Protocol of the Session on January 29, 2009

In den zurückliegenden Jahren wurde seitens der Landesregierung mehrmals über das o.g. Forschungsprojekt informiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele finanzielle Mittel hat das Land in das o.g. Forschungsprojekt investiert?

2. Was war die Aufgabenstellung/Zielstellung des o.g. Forschungsprojekts?

3. Wann wird der Abschlussbericht vorgelegt?

4. Wie werden die vorgelegten Ergebnisse in der pflegerischen Praxis umgesetzt?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Oesterheld.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki wie folgt:

Zunächst eine Vorbemerkung: Das Forschungs- und Entwicklungsprojekt „Die Optimierung des Pflegeprozesses in der Pflegepraxis und der Pflegedokumentation“ war ein Gemeinschaftsprojekt der Fachhochschule Jena, Georg-Streiter-Institut für Pflegewissenschaft, mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen und dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit. Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung lag in der Verantwortung der Fachhochschule Jena.

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit übernahm von den geplanten Projektkosten in Höhe von 67.200 € etwa ein Drittel, nämlich 22.000 €.

Zu Frage 2: Die Zielstellung des Forschungsprojekts bestand darin, Lösungskonzepte für eine effektive Umsetzung des Pflegeprozesses in der Pflegepraxis sowie eine effiziente und qualitativ hochwertige Pflegedokumentation zu entwickeln. Letztendlich soll die Optimierung des gesamten Pflegeprozesses zur Verbesserung der Pflegequalität führen.

Zu Frage 3: Ein Entwurf des Abschlussberichts wurde kürzlich dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vorgelegt. Es wird angestrebt, dass in den nächsten Wochen ein endgültiger Abschlussbericht vorliegt.

Zu Frage 4: Der wissenschaftliche Leiter, Prof. Dorschner, hat ein Muster für eine Pflegedokumentation entwickelt, die den Pflegeablauf effektiver und zeitsparender gestaltet. Dabei handelt es sich um ein Angebot an alle Einrichtungen und Träger. Die Umsetzung dieser Musterpflegedokumentation obliegt den Einrichtungen selbst. Es liegt in ihrer eigenen Verantwortung, anstelle des gesam

ten Dokumentationssystems auch einzelne Teile in ein bereits vorhandenes Dokumentationssystem zu integrieren. Die Fachhochschule Jena bietet den Projektteilnehmern kostenfreie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen an, welche die Optimierung der Pflegedokumentation zum Thema haben. Vielen Dank.

Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Kubitzki.

Zwei Nachfragen - erstens: Sie sagten, jetzt bietet zukünftig der Träger kostenfreie Schulungen und dergleichen an. Ist Ihnen bekannt, dass die beteiligten Einrichtungen an diesem Forschungsprojekt jährlich eine Gebühr von 100 € zahlen mussten?

Meine zweite Frage ist - Sie sprachen davon, dem Ministerium liegt ein Abschlussbericht vor, aber es wird demnächst ein endgültiger Abschlussbericht vorgelegt -: Können Sie mir den Unterschied erklären zwischen dem jetzt vorliegenden und was dann noch mal vorgelegt werden soll?

Ich fange mit der zweiten Frage an: Es liegt, wie ich dargestellt habe, ein Entwurf eines Abschlussberichts vor, der aber noch durchgesehen werden muss und mit dem Auftragnehmer abzustimmen ist, und daraus ist dann in einigen Wochen der Abschlussbericht zu entwickeln.

Zweitens: Mir ist bekannt, dass der Rest der von mir genannten Summe, die Differenz von 67.000 zu 22.000 € aufgebracht worden ist von allen Pflegeeinrichtungen mit einem Betrag von je 100 €. Mir ist aber nicht bekannt, dass 100 € für Teilnahme an den genannten Fortbildungsveranstaltungen zu zahlen sind.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke. Damit folgt die nächste Anfrage, die des Abgeordneten Huster, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4779.

