gleichzeitig der gesetzliche Auftrag der Gebietsreform aus dem Jahr 1994 zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik ausgeführt wird.
Dies übrigens war in Ihrem Gesetz nicht vorgesehen, obwohl ich gern zugebe, dass insbesondere die Bestrebungen unter Herrn Püchel dazu geführt haben, dass die Notwendigkeit der Kreisgebietsreform niemand mehr infrage stellt.
Die FDP-Fraktion ist der Überzeugung, dass das Land Sachsen-Anhalt im Wettbewerb der Regionen wahrgenommen werden muss, wenn es im Sinne seiner Bürger erfolgreich sein will. Bezüglich der Lösung der StadtUmland-Problematik bedarf es jedoch, um wahrgenommen zu werden, Leuchttürme, die weit über das Land hinausstrahlen. Um aber ein Licht brennen zu lassen, das eine entsprechende Strahlkraft hat, müssen die Leuchttürme auch genügend Brennmaterial zur Verfügung haben. Es nutzt wenig, wenn alle am Boden Stehenden eine brennende Laterne in der Hand halten, aber auf dem Turm das Petroleum ausgeht. Diese Erkenntnis ist übrigens auch dann richtig, wenn einem der Leuchtturmwärter nicht gefällt.
Ich weiß, dass insbesondere in den Oberzentren zur Erreichung dieses Ziels die Eingemeindung der umliegenden Gemeinden gefordert wird, auch - wir haben es gerade gehört - vehement von der SPD. Deshalb bin ich gespannt, ob dann von der SPD ein Änderungsantrag kommt, in dem die Vorschaltstufen der Freiwilligkeit in den Stadt-Umland-Beziehungen geregelt sind und die Eingemeindung vehement direkt gefordert wird.
Die kommunale Selbstverwaltung ist jedoch ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Das heißt, eine Eingemeindung ist immer Ultima Ratio. Wenn sie aber das letzte Mittel ist, dann bedarf es logischerweise vor der Anwendung des letzten Mittels des Versuches, das Ziel mit geringeren Einschnitten in die Rechte der Gemeinden zu erreichen.
In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist dies mit der Pflicht zur Errichtung eines Zweckverbandes zur gemeinsamen Flächennutzungsplanung festgeschrieben. Darüber hinaus sind weitere Schritte in der Zusammenarbeit der Kommunen, aber eben auch der Kreise mit den Oberzentren definiert. Da reichen die Möglichkeiten vom Zweckverband bis hin zur Verwaltungsvereinbarung, von bilateral bis multilateral. Die in der Anlage zu dem Gesetz aufgeführten Umlandbereiche der Oberzentren definieren die Gruppe der möglichen Partner, nicht aber gleichzeitig die Mitglieder eines Pflichtzweckverbandes in der ganzen Größe.
Ich sehe auch ein, dass Hohenmölsen nicht unbedingt beim Flächennutzungsplan von Halle zugegen sein muss. Aber es ist durchaus denkbar, dass Hohenmölsen beim öffentlichen Nahverkehr mitmacht. Das tut Hohenmölsen ja auch schon beim Mitteldeutschen Verkehrsverbund.
Mir ist auch die Kritik bekannt, wonach mit einem Zweckverband ein weiteres Stück Bürokratie aufgebaut werden kann, was unseren Deregulierungsanstrengungen zuwider laufen würde. Herr Bullerjahn hat es ja gerade angesprochen. Aber mal ganz ehrlich: So viele Zweckverbände, in denen Sie schon einmal mitgearbeitet haben, kennen Sie nicht. Wie viel Personal müsste Ihrer Meinung dort eingestellt werden, sodass das tatsächlich eine gravierende Auswirkung hätte?
Wer aber deshalb den Zweckverband ablehnt, ohne eine Alternative zu nennen, der redet der Eingemeindung als einzigem anzuwendenden Mittel das Wort.
Das ist aber verfassungsrechtlich bedenklich und hat alle Chancen, vor Gericht keinen Bestand zu haben.
