Als nächste Rednerin hat das Wort Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Frau Weber! Ich muss trotzdem am Anfang einen Satz zu Herrn Rudy sagen, denn das
war jetzt wirklich absurd. Nicht genug, dass er im Ausschuss natürlich auch gar nicht anwesend war, so hat sich die AfD – es ist vorhin schon ausgeführt worden – auch an der Anhörung faktisch nicht beteiligt. Jetzt die Ausrede zu nutzen, dass es von der Verwaltung noch Hinweise auf bestimmte Formulierungen gab, ist schlichtweg – ich würde es mal freundlich ein Ausweichen nennen, man könnte es auch als haltungslos bezeichnen.
Ich möchte gern einige Punkte ausführen und noch mal an die Ausgangslage erinnern – einiges ist ja auch schon gesagt worden – und da auch noch mal auf die Anhörung ein Stück weit eingehen.
Herr Graetz vom Deutschen Gerichtsvollzieher Bund hatte nämlich ausgeführt, seiner Meinung nach müsse es Vollstreckungsbeamten im Außendienst, mithin Gerichtsvollziehern im Besonderen, möglich sein, Erkenntnisse, die der Polizei zu Gefährdungspersonen vorlägen, abzufragen, und darauf verwiesen, im Thüringer Polizeiaufgabengesetz finde sich lediglich, dass die Auskunft erteilt werden könne, die Auskunftserteilung liege im Ermessen der Polizei, was problematisch sei. Daraufhin führte Herr Christ für die Gewerkschaft der Polizei aus, dass die in § 41 Abs. 1 Thüringer Polizeiaufgabengesetz enthaltene Kann‑Regelung keine Verpflichtung darstelle, tätig zu werden. Aus diesem Grund wäre eine gesetzliche Normierung, auf die sich ein Gerichtsvollzieher beziehen könne, um seine Rechte geltend zu machen, hilfreich.
Insoweit haben auch wir als Koalitionsfraktionen den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion trotz unserer konkreten Kritik am Gesetzentwurf begrüßt. Ich will noch mal daran erinnern, welches die zwei Punkte waren, die wir kritisiert hatten, und warum wir auch entsprechend mit unserem Änderungsantrag aktiv geworden sind. Die zwei Kernelemente waren, dass erstens nach dem Gesetz eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers bestehen musste und zweitens dies auf bestimmte schwerwiegende Vollstreckungsmaßnahmen begrenzt ist – meine Kollegin Martin-Gehl ist schon darauf eingegangen.
In der Anhörung haben wir dazu einmal von Herrn Christ für die Gewerkschaft der Polizei zu hören bekommen, dass ein Polizeibeamter, der diese Regelungen anzuwenden habe, diese stets hinterfragen und streng prüfen werde, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr vorliege. Er werde dann keine Auskunft erteilen, wenn er das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneine. Deshalb werde empfohlen, in dem geplanten Gesetz auf eine abstrakte Gefahr abzustellen. Seiner Auffassung nach werde erst dann ein Handeln der Polizei sicher zugelassen.
Und Frau Weber vom Deutschen Gerichtsvollzieherbund Thüringen, die wir schon begrüßt haben, hat ausgeführt: „Die Art der Vollstreckung [...] sollte kein einschränkendes Kriterium für die Möglichkeit einer Gefährdungsabfrage sein.“ – so haben wir es in der schriftlichen Stellungnahme gelesen. Deshalb haben wir auch im vorliegenden Änderungsantrag diese Einschränkung gestrichen und stellen nun nur noch darauf ab, dass die Gerichtsvollzieher vor einer Abfrage in einer eigenen Gefahrenschätzung zu dem Ergebnis kommen, dass eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben bei einer Vollstreckungsmaßnahme gegeben ist.
Frau Weber hatte weiter betont, dass nicht zu jedem neuen Schuldner Daten abgefragt würden. Man dürfe nicht vergessen, dass in eine solche Anfrage Zeit und Kraft investiert werden müsse. Nicht immer finde ein Gerichtsvollzieher neben seinem normalen Geschäft für solche Anfragen Zeit. Das haben wir uns ebenfalls zu Herzen genommen.
Außerdem stellen wir in Absatz 3 des neuen § 13a klar, dass die Polizei auf eine solche Anfrage unverzüglich eine entsprechende Auskunft zu erteilen und damit keinen eigenen Ermessensspielraum mehr hat.
