Protocol of the Session on January 30, 2009

Zu Frage 1: Der Landkreis Gotha hat einen Antrag auf Stundung von Straßenausbaubeiträgen gestellt, und zwar in Höhe von 30.993,57 € auf der Rechtsgrundlage des § 7 b Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Der Stundungsantrag enthält

keine Angaben zu Gründen. Dies ist für einen Antrag nach § 7 b Abs. 1 ThürKAG auch nicht erforderlich. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 2: Die Entscheidung, einen Stundungsantrag zu stellen, trifft der Beitragspflichtige grundsätzlich in eigener Verantwortung. So entscheidet auch der Landkreis Gotha hier offenbar als Beitragspflichtiger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung selbst, ob und aus welchen Gründen er einen Stundungsantrag stellen will. Allein der Stundungsantrag lässt keine generellen Aussagen über die finanzielle Lage des Beitragspflichtigen zu.

Zu Frage 3: Aus dem Stundungsantrag des Landkreises lassen sich weder die fehlende Bereitschaft noch die fehlende Möglichkeit der Zahlung von Straßenausbaubeiträgen ableiten. Vielmehr zeigt er nach Auffassung der Landesregierung gerade die Bereitschaft zur Zahlung des Straßenausbaubeitrags auf der Grundlage der bestehenden kommunalabgabenrechtlichen Regelungen. Die Nutzung der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden im Einzelfall überprüfen zu lassen, ist im Übrigen unbenommen. Ich sehe auch darin kein Indiz dafür, dass die Novellierung der Rechtslage in dieser Hinsicht geboten erscheint. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Es gibt keine Nachfragen. Doch, Herr Kuschel hat eine Nachfrage.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, wie erklären Sie dann, dass die gleiche Behörde, die jetzt den Antrag auf Stundung gestellt hat, gegenüber Bürgern immer wieder darauf hinweist, dass öffentliche Abgaben im Regelfall zu entrichten sind und wenn rechtliche Bedenken bestehen, können die dann im Widerspruchs-, möglicherweise im Klageverfahren abgeklärt werden, also an die Bürger appelliert und zunächst auf ihre staatsbürgerliche Pflicht auf Entrichtung von öffentlichen Abgaben hinzuweisen. War es in dem Zusammenhang tatsächlich Absicht, die Stundungsmöglichkeit des § 7 b auch für öffentliche Behörden zur Anwendung zu bringen?

Ich sehe darin keinen Widerspruch, weil sich sowohl öffentliche Einrichtungen, so sie denn Straßenanlieger sind, genauso wie private Anlieger einer Straße im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten des Kommunalabgabengesetzes bewegen und selbstverständlich dann auch von den dort zur Verfügung

gestellten, und zwar ohne Ansehen der Person, Stundungs- und Erleichterungsmöglichkeiten Gebrauch machen können. Vielen Dank.

Danke. Ich beende damit die Fragestunde. Die verbliebenen Mündlichen Anfragen werden schriftlich innerhalb von drei Wochen ab heute durch die Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 der Geschäftsordnung beantwortet.

Ich rufe vereinbarungsgemäß den Tagesordnungspunkt 22 auf. Es war verabredet worden, dass dieser Tagesordnungspunkt in der Plenarsitzung auf jeden Fall aufgerufen werden muss.

Entwurf einer Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanz- ausgleichsgesetzes hier: Zustimmung des Landtags gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Finanzausgleichs- gesetzes Antrag der Landesregierung - Drucksache 4/4805 -

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Bitte, Herr Innenminister Scherer.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist den Gemeinden und Landkreisen für die Wahrnehmung von übertragenen staatlichen Aufgaben ein angemessener finanzieller Ausgleich zu gewähren. Um den verfassungsrechtlich gebotenen Mehrbelastungsausgleich sicherzustellen, wird den Aufgabenträgern neben den Einnahmen nach § 1 Abs. 2 und 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und aus spezialgesetzlichen Erstattungsregelungen eine Auftragskostenpauschale gewährt. Die Verordnung über diese Pauschale vom 26. Juli 2006, geändert durch die Verordnung vom 21. November 2007, war bis Ende 2007 befristet, so dass eine Anschlussregelung notwendig ist, um den verfassungsrechtlichen Mehrbelastungsausgleich sicherzustellen.

