Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Thüringer Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer wie folgt:
Zu Frage 2: Die Bestellung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten für den Landkreis Hildburghausen gehört nach § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 111 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung und § 19 Abs. 1 Thüringer Gleichstellungsgesetz zu den kommunalen Aufgaben des Landkreises. Die Einrichtung des Amtes der Kommunalen Gleichstellungs
beauftragten obliegt daher dem Landrat als Regelung der innerdienstlichen Organisation der Landkreisverwaltung. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Landkreis Hildburghausen diesen gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten noch nicht nachgekommen. Laut Landkreis war nach dem Ausscheiden der bisherigen Amtsinhaberin vorgesehen, eine Mitarbeiterin aus dem Büro des Landrats mit den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu betrauen. Im Jahr 2008 befanden sich jedoch zwei Mitarbeiterinnen in Elternzeit, die am 5. Januar bzw. 27. April 2009 nach Beendigung der Elternzeit wieder ihren Dienst aufnehmen werden. Insofern bestand ein Personalengpass.
Zu Frage 3: Die Gleichstellungsbeauftragte beim TMSFG hat mit Schreiben vom 14. April 2008 auf die Vakanz der Stelle reagiert und den Landkreis auf die geltende Rechtslage hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung zur Wiederbesetzung. Dieser Forderung ist telefonisch wiederholt Nachdruck verliehen worden. Der Landkreis weist darauf hin, dass er beabsichtigt, noch in diesem Jahr, spätestens jedoch zum 5. Januar 2009 die Stelle zu besetzen. Die Landesregierung geht davon aus, dass entsprechend verfahren wird und sieht daher keinen Anlass für weitergehende Maßnahmen.
Zu Frage 4: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gleichstellungsgesetz sind die Gleichstellungsbeauftragten in Landkreisen hauptberuflich tätig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Gleichstellungsgesetz ist darüber hinaus die Übernahme des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten durch Wahlbeamte nicht zulässig. Die zeitlichen Möglichkeiten für eine aushilfsweise Funktionswahrnehmung sind generell nicht geregelt.
Ja, da fällt mir eigentlich nur eine etwas ketzerische Nachfrage ein. Wissen Sie, ob es mir möglich ist, wenn ich mal wieder in Elternteilzeit gehen sollte, dass ich dann wegen Personalengpässen meine Steuer auch ein Jahr verspätet zahlen darf?
Ich denke, ich kann hier zu Steuerkonsequenzen daraus nichts sagen, sondern nur darauf verweisen, dass es sich hier um den eigenen Wirkungskreis des Kreises handelt.
Das heißt aber, ich kann davon ausgehen, dass das Sozialministerium zumindest dann entsprechend handeln wird, dass die Stelle wirklich hauptberuflich besetzt ist, also mit dem erforderlichen Stellenumfang?
Nach allen uns vorliegenden Informationen haben wir keinen Zweifel daran, dass dies so geschehen wird. Es ist aus den genanten Gründen bislang nur noch nicht erfolgt.
Herr Staatssekretär, wenn man davon ausgehen würde - also Sie sehen das ja positiv -, dass es aber zum 5. Januar nicht passiert, welche Handlungsmöglichkeiten haben Sie denn dann?
Es gibt generell natürlich die Möglichkeit, über die Kommunalaufsicht etwas zu tun, wenn man den Eindruck hat, dass hier ein Gesetz unterlaufen oder ausgehöhlt wird oder so etwas, was möglicherweise Hintergrund Ihrer Frage ist. Dies müsste man im Einzelfall prüfen. Ich kann jetzt keine generelle Antwort dazu geben. Im Moment haben wir hierzu keinerlei Veranlassung.
Danke, Herr Staatssekretär. Die nächste Anfrage stellt Abgeordnete Wolf, Fraktion DIE LINKE, entsprechend der Drucksache 4/4709.
In der Antwort des Staatssekretärs Baldus auf meine letzte Mündliche Anfrage wurde deutlich, dass der Aushub an der Altlast „Alte Farbenfabrik“ an der
2. Ist es üblich, Sanierungspläne zu genehmigen, welche eine mögliche Bebauung enthalten, ohne dass eine entsprechende Bauplanung durch die Stadt/Gemeinde existiert?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, Herr Staatssekretär Baldus.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Wolf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Danke schön, es ist ja schon erstaunlich, dass bei mir sich schon Freude einstellt, dass ich überhaupt eine Antwort kriege, aber trotz allem die Nachfrage: Sie haben mir doch aber in der letzten Antwort auf meine Mündliche Anfrage geantwortet, dass der Aushub entsprechend einer möglichen Bebauung erfolgte, das heißt, dass nur an der Stelle so tief geschachtet wurde, wo sich später ein Fundament wiederfinden soll. Von daher verstehe ich Ihre heutige Antwort nicht.
Das ist schön. Herr Baldus, wie erklärt sich denn der Widerspruch aus der letzten Antwort und Ihrer heutigen Antwort? Können Sie mir das irgendwie verständlich machen?
Ich kann es noch mal versuchen. Ich hatte allerdings schon in der letzten Landtagssitzung das Gefühl, dass die Komplexität der Angelegenheit nicht sonderlich gut geeignet ist, Gegenstand einer Mündlichen Anfrage zu werden, die in der Regel einfache Sachverhalte zum Gegenstand hat. Ich mache es noch mal.