Frau Weber hat weiter dargelegt, auf welche Informationen sich die Auskünfte an Gerichtsvollzieher erstrecken sollten: ob sich der Schuldner im Besitz einer Waffe befinde, der Schuldner grundsätzlich gefährlich sei, da er sich beispielsweise in der Vergangenheit einer Körperverletzung und/oder vergleichbarer Straftaten schuldig gemacht habe, ob Freitodgefahr bestehe, ob gefährliche Hunde im Haushalt leben würden, ob der Schuldner der Reichsbürgerszene angehöre. Dies bildet nun auch der gefundene Katalog ab, dessen Kriterien auf die Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft eines Schuldners bei einer anstehenden Vollstreckungsmaßnahme schließen lassen. Im Fall der Tiere stellen wir hier darauf ab, ob es sich bei dem Schuldner um den Halter eines gefährlichen Tieres nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz vor Tiergefahren handelt. Hier gab es übrigens den spannenden Hinweis aus der Verwaltung, die der Meinung war, dass die Kommunen betroffen sind, weil dort die entsprechenden Statistiken, Erhebungen geführt werden. Wir meinen aber, dass jede Kommune sicherlich auch ein Interesse daran hat, solche Auskünfte zu geben, zumal ja auch eine Kommune immer mal wieder vor dem Problem steht, bestimmte Gelder quasi eintreiben zu müssen.
Herr Graetz vom Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e. V. sagte zudem, es gebe Schuldner, die jede Form der Amtshandlung ablehnen und ihre Mitwirkung verweigern würden, wie beispielsweise
Schuldner, die der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene angehören würden. Wenn diese Zugehörigkeit vor einer Vollstreckungshandlung bekannt sei, habe man die Möglichkeit, die Polizei bereits im Vorfeld hinzuzuziehen. Und auch die Frage der Reichsbürger, Selbstverwalter und Identitären haben wir praktikabel in Gesetzesform gegossen, indem wir hier von Personen sprechen, deren Gefährlichkeit darauf beruht, dass sie die freiheitlichdemokratische Grundordnung in Abrede stellen. Da gab es in der Tat eine kurze Diskussion im Ausschuss. Das war kein Über-den-Mund-Fahren – Sie waren ja auch gar nicht dabei, Herr Rudy –, sondern es war eine Diskussion um die Frage, wie bestimmt der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist und derjenigen, die sich sozusagen gegen diese vergehen.
Auch haben wir das automatische Außerkrafttreten der Regelung gestrichen und bei der Frist zur Evaluierung die Hinweise der Anhörung berücksichtigt und entsprechend verschoben. Da kann ich noch mal auf Frau Weber verweisen, die darauf hingewiesen hatte. Sie hatte nämlich ausgeführt: „Wir halten daher die Laufzeit für zu kurz bemessen und schlagen“ – da ging es um die Frist zur Evaluierung – „frühestens [den] 31. Dezember 2024 vor.“ Das haben wir der schriftlichen Stellungnahme entnommen und auch in unseren Änderungsantrag aufgenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mitunter heißt es ja, dass wir gar nicht sachlich zueinander finden. Hier zeigt sich jedoch einmal mehr, dass gerade im Bereich Justiz, wenn es uns allen um die Sache geht, dies sehr wohl möglich ist. Ich bin sehr froh darüber, dass wir gemeinsam als die vier Fraktionen, CDU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, diesen Änderungsantrag zum Gesetz entsprechend auch in die Beschlussempfehlung gegossen haben. Ob und wie sich die AfD dazu verhält, das muss sie vor sich selbst verantworten, aber nicht anderen in die Schuhe schieben. Vielen herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten sehe ich nicht mehr. Dann erhält das Wort der Justizminister, Herr Lauinger.
Sie mir zwei Vorbemerkungen zu diesem Gesetz. Ich glaube, wir können fast nahtlos an das anknüpfen, was Kollege Maier eben in der Aktuellen Stunde noch als „Verrohung“ und „Werteverfall“ bezeichnet hat. Dies ist nämlich tatsächlich ein Problem. Dies zeigt sich genauso wie für Rettungskräfte auch für Gerichtsvollzieher. Auch Gerichtsvollzieher sind Menschen, die staatliches Handeln durchsetzen. Und genauso sind diese auch immer wieder von dieser allgemeinen Verrohung und diesem allgemeinen Werteverfall, den Kollege Maier angesprochen hat, betroffen. Von daher gibt es ein Problem.