Zur Vorbereitung der Verordnung über die Auftragskostenpauschale für die Jahre 2008 und 2009 hat das Innenministerium im Jahre 2006 eine landesweite Datenerhebung zur Aufgaben- und Kostenbelastung der Kommunen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben durchgeführt, auf deren Basis die der Verordnung zugrunde liegenden Erstattungsbeträge für die Jahre 2008 und 2009 neu

berechnet wurden. Die Erhebung und Auswertung der Daten erfolgte in Anlehnung an das bisherige vom Thüringer Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2005 anerkannte Verfahren. Darüber hinaus wurden die der Verordnung zugrunde liegenden Personalkostensätze überarbeitet, in denen diese an die tatsächliche Entwicklung angepasst wurden. Dies bedeutet konkret, dass für die kommunalen Beamten die Ost-West-Anpassung bis zur Besoldungsgruppe A 9 sowie eine lineare Anpassung in Höhe von 2,9 Prozent im Jahre 2008 berücksichtigt wurden. Bei der Ermittlung der Personalkostensätze für die Beschäftigten wurden die Ergebnisse der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 31. März 2008 für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Mehrbelastungsausgleichs wurden darüber hinaus die Änderungen im Bestand der übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten seit dem Jahr 2005 berücksichtigt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der auf der Basis der Meldungen der Kommunen im Rahmen der landesweiten Datenerhebung ermittelte Mehrbelastungsausgleich weist im Vergleich zur Kostenerstattung des Jahres 2007 eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erstattungsbeträgen an die Landkreise und denen an die kreisfreien Städte auf. So erhöht sich der Mehrbelastungsausgleich an die Landkreise nur unwesentlich, während er an die kreisfreien Städte deutlich steigt. Dieses Ergebnis beruht allein auf den veränderten Meldungen der kreisfreien Städte und Landkreise im Vergleich zur Erhebung im Jahre 2004. Unverändert geblieben ist hingegen die Verfahrensweise zur Berechnung der Auftragskostenpauschale. Diese wurde vom Verfassungsgerichtshof ausdrücklich in seinem Urteil vom 21. Juni 2005 bestätigt. Insofern gab es auch keine Veranlassung, die Berechnungsmethodik zu ändern. Den kommunalen Spitzenverbänden wurde im Rahmen der Anhörung zu dem Verordnungsentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der hierbei von beiden Spitzenverbänden geäußerten Forderung nach einer Berücksichtigung der Ergebnisse der Tarifeinigung vom 31. März 2008 wurde in der vorgelegten Verordnung entsprochen, da diese im Rahmen der Erstellung des Verordnungsentwurfs im Januar 2008 naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnte. Der Gemeinde- und Städtebund erklärte sich im Übrigen mit dem Verordnungsentwurf grundsätzlich einverstanden. Seitens des Thüringischen Landkreistags wurde der Verordnungsentwurf zunächst grundsätzlich wegen der erheblichen Diskrepanz zwischen den Erstattungsbeträgen an die Landkreise und denen an die kreisfreien Städte abgelehnt. Bestreben der Landesregierung war es, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten insbesondere mit dem Thüringischen Landkreistag

auszuräumen und auch mit diesem Verband eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Zu diesem Zweck fanden bis zum III. Quartal des Jahres 2008 Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden statt, in deren Ergebnis eine einvernehmliche Lösung erzielt werden konnte. So wurde vereinbart, dass die Landesregierung im Laufe des Jahres 2009 mit den kommunalen Spitzenverbänden in Gespräche mit dem Ziel eintreten wird, die bestehenden Diskrepanzen zwischen den Erstattungsbeträgen für Landkreise und kreisfreie Städte auszuräumen. Dies wurde auch in die Begründung zur Verordnung über die Auftragskostenpauschale aufgenommen.

