Hintergrund dieser Empfehlung ist der Beschluss der Landesregierung, Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes in den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst zu übernehmen. Der beamten- und laufbahnrechtliche Status der Polizeivollzugsbeamten soll wegen der besoldungsrechtlichen Konsequenzen auch bei einer Verwendung im Justizvollzugsdienst erhalten bleiben. Die Übernahme soll ohne Laufbahnwechsel realisiert werden.
Durch die Ergänzung des § 81 Abs. 3 Satz 1 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt können die Polizeivollzugsbeamten zukünftig die Amtsbezeichnungen der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes tragen. Dadurch soll vermieden werden, dass bei den Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten Missverständnisse über die Funktion und die Befugnisse des sie bewachenden Personals entstehen.
Die ersten Polizeivollzugsbeamten befinden sich seit November 2004 in der Qualifizierung für die Tätigkeit im Justizvollzugsdienst. Da eine Versetzung der Beamten erst nach einer Änderung des § 81 Abs. 3 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen soll, ist eine kurzfristige Gesetzesänderung erforderlich.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung folgte in der Sitzung am 18. Mai 2005 der Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Inneres einstimmig und verabschiedete die Beschlussempfehlung an den Landtag, die Ihnen nunmehr in Form einer Synopse in der Drs. 4/2174 vorliegt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte im Namen des Ausschusses um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Danke sehr für die Berichterstattung, Herr Stahlknecht. - Es ist keine Debatte vorgesehen. Wünscht jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Der Berichterstatter hat bereits ausgeführt, dass der Ausschuss für Recht und Verfassung in der von ihm abgegebenen Beschlussempfehlung vorschlägt, den Artikel 27 aus dem Entwurf eines Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes herauszulösen und ihn in ein eigenständiges Gesetz zu gießen. Das ist einstimmig so beschlossen worden.
Deshalb schlage ich vor, über die selbständigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes gemäß § 32 der Geschäftsordnung des Landtages im Komplex abzustimmen. Wer stimmt den selbständigen Bestimmungen zu? - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das ist einstimmig angenommen worden.
Dann stimmen wir über die Gesetzesüberschrift und über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt zu? - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit sind die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit einstimmig beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 9.
Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe in Sachsen-Anhalt
Die erste Beratung fand in der 55. Sitzung des Landtages am 3. März 2005 statt. Die Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Dr. Kuppe.
Bevor Sie Ihre Berichterstattung beginnen, haben wir die Freude, Damen und Herren des Vereins „Torstübchen“ aus Gommern bei uns begrüßen zu können. Seien Sie herzlich willkommen!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe in Sachsen-Anhalt wurde vom Plenum in erster Lesung am 3. März 2005 behandelt und federführend in den Ausschuss für Gesundheit und Soziales und zur Mitberatung in den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2001/19 über die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise umgesetzt werden. Es geht vor allem um Vorschriften bezüglich der Weiterbildung in den akademischen Heilberufen, die im Verantwortungsbereich der Ärztekammer, der Apothekerkammer, der Tierärztekammer und der Zahnärztekammer ausgeführt werden. Außerdem wurden mit diesem Gesetzentwurf einige Forderungen der Kammern umgesetzt.
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales hat sich gemeinsam mit dem mitberatenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in einer Sondersitzung am 14. April 2005 darauf verständigt, das Beratungsverfahren so zu gestalten, dass der Gesetzentwurf in der heutigen Landtagssitzung verabschiedet werden kann.
Minister Kley hat in der ersten Lesung am 3. März 2005 und nochmals in einem Schreiben vom 30. März 2005 beide Ausschüsse um eine zügige Beratung gebeten, damit die landesrechtlichen Vorschriften schnellstmöglich in Kraft gesetzt werden können, um eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu vermeiden.