Zweite Vorbemerkung: Nachdem wir uns eben in der Aktuellen Stunde ein bisschen über den Ausschuss gestritten haben, sage ich, dieses hier war ein Beispiel für eine sehr, sehr sinnvolle Zusammenarbeit in diesem Ausschuss. Dafür herzlichen Dank an alle Abgeordneten. Es war nämlich so, dass die CDU mit ihrem Gesetzentwurf tatsächlich ein berechtigtes Problem angesprochen hat. Viele meiner Vorredner haben darauf hingewiesen, dass es am Anfang vielleicht ein bisschen zu kurz gesprungen war, einfach nur ein sächsisches Modell abzuschreiben, aber wie gesagt, das Thema war völlig berechtigt zur Diskussion gestellt worden. Und dann hat der Ausschuss es mit seinen Anhörungen auch tatsächlich geschafft, das jetzt in ein sinnvolles Thüringer Modell zu bringen.
Jetzt will ich nicht wiederholen, was meine ganzen Vorredner und Vorrednerinnen schon in Einzelbeispielen zu diesem Gesetz gesagt haben, sondern will es dabei belassen, zu sagen: Ja, das war notwendig, das ist auch richtig, es gab da ein Problem. Gerichtsvollzieher besser bei ihrer Arbeit zu schützen, ist auf jeden Fall nicht nur mein, sondern ein total berechtigtes Anliegen. Natürlich ist es für das Funktionieren des Rechtsstaats notwendig, dass Gerichte ihre Urteile unabhängig fällen können, aber wir alle wissen: Mit dem Urteilsspruch ist die Sache noch nicht in die Tat umgesetzt. Damit Sachen in die Tat umgesetzt werden, braucht es Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher brauchen bei dieser Umsetzung dieser gerichtlichen Urteile unseren Schutz.
Deswegen vielen Dank noch mal an alle, die sich beteiligt haben. Auch wir als Ministerium haben, glaube ich, noch den einen oder anderen sinnvollen Vorschlag im Rahmen der Debatte gemacht. Am Ende steht jetzt ein Gesetz, das gut ist, das richtig ist und das ich auch noch mal von meiner Seite ausdrücklich begrüßen möchte. Vielen Dank.
Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht mehr. Dann kommen wir jetzt zur Abstimmung, zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz in der Drucksache 6/7670. Wer ist für diese Beschlussempfehlung? Das sind alle Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das sehe ich nicht. Gibt es Enthaltungen? Das sehe ich auch nicht. Dann ist das einstimmig mit allen Fraktionen und auch dem fraktionslosen Abgeordneten Rietschel so beschlossen.
Dann kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 6/6744 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der eben angenommenen Beschlussempfehlung. Wer stimmt für diesen Gesetzentwurf? Das sind wiederum alle Fraktionen und der Abgeordnete Rietschel. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es nicht. Gibt es Enthaltungen? Auch nicht. Dann ist das auch einstimmig angenommen.
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. Ich bitte diejenigen, die dafür sind, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind, wie ich das sehe, wieder alle Kolleginnen und Kollegen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Dann ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen mit den Stimmen aller Fraktionen des Hauses und des Abgeordneten Rietschel. Ich kann diesen Tagesordnungspunkt schließen.
Normalerweise käme jetzt nach der heute Mittag beschlossenen Tagesordnung der Tagesordnungspunkt 6. Die Parlamentarischen Geschäftsführer sind aber übereingekommen, diesen am Freitag als zweiten Punkt hinter dem Tagesordnungspunkt 41 aufzurufen. Damit treten wir jetzt ein in die Beratung zu Tagesordnungspunkt 8
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/7120 -
Das Wort hat nun zunächst Abgeordneter Kowalleck aus dem Haushalts- und Finanzausschuss zur Berichterstattung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Durch Beschluss des Landtags in seiner 147. Sitzung am 10. Mai 2019 wurde der Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 74. Sitzung am 7. Juni 2019 und seiner 77. Sitzung am 6. September 2019 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Unter anderem haben sich hierzu die kommunalen Spitzenverbände geäußert. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, dass der Gesetzentwurf angenommen werden soll. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank für die Berichterstattung. Ich eröffne damit die Aussprache. Als erstem Redner erteile ich das Wort dem Abgeordneten Dr. Pidde von der Fraktion der SPD.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Änderung des Staatsvertrags ist notwendig, um die geplante und vereinbarte FITKO, die Föderale ITKooperation, in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu schaffen.