Meine Damen und Herren, diese von der Landesregierung angestrebte und erzielte einvernehmliche Lösung mit den Spitzenverbänden war auch der Grund, warum Ihnen die Verordnung über die Auftragskostenpauschale nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Abstimmung vorgelegt werden konnte. Den Kommunen entsteht durch die späte Einbringung kein Nachteil, da die Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll und bereits auf Basis des vorgelegten Entwurfs die zwei Raten für die Auftragskostenpauschale des Jahres 2008 zum 1. März und 1. September an die Kommunen vorläufig ausgezahlt wurden.

Der vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die Auftragskostenpauschale sichert den Kommunen den verfassungsrechtlich vorgeschriebenen finanziellen Mehrbelastungsausgleich. Wegen der Berücksichtigung der Tarifergebnisse vom 31. März 2008 erhöht sich der Haushaltsansatz für die Auftragskostenpauschale für die Jahre 2008 und 2009 von rund 153,37 Mio. € um jeweils rund 3,3 Mio. € auf rund 156,67 Mio. €. Die Finanzierung der Überschreitung des Haushaltsansatzes erfolgt über eine überplanmäßige Ausgabe. Ich bitte um Zustimmung zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf. Danke schön.

(Beifall CDU)

Ich eröffne die Aussprache und erteile das Wort der Abgeordneten Taubert, SPD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Auftragskostenpauschale ist für die Kommunen kein Almosen, sondern steht ihnen zu. Wir haben eine Menge von Aufgaben, das Plenum zumindest und die Mehrheitsfraktion auch, auf die Kommunen, auf die Landkreise und kreisfreien Städte überwiesen. Deswegen muss sie natürlich auch im Volumen etwas steigen. In Summe aber ist, da die Verhandlung ja positiv war mit den Spitzen

verbänden, nichts dagegen einzuwenden, sie so zu beschließen, deswegen stimmt die SPD-Fraktion dieser Vorlage zu. Danke.

(Beifall SPD)

Das Wort hat der Abgeordnete Kuschel, Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben es hier mit einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung zu tun. Als der Landtag dieses Verfahren geregelt hat, nämlich zu sagen, wir greifen hier in die Zuständigkeit der Landesregierung ein, denn eigentlich ist ja für Rechtsverordnungen die Landesregierung zuständig, aber wir wollen die Zustimmung, hatte das seinen Grund. Der Hauptgrund bestand darin, dass auch der Landtag überprüfen wollte, inwieweit die Auftragskostenpauschale für die Wahrnehmung der Aufgabenübertragung im Wirkungskreis ordnungsgemäß berechnet wird.

Das jetzige Verfahren allerdings versetzt uns als Landtag überhaupt nicht in die Situation, diesen Verordnungsentwurf nachzuvollziehen. Wir haben seit einer Woche den Entwurf. Wir haben aber keinerlei Unterlagen, um nachzuvollziehen, ob die Ausgleichszahlungen für die Kommunen tatsächlich angemessen sind. Insofern ist das für uns hier letztlich eine formale Sache und dem ursprünglichen Anliegen wird dieses Verfahren nicht gerecht. Schon das allein spricht dafür, dieser Verordnung die Zustimmung zu verweigern. Wir können nicht zustimmen, weil wir keine Möglichkeit haben, uns mit dem Inhalt zu beschäftigen. Deshalb regen wir an, künftig - das muss ein neuer Landtag dann entscheiden - diesen Verordnungsentwurf im zuständigen Fachausschuss zu beraten, so dass auch im Dialog zwischen dem Ausschuss und der Landesregierung Fragen, Unstimmigkeiten aufgeklärt werden können und dass die Landesregierung auch noch mal bestimmte Dinge dort erläutern kann. Das ist nun jetzt hier nicht möglich.

