„Die Landkreise und kreisfreien Städte werden hiermit aufgefordert, sich drei Wochen nach Zugang dieser Verfügung zu diesem Verzicht zu erklären. Im Falle des Schweigens wird von einer Zustimmung zu dem Verzicht ausgegangen.“
Aber noch mehr: Die Landkreise werden aufgefordert, ihrerseits die Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich zu veranlassen, binnen zehn Tagen ebenfalls eine Erklärung über den Verzicht abzugeben. Auch hier gilt, dass Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Die genannten Fristen sind mittlerweile abgelaufen. Wie sieht die Bilanz denn nun aus, Frau Ministerin?
Um sich des für die Durchsetzung der am Gemeinwohl orientierten Naturschutzbelange im Einzelfall erforderlichen Instruments des Vorkaufsrechts nicht zu berauben, schlagen wir die in der Drs. 4/1969 enthaltene Änderung des Gesetzestextes vor. Der Änderungsantrag greift weitgehend auf schon bekannte Formulierungen des alten Naturschutzgesetzes zurück.
Zugleich und unabhängig davon fordern wir die Landesregierung auf, den oben genannten Erlass zurückzuziehen und weiter wie bisher auf der Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Umwelt- und des Finanzministeriums 42.2-2271 vom 21. Juli 2000 das Vorkaufsrecht auszuüben. - Danke.
Vielen Dank, Herr Dr. Köck. - Wir führen darüber eine verbundene Debatte. Aber zunächst erteile ich Frau Ministerin Wernicke das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf die im Ausschuss gefundene Lösung oder Regelung brauche ich nicht mehr näher einzugehen. Das hat der Ausschussvorsitzende bereits getan.
Ich will zunächst nur auf den Änderungsantrag der PDS reagieren. Nach dem Änderungsantrag soll der Absatz 5 eine Fassung erhalten, die inhaltlich weitestgehend den Absätzen 2 und 4 des § 40 des alten Naturschutzgesetzes entspricht. Die damaligen Bestimmungen sind aus gutem Grund nicht in die Novelle zum Naturschutzgesetz übernommen worden.
Die Berechtigung des Landes steht unter der Voraussetzung, dass es sich um eine geschützte oder gesicherte Fläche handelt. Die naturschutzfachlichen Anforderungen richten sich allein nach den einschlägigen Schutzbestimmungen.
In diesem Zusammenhang ist abermals an den § 6 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erinnern, der die öffentliche Hand in besonderer Weise verpflichtet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der dauerhafte Schutz einer Fläche ist völlig unabhängig vom naturschutzfachlichen Vorkaufsrecht.
Das Land beraubt sich daher auch keiner Einflussmöglichkeit. Die naturschutzfachliche Sicherstellung oder der Schutz erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes, muss also im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht nicht noch einmal definitiv geregelt werden.
Zu dem Antrag der PDS-Fraktion, den Erlass aufzuheben, wäre Folgendes zu sagen: Der Erlass ist das Er
gebnis einer Güterabwägung, um für eine zwischenzeitliche Lösung zu sorgen. Im Oktober war nicht vorhersehbar, dass die Neufassung des § 59 des Naturschutzgesetzes so schnell erfolgen würde, wie es nunmehr der Fall ist.
Ich will mich auch bei den Abgeordneten und den Mitgliedern des Umweltausschusses der SPD für ihre Initiative bedanken. Die Fraktionen und die Landesregierung sind aufeinander zugegangen und haben im Interesse der Sache relativ schnell eine Lösung gefunden.
Die Zielrichtung des Erlasses wird nun durch die Neufassung des naturschutzfachlichen Vorkaufsrechtes erreicht. Inhaltlich hat sich der Erlass damit erledigt. Ich würde der PDS-Fraktion fast vorschlagen, den Antrag zurückzuziehen. Ansonsten wäre er abzulehnen; denn mit dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesnovelle hat sich der Erlass erledigt und tritt eigentlich automatisch außer Kraft.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Entweder wäre der PDS-Antrag abzulehnen oder die Fraktion zieht ihn vielleicht noch zurück. Mit der Verabschiedung der Regelung, die wir im Ausschuss gefunden haben, ist dieser Erlass quasi automatisch nicht mehr in Kraft. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bereits bei der Einbringung des SPD-Antrages in der letzten Landtagssitzung haben wir ausführlich darüber diskutiert, welchen Zweck diese Änderung erreichen möchte. Wir sind uns im Prinzip auch alle einig gewesen, dass die bestehende Regelung ein bürokratisches Monster ist, was so offensichtlich nur von wenigen gesehen wurde.
Ich mache kein Geheimnis daraus, dass wir § 59 gern gänzlich gestrichen hätten, weil wir meinen, dass er aus naturschutzfachlicher Sicht nicht notwendig ist, um Naturschutzziele zu erreichen und um Flächen zu sichern.
Wir sind der Meinung, dass auch Flächen, die in privatem Eigentum sind, mit den normalen Mitteln des Naturschutzes unter Schutz gestellt werden können und dort genauso gesichert sind, als wenn sie sich in öffentlichem Eigentum befänden.
