Ich möchte jetzt in die Abstimmung über die Drs. 4/2124 und über den Änderungsantrag in der Drs. 4/2138 eintreten. Ich schlage vor, zuerst über den Änderungsantrag in der Drs. 4/2138 abzustimmen. Er betrifft ausschließlich § 6. Danach könnten wir möglicherweise im Bündel abstimmen.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drs. 4/2138 zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Oppositionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Enthält sich jemand der Stimme? - Das ist nicht der Fall. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Wir stimmen nun über die selbständigen Bestimmungen in der Fassung der Drs. 4/2124 ab. Ich schlage vor, über die §§ 1 bis 7 im Block abzustimmen. Erhebt sich dagegen Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Wer den Ein
zelbestimmungen zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. - Wer stimmt dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Gibt es Enthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit sind die selbständigen Bestimmungen beschlossen.
Wir stimmen über die Gesetzesüberschrift ab: Gesetz über die Grundsätze für die Regelung der StadtUmland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise - Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz. Wer stimmt dem zu? - Gleiches Abstimmungsverhältnis. Wer ist dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit ist die Überschrift bestätigt worden.
Nun stimmen wir über das gesamte Gesetz ab. Wer stimmt dem Gesetz in seiner Gesammtheit zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz beschlossen und wir schließen den Tagesordnungspunkt ab.
Die erste Beratung fand in der 55. Sitzung des Landtages am 3. März 2005 statt. Ich bitte den Abgeordneten Herrn Dr. Schellenberger, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen. Bitte schön.
Ich bin schon da, um ein bisschen Zeit wieder herauszuholen. Reine Bewegung, aber ich werde mich recht kurz fassen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht um den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hochschulzulassung, einen Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 4/2047.
Wir haben den Gesetzentwurf in der 55. Sitzung des Landtags am 3. März 2005 in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft überwiesen. Der Gesetzentwurf dient der landesrechtlichen Umsetzung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes des Bundes, mit dem die Hochschulzulassung in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen grundlegend neu geregelt wurde.
Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen ist der Umstand, dass die Hochschulen bisher maximal 24 % ihrer Studienplätze nach eigener Auswahl vergeben konnten, künftig aber 60 %. Im Gegenzug verringert sich natürlich der Anteil der ZVS-Studienplätze auf 40 %.
Die erhöhte Eigenverantwortung der Hochschulen im Auswahlverfahren wird durch eine Reihe von Kriterien zur Entscheidung über die Bewerberinnen und Bewerber
unterstützt. So zählen neben der Abiturdurchschnittsnote weitere Kriterien, zum Beispiel für ein bestimmtes Studienfach besonders wichtige Einzelnoten, Ergebnisse fachspezifischer Studierfähigkeitstests bzw. eine absolvierte Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder Auswahlgespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern.
Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 6. April 2005 über den Gesetzentwurf beraten. Zu Beginn dieser Beratungen legten die Fraktionen der CDU und der FDP einen Änderungsantrag vor, mit dem über die Anfügung eines neuen Absatzes 4 an den § 3a des Hochschulzulassungsgesetzes den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden sollte, für die Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber Gebühren zu erheben. Aber nach Auskunft des GBD besteht diese Möglichkeit für die Hochschulen bereits jetzt.
Im Ergebnis einer ausführlichen Diskussion zogen die Fraktionen der CDU und der FDP ihren Änderungsantrag zurück.
Unter Beachtung des Umstandes, dass die neuen Regelungen nach dem Hochschulrahmengesetz bereits bei der Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2005/2006 gelten, wurde die rechtzeitige Verabschiedung des Gesetzes von den Koalitionsfraktionen höher bewertet als eine weitere parlamentarische Beratung über die vorgeschlagenen Änderungen.
Zu guter Letzt nahm der Ausschuss den Gesetzentwurf mit 10 : 0 : 3 Stimmen an. Die in der vorliegenden Beschlussempfehlung enthaltenen Änderungen sind rein redaktioneller Art und wurden aufgrund von Hinweisen des GBD berücksichtigt.
Im Namen des Ausschusses bitte ich den Landtag, der Beschlussempfehlung die Zustimmung zu geben. - Danke.
Vielen Dank, Herr Dr. Schellenberger. - Eine Debatte dazu ist nicht vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist offensichtlich nicht der Fall.
Wir können somit zur Abstimmung über die Drs. 4/2125 kommen, zunächst über alle selbständigen Bestimmungen. Wer stimmt zu? - Stimmt jemand dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Bei der PDS-Fraktion. Dann ist das mehrheitlich so angenommen worden.
Ich fasse jetzt zusammen die Artikelüberschriften, die Gesetzesüberschrift und das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wenn niemand widerspricht, stimmen wir in dieser Form ab. - Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Die PDS-Fraktion. Dann ist das Gesetz in seiner Gesamtheit einschließlich aller Überschriften und Einzelteile so beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 8 ist abgeschlossen.
Bevor ich nun den Tagesordnungspunkt 9 aufrufe, habe ich die Freude, auf der Südtribüne Damen und Herren der Stadtverwaltung Halle an der Saale und Damen und
Sie sind gerade gegangen, aber vielleicht haben sie wenigstens noch gehört, dass wir sie freundlich begrüßt haben.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Welt steht heute vor einer neuen sicherheitspolitischen Herausforderung. Die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus ist eine der großen Gefahren für die absehbare Zukunft.
Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika sind uns allen noch in Erinnerung. Die Anschläge vom 11. März 2004 in Madrid, bei denen im Abstand von wenigen Minuten zehn Sprengsätze in vier Pendlerzügen explodiert sind und die 191 Todesopfer und mehr als 1 600 Verletzte forderten, haben zudem deutlich gemacht, dass sich auch Europa im Visier islamistischer Terroristen befindet.
Vor diesem Hintergrund der weltweiten terroristischen Bedrohungslage und der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland und damit auch Sachsen-Anhalt als Teil eines weltweiten Gefahrenraumes anzusehen sind, kommt dem Verfassungsschutz bei der Terrorismusbekämpfung im Rahmen seiner Vorfeldaufklärung eine herausragende Aufgabe zu.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen daher die Befugnisse des Verfassungsschutzes an diese Bedrohungslage angepasst werden. Insbesondere soll der Verfassungsschutz des Landes die Befugnis erhalten, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Gerade sie sind ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus.
Entsprechend den Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes des Bundes sollen die Befugnisse des Landesverfassungsschutzes an die des Bundesamtes für Verfassungsschutz angepasst werden. Diese Erweiterungen sind durchgängig mit der entsprechenden Festlegung von Kontrollrechten der einschlägigen parlamentarischen Gremien sowie der Wahrung der Rechte des Betroffenen verknüpft.
Ausländische Gruppierungen nutzen - wie der Anschlag vom 11. September 2001 gezeigt hat - auch die Bundes
republik Deutschland zur Vorbereitung terroristischer Aktionen im Ausland. Dies gilt insbesondere für logistische Vorbereitungen und ihre Finanzierung.
Die Verfassungsschutzbehörde benötigt daher Informationen über Geldflüsse und Kontenbewegungen, um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit solcher Finanzierungen frühestmöglich einschätzen zu können. Die Verfassungsschutzbehörde soll daher nach dem Gesetzentwurf eine mit einer Auskunftspflicht der Geldinstitute korrespondierende Befugnis erhalten, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen über Konten einzuholen.