Es geht um rund 157 Mio. €. Frau Taubert hat schon darauf verwiesen, das ist ein nicht unerheblicher Betrag. Wir beschließen heute, dass diese Verordnung rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft tritt, also nach 13 Monaten, nachdem schon eigentlich die Wirkung entfaltet sein muss, beschließen wir diese Verordnung. Das zeugt nicht gerade davon, dass sich eine Landesregierung sehr zeitnah dem Problem widmet, denn die vorhergehende Verordnung ist nicht plötzlich zum 31.12.2007 außer Kraft getreten, son

dern der Landesregierung war zwei Jahre das Außerkrafttretungsdatum bekannt. Sie können jetzt sagen, da waren Sie noch nicht zuständig, aber Sie sind natürlich als Mitglied der Landesregierung insgesamt als Kollektivorgan gegenüber dem Landtag zuständig. Sie haben zwar gesagt, es ist kein finanzieller Schaden für die Städte, Gemeinden und Landkreise entstanden, aber es ist ein Verfahren, das natürlich nicht gerade kommunalfreundlich ist, um das mal vorsichtig zu formulieren. Sie haben zu Recht auf die Diskrepanzen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden verwiesen, insbesondere was die Kostenerstattung im Grundbetrag zwischen kreisfreien Städten und Landkreisen betrifft. Wir vermuten - mehr können wir ja nicht, weil uns die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen -, dass deshalb die Kosten des übertragenen Wirkungskreises bei den kreisfreien Städten erheblich über den Kosten der Landkreise liegen, dass es ein strukturelles Problem gibt. Wir haben immer formuliert, dass ein Teil der kreisfreien Städte strukturell nicht in der Lage ist, die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis mit der Effizienz wahrzunehmen wie beispielsweise andere Gebietskörperschaften. Deshalb sollte auch kritisch der Rechtsstatus der kreisfreien Stadt überdacht werden. Das ist nur eine Vermutung, weil uns die Unterlagen nicht zur Verfügung stehen.

Noch drei Anmerkungen, zunächst was den Berechnungsmodus betrifft: Wir halten es für nicht zulässig, Herr Innenminister, dass Sie immer wieder auf dieses Urteil des Verfassungsgerichts verweisen. Das Verfassungsgericht hat nur gesagt, die Einzeldatenerhebung zur Ermittlung der Kosten ist ein anerkanntes Verfahren. Was Sie aber machen durch die sogenannte Korridorbildung, nämlich nur die Kosten anzuerkennen zwischen 50 Prozent und 100 Prozent, also den Durchschnitt, und alle Kosten, die über dem Durchschnitt liegen werden einfach nicht anerkannt. Das ist ein mathematisch sehr fragwürdiges Verfahren und wird auch der Sache nicht gerecht. Ich will Ihnen an einem Beispiel die Auswirkungen darlegen. Im Ilm-Kreis, dort bin ich selbst Kreistagsmitglied, in der Bauverwaltung haben wir ein Defizit von 680.000 €. Das haben wir auch gemeldet. Erstattet bekommen wir aber nur 240.000 € von diesem Defizit, weil das der Durchschnitt der Landkreise ist. Nun hat aber der Ilm-Kreis eine Besonderheit durch das Industriegebiet Erfurter Kreuz. Das heißt, wir haben dort eine Vielzahl von Bauanträgen, die eine umfangreiche Prüfung beinhalten, wo aber die Gebühren nicht linear mit dem Bauumfang sich gestalten, so dass dort aufgrund der Struktur automatisch ein höheres Defizit als in anderen Landkreisen entsteht. Das ist die Schwäche Ihres Berechnungsverfahrens, dass Sie einfach sagen, der Durchschnitt ist das, was Sie maximal auch bei allen anderen anerkennen. Wie gesagt, es funktioniert schon nicht, ich kann nicht den Durchschnitt als Höchstgrenze annehmen, weil

ich dann ja den Durchschnitt nach unten verschiebe. Das Verfassungsgericht hat dieses Verfahren nicht bestätigt, es hat nur bestätigt, dass über Einzelpositionen das zu erfassen ist.

