Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Uwe Loos wie folgt.
Zu Ihrer ersten Frage: Die Sportministerkonferenz hat im November des letzten Jahres beschlossen, dass die Länder die Dopingprävention der Nationalen Anti-Doping-Agentur ab dem Jahr 2015 jährlich mit Mitteln in Höhe von bis zu 500 000 € mitfinanzieren. Zur Umsetzung des Beschlusses wurde auf der Arbeitsebene eine Verwaltungsvereinbarung erarbeitet und im Umlaufbeschlussverfahren von den Sportministern der Länder am 1. September 2015 beschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung beinhaltet folgende wesentliche Punkte: Ziel der Vereinbarung ist es, die Dopingprävention in den Ländern langfristig aufzubauen. So sollen unter anderem die Sportstrukturen bundesweit für die Dopingprävention aktiviert, modellhafte Projekte gefördert, der Erfahrungsaustausch systematisiert und Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Nada. Hierzu gehören unter anderem die Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Maßnahmen- und Finanzplans sowie des Zuwendungsantrags der Nada, die Verwendungsnachweisprüfung und die Berichterstattung über die Durchführung der Maßnahmen an die Länder.
Die fachlichen Abstimmungen erfolgen in der Sportreferentenkonferenz. Die Länder stellen der Nada jährlich Mittel in Höhe von bis zu 500 000 € zur Verfügung. Die Länderanteile werden gemäß dem Königsteiner Schlüssel ermittelt. Jedes Land erstellt jeweils für das Haushaltsjahr einen Zuwendungsbescheid an die Nada.
Die Vereinbarung wurde und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Kündigt ein Land die Vereinbarung, reduziert sich der Gesamtbetrag der bereitzustellenden Mittel entsprechend. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel in Höhe von 500 000 € auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel bedeutet für Sachsen-Anhalt gegenwärtig eine Zahlung an die Nada von rund 14 200 €. Im Doppelhaushalt für die Jahre 2015 und 2016 sind in den Sporthaushalt jeweils 15 000 € mit der Zweckbindung „Zuschüsse an die Nada“ eingestellt worden.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Aufgabe „Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung der Länder zur Dopingprävention für das Jahr 2015 und folgende“ wurde mit Schreiben vom 5. November 2015 auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Das Landesverwaltungsamt wird den Bescheid für 2015 an die Nada in Kürze erstellen.
Nach dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung durch die Länder am 1. September 2015 hat die Nada den Auszahlungsantrag an NordrheinWestfalen am 28. Oktober 2015 Jahres gestellt. Wegen des fortgeschrittenen Jahresverlaufs hat die Nada für das Jahr 2015 nur noch Mittel in Höhe von 145 420 € für Präventionsmaßnahmen beantragt. Damit reduziert sich der Anteil aller Länder. Auf Sachsen-Anhalt entfallen 4 116,37 €.
Jetzt kommen wir zur Frage 1 zum Thema „Umsetzung des Aufnahmegesetzes 2015“. Diese Frage stellt uns der Kollege Grünert und Minis
Der Landtag verabschiedete am 15. Oktober 2015 das Nachtragshaushaltsgesetz 2015/2016. In § 17 des Gesetzes ist unter anderem geregelt, dass den Landkreisen und kreisfreien Städten im Haushaltsjahr 2015 zur Abgeltung der Kosten für die Aufnahme der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes zugewiesenen Personen eine Pauschale in Höhe von 2 150 € je zugewiesener Person und Quartal erstattet wird. Unklar ist derzeit, wann die Finanzmittel ausgezahlt werden.
Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen darüber hinaus laut § 18 des Nachtragshaushaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Einrichtungen des Landes und der Kommunen Mehrausgaben geleistet und zusätzliche Verpflichtungen eingegangen werden.
rung, um zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Mittel noch in 2015 kassenwirksam von den Kommunen verausgabt werden können?
die Finanzmittel aufgrund welcher Verwaltungsvorschrift an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt?
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Grünert, § 17 des am 15. Oktober 2015 beschlossenen Nachtragshaushaltsgesetzes regelt die Kostenerstattung für Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz im Haushaltsjahr 2015. Hierfür stehen im Haushalt 52 580 000 € zur Verfügung. Für das Haushaltsjahr 2015 wird eine Fallpauschale von 2 150 € pro Quartal, also jährlich 8 600 €, für die von den Aufnahmekommunen aufgenommenen Personen gewährt.
Geleistet wird für Personen, die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 des Asylgesetzes sind, sowie für gemäß § 18a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet geduldete Ausländer. Zugrunde gelegt wird hierbei für jedes einzelne Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangs- und Quartalsendbestand der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer.
