus der Bundesrepublik selbst als auch aus dem Ausland. Alle Erntehelfer/innen mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Rechtsstatus unterliegen den Verpflichtungen, die einheitlich in der gesamten Bundesrepublik gelten. Sie unterliegen damit zum Beispiel dem Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes. Seit dem 01.01. dieses Jahres beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto. Zum 01.07.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10,45 Euro brutto und zum 01.10. erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 Euro brutto. Werden Erntehelfer/-innen, die mit einem ausländischen Unternehmen einen Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht abschließen, in Deutschland eingesetzt, dann gelten für sie die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. So sind der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen, die Einhaltung von Arbeitsschutzregeln zu beachten oder gesetzliche Höchstarbeitszeiten einzuhalten.
Auch im Jahr 2022 sind Schwerpunktaktionen im Arbeitsschutz des TLV geplant. Zum Teil resultieren Benachteiligungen und diesbezügliche Probleme für ausländische Beschäftigte aus der fehlenden Kenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Arbeitsrechts. Aus der Arbeit der Anlauf- und Beratungsstelle „Faire Mobilität in Thüringen“, einem Projekt in Trägerschaft des DGB Bildungswerks Thüringen, ist bekannt, dass Unterstützungsangebote zum Arbeitsrecht und zum Arbeitsschutz für Arbeitskräfte aus dem Ausland dringend gebraucht werden. Insbesondere auf Bundesebene wird hier deutlicher Handlungsbedarf gesehen. Die Position der Überwachungsbehörden muss
weiter gestärkt werden. Ein verpflichtendes System der elektronischen und manipulationssicheren Aufzeichnung der Arbeitszeit ist dringend einzuführen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen dürfen nicht dazu führen, dass in Aufsichtsbehörden Informationen und Unterlagen zu Arbeitsbedingungen verweigert werden können. Informationen zu Beschäftigten aus dem Ausland sind den Arbeitsschutzbehörden zurzeit kaum zugänglich. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22. Dezember 2020 wurden allerdings erste Weichen gestellt, diese Situation zu verbessern. Die Landesregierung wird sich weiterhin für gute Arbeit und den Arbeitsschutz sowohl im Bundesrat als auch in den entsprechenden Bund-Länder-Gremien starkmachen. Vielen Dank.
Danke. Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung und für die Zusendung der Online-Auswertung zu den Fragen 1 und 2.
Ich habe zwei Rückfragen zu den Fragen 3 und 4. Bei Frage 3 haben Sie zu den Kontrollen ausgeführt. Wie viele Verstöße sind denn aufgrund der Kontrollen festgestellt worden und wie wurden die geahndet? Bei Frage 4 haben Sie korrekterweise noch einmal auf die Höchstarbeitszeiten hingewiesen und die Problematiken, die dort vorliegen. Können wir denn sagen, inwiefern auch die Arbeitszeiterfassung bei den Kontrollen eine Rolle gespielt hat? Danke schön.
Da ich das zuständige Ministerium nur vertrete, werde ich die Antwort auf die Frage, welche Verstöße festgestellt wurden, gern nachreichen lassen oder das TMASGFF wird das nachreichen. Zur Frage 4 ergibt sich aus dem sachlichen Zusammenhang mit der Zuständigkeit des TLV, dass natürlich auch die Arbeitszeiteinhaltung kontrolliert wird. Inwiefern es da Verstöße gab, das wird Ihnen dann sicherlich, auf jeden Fall zugearbeitet.
Vielen Dank. Dann kommen wir zur letzten Frage für heute. Fragestellerin Nummer acht ist Frau Abgeordnete Henfling in der Drucksache 7/5534.
Thüringen hat eine Ortsumgehung um Meiningen im Zuge des Autobahnzubringers zur B 19 geplant. Aufgrund von Verfahrensfehlern wurde die Planung zurückgezogen. Diese bezogen sich laut Medienberichten vor allem auf umweltrechtliche Fehler.
Im Zuge der Planung wurden Zielkonflikte sehr deutlich. So müssen die Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner mit den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes in Einklang gebracht werden. Das ist offensichtlich bislang nicht gelungen.
2. Legitimieren die tatsächlichen Verkehrszahlen aus Sicht der Landesregierung eine Ortsumgehung und – wenn ja – in welcher Dimensionierung?
4. Warum wurde die derzeitige Ortsdurchfahrt in Meiningen-Helba nicht durchgängig auf Tempo 30 beschränkt?
Für die Landesregierung antwortet jetzt in eigener Zuständigkeit das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 19. April 2022 alle, denen der Beschluss gemäß § 74 Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz zugestellt wurde, formal über die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses für die B 19-Ortsumgehung Meiningen informiert. Die Ortumgehung Meiningen als Bestandteil der großräumigen Verbindung A 4-Eisenach-Bad Salzun
gen-Meiningen-A 71 ist im vordringlichen Bedarf des aktuellen Bedarfsplans für Bundesfernstraßen enthalten. Dieser ist Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes, sodass ein gesetzlicher Planungsauftrag besteht. Die Planungen für die Ortsumgehung Meiningen müssen jetzt ab der Entwurfsplanung neu aufgenommen werden. Die derzeit geltenden Regelwerke sind zur Anwendung zu bringen. Die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen zur Wiederaufnahme der Planungen sind im Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr eingeleitet.
Zu Frage 2: Die B 19-Ortsumgehung Meiningen ist Bestandteil des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen, der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz ist. Damit – das habe ich gerade schon gesagt – besteht ein gesetzlicher Planungsauftrag. Die Planung einer Bundesfernstraße orientiert sich dabei nicht an tatsächlichen Verkehrszahlen, sondern unter anderem an den auf Ist-Zahlen aufbauenden Prognosen. Darüber hinaus ist der Netzzusammenhang zu berücksichtigen sowie das Nutzen-KostenVerhältnis zu beachten. Neben dem gesetzlichen Auftrag sind sowohl die Prognosen als auch die Bedeutung des Abschnitts im Netz und das Nutzen-Kosten-Verhältnis Grundlage der Planrechtfertigung. Das Vorhaben ist als leistungsfähiger Abschnitt einer großräumigen, bedeutsamen Straßenverbindung für die Abwicklung des Verkehrs und die Entwicklung des Raums Südwestthüringen mit hohem Erreichbarkeitsdefiziten weiterhin erforderlich.
Die Realisierung wird in der Region berechtigterweise nachdrücklich gefordert. Die Dimensionierung ergibt sich aus dem Regelwerk des Bundes und ist Gegenstand der Entwurfsplanung.
Zu Frage 3: Die Ziele der Herstellung einer leistungsfähigen großräumigen Straßenverbindung bei gleichzeitiger Entlastung der Ortsdurchfahrt Meiningen lassen sich aus Sicht der Landesregierung nur durch den Bau der Ortsumgehung erreichen.