Protocol of the Session on November 13, 2015

In Bezug auf die Ausweitung des Therapieangebotes wurde auf die damit notwendig werdenden personellen Ressourcen verwiesen. Insbesondere bei der Gewinnung von Psychotherapeuten ergäben sich Probleme. Mit Blick auf die Personalsituation sei der Gesetzentwurf wahrscheinlich erst vollumfänglich umsetzbar, wenn die Justizvollzugsstrukturreform abgeschlossen und die Drei-StandorteLösung realisiert sein würde.

Im Unterschied zu den anderen Angehörten stand der Vertreter der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen dem Gesetzentwurf deutlich kritischer gegenüber. Er schloss sich zwar den Ausführungen des Landesverbandes für Kriminalprävention und Resozialisierung sowie denen der Kriminologischen Zentralstelle an, bemängelte jedoch deutlich die seiner Meinung nach fehlenden Innovationen, um modernen Erziehungsansprüchen gerecht zu werden. Den fehlenden offenen Vollzug bei Jugendsträflingen sowie die fehlenden Qualifizierungsstandards für die Bediensteten kritisierte er ebenfalls. Außerdem sei durch ein einheitliches Gesetz die Sonderstellung der einzelnen Vollzugsarten gefährdet.

Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass der Gesetzentwurf von den Anwendern und Interessenvertretern bis auf die eine oder andere Detailfrage und abgesehen von der zuletzt erwähnten Stellungnahme weitestgehend Stimmung erfährt. - So viel zu der sehr umfangreichen Anhörung.

In der 53. Sitzung am 10. Juli 2015 verständigte sich der Ausschuss darauf, dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zunächst die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen und die inhaltliche Diskussion nach der Vorlage einer Synopse durch den GBD zu führen. Die so gefasste vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig - bei vier Stimmenthaltungen - verabschiedet. Die für die 88. Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 2. September 2015 vorgesehene Behandlung des Gesetzentwurfes wurde wegen der noch nicht vorliegenden Synopse vertagt.

Rechtzeitig vor der 93. Sitzung des Ausschusses für Finanzen am 28. Oktober 2015 lagen die mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung

abgestimmten Empfehlungen des GBD in einer Synopse vor. Diese beinhalten insbesondere zahlreiche sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen, auf die ich hier nicht näher eingehen will.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der besagten Sitzung mit dem Gesetzentwurf und den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen machte sich der Ausschuss die Änderungsempfehlungen des GBD zu eigen und empfahl mit 7 : 1 : 4 Stimmen die Annahme des so geänderten Gesetzentwurfes.

Zur abschließenden Beratung in der 56. Sitzung am 30. Oktober 2015 lagen dem Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung neben der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen und der dieser zugrunde liegenden Synopse des GBD ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE sowie mehrere Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Grundlage dieser Ausschussberatungen war der Gesetzentwurf in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Fassung.

Mit ihrem damaligen Änderungsantrag, welcher inhaltlich dem nunmehr in der Drs. 6/4539 vorliegenden Änderungsantrag entspricht, beabsichtigte die Fraktion DIE LINKE, die §§ 29 und 31 des Justizvollzugsgesetzbuches dahin gehend zu ändern, dass statt der Arbeitspflicht eine freiwillige Arbeit vorgesehen wird. Dieser Änderungsantrag fand im Ausschuss nicht erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.

Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sollten nach dem § 116 des Justizvollzugsgesetzbuches zwei neue Normen in den Gesetzentwurf aufgenommen werden, welche ein Überflugverbot und eine Bußgeldahndung regeln. Das Überflugverbot soll den aktuellen Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die mittlerweile relativ günstig zu erwerbenden, aber dennoch leistungsfähigen und einfach zu steuernden Drohnen bzw. anderen unbemannten Flugsysteme gerecht werden. Hierdurch soll der Gefahr des Abwerfens von Gegenständen über den Anstalten begegnet werden. Die zweite Norm ermöglicht die Ahndung von Verstößen gegen dieses Verbot sowie gegen das Verbot der funkbasierten Übertragung von Daten nach § 116 Abs. 1 mittels Bußgeld.

Außerdem sollte durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen § 59 Abs. 3 des Justizvollzugsgesetzbuches, der den Betrieb von Empfangsanlagen für Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik betrifft, geändert und damit an die bestehende Regelung im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz angeglichen werden.