Nachdem der Nachtragshaushalt am 29. Oktober 2015 verkündet worden ist, soll nunmehr entsprechend dieser Regelung umgehend ein Abschlag an die Aufnahmekommunen gezahlt werden. Einer gesonderten Verwaltungsvorschrift bedarf es nicht, da sich die Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Den Abschlagszahlungen werden die vorliegenden Daten über die in den Aufnahmekommunen aufhältigen Asylbewerber und Duldungsinhaber zugrunde gelegt. Diese Daten liegen bis einschließlich Oktober dieses Jahres bereits vor. Insgesamt werden durch diese Zahlung den Kommunen etwa 20,1 Millionen € bereitgestellt. Ein entsprechender Erlass an das Landesverwaltungsamt ist bereits auf den Weg gegeben worden.
Ein weiterer Abschlag soll noch im Dezember dieses Jahres gezahlt werden. Diese Abschlagszahlung soll dann auf der Basis der Bestandszahlen November 2015 und einer Schätzung für den Monat Dezember dieses Jahres erfolgen. Nach den bisherigen Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass die im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel vollständig für diese beiden Abschlagszahlungen verwandt werden.
Eine Endabrechnung der Ansprüche der Aufnahmekommunen gemäß § 17 des Haushaltsgesetzes ist erst nach dem Vorliegen der Bestandszahlen für Asylbewerber und Duldungsinhaber zum Stichtag 31. Dezember 2015 möglich. Diese soll dann zeitnah Anfang 2016 erfolgen.
Sofern diese Abrechnung ergeben sollte, dass die für das Jahr 2015 eingeplanten Mittel nicht ausreichen, würde das in § 18 des Haushaltsgesetzes vorgesehene Verfahren eingeleitet werden.
Die Frage 5 stellt jetzt die Kollegin Hohmann zum Einsatz der Hundestaffel. Erneut wird der Innenminister antworten. Bitte, Frau Kollegin.
In Halberstadt fand am 31. Oktober 2015 eine Demonstration gegen einen Aufmarsch der Partei „Die Rechte“ statt. Im Rahmen der Demonstration kam es zum Einsatz der Hundestaffel durch die Polizei.
Genau, Frau Weiß, es war richtig. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte Ihre beiden Fragen, liebe Frau Hohmann, wie folgt.
Zu Frage 1: Diensthunde der Polizei können zu Schutz- und Sicherungsaufgaben, zur Suche nach Personen, Sachen und Spuren sowie gegen Störer eingesetzt werden. Sie sind wichtige Einsatzmittel, die der Erhöhung der Effektivität polizeilicher Maßnahmen dienen. In der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt kommen überwiegend dual ausgebildete Diensthunde zum Einsatz, die neben der Schutzhundprüfung eine weitere Spezialprüfung - Fährtenspürhund, Rauschgiftspürhund, Sprengstoffspürhund - erfolgreich absolviert haben.
Die Polizei kann Diensthunde, die zum Zeitpunkt des Einsatzes über eine gültige und bestandene Schutzhundprüfung verfügen, als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemäß § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Einsatz bringen, wenn die Anwendung des unmittelbaren Zwanges gemäß § 53 eben dieses Gesetzes zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen zulässig ist.
Bei dem der Frage zugrunde liegenden Einsatz der Polizei aus Anlass einer Kundgebung mit Aufzug der Partei „Die Rechte“ am 31. Oktober dieses Jahres in Halberstadt waren dem Polizeiführer der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord unter anderem Einsatzkräfte der Bundespolizei unterstellt worden, zu denen drei Diensthundeführer mit ihren Diensthunden gehörten.
Am Landratsamt in Halberstadt blockierten gegen 13 Uhr bis zu 160 Personen die vorgesehene Aufzugstrecke und meldeten eine Spontanversammlung an. Der Auflage der Versammlungsbehörde, für die Spontanversammlung nur den Bereich der Fahrbahn zu nutzen, kamen die Versammlungsteilnehmer nicht nach.
Zur Verhinderung von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern des Aufzugs der Partei „Die Rechte“ und Teilnehmern der Spontanversammlung im Sinne des Schutzes der zunehmend aggressiv bedrängten Einsatzkräfte der Polizei wurden in der Zeit von 13.21 Uhr bis 13.33 Uhr kurzzeitig die drei Diensthundeführer der Bundespolizei mit ihren Diensthunden zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit sowohl von Versammlungsteilnehmern als auch von Einsatzkräften eingesetzt. Nach dem Erreichen des taktischen Ziels hat der Polizeiführer die Diensthund
Nach den der Landesregierung derzeit vorliegenden Erkenntnissen führte der Einsatz der Diensthunde nicht zum Kontakt zwischen den Diensthunden auf der einen Seite und den Versammlungsteilnehmern auf der anderen Seite.
Zu Frage 2: Die Polizei hat bei der Bewältigung des infrage stehenden Einsatzes am 31. Oktober 2015 in Halberstadt innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Der Einsatz der Diensthundführer der Bundespolizei mit den Diensthunden als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt war in dieser Situation angemessen, Frau Weiß, und verhältnismäßig.