Verkauf der JENOPTIK-Anteile

Die Geschäftsanteile des Freistaats Thüringen an der JENOPTIK AG wurden mit Kaufvertrag vom 27. November 2007 an die ECE Industriebeteiligungen GmbH Wien veräußert. Der Kaufpreis soll rund 50,3 Mio. € zuzüglich eines von der Kursentwick

lung abhängigen Aufpreises betragen haben. Eine Vereinnahmung des Kaufpreises ist in der Haushaltsrechnung 2007 nicht erkennbar. Zum 30. September 2008 waren im Haushaltstitel 17 04/133 02 erst 20.000.000 € vereinnahmt worden. Die Verkauferlöse sollen zugunsten der Zukunftsinitiative „Exzellentes Thüringen“ eingesetzt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchem endgültigen Kaufpreis wurden die Anteile des Freistaats Thüringen an der JENOPTIK AG verkauft?

2. Wann wurde bzw. wird die Kaufsumme in welchen Haushaltstiteln (getrennt nach Kalenderjahren) im Landeshaushalt vereinnahmt?

3. Aus welchen Gründen wurde der Kaufpreis nicht sofort nach Abschluss des Kaufvertrags bezahlt und welche Zinsverluste sind dadurch entstanden?

4. Für welche konkreten Maßnahmen und in welcher jeweiligen Höhe wurden die Verkaufserlöse verwendet bzw. sollen verwendet werden?

Die Anfrage beantwortet Staatssekretär Dr. Spaeth.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zunächst eine Vorbemerkung: Der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtags wurde in seiner Sitzung am 6. Dezember 2007 ausführlich über die Veräußerung der JENOPTIK-Anteile informiert.

Zu Frage 1: Wie dem Protokoll der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 6. Dezember 2007 zu entnehmen ist, besteht der Kaufpreis für die Anteile des Freistaats Thüringen an der JENOPTIK AG aus zwei Bestandteilen. Der Grundpreis beträgt 50.280.928,17 €. Darüber hinaus kann der Freistaat eine Nachbesserung auf den Kaufpreis in Höhe von weiteren 1.924.997,25 € erhalten. Diese Nachbesserung erhält der Freistaat, wenn der Mindestpreis nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz am 30. Juni 2009 den Wert von 7,22 € übersteigt. Dieser Mindestpreis nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz stellt den nach Umsatz gewichteten durchschnittlichen Preis der letzten drei Monate dar. In diesem Fall würde der Freistaat somit insgesamt 52.205.925,42 € für die An

teile des Freistaats an der JENOPTIK erhalten, siehe dazu das Protokoll der genannten HuFA-Sitzung auf Seite 94.

Zu Frage 2: Wie dem Protokoll dieser Sitzung vom 6. Dezember 2007 zu entnehmen ist, wird der Kaufpreis in vier Teilbeträgen gezahlt. Folgende Zahlungen wurden vereinbart: im Jahre 2008 8.000.000 € am 31. März 2008 und noch mal 12.000.000 € am 30. September 2008, im Jahre 2009 12.000.000 € am 31. März 2009 und 18.280.928,17 € bzw. unter Berücksichtigung der bereits erläuterten Kaufpreisaufbesserung 20.205.925,42 € am 30. Juni 2009. Die bisher fälligen Zahlungen erfolgten fristgemäß, die Kaufsumme wird unter Haushaltstitel Kapitel 17 04 Titel 133 02 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen zugunsten der Zukunftsinitiative „Exzellentes Thüringen“ vereinnahmt - dazu auch gleichnamiges Protokoll zur HuFA-Sitzung Seite 94.

Zu Frage 3: Wie dem Protokoll der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 6. Dezember 2007 zu entnehmen ist, wurde die Zahlung in vier Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewählt. Die Teilbeträge sind bis zu ihrer jeweiligen Fälligkeit besichert und enthalten bereits eine Verzinsung des Käufers bis zu ihrer jeweiligen Fälligkeit in Höhe von 4,5 Prozent. Bei Vertragsabschluss lag diese Verzinsung über dem damaligen erzielbaren Anlagezins von etwa 4 Prozent. Zinsverluste sind daher nicht entstanden. Die Alternative zur Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen hätte darin bestanden, den Kaufpreis sofort zu vereinnahmen. In diesem Falle hätte der Freistaat theoretisch kurzfristige Kredite ablösen können. Allerdings zahlt der Freistaat für diese Kredite geringere Zinsen, als er durch die in den Teilbeträgen enthaltene Verzinsung erhält. Im Ergebnis wird durch die Zahlung in Teilbeträgen bis zu deren Fälligkeit ein Zinsgewinn erwirtschaftet - dazu siehe das HuFAProtokoll auf Seite 96.