Und einen letzten Hinweis, der betrifft die Erstattung an die Straßenverkehrsbehörden: Da muss man noch mal sagen, damals, das ging noch auf die Kappe des Herrn Trautvetter, der hat die Kommunen so richtig über den Tisch gezogen. Der hat nämlich die Aufgaben den Städten weggenommen, hat sie den Landkreisen zugeordnet, weil er gesagt hat, er will Kosten sparen, und hat dann ein Jahr später gesagt, die Städte können die Aufgabe wieder zurückbekommen aber nur für den Erstattungsbetrag, den die Landkreise bekommen haben. Das führt jetzt dazu, dass für die gleiche Aufgabe, die zu erledigen ist, die kreisfreien Städte 3,02 € pro Einwohner bekommen, aber die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nur 1,20 € pro Einwohner. Das heißt, da ist eine Diskrepanz, die ist nicht zu erklären. Das hat damit etwas zu tun, dass damals die Gemeinden über den Tisch gezogen wurden von dieser Landesregierung in Person des Herrn Trautvetter.

Insgesamt können wir also dieser Verordnung nicht unsere Zustimmung erteilen. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Das Wort hat die Abgeordnete Groß, CDU-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Verordnungsentwurf, der uns heute vorgelegt worden ist, hat ja einen Hintergrund. Nach Artikel 93 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist den Gemeinden und Landkreisen für die Wahrnehmung von übertragenen staatlichen Aufgaben ein angemessener finanzieller Ausgleich, der sogenannte Mehrbelastungsausgleich zu gewähren und dies wird im Rahmen der Auftragskostenpauschale sichergestellt. Ich kann es relativ kurz machen. Herr Kuschel, aber zu Ihnen möchte ich doch im Vorfeld sagen: Sie bezweifeln ja die Angemessenheit der Ausstattungen. Wenn Sie sich heute hier hinstellen - dass Sie kein Gottvertrauen haben, das kann ich mir gut vorstellen. Aber so ein bisschen Vertrauen auch in die Verhandlungsfähigkeit zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden, die Spitzenverbände treten für ihre Landkreise oder für ihre Kommunen ein und sehen schon auch zu, dass sie ihre Positionen vertreten, und darauf kann man sich auch verlassen. Das haben auch die Verhandlungen über die vielen Jahre gezeigt. Wir stimmen diesem Verordnungsentwurf zu.

Wir freuen uns, dass die Verhandlungen mit den Spitzenverbänden einvernehmlich ausgegangen sind. Das zeigt, dass die Kommunen auch angemessen finanziert werden.

Abgeordnete Groß, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Kuschel?

(Beifall CDU)

Nein, Herr Kuschel.

Mir liegen jetzt keine weiteren … Bitte, Abgeordneter Kuschel.

Frau Präsidentin, ich wollte die Frage stellen, die ist nicht zugelassen worden. Da nutze ich hier die Gelegenheit. Frau Groß, Sie können sich ja die Welt schönreden, aber können Sie einmal erklären, warum die kommunalen Spitzenverbände die Landesregierung beim Kommunalen Finanzausgleich verklagen und da soll ich hohes Vertrauen haben? Also bitte schön. Danke.

Mir liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Es ist keine Ausschussüberweisung beantragt. Dann stimmen wir direkt über den Antrag der Landesregierung in Drucksache 4/4805 ab. Wer ist für diesen Antrag, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen diesen Antrag, den bitte ich um das Handzeichen. 4 Gegenstimmen. Wer enthält sich der Stimme? Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen und 4 Gegenstimmen ist diesem Antrag der Landesregierung mit Mehrheit zugestimmt worden. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 23 a. Wir waren auch übereingekommen, dass heute dieser Tagesordnungspunkt auf jeden Fall aufgerufen wird.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag über eine nachhaltige Kalipro- duktion in Hessen und Thürin- gen Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/4841 -

dazu: Änderung der „Öffentlich-

rechtlichen Vereinbarung über

einen Gesamtrahmen für eine