In diesem Zusammenhang will ich für die FDP-Fraktion deutlich machen, dass eine Eingemeindung auch nicht dadurch erreicht werden kann, dass sich ein Oberzentrum der konstruktiven Mitarbeit an oder in einem Zweckverband verweigert. Ein solches Verhalten kann und wird nicht belohnt werden.
Erst wenn auch ernsthafte Versuche bei der Anwendung leichterer Mittel scheitern, ist zu prüfen, ob die Belange des Oberzentrums durch Teil- bzw. Volleingemeindung erfüllt werden. Dabei ist in jedem Fall sicherzustellen, dass zwischen der betroffenen Gemeinde und dem Oberzentrum mehr Verflechtungsbeziehungen bestehen, als es für die Zugehörigkeit zu dem Bereich des Umlandes notwendig ist.
Ob die jetzt vorgeschlagenen Pendlerströme als Kriterium dafür ausreichend sind oder ob darüber hinaus auch die Richtung der Pendlerströme zwischen Gemeinde und Oberzentrum festzustellen ist oder weitere Kriterien beachtenswert sind, wird die parlamentarische Feinarbeit beweisen.
Meine Damen und Herren! Jeder Beteiligte von der Gemeinde über den Kreis bis zum Oberzentrum hat damit ein Instrumentarium aufgezeigt bekommen, das zur Zusammenarbeit und zum Interessenausgleich zwingt.
Damit ist erstmals ein Rahmen abgesteckt, in dem sich das Ziel der Stärkung der Oberzentren verwirklichen lässt.
Im zweiten Teil des Gesetzentwurfes werden die Grundsätze für eine strukturelle Veränderung der Kreisgebiete definiert. Die Notwendigkeit einer Neustrukturierung der Kreisgebiete ergibt sich zum einen aus der Kommunalisierung der Aufgaben und den daraus folgenden höheren Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und zum anderen aus der absehbaren demografischen Entwicklung.
Diese scheint allerdings anders als in Ihrem Zukunftspapier, Herr Bullerjahn, nicht ganz so düster zu sein, wie Sie glauben. Ihr Papier war den Schweiß des Edlen sicherlich wert; Sie werden aber auch zur Kenntnis nehmen müssen, dass sich die Zahlen im Laufe der letzten zwei Jahre ein wenig verändert haben. Gleichwohl ist die demografische Entwicklung ein Grund dafür, dass eine Kreisgebietsreform notwendig ist.
Die Definition der Neugliederung basiert im Wesentlichen auf der Grundlage der prognostizierten Einwohnerzahl für das Jahr 2015. Aus den Erfahrungswerten anderer Flächenländer und in Anbetracht der Struktur unseres Landes ist eine Regelgröße von 150 000 Einwohnern für einen Kreis angemessen gewählt. Bei der Prognose ist ein Schwankungsgrad von 5 % einzubeziehen, den man für angemessen halten kann.
Die Besonderheit unseres Landes macht es aber notwendig, Rücksichten im Hinblick auf die Besiedlungsdichte zu nehmen. So ist es gerechtfertigt, für dünn besiedelte Landkreise eine Ausnahme zu definieren, um unüberschaubare Gebilde zu verhindern. Die Einwohnerdichte korrespondiert hierbei mit einem weiteren Regulativ, dem der Flächenbegrenzung. Bereits in dem Leitbild der FDP-Fraktion vom März des vergangenen Jahres war eine Begrenzung auf 2 500 km2 vorgesehen, um die so genannte kommunale Regierbarkeit zu erhalten.
In einem Gebilde, das die Flächenvorgaben übersteigt, dürfte es einem ehrenamtlichen Mitglied des Kreistages schwer fallen, vor einer Entscheidung zu erahnen, welche Auswirkungen seine Entscheidung in welchem Teil des Kreises hat und wie die Menschen dort sich ihre Meinung gebildet haben. Eine Kreisbereisung in der Freizeit wäre kaum noch zumutbar. Wer dem nicht Einhalt gebietet, fordert in der Konsequenz - vielleicht auch ohne es zu wollen - Berufspolitiker auf Kreisebene. Wir wollen das nicht.