Es gibt zwei Formen der Beseitigung von Altlasten auf dieser Baustelle; die erste erfolgt aufgrund eines Sanierungsplans. Dieser Sanierungsplan hat als Grundlage eine Baugenehmigung. Dieser Sachverhalt lag vor im Bereich des Hanges. Dort gibt es eine Baugenehmigung, dort gibt es in diesem Zusammenhang einen genehmigten Sanierungsplan. Ich denke, der Sachverhalt ist relativ klar und eindeutig.
Dann gibt es Vorhaben des Investors, die nicht Bestandteil eines Sanierungsplans waren. In diesem Zusammenhang ist der Investor an anderer Stelle bei Abgrabungen auf Altlasten gestoßen. Diese Altlasten sind dann in einem anderen Verfahren beseitigt worden. Hier ist auch die Kostentragepflicht eine andere. Während dem Sanierungsplan zufolge ein Bereich festgelegt ist, den der Freistaat bezahlt, und ein Bereich festgelegt ist, den der Investor bezahlt, wird in dem Bereich des Parkplatzes, um den es hier geht, nur der Mehraufwand bezahlt, der damit verbunden ist, dass nicht Erde zur Seite gelagert oder auf eine Erdstoffdeponie gebracht wird, sondern eben besonders entsorgungspflichtige Abfälle entstehen. Der daraus entstehende Mehraufwand wird dann durch den Freistaat Thüringen gezahlt.
Daraus würde ich ja schlussfolgern, dass der Sanierungsplan nur für den Hang gilt und nicht für den alten Parkplatz. Der alte Parkplatz ist doch aber auch Teil des Sanierungsplans.
In dem Zusammenhang meine Nachfrage: Sie haben dann ausgeführt, dass der Mehraufwand des Aushubs finanziert wird. Aber wenn es noch gar keinen Bauplan oder keine Bauleitplanung gibt, wie kann denn dann schon der Aushub für eine mögliche Bebauung finanziert werden?
In dem vom Investor eingereichten Sanierungsplan befand sich keine Planung, im Bereich der Parkplätze Gebäude zu errichten. Für diesen Bereich ist auch nicht das Umweltministerium oder dem Umweltministerium nachgeordnete Behörden zuständig. Hierfür ist die zuständige Baubehörde zuständig. Diese zuständige Baubehörde ist auch mit den Vorhaben befasst gewesen und wurde in die Sanierungs- und Investitionsarbeiten vor Ort eingebunden. Nachdem der Investor im Rahmen seiner Bautätigkeit Altlasten angegraben hat, wurde das zuständige Umweltamt in Suhl beteiligt und hat die Baumaßnahme vor Ort begleitet.
Herr Staatssekretär, ich hatte in dem Zusammenhang vor einem Jahr etwa eine Mündliche Anfrage gestellt, wo es damals eine überplanmäßige Ausgabe infolge der bei den Fundamentaushubmaßnahmen festgestellten höheren Kontaminationen gegeben hat. Also man hat dort eine höhere Kontamination festgestellt, als man ursprünglich erwartet hatte. Deshalb haben sich diese Mehrkosten, die ja der Freistaat Thüringen trägt, entsprechend erhöht. Mich würde nun mal interessieren, auf welcher Basis denn der Freistaat Thüringen diese Mehrkosten beglichen hat, wenn es für diese Baumaßnahme in dem Bereich ja offensichtlich noch nicht mal eine Baugenehmigung gegeben hat.
Die Frage, ob es für diese Baumaßnahme eine Baugenehmigung gegeben hat, ist niemals Gegenstand der Beratung in diesem Hohen Hause gewesen. Das macht auch keinen Sinn, weil das Land für die Baugenehmigung nicht zuständig ist. Bei den vorgefundenen Altlasten ist die Vorgehensweise genauso wie an irgendeiner beliebigen Stelle im Land. Jemand führt ein Bauvorhaben durch, findet eine Altlast, beteiligt die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen Ihrer Zuständigkeit über das Verbringen. Das übliche Verfahren wird an
gewandt. Das hat mit dem Sanierungsplan nur rein zufällig etwas zu tun, weil beide Vorgänge - nämlich die Beseitigung von Altlasten im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan und die Beseitigung von Altlasten an anderer Stelle, aber beim gleichen Bauvorhaben - aufgrund eines Zufallsfundes räumlich miteinander zusammenhängen und der Investor der gleiche ist. Das sind zwei völlig unterschiedliche und nicht zusammenhängende Verfahren.
Herr Staatssekretär, Sie hatten uns auf Anfrage der Frau Wolf - ich glaube, in der letzten Sitzung - den Sachverhalt schon mal erklärt. Dabei hatten Sie gesagt, dass für die Fläche keine Gefahr im Verzug war, also nicht den Hang, sondern eben diese ehemalige Parkplatzfläche, wo der Investor seine Maßnahmen durchgeführt hat. Das heißt, der Freistaat Thüringen hätte gar keine Mittel anfassen müssen auf dieser Fläche, wenn es denn nicht die Baumaßnahme des Vorhabenträgers gegeben hätte, wo dann dieser Ausgleich der Mehraufwendungen erfolgte. Ist es denn in dem Zusammenhang nicht üblich, dass die Behörde dann prüft, ob die dort durchgeführte Baumaßnahme, die zur Belastung des Freistaats Thüringen führt, eine Genehmigung hat als Grundlage?
Der Freistaat Thüringen ist nicht Bauaufsichtsbehörde. Für Baugenehmigungen ist die zuständige Ortsbehörde zuständig. Die zuständige Ortsbehörde hat keinen Anlass gesehen, von einer illegalen Baumaßnahme zu sprechen. Es handelt sich um eine Maßnahme aufgrund eines Vertrags zwischen dem Investor und der Stadt, die zufälligerweise auch Bauaufsichtsbehörde ist.