Zudem haben wir auch eine Enteignungsnorm, wie Sie wissen, die einschlägig ist, und ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach anderen Rechtsgrundlagen, sodass es ein schönes Beispiel dafür wäre, auf eine Norm zu verzichten, die man eigentlich nicht braucht.
Wie dem auch sei, wir stimmen auch dieser Regelung zähneknirschend zu, weil sie letztlich dasselbe bedeutet. Wir haben so viele Ausnahmevorschriften in dieser Norm, dass quasi gar kein Fall mehr übrig bleibt, bei dem das Vorkaufsrecht überhaupt noch greifen könnte. Ich gehe bloß auf den Absatz ein, in dem landwirtschaftliche Flächen ausgenommen werden. Wie Sie wissen,
betrifft das weite Teile unserer Landschaft, sodass das Vorkaufsrecht allein schon aufgrund dieser Regelung praktisch ausgehöhlt ist.
Was ich allerdings nicht verstehe, Herr Dr. Köck, ist die Einstellung der PDS-Fraktion bei der ganzen Geschichte. Wir hatten im Ausschuss das Thema hoch und runter diskutiert. Von Ihrer Fraktion sind in den Sitzungen des Umweltausschusses leider immer nur sehr wenig Leute da. Ich hoffe, dass das nicht gesundheitliche Gründe hat, und wünsche Ihnen gute Besserung, falls es doch so ist. Dann hätte das aber jemand anders einbringen können und Sie hätten uns jetzt nicht den Feierabend rauben müssen.
Dann hätte man das Anliegen vernünftig im Ausschuss diskutieren können. Das jetzt hier so kurzfristig einzubringen, finde ich, ist kein guter Stil, weil man sich nicht vernünftig damit auseinander setzen kann.
Meine Damen und Herren! Ich bitte Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, damit wir diese unsägliche bürokratische Regelung los werden. Vielleicht kann man noch einmal überlegen, ob wir sie im Investitionserleichterungsgesetz nicht doch ganz streichen. - Schönen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Da ich heute eine nicht so gute Stimme habe wie sonst
und weil Frau Wernicke den letzten Satz meiner Rede schon vorweggenommen hat, nämlich diesen Erlass zurückzuziehen, verzichte ich auf meine Rede und gebe sie zu Protokoll.
Ich denke, dass auch die PDS-Fraktion damit zufrieden sein kann. Damit hat sich auch ihr Antrag erledigt. Dem Änderungsantrag der PDS-Fraktion, der jetzt noch extra vorgelegt wurde, können wir keine qualitativen Fortschritte entnehmen. Wir tragen ihn deshalb nicht mit. - Vielen Dank.
Es kommt selten vor, dass die Opposition einen Gesetzentwurf einbringt, der nicht nur zielführend im zuständigen Ausschuss beraten, sondern der auch noch mit un
wesentlichen Änderungen zu einer mehrheitlichen Beschlussempfehlung im Landtag zur Abstimmung kommt.
Das ist gut so, insbesondere im Sinne der betroffenen Sache. Ich wünschte mir nur, es würde öfter passieren und nicht nur dann, wenn die Opposition Fehler im Verwaltungshandeln und im Gesetzesvollzug durch die Landesregierung ausbügeln muss.
Der heute zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf füllt also eine Lücke des NSG aus, die im Vollzug zu Irritationen und zu erheblichen Problemen bei der Gestaltung und der Handhabung von Grundbucheintragungen im Zuge des Grundbuchverkehrs führte.
Ich bin bei der Einbringung unseres Gesetzentwurfes ausführlich darauf eingegangen. Was wir alle nicht wussten - auch während der Ausschussberatungen zum Gesetz erfuhren wir es nicht -, ist die Tatsache, dass die Landesregierung am Ausschuss, am Parlament vorbei einen Erlass herausgab, in dem das Land nicht nur auf das Vorkaufsrecht im Sinne des § 59 NatSchG LSA verzichtete; allein das ist schon ein recht ungewöhnlicher, um nicht zu sagen ungehöriger Vorgang, denn der betreffende § 59 lässt eigentlich keine derartige Ermächtigung seitens der Exekutive zu.
Darüber hinaus wurden auch die Landkreise und Kommunen zu gleichem Handeln gedrängt; das ist genauso unqualifiziert und für die Betroffenen in hohem Maße irreführend. Der § 59 des Landesnaturschutzgesetzes dient ja, wie bekannt ist, dem vorrangigen Ziel, naturschutzrelevante Flächen bzw. Grundstücke vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen. Dieses Ziel erreicht man natürlich nicht, wenn man von vornherein auf das Vorkaufsrecht verzichtet oder andere sozusagen dazu anstiftet.
Nicht nachvollziehbar und dilettantisch ist es dazu; denn die Landkreise und Kommunen haben den Pferdefuß schnell erkannt und einfach nicht darauf reagiert. Offensichtlich sind die dortigen Juristen schlauer als ihre Kollegen in dem betreffenden Ministerium.