Protocol of the Session on December 17, 2004

Herr Eckert, zu Ihrer ersten Frage: Mir ist bekannt, dass die Arbeit im Wesentlichen durch ehrenamtliche Kräfte erledigt wird. Das zeigt aber, dass es auch mit ehrenamtlichen Kräften funktioniert. Die Größenordnung, die Sie ansprechen, haben wir teilweise schon. An den Größenordnungen der Landkreise im Norden des Landes Sachsen-Anhalt wird sich nicht mehr viel ändern. Dort funktioniert das auch mit dem Personal, das derzeit vorgehalten wird.

Zu der zweiten Frage kann ich Ihnen nur sagen: Das ist mir nicht bekannt.

Vielen Dank, Herr Schulz. - Damit ist die Debatte abgeschlossen und wir stimmen zunächst über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion ab. Wird eine getrennte Abstimmung gewünscht oder kann ich über den Änderungsantrag insgesamt abstimmen lassen? - Dann machen wir das so.

Wer dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind Teile der SPD-Fraktion und die ganze PDS-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Das ist die gesamte Koalition. Damit ist dieser Antrag in seiner Gesamtheit abgelehnt.

Spricht etwas dagegen, dass ich über das Gesetz in seiner Gesamtheit, also über alle einzelnen Bestimmungen, über die Artikelüberschriften und über die Gesetzesüberschrift - „Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften“ - insgesamt abstimmen lasse? - Das ist nicht der Fall.

Wer stimmt zu? - Die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die Oppositionsfraktionen. Damit ist dieses Gesetz mehrheitlich angenommen worden. Der Tagesordnungspunkt 13 ist erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 15 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1863

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 4/1934

Die erste Beratung fand in der 49. Sitzung des Landtages am 11. November 2004 statt. Ich bitte zunächst Herrn Lienau, als Berichterstatter des Ausschusses für Inneres das Wort zu nehmen.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Bitte des Innenministers, schon in der nächsten Landtagssitzung das Glücksspielgesetz zu verabschieden, damit es am 1. Januar 2005 in Kraft treten kann, hat der Landtag von Sachsen-Anhalt in der 49. Sitzung am 11. November 2004 den Entwurf des Glücksspielgesetzes in den Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung sowie in den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung überwiesen.

Obwohl im Innenausschuss bereits einige Gesetze zur Beratung vorlagen, teilweise auch mit der Bitte der Einbringer um zügige Beratung, hat der Innenausschuss mit verschiedenen außerplanmäßigen Sitzungen und großem Kraftaufwand aller Beteiligten diesem Wunsch Rechnung getragen.

Am 17. November 2004 verständigte sich der Innenausschuss zunächst darauf, in einer außerplanmäßigen Sitzung die kommunalen Spitzenverbände, die Lotto-Toto GmbH sowie Vertreter bzw. Vertreterinnen von Kontaktstellen für Selbsthilfegruppen um Meinungsäußerungen zu diesem Gesetzentwurf zu bitten und im Anschluss daran die vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten.

Bereits am 22. November 2004 - an dieser Stelle danke ich allen Anzuhörenden, die kurzfristig eine Teilnahme an der Innenausschusssitzung ermöglicht haben - fand die Anhörung statt. Im Anschluss daran wurde dem mitberatenden Finanzausschuss mit sieben Jastimmen, ohne Gegenstimmen und bei fünf Enthaltungen die Annahme des unveränderten Gesetzentwurfes empfohlen. Der Finanzausschuss votierte mehrheitlich ebenfalls dafür, den Gesetzentwurf in der unveränderten Fassung anzunehmen.

In einer Montagssitzung am 6. Dezember 2004 fand dann die abschließende Beratung im Innenausschuss statt. Hierzu wurden seitens der Koalitionsfraktionen Änderungsanträge zu § 17 - Zuständigkeiten - und zu § 24 - InKraft-Treten, Außer-Kraft-Treten - vorgelegt und im Ausschuss mehrheitlich gebilligt. Ebenso fanden die redaktionellen Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes Eingang in die Beschlussempfehlung.