Der federführende Ausschuss führte in der 34. Sitzung am 22. April 2005 eine erste Beratung über den Gesetzentwurf durch. Im Ergebnis dieser Beratung entstand die vorläufige Beschlussempfehlung. Dazu lag eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese Stellungnahme enthielt redaktionelle Änderungsvorschläge zu dem Gesetzentwurf, die der Ausschuss in seine vorläufige Beschlussempfehlung aufnahm. Inhaltliche Änderungen wurden nicht vorgenommen.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde einstimmig beschlossen und dem mitberatenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeleitet. Dieser hat sich in der 45. Sitzung am 29. April 2005 mit dem Gesetzentwurf und mit der Beschlussempfehlung befasst und mit 6 : 0 : 1 Stimmen beschlossen, sich dem Votum des federführenden Ausschusses anzuschließen und dem Landtag den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zur Annahme zu empfehlen.
Die abschließende Beratung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales fand am 17. Mai 2005 statt. Der Ausschuss sah keinen weiteren Diskussionsbedarf und verabschiedete die heute vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig.
Wie eingangs erwähnt, wurde der Gesetzentwurf nur redaktionell verändert. Die Änderungen sind in der Synopse dargestellt. Ich muss allerdings auf die Notwendigkeit einer Korrektur in der Beschlussempfehlung - sie ist ebenfalls nur redaktioneller Art - aufmerksam machen. In der rechten Spalte der Synopse auf Seite 7 unter Nr. 12 ist im Wortlaut des § 34 das Attribut „spezifische“ groß geschrieben; es muss aber klein geschrieben werden. Ich bitte darum, diese Änderung in die Beschlussempfehlung aufzunehmen.
Ich möchte abschließend insbesondere Frau Kollegin Bull für den erfolgreichen Abschluss der Ausschussberatungen danken und dem Hohen Haus empfehlen, der Beschlussempfehlung in der vorliegenden Fassung unter Berücksichtigung der geringfügigen Änderung, also der Kleinschreibung des Wortes „spezifische“, zu folgen.
Danke, für die Berichterstattung. - Es ist keine Debatte vorgesehen. Wir treten gleich ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 4/2175. Da die Beschlussempfehlung einstimmig angenommen worden ist, möchte ich über den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit im verkürzten Abstimmungsverfahren abstimmen lassen. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Gegenstimmen und Enthaltungen gibt es nicht. Damit ist das Gesetz so angenommen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 10.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Dem Hohen Hause liegt zum heutigen Tage zur ersten Lesung ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der FDP und der CDU vor. Dies kommt zugegebenermaßen nicht allzu häufig vor, kann jedoch als Zeichen dafür gewertet werden, dass es den Fraktionen nach langen und intensiven Diskussionen sehr wichtig ist, die Einrichtung eines Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt auf den Weg zu bringen, und zwar auf eine praktikable und dem Vorhaben angemessene Art und Weise.
Meine Damen und Herren! Wir sind das einzige Bundesland, in dem für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kein eigenständiges Versorgungswerk besteht. Dies allein ist natürlich noch kein Argument dafür, ein solches Versorgungswerk zu errichten bzw. die gesetzlichen Möglichkeiten dafür zu schaffen.
Man kann aber trotzdem nicht außer Acht lassen, dass die Schaffung berufsständischer Versorgungswerke zur Altersvorsorge für freie Berufe in Deutschland bereits eine lange Tradition hat. Das erste Versorgungswerk für
Ärzte entstand bereits im Jahr 1923 in Bayern. Nach diesem Vorbild ist dann eine Reihe berufsständischer Versorgungswerke für Ärzte, Apotheker und Architekten gegründet worden. Das erste anwaltliche Versorgungswerk entstand im Jahr 1982 in Niedersachsen. Weitere entstanden in den darauf folgenden Jahren bis zum Jahr 1996 in allen anderen Bundesländern.
Man kann also durchaus sagen, dass sich die Bildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften für die freien Berufe als ein bewährtes Instrument im Hinblick auf die Altersvorsorge der Betroffenen herausgestellt hat.
Es gibt meines Erachtens aber auch weitere gute Gründe, die bei zugegebenermaßen anfänglich existierender Skepsis für ein Rechtsanwaltsversorgungswerk sprechen: Es ist berufsnah, laut versicherungsmathematischen Gutachten kostengünstiger als manche private Vorsorge und es trägt zur Entlastung des gesamten Alterssicherungssystems bei, insbesondere vor dem Hintergrund der zu erwartenden Veränderungen in den nächsten Jahren. Ein weiteres Argument ist sicherlich auch, dass es sich selbst finanziert, also nicht auf Zuschüsse aus Steuermitteln angewiesen ist, und dass es sich auch selber verwaltet.