Eine weitere Größenbeschränkung ergibt sich aus der Einwohnerzahl. Auch diese Beschränkung ist notwendig und richtig. Die Kreise im Land sollten untereinander noch vergleichbar sein, um im Weiteren bei einer Neugliederung Synergieeffekte zu erhalten. Ich weiß, dass das mit den von der Opposition geforderten fünf Großkreisen nicht vereinbar ist. Das ist auch gewollt.
Meine Damen und Herren! Großkreise haben den Nachteil, dass in der Verwaltung eine Größe erreicht wird, die eine Selbstkontrolle erfordert und damit eine weitere Ebene innerhalb der Verwaltungsstruktur verlangt. Dadurch werden personelle Einsparmöglichkeiten zunichte gemacht. Darüber hinaus führt dieser Vorschlag zu einer Struktur, die das gerade geschaffene Landesverwaltungsamt infrage stellt. Würde man diesem Gedanken konsequent folgen, dann müsste man letztlich die Kreise wie kleine Regierungspräsidien ausstatten und mit einer kleinen, aber feinen Regierung im Land das Land letztlich infrage stellen.
Darüber kann man nachdenken. Dieses Nachdenken ist aber völlig unsinnig, wenn eine Länderfusion mit den umliegenden Nachbarn noch nicht einmal langfristig in Sicht ist. Unsere Strukturprobleme sind aber jetzt da und werden jetzt gelöst, und zwar mit einer Lösung, die jetzt richtig ist.
Dass die Sachsen und die Thüringer irgendwann einmal sagen: kommt, wir machen ein MDR-Land, kann in der Zukunft vielleicht geschehen, ist aber nicht absehbar.
Im Weiteren überfordern Sie, verehrte Kollegen von der Opposition, bei Großkreisen auch die Funktion eines Landrates. Wie soll er noch Kontakt zu seiner kommunalen Familie im Kreis aufrechterhalten? So wird es vor allen Dingen auch den Ehrenamtlichen in den Vereinen gehen. Fragen Sie einmal die Vertreter des Kreissport
Ich habe den Verdacht, dass insbesondere die Vertreter der SPD bewusst eine Forderung verfolgen, die sie selbst für nicht optimal halten, die sie lediglich aus parteipolitischem Profilierungsbestreben heraus als Lösung propagieren.
Ihre Basis ist Ihnen nicht gefolgt, Ihr Parteivorsitzender übrigens auch nicht. Der hat vielmehr mit allen anderen Vertretern im Landkreistag dem Leitbild der Regierungskoalition und damit weitgehend dem Leitbild der FDP zugestimmt. Das war einstimmig, ohne Gegenstimme; es gab noch nicht einmal eine Enthaltung.
Der vorliegende Gesetzentwurf regelt weiterhin die Vorzugsvariante der Vollfusion von Kreisen und die Rücksichtnahme auf die gesamte Entwicklung. Letzteres ist notwendig, um so genannte Liebeshochzeiten auf Kosten der Gesamtlösung verhindern und der normativen Kraft des Faktischen entgegentreten zu können.
Die Kreisgebietsreform ist eine Strukturveränderung, die nicht dem Spiel der freien Kräfte überlassen werden kann, sondern vom Gesetzgeber vorgegeben werden muss. Diesem Anspruch wird der Gesetzentwurf gerecht.
Ich hoffe auf eine fruchtbare Beratung in den Ausschüssen und beantrage die Überweisung an den Ausschuss für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Inneres zur Mitberatung. - Danke.
Herr Wolpert, in dem Gesetzentwurf steht auch, dass die Fusion von Kreisen als Vollfusion nicht andere Kreise in ihren Freiheitsgraden beschränken darf. Nun deutet sich im Raum Halle die Fusion des Saalkreises mit dem Landkreis Merseburg-Querfurt an. Meinen Sie nicht, dass die Stadt Halle hinterher berechtigte Chancen hat, vor dem Landesverfassungsgericht dagegen vorzugehen?
Ich könnte es mir einfach machen und sagen: Nein, das glaube ich nicht. Ich verstehe den Hintergrund Ihrer Frage nicht ganz. Warum sollte die Stadt Halle in einem