Bei 7 : 0 : 5 Stimmen empfiehlt Ihnen der Innenausschuss die Annahme der Beschlussempfehlung. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke schön.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Lienau, für diesen Bericht. - Eine Debatte dazu war nicht vereinbart. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall, sodass wir gleich abstimmen können.

Spricht jemand dagegen, dass ich alles wieder zusammenfasse? - Niemand spricht dagegen. Dann stimmen wir jetzt ab über die selbständigen Bestimmungen, über die Gesetzesüberschrift - „Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt“ - und über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die SPD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Stimmenthaltungen? - Bei der PDS-Fraktion. Damit ist dieses Gesetz mit großer Mehrheit angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 15 ist abgeschlossen.

Wir kommen nun zum Tagesordnungspunkt 16:

Zweite Beratung

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 4/1090

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 4/1688

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft - Drs. 4/1935

Änderungsanträge der Fraktion der PDS - Drs. 4/1955 und 4/1974

Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 4/1971

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 4/1973

Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 4/1937

Sie sehen, dass wir dazu einiges abzustimmen haben. Ich bitte zunächst Herrn Dr. Schellenberger, als Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu nehmen.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! In der 43. Sitzung des Landtages am 8. Juli 2004 ist dem Ausschuss für Bildung und Wissenschaft der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 4/1688 - zur Beratung überwiesen worden.

Gleichzeitig lag dem Ausschuss seit der 27. Sitzung des Landtages am 23. Oktober 2003 der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in der Drs. 4/1090 - vor, der im vergangenen Jahr nur in den Teilen, die sich mit der Problematik der Schulentwicklungsplanung beschäftigt haben, behandelt worden ist. Die Teile des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD, die sich der inneren Schulreform und den Mitbestimmungsrechten der am schulischen Prozess Beteiligten zuwenden, sind zurückgestellt worden, um sie im Zusammenhang mit der erwarteten Schulgesetznovelle der Landesregierung zu beraten.

Am 3. November 2004 führte der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft eine Anhörung von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen zu den Gesetzentwürfen durch, an der auch Mitglieder des Aus

schusses für Gesundheit und Soziales teilnahmen. Darüber hinaus bot der Ausschuss eine Reihe weiterer Verbände und Institutionen die Möglichkeit an, sich in schriftlicher Form zu den Gesetzentwürfen zu äußern.

In der Sitzung am 10. November 2004 beschloss der Ausschuss, den Gesetzentwurf der Landesregierung als Grundlage für die Beratung und die Erarbeitung der Beschlussempfehlung zu nehmen.

Zu Beginn der Sitzung am 1. Dezember 2004 lagen dem Ausschuss insgesamt 61 Änderungsanträge der Fraktionen vor, über die beraten und beschlossen wurde. Im Verlauf der Beratung wurde eine Reihe von Änderungsanträgen zur erneuten Erörterung in den Fraktionen bzw. zur Konsensfindung zwischen den Fraktionen zurückgestellt. Die abschließende Beratung wurde auf den 8. Dezember 2004 vertagt.

In der Sitzung am 8. Dezember 2004 hatte der Ausschuss über die zurückgestellten Anträge, aber auch über weitere, neue Anträge der Fraktionen von CDU und FDP sowie drei nach der Beratung der Vorwoche überarbeitete Änderungsanträge der Fraktion der SPD zu befinden. Im Verlauf der Beratungen gaben die Koalitionsfraktionen den anderen Fraktionen den von ihnen beabsichtigten Entschließungsantrag zur Bildung von Anfangsklassen, der Ihnen heute mit dem Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorliegt, zur Kenntnis.