Der Sitz dieser Anstalt soll in Frankfurt am Main sein. Gemeinsamer Träger der Anstalt sind alle Länder und der Bund. FITKO ist also eine mit gemeinschaftlichen Ressourcen ausgestattete, spezialisierte Unterstützungseinheit. Sie stärkt die Handlungs- und Steuerungsfähigkeit des IT-Planungsrats. Mit FITKO werden die Rahmenbedingungen geschaffen, die den IT-Planungsrat in die Lage versetzen, sich stärker auf die politisch-strategische Steuerung zu fokussieren und damit seiner besonderen Verantwortung für die öffentliche IT gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes nachzukommen.
Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir ein paar Sätze zum Hintergrund. Der IT-Planungsrat übernimmt seit seiner Gründung im Jahr 2010 die
Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik, die Beschlussfassung über fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards, die Steuerung von E-GovernmentProjekten und die Planung und Weiterentwicklung des vom Bund zu errichtenden und zu betreibenden Verbindungsnetzes nach Maßgabe des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder. Den rechtlichen Rahmen für den IT-Planungsrat bildet dazu der ITStaatsvertrag. Für die Bewirtschaftung dieses Budgets sind derzeit beim IT-Planungsrat keine Strukturen bzw. Ressourcen verfügbar. Eine weitere Aufgabenstellung ergibt sich aus dem im August 2017 in Kraft getretenen Onlinezugangsgesetz, nach dem die Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen verpflichtet sind, ihre Verwaltungsleistungen binnen fünf Jahren auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Um hier ein effizientes und weitgehend standardisiertes Vorgehen sicherzustellen und Doppelarbeiten zu vermeiden, ist der IT-Planungsrat in seiner koordinierenden Funktion gefordert.
Mit der Gründung der FITKO wird das Ziel verfolgt, die Handlungs- und Strategiefähigkeit des IT-Planungsrats durch eine leistungsfähige operative Einheit zu stärken. Die bestehenden Geschäfts- und Koordinierungsstellen werden mit Übergang der Aufgaben in die FITKO aufgelöst und die vorhandenen 36 Vollzugsämter in die Anstalt öffentlichen Rechts überführt. Damit sollen Synergien abgeschöpft und eine abgestimmte Vorgehensweise aller Akteure sichergestellt werden.
Meine Damen und Herren, zum Schluss noch ein Satz zum Geld: Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte und Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. Hinzu kommt ein Digitalisierungsbudget, das zunächst 180 Millionen Euro für einen Zeitraum von drei Jahren betragen soll und gemeinsam von Bund und Ländern finanziert wird. Insgesamt ist dieser Staatsvertrag eine runde Sache und ich bitte Sie um Ihre Zustimmung. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Parlamentspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Zuhörer! Mit dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, die ITZusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung weiterzuentwickeln, indem zum 01.01.2020 eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen werden soll. Der IT-Planungsrat soll hierdurch bei der Koordination der ebenenübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt werden. Des Weiteren soll auch die Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes gefördert werden, welches Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis zum Jahr 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Bereits an dieser Stelle gibt es aktuell schon die ersten Probleme, denn erforderliche Koordinationsaufnahmen können aufgrund fehlender Zuständigkeiten leider nur unzureichend wahrgenommen werden. Als AfD-Fraktion begrüßen wir deshalb erst einmal die Einrichtung einer Institution wie der nun geplanten Föderalen IT-Kooperation FITKO.
In den Zuschriften des Thüringer Landkreistags und des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen ist eine Forderung sehr deutlich geworden: Die FITKO soll mit einem breiten Mandat ausgestattet werden, um die über mehrere Dienststellen verteilten Koordinationsstellen für ausgewählte E-Government-Standardisierungsaktivitäten wie KoSIT, GDI-DE oder GovData unter dem Dach der FITKO zu bündeln.
Auch eine zweite Forderung begrüßen wir als AfDFraktion außerordentlich: Der IT-Planungsrat soll sein Mandat nutzen, um fachübergreifende Standards zu definieren. Hierfür ist es notwendig, dass er aktiv mit einem eigenen Budget ausgestattet wird und für notwenige Standardisierungsaktivitäten sorgt, gegebenenfalls auch eigenständig die Bedarfsvertretung übernimmt. Diese auch finanzielle Grundlage sehen wir als außerordentlich wichtig an, da nur so sichergestellt werden kann, dass der IT-Planungsrat schnell und vor allem effektiv arbeiten kann. Weitere Verzögerungen bei der Erarbeitung von gemeinsamen Standards darf es nicht geben.
In diesem Bereich hat Deutschland in den letzten Jahren einfach zu viel Boden verloren. Um es klar zu machen: Als AfD-Fraktion werden wir dem hier vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen. Vielen Dank.