Zu Frage 4: Auch hierzu verweise ich noch mal auf das Protokoll der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 6. Dezember 2007. Im Rahmen der Sitzung hatte Frau Ministerin Diezel darüber informiert, dass die Verkaufserlöse im Rahmen der Zukunftsinitiative „Exzellentes Thüringen“ für das Landesprogramm „Pro Exzellenz“ für Forschung, Innovation, Nachwuchs und Lehre verwendet werden. Die Fälligkeit des Verkaufserlöses in vier Teilbeträgen wurde gewählt, um die Finanzierung erster erfolgreicher Anträge - beginnend in 2008 - sicherzustellen. Die Verkaufserlöse werden gemäß den Festlegungen der Zukunftsinitiative „Exzellentes Thüringen“ über das Landesprogramm „ProExzellenz“ in einem Wettbewerbsverfahren vergeben. Bislang wurden 13 Anträge von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen positiv beschieden. Von den zur Ver

fügung stehenden 50,3 Mio. € sind damit die in 2008 eingegangenen 20 Mio. € gebunden. Über bereits vorliegende und im Rahmen der geltenden Antragsfrist bis zum 15. Februar dieses Jahres noch neu eingehende Anträge wird noch zu entscheiden sein. Es ist davon auszugehen, dass die gesamten Verkaufserlöse über das Programm abfließen werden. Ich danke Ihnen.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Pidde, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4786.

Nebentätigkeiten von kommunalen Wahlbeamten

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es in Thüringen hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, die - als Nebentätigkeit - als Geschäftsführer einer kommunalen Gesellschaft tätig sind?

2. Wenn ja, wie viele kommunale Wahlbeamte üben in Thüringen eine solche Nebentätigkeit aus - absolut und prozentual - und in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten ist dies Usus?

3. Welche Bedingungen und ggf. welche Pflichten werden den kommunalen Wahlbeamten auferlegt und wer genehmigt bzw. überwacht die Nebentätigkeit?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Pidde beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Fragen 1 und 2 im Zusammenhang: Ob und wie viele hauptamtliche kommunale Wahlbeamte in Thüringen als Geschäftsführer einer kommunalen Gesellschaft tätig sind, ist der Landesregierung nicht bekannt.

Zu Frage 3: Die Genehmigung von Nebentätigkeiten erfolgt durch die oberste Dienstbehörde des Beamten. Für kommunale Wahlbeamte nimmt gemäß § 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte die Aufgabe der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten die jeweils zuständige

Rechtsaufsichtsbehörde wahr, das heißt, entweder das Landratsamt oder für die kreisfreien Städte und die Landkreise das Landesverwaltungsamt. Nach § 67 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch diese Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann oder wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Konkret: Bei einer Nebentätigkeit eines kommunalen Wahlbeamten als Geschäftsführer einer kommunalen Gesellschaft in seiner Gemeinde dürften diese Versagungsgründe regelmäßig vorliegen, so dass eine Genehmigungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Und um das gleich hinzuzufügen: Außer dem konkreten Fall, der vor Gericht gelangt ist, betreffend die Gemeinde Tabarz, ist uns eine solche Problematik bisher noch nicht bekannt. Dieser Fall, der vermutlich Hintergrund der Anfrage ist, ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig gerichtlich abgeschlossen, sondern es ist Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingereicht. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Dr. Pidde, bitte.

Herr Staatssekretär, zu Frage 1, ob dieses Verfahren überhaupt in Thüringen praktiziert wird, können Sie keine Aussage treffen?

Nein, denn das sind letztlich Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Es geht darum, dass ein kommunaler Wahlbeamter in einer Gesellschaft der Gemeinde, in der er tätig ist, eine Aufgabe wahrnimmt. Es liegen keine Erkenntnisse vor.