Die Ausschussberatungen führten zu folgenden Änderungen im Gesetzentwurf: In § 6 Abs. 4 und in § 9 Abs. 7 des Schulgesetzes wurde aufgenommen, dass die schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abiturprüfung von einer Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums bzw. eines Fachgymnasiums zweitkorrigiert werden, um eine noch objektivere Bewertung der zentral gestellten Aufgaben zu ermöglichen. Diese Regelung wird auch für die Abiturprüfung an Gesamtschulen gelten.

Der in das Schulgesetz neu aufzunehmende § 11a - Qualitätssicherung - erhielt eine neue Fassung, die von allen Fraktionen mitgetragen wurde. Interne und externe Evaluationen sowie Schulleistungsuntersuchungen sollen der Qualitätssicherung der schulischen Arbeit dienen. Die oberste Schulbehörde wird einmal in der Wahlperiode einen Bildungsbericht veröffentlichen, in dem differenziert nach Schulformen und nach Bildungsgängen über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen des Landes berichtet wird.

Im Zusammenhang mit der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 18a Abs. 3 befürchteten die Grundschulen in freier Trägerschaft eine Kürzung der Landeszuschüsse. Der Ausschuss stimmte darin überein, den Änderungsvorschlag nicht aufzunehmen, wonach für Grundschulen in freier Trägerschaft als Klassenfrequenz, nach der die Zuschüsse berechnet werden, der Wert 20 festgelegt werden sollte, wenn die Klassenfrequenz vergleichbarer öffentlicher Schulen kleiner als dieser Wert ist.

§ 24 erhielt eine völlige Neufassung, die auf eine Stärkung der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zielt. Die Passagen dieses Paragrafen erhielten zum Teil fraktionsübergreifende Zustimmung.

Eine Annäherung zwischen den Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD gab es bei der Formulierung des § 30 Abs. 1 zur Fort- und Weiterbildung. Demnach sind die Lehrkräfte und die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Schulen verpflichtet, sich regel

mäßig auch in ihrer unterrichtsfreien Zeit fortzubilden. Die Fortbildungsschwerpunkte werden durch das MK vorgegeben. Die Art und der Umfang des Fortbildungsbedarfs werden durch die Schulen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation der schulischen Arbeit und des Schulprogramms ermittelt. Künftig soll ein Fortbildungspass die Teilnahme an der Fortbildung und die Schwerpunkte in der Fortbildung dokumentieren.

Umstritten war im Ausschuss die Einführung einer Eignungsfeststellung für Schülerinnen und Schüler, die der Aufnahme in ein Gymnasium oder den Gymnasialzweig einer Gesamtschule in kooperativer Form begehren, jedoch nicht über eine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium verfügen. Die entsprechende Änderung in § 34 Abs. 2 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen beschlossen.

Der Ausschuss beschloss mit großer Mehrheit, in § 41 Regelungen aufzunehmen, die eine effektive Gestaltung der Organisation des Unterrichts an berufsbildenden Schulen bei geringen Schülerzahlen und gleichzeitig ein hochwertiges Angebot berufsbildender Schulen in allen Teilen des Landes sicherstellen sollen. Im Rahmen dieser Regelungen können Schülerinnen und Schüler anderen berufsbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule eine von der obersten Schulbehörde festgelegte Schülerzahl für eine Klasse eines bestimmten Bildungsganges nicht mehr erreicht wird.

Bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung wurden auch zahlreiche Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes berücksichtigt, die größtenteils bereits in dessen Stellungnahme vom 26. Oktober 2004 vorgelegen haben.

Die nunmehr zur Beschlussfassung stehende Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss mit 7 : 6 : 0 Stimmen angenommen.

Mit der Beschlussfassung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung ist der ebenfalls im Ausschuss behandelte Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für erledigt zu erklären.

Nach der Ausfertigung der Beschlussempfehlung hat es noch einmal eine Abstimmung zwischen dem GBD und dem Kultusministerium zu einer weiteren Folgeänderung in § 1 Abs. 1 gegeben. Deshalb bitte ich darum, der Beschlussempfehlung in § 1 Abs. 1 einen Absatz 2 folgenden Inhalts hinzuzufügen: