Ich höre soeben, dass wir den Tagesordnungspunkt 7 zurückstellen müssen, weil Herr Minister Paqué noch auf dem Weg ist; er ist noch nicht eingetroffen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Tempo hat mich jetzt fast überfordert; aber ich glaube, ich hole das wieder herein.
Wir haben in diesem Landtag am 29. Mai 1997 bundesdeutsche Musikschulgeschichte geschrieben. Seit diesem Tag gibt es ein Gesetz zur Förderung von Musikschulen in einem Bundesland, nämlich in SachsenAnhalt. Damit war der Landtag einer Forderung des Landesverbandes der Musikschulen und des Bundesverbandes der Musikschulen gefolgt.
Musikschulen gehören seit langem zu den wichtigsten kulturellen Einrichtungen des Landes. Ein flächendeckendes Angebot von Musikschulunterricht ist im Osten Deutschlands ein wichtiger und öffentlich anerkannter kultureller Wert, vielleicht noch mehr als im Westen. Das hat mit der unterschiedlichen Tradition zu tun.
Musikschulen sichern nicht nur die Begegnung mit Musik und das praktische Musizieren auf einem verlässlich
hohen Niveau, sie sind auch ein fester und unverzichtbarer Bestandteil des kulturellen Lebens in den Städten und Kreisen. Darum ist es nicht hoch genug zu bewerten, dass das Land Sachsen-Anhalt die Förderung der Arbeit der Musikschulen trotz der schwierigen Haushaltslage auf einem vergleichsweise stabilen Niveau gehalten hat und sich im Zweifelsfall stets für die Musikschulen engagiert hat. Dass dies so war und ist, kann man getrost als Ausdruck einer sonst sehr seltenen Einigkeit über alle Fraktionen hinweg bezeichnen.
Das Musikschulgesetz ist vor allem darauf gerichtet, das qualitative Niveau der Arbeit der Musikschulen landesweit zu sichern. Das ist mit den Fördergrundsätzen aus meiner Sicht auch gelungen, wenngleich das Kultusministerium meines Wissens von der Ermächtigung zum Namensschutz keinen Gebrauch gemacht hat.
Allerdings konnten sich die Abgeordneten, die im Jahr 1997 das Musikschulgesetz auf den Weg gebracht haben, nicht dazu durchringen, es als ein selbständiges Gesetz zu verabschieden. Darum erhielt das damals von uns eingebrachte Gesetz in einer stark abgespeckten Form lediglich einen Platz im Schulgesetz.
Dies fand allerdings wiederum das Einverständnis des Landesverbands der Musikschulen, betont doch eine solche Platzierung, dass Musikschulen Bildungseinrichtungen sind. Der Landesverband verband damit zu Recht die Hoffnung, dass Musikschulen auch eine entsprechende Wertschätzung in der Öffentlichkeit erhalten.
Das ist gut so. Dennoch ist die Einbindung der Musikschulen in das Schulgesetz nicht sachgerecht, weshalb auch alle anderen Paragrafen des Schulgesetzes für das in § 85 formulierte Musikschulgesetz nicht gelten sollen.
Eben aus diesem Grund hatte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Ausschuss damals empfohlen, diese Regelung zu befristen. Die Gültigkeit des § 85 endet am 31. Dezember 2006. Bis dahin - so steht es im Gesetz - ist die Einordnung der Musikschulen neu zu regeln. Vor dieser Situation stehen wir jetzt.
Damit diese Regelung nicht in den Wirren des Landtagswahlkampfes irgendwie untergeht oder ihnen zum Opfer fällt, schlagen wir vor, dieses Gesetz noch in dieser Legislaturperiode bzw. bis zum Jahresende zu verabschieden. Das gibt den Musikschulen ebenso Sicherheit wie den Musikschülerinnen und Musikschülern, deren Eltern und - nicht zu vergessen - auch den kommunalen und den anderen Trägern.
Deshalb bringen wir heute einen solchen Gesetzentwurf ein, der die derzeit geltenden Regelungen im Grunde fortschreibt, dabei aber auf die veränderte Förderpraxis Rücksicht nimmt.
Es wird sicherlich inzwischen auch ein wenig leichter sein, sich für ein eigenständiges Musikschulgesetz zu entscheiden, weil es nun zumindest in Brandenburg ein ähnliches Gesetz gibt.
Auch in unserem Musikschulgesetzentwurf werden Musikschulen als Bildungseinrichtungen charakterisiert und werden qualitative Erwartungen an eine Musikschule formuliert. Da unser Gesetzentwurf ein selbständiges Gesetz vorsieht, sind darin im Unterschied zur derzeitigen Fassung im Schulgesetz bereits die qualitativen Anforderungen als Fördervoraussetzungen knapp geregelt.
Wir haben außerdem, der aktuellen Förderpraxis folgend, Vorsorge dafür getroffen, dass sich die Träger der Musikschulen nicht aus Gründen der Finanzknappheit aus der Grundversorgung und der Breitenausbildung, die für uns Voraussetzung für eine gute und erfolgreiche Begabtenförderung und Berufsvorbereitung ist, ungestraft verabschieden werden. Damit kommen wir einem Wunsch des Landesverbandes der Musikschulen nach, dem - so konnte ich vor wenigen Tagen lesen - auch das Kultusministerium in seiner Berichterstattung im Ausschuss bereits nachgekommen ist und dies also ähnlich sieht.
Neu ist bei unserem Gesetzentwurf die Aufnahme des Titels „Anerkannte Musikschule“, womit die Wertschätzung für die Einrichtung Musikschule weiter erhöht werden soll. Auch das ist ein Vorschlag des Landesverbandes der Musikschulen gewesen.
- Das wäre mal was, ja? - Weiterhin ist es uns wichtig, dass - ähnlich wie bei Schulen in freier Trägerschaft - die Träger dafür Sorge tragen, dass in der Gestaltung der Unterrichtsgebühren keine Sonderung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach den Eigentumsverhältnissen zugelassen wird. Das halten wir aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit für erforderlich.
Ich möchte noch auf einen scheinbar belanglosen Satz in dem Gesetzentwurf hinweisen: In § 1 ist der Satz zu lesen, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote der Musikschulen allen Interessierten, vorrangig Kindern und Jugendlichen, zugänglich sein sollen. Dieser Satz zielt vor allem auf ein räumlich ausgewogenes Angebot, dessen Erhalt angesichts der bevorstehenden Kreisgebietsreform eines besonderen Augenmerks bedarf. Das mag man diesem Satz nicht ansehen, aber er ist so gemeint.
Ich denke, dass wir bis zum Jahresende über den kurzen Gesetzentwurf mit seinen gerade einmal fünf Paragrafen sachlich im Ausschuss beraten und ihn zur Verabschiedung ins Plenum zurückbringen können. Da die Landesregierung auch vorhatte, einen solchen Gesetzentwurf einzubringen,
denke ich, dass einer Überweisung in den Ausschuss nichts entgegensteht - Herr Olbertz, ich denke, Sie werden das nachher erklären -
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf der Sache nach zur federführenden Beratung in den Kulturausschuss und zur Mitberatung in den Bildungsausschuss zu überweisen. - Danke schön.
Danke, Frau Dr. Hein, für die Einbringung. - Für die Landesregierung wird der Kultusminister Professor Olbertz sprechen. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Land fördert von Anbeginn die Tätigkeit von Musikschulen in Sachsen-Anhalt. Anfänglich nur über Förderrichtlinien wurde im Jahr 1996 ein Musikschulgesetz als Teil des Landesschulgesetzes einschließlich einer Verordnung zur Förderung der Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt auf den Weg gebracht. Darin wurden Musikschulen als Bildungseinrichtungen definiert, was zu einer deutlichen Aufwertung der Musikschulen im öffentlichen Leben geführt hat.
Ebenso war und ist es immer Anliegen des Landes gewesen, keinen Anbieter in diesem Bereich auszugrenzen. Deshalb ist die Rechtsform oder Trägerschaft der Musikschule für die Förderung nicht maßgeblich. Es müssen vielmehr die qualitativ-inhaltlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt werden.
Das Musikschulgesetz, dessen befristeter Gültigkeitszeitraum jetzt endet, einschließlich der Verordnungen und Richtlinien hat sich bewährt. Die Musikschulen sind mit ihren Angeboten in der Bevölkerung anerkannt. Die Verordnung sichert die Qualität der Einrichtungen. Über die Richtlinien, die bekanntlich im letzten Jahr erneut evaluiert und mit neuen Förderschwerpunkten versehen wurden, artikuliert das Land sein Interesse an der Musikschulförderung.
Das Land bekennt sich zu seiner Verantwortung, indem es neben der durch den Träger abzusichernden musikalischen Grundversorgung zunehmend qualitative Schwerpunkte der Musikschulangebote in den Mittelpunkt seines Interesses stellt. Damit wollen wir bildungspolitischen Ansprüchen ebenso wie den Forderungen der Nutzer, also der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern, künftig noch besser nachkommen.
Dieser Entwicklung soll jetzt ein neuer gesetzlicher Rahmen gegeben werden. Deshalb habe ich im Frühsommer 2005 eine eigene Gesetzesinitiative angekündigt und auch die Grundzüge eines solchen selbständigen Musikschulgesetzes benannt. Der Entwurf ist gerade in der Mitzeichnung der zu beteiligenden Ministerien und wird planmäßig die nächste Landtagssitzung erreichen.
Im Grunde freue ich mich ja, Frau Hein, dass die Linkspartei meine Pläne umsetzt. Aber sie springt hier auf den fahrenden Zug, in diesem Fall sogar auf die Lokomotive. Ich bin ganz froh gewesen, dass ich vorher die Schienen gelegt und die Weichen gestellt hatte.
Sie werden sich an unsere Begegnung in Bad Suderode am 10. Juni 2005 erinnern, wo ich die Grundzüge dieses Gesetzesvorhabens erklärt und erläutert habe und beobachtet habe, wie Sie fleißig mitgeschrieben haben. Dabei habe ich mir gedacht: Es ist doch toll, dass man es auf diese Weise erreicht, die Sache sozusagen sportlich anzugehen und dann allerdings schneller zu sein.
Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS enthält in weiten Teilen die von mir seinerzeit öffentlich angekündigten Aussagen und Schwerpunkte, interessanterweise in einigen Passagen sogar wörtlich. Das ist der Grund dafür, dass ich ihm in weiten Teilen auch zustimmen kann.
Vor allem folgt der Gesetzentwurf dem Vorschlag, ein eigenständiges Gesetz zu verfassen und den Namensschutz zu regeln. Hinsichtlich der Formulierung des Lan
desinteresses ist der Gesetzentwurf allerdings erweiterungsbedürftig. Hier habe ich das Gefühl, Frau Hein, dass Sie damals nicht aufmerksam genug zugehört haben;