Die beiden vorgenannten Änderungsanträge wurden einstimmig - bei Enthaltungen aus den Oppositionsfraktionen - angenommen.

Durch einen weiteren Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sollten Anpassungen in den §§ 45, 47 und 129 des Justizvollzugsgesetzbuches vorgenommen werden, um den Anstaltsleitern die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - Stichwort: elektronische Fußfessel - bei Vollzugslockerung einzuräumen. Diesem Änderungsantrag folgte der Ausschuss mehrheitlich.

Ich muss an dieser Stelle auf drei notwendige Folgeänderungen hinweisen, die sich aus der Aufnahme eines neuen Absatzes 9 in den § 45 des Justizvollzugsgesetzbuches ergeben, die jedoch in der Beschlussempfehlung noch nicht berücksichtigt worden sind. Mein Hinweis beruht auf einer Empfehlung des GBD, die dieser mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung einvernehmlich abgestimmt hat. Es geht um § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Abs. 3 Satz 3 und § 49 Abs. 4 Satz 2. Diese Normen verweisen jeweils auf mehrere Absätze des § 45.

Im Rahmen des bereits erwähnten Änderungsantrages wurde in § 45 des Gesetzentwurfes ein neuer Absatz 9 aufgenommen. Hiernach kann die Gewährung von Lockerungen davon abhängig gemacht werden, dass die Überwachung bestimmter Weisungen durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung unterstützt wird.

In den genannten Vorschriften sollte der Verweis auf § 45 jeweils so angepasst werden, dass er auch den neu aufgenommenen Absatz 9 umfasst; denn auch bei Lockerung aus wichtigem Anlass - geregelt in § 46 - und bei der Vorbereitung der Eingliederung - § 49 - sollte eine elektronische Aufenthaltsüberwachung zulässig sein. Ich bitte darum, die Beschlussempfehlung insoweit zu korrigieren und diese mündlich vorgetragene Korrektur in die Beschlussfassung einfließen zu lassen.

Wie ich bereits bei der Stellungnahme der Kriminologischen Zentralstelle angekündigt habe, wurde die Übergangsregelung zur Einzelunterbringung noch einmal thematisiert. Im Hinblick auf § 160 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzbuches wurden verschiedene Änderungsvorschläge erörtert. Durch diese Norm wird ein Abweichen von dem Grundsatz der Einzelunterbringung für Altanstalten, befristet bis zum 31. Dezember 2024, ermöglicht. Nach intensiver Diskussion verständigte sich der Ausschuss darauf, an dieser zeitlichen Befristung festzuhalten, jedoch im Unterschied zum Regierungsentwurf keine Dreifach-, sondern lediglich eine Doppelbelegung zuzulassen. Die entsprechende Änderung beschloss der Ausschuss einstimmig.

Es ist erklärter Wille des Ausschusses, am Grundsatz der Einzelunterbringung festzuhalten und diesen so bald wie möglich umzusetzen. Dennoch ist ein Verzicht auf diese Haftplätze in den Altanstal

ten bis zur Inbetriebnahme eines geplanten Neubaus bzw. bis zum Abschluss der Justizvollzugsstrukturreform nicht kompensierbar.

Werte Kollegen und Kolleginnen! Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen, der Redebeiträge der zur Anhörung geladenen Gäste, der Synopse des GBD, der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen sowie der gestellten Änderungsanträge verabschiedete der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 7 : 3 : 1 Stimmen die Ihnen in der Drs. 6/4536 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu den von mir erwähnten notwendigen redaktionellen Anpassungen in Bezug auf § 45 Abs. 9 des Justizvollzugsgesetzbuches. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Danke sehr für die ausführliche Berichterstattung, Kollege Wunschinski. - Bevor für die Landesregierung Frau Ministerin Professor Dr. Kolb spricht, können wir Damen und Herren der Freiwilligen Feuerwehr Halle begrüßen. Seien Sie recht herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Heute ist zwar Freitag, der 13., aber ich finde, heute ist ein guter Tag für den Strafvollzug. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir einen ersten Schlusspunkt im Hinblick auf notwendige Regelungen zur landesrechtlichen Umsetzung des Strafvollzuges.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir haben den letzten Monaten ausführlich diskutiert. Wir haben um gemeinsame Lösungen gerungen, und ich finde, die gemeinsamen Bemühungen haben sich gelohnt. Ich bin froh, dass wir eine gute und eine - bis auf ganz wenige Punkte - weitgehend konsensuale Lösung gefunden haben.

Kurz zum Werdegang. Wir haben uns auf den Musterentwurf gestützt, der von mehreren Ländern erarbeitet worden ist. Wir haben dann im Vorfeld der Erarbeitung des Gesetzentwurfs mit den Rechtspolitikern über das Vollzugskonzept beraten, haben also zunächst diskutiert, wie die Umsetzung dieses Strafvollzugsgesetzes in SachsenAnhalt praktisch funktionieren soll. Der Herr Vorsitzende hat es eben bestätigt: Im Rahmen der Anhörung sind unsere Vorschläge weitestgehend

bestätigt worden. Wir sind - ich denke, zu Recht - ein Stück weit stolz darauf, dass unsere Vorschläge den Bedürfnissen der Praxis entsprechen.

Das Justizvollzugsgesetzbuch soll künftig alle Belange rund um das Thema Strafvollzug des Landes Sachsen-Anhalt regeln. Wir wollen damit den Strafvollzug in Sachsen-Anhalt in die Lage versetzen, moderner zu werden und mit einer besseren Qualität seinen Beitrag zum Rechtsfrieden und zur inneren Sicherheit unseres Landes zu leisten.

In diesem Gesetzentwurf bündeln wir die Regelungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft. Darüber hinaus schaffen wir Regelungen für die Gefangenen mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung sowie für Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Auch für die Bereiche Mobilfunkverhinderung und Datenschutz haben wir gesonderte Kapitel aufgenommen. Ich denke, genau das ist der Charme: Wir vermeiden Doppelungen, stellen aber auch Gemeinsamkeiten heraus und regeln die Unterschiede in den einzelnen Haftarten. Wir erreichen damit ein für die Praxis wirklich gut handhabbares Gesetz.

An den bisherigen bewährten Regelungen für den Strafvollzug ändert sich nichts, aber wir haben im Rahmen der Eckpunkte durchaus Verschiebungen vorgenommen. Wir verankern den Schutz der Allgemeinheit nunmehr auf der gleichen Ebene wie die Resozialisierung und schaffen damit gleichrangige Vollzugsaufgaben. Wir richten den Vollzug bereits von Beginn der Haft an darauf aus, dass der Gefangene nach der Entlassung ein Leben in Freiheit ohne Straftaten führen kann und realistisch in der Lage ist, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen. Lassen Sie mich an dieser Stelle ausdrücklich betonen: Auch das ist ein Beitrag zum Thema Opferschutz, mit dem wir uns in diesem Jahr noch intensiver auseinandersetzen werden.

Wir setzen bei der Behandlung insbesondere an den für die Tat ursächlichen individuellen Defiziten des Gefangenen an und koppeln das Maß sowie den Umfang der Behandlung stärker an die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen. Wir intensivieren die Diagnoseverfahren. Wir verstärken die Anreize für bestimmte Behandlungsmaßnahmen und wir halten an der Arbeitspflicht fest.

Diesbezüglich richtet sich der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf eine Änderung. Wir haben die Arbeitspflicht ganz bewusst in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil für uns die Arbeit ein ganz zentraler Punkt im Leben aller Menschen ist. Wir wollen den Vollzugsalltag am realen Leben orientieren und die Arbeit spielt für das Lernen eines strukturierten Tagesablaufes eine unwahrscheinlich große Rolle.

Eine weitere Schlüsselrolle nimmt ein standardisiertes Diagnoseverfahren ein. Dabei werden die Ursachen analysiert, die dazu geführt haben, dass der Betreffende straffällig geworden ist. Wir versuchen aber auch, die vorhandenen Fähigkeiten herauszuarbeiten und zu stärken, um dem Gefangenen die Chance zu geben, eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein sehr wichtiges Qualitätsmerkmal, das wir nun erstmalig auch im Gesetz verankert haben, ist die Einzelunterbringung von Gefangenen. Diese haben wir verbindlich festgelegt. Wir werden das auch im Hinblick auf die Strukturreform so gestalten, dass wir dieses Ziel schnellstmöglich umsetzen können, um die Übergangsfrist, die in dem Gesetz noch vorgesehen ist, nicht ausschöpfen zu müssen.

Dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungs

gebot entspricht auch unsere Pflicht, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen. Dabei spielt es beispielsweise eine Rolle, dass wir uns im Rahmen des Gesetzentwurfes auch für eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen und für die notwendige Differenzierung innerhalb des Strafvollzuges starkmachen. Damit tragen wir wesentlich zur Sicherheit unserer Bevölkerung bei.

Ein ganz wesentliches Thema, bei dem wir positive Erfahrungen bei den Jugendlichen gesammelt haben, ist das Thema Nachsorge. Die Haft endet zwar an einem bestimmten Tag, aber die Fürsorge für die Haftentlassenen muss darüber hinausgehen. Aus meiner Sicht regeln wir im Rahmen des Gesetzes ein gutes Übergangsmanagement, wobei wir auch Ehrenamtliche einbeziehen und unsere Vereine für Resozialisierung und Kriminalprävention, mit denen wir in den letzten Jahren ein starkes Netzwerk von Partnern geschaffen haben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Sicherheit unserer Bevölkerung und die Resozialisierung der Gefangenen sind für uns gleichermaßen wichtige und selbstverständliche Aufgaben. Mit dem neuen Justizvollzugsgesetzbuch stellen wir die hierfür notwendige klare und übersichtliche gesetzliche Grundlage zur Verfügung.

Ich darf Ihnen an dieser Stelle versichern, dass wir mit der Umsetzung eigentlich schon begonnen haben, dass wir also nicht warten, bis die Strukturreform vollständig umgesetzt worden ist. Das ist ein Prozess, in dem wir Stück für Stück, Baustein für Baustein die einzelnen Regelungen umsetzen.

Dafür, dass das immer wieder möglich ist, auch ganz praktisch, möchte ich mich noch einmal bei allen Abgeordneten bedanken, die uns in diesem langen Prozess unterstützt haben. Ich glaube, der Erfolg gibt uns Recht. Wir haben gemeinsam ein

gutes Justizvollzugsgesetzbuch geschaffen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und von Frau Brakebusch, CDU)

Frau Ministerin, es gibt eine Nachfrage von Frau von Angern. - Bitte schön, Frau von Angern.

Danke, Frau Präsidentin. - Frau Ministerin, Sie sagten zu unserem Änderungsantrag, der sich auf die Abschaffung der Arbeitspflicht im Strafvollzug bezieht, dass ein Argument dagegen spreche, nämlich dass Arbeit im Leben eines jeden Menschen eine sehr wesentliche, eine zentrale Rolle spiele.

Ich frage Sie: Ist Ihnen bekannt, dass in anderen Ländern, beispielsweise in Brandenburg, in dem das Gesetz ausdrücklich keine Arbeitspflicht vorsieht, eine Arbeitsquote von 80 % erreicht wird? Sind Sie der Auffassung, dass wir es in SachsenAnhalt mit anderen Strafgefangenen zu tun haben, denen man es quasi erst durch eine Arbeitspflicht anerziehen müsste, damit es auch für sie deutlich wird, dass Arbeit ein wesentliches Merkmal, ein zentraler Punkt in ihrem Alltag ist?

Zunächst gibt es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Arbeitsquote und der Arbeitspflicht. Das hängt von vielen anderen Voraussetzungen ab. Wir haben darüber lange diskutiert.

Uns ist es bezogen auf das letzte Jahr gelungen, dass wir im Bundesvergleich, was die Arbeitsquote betrifft, wieder ein Stück nach oben gestiegen sind. Wir liegen jetzt bei mehr als 60 %. Das hängt nicht unmittelbar damit zusammen, dass wir eine Arbeitspflicht haben und die Brandenburger nicht. Wir haben allerdings die Erfahrung gemacht, dass es im Hinblick auf eine kontinuierliche Arbeit wichtig ist, das auch klar gesetzlich zu regeln.

Wir haben das andere nie ausprobiert in SachsenAnhalt.

Wir haben aber gute Erfahrungen mit unserem bisherigen System gemacht. Deshalb waren wir uns im Rahmen der Diskussion - auch darin hat uns die Anhörung Recht gegeben -,

(Herr Borgwardt, CDU: So ist es! Sehr gut!)

darin einig, dass wir die Arbeitspflicht beibehalten wollen. - Danke.