Lassen Sie mich an dieser Stelle erwähnen, dass es für die Entscheidung der FDP-Fraktion, diesen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, sehr wichtig war, dass sich ein mögliches Versorgungswerk Sachsen-Anhalt von erfahrenen Kollegen aus Niedersachsen verwalten lassen will, in Form einer Zusammenarbeit bei der Geschäftsbesorgung, bei der sich zu begrüßende Synergie- und Einspareffekte ergeben.
Nur als Beispiel: Versorgungswerke laufen verwaltungstechnisch sehr günstig. Eine private Lebensversicherung hat einen Verwaltungsaufwand von ca. 8 %. In dem mathematischen Gutachten ging man von einem WorstCase-Szenario von 5 % aus; tatsächlich erwartet man einen Verwaltungsaufwand von 1 %. Das ist etwas, was sich deutschlandweit sehen lassen könnte.
Meine Damen und Herren! Manche von Ihnen werden sich sicherlich fragen, warum dieser Gesetzentwurf überhaupt notwendig ist, da doch der Landtag bereits im Jahr 1993 durch die Verabschiedung eines Gesetzes die Möglichkeit geschaffen hat, ein Versorgungswerk zu errichten. Unseres Erachtens hat sich das durch das damals verabschiedete Gesetz vorgesehene Verfahren als zu umständlich und wenig praktikabel erwiesen, um rechtswirksam ein Versorgungswerk zu schaffen. Daher musste eine Entscheidung getroffen werden, wie weiter vorgegangen werden sollte.
Wir haben es als nicht richtig empfunden und insbesondere als nicht den liberalen Grundsätzen von Eigenverantwortung entsprechend, dem Votum der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer von SachsenAnhalt vom 3. Mai 2004 zu folgen, in Abänderung der bestehenden Rechtslage ein Versorgungswerk per Gesetz zu schaffen und damit den betroffenen Anwälten praktisch eines vor die Nase zu setzen.
Meine Damen und Herren! In der festen Überzeugung, dass im Hinblick auf die Selbständigkeit und Verantwortung eines freien Berufes die Schaffung eines Versorgungswerkes in den Kompetenzbereich der Rechtsanwälte selber fallen sollte, haben sich die Fraktionen der FDP und der CDU gemeinsam entschlossen, durch das in § 1 des Gesetzes gewählte Verfahren eine modifizierte Möglichkeit der Errichtung zu schaffen. Dieses Ver
fahren ist eng mit den Vertretern der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt und dem zuständigen Ministerium der Justiz abgestimmt worden. An dieser Stelle danke ich allen noch einmal herzlich für die Zusammenarbeit.
Meine Damen und Herren! Durch die in § 1 getroffene Regelung wird sichergestellt, dass dem Willen der Mehrheit der bei der betreffenden Kammerversammlung anwesenden Rechtsanwälte, die Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden sollen, Rechnung getragen wird und dass ohne die vorherige Fassung eines mehrheitlichen Beschlusses keine Errichtung erfolgen kann. Es entspricht unserem Selbstverständnis von diesem freien Beruf, der geprägt ist durch die besondere Verantwortung und durch das besondere Vertrauensverhältnis zu seinen Mandanten, dass die Grundentscheidung über die Errichtung durch die betroffenen Rechtsanwälte selbst gefällt wird.
Um das Versorgungswerk, also eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, jedoch rechtswirksam und rechtssicher zu errichten, ist darüber hinaus ein dem Kammerversammlungsentscheid nachgelagerter Beschluss der Landesregierung notwendig. Mit diesem wird zugleich der Zeitpunkt der Errichtung bestimmt. Mit Blick auf dieses Verfahren hat die FDP-Fraktion die Bedenken gegen eine Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk, die es durchaus gab, zurückgestellt.