Auch in diesem Fall möchte ich mich bei den Kollegen des Innenausschusses für die zügige Beratung des Gesetzentwurfes bedanken, der aus unserer Sicht einige wichtige Änderungsvorschläge enthält. Insbesondere dürfte in unser aller Sinn sein, dass die vorgesehene Änderung der Gemeindeordnung pünktlich zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt und so den kommunalen Mandatsträgern vor Ort eine kontinuierliche Weiterarbeit ermöglicht.
Erstens. Hervorgehobene Bedeutung kommt aus der Sicht der FDP-Fraktion der Neueinführung der Absätze 2 und 3 des § 153 der Gemeindeordnung zu. Demnach werden die gesetzlich normierten Hinderungsgründe, die es verbieten, bestimmte berufliche Tätigkeiten und kommunale Mandate in Gemeinde- und Ortschaftsräten gleichzeitig ausüben zu können, ausnahmsweise bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode keine Anwendung finden, soweit der Hinderungsgrund allein infolge einer Gebietsänderung oder aufgrund der Neubildung einer Verwaltungsgemeinschaft oder der Zuordnung zu einer Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist. Dieselbe Ausnahme wird für Bürgermeister und für Ortsbürgermeister gelten, die nach derzeit geltender Rechtslage an der weiteren Ausübung ihres Bürgermeisteramtes gehindert wären.
Wie ich bereits im Rahmen der Einbringungsdebatte ausgeführt habe, soll mit der Schaffung dieser Ausnahmetatbestände vermieden werden, dass im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften unbillige Härten entstehen. Dies ist aus unserer Sicht sinnvoll und notwendig, zumal es sich um einen begrenzten und überschaubaren Zeitraum handelt, in dem es zu dieser sogernannten doppelten Organstellung kommt, die nach der Systematik des Kommunalverfassungsrechtes ansonsten nicht zulässig ist.
Das Reformvorhaben der Landesregierung und der sie tragenden Fraktionen, eine Neuordnung der gemeindlichen Ebene vorzunehmen, soll zum 1. Januar 2005 abgeschlossen sein und wird erhebliche Veränderungen der Strukturen mit sich bringen. Aufgrund dessen würden viele Bürgermeister und Mandatsträger ihr demokratisch legitimiertes Amt bzw. Mandat verlieren. Wir unterstützen daher, dass nunmehr Ausnahmetatbestände geschaffen werden sollen, die die ehrenamtliche Tätigkeit der Bürgerinnen und Bürger durch die vorübergehende Duldung der doppelten Organstellung stärken und nicht abrupt beenden.
Wir haben uns im Zuge der parlamentarischen Beratungen aber bewusst dagegen entschieden, auch Tatbestände zu schaffen, die - wenn auch nur vorübergehend - eine gleichzeitige Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister und als Leiter der Verwaltungsgemeinschaft ermöglichen. Ich bin der Auffassung, dass dadurch das Kommunalrecht in eine „Schräglage“ geraten würde, die anders als die Ausnahmen des § 153 Abs. 2 und 3 nicht hinzunehmen wäre.
Zweitens. Die zweite Änderung betrifft das Behindertengleichstellungsgesetz. Der neue § 7a des Gesetzes schreibt vor, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte zum 1. Juni 2005 eine bzw. einen Behindertenbeauftragten bestellen müssen. Diese Regelung ersetzt die bisherigen Regelungen des § 74b der Gemeindeordnung und des § 64b der Landkreisordnung SachsenAnhalt, die ebenfalls eine pflichtige Bestellung kommunaler Behindertenbeauftragter vorgesehen haben.
Im Vergleich zu diesen Regelungen sieht die Neuregelung eine Lockerung vor, da es aufgrund des Verweises auf die Hauptsatzung nunmehr möglich sein wird, nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Behindertenbeauftragte einzustellen. Damit wird den Gemeinden - insbesondere finanzieller - Handlungsspielraum gegeben, ohne die Aufgabe zu vernachlässigen. Wir unterstützen dieses Vorhaben aus kommunalpolitischer Sicht ausdrücklich, da wir wissen, wie knapp die Kommunen ohnehin schon bei Kasse sind. Daher soll ihnen - ohne dass die Aufgabe an Bedeutung verlieren soll und darf - die Möglichkeit gegeben werden, eine flexiblere Ausgestaltung vorzunehmen.
Die dritte und letzte vorgesehene Änderung betrifft § 42 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, wobei diese Veränderung lediglich eine Anpassung aufgrund der sich verändernden Bevölkerungsentwicklung darstellt und daher im Zuge der parlamentarischen Beratung auch völlig unstrittig war.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich möchte an dieser Stelle für die SPD-Landtagsfraktion lediglich den folgenden Änderungsantrag begründen. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres sieht vor, dass zukünftig in den kreisfreien Städten und Landkreisen Behindertenbeauftragte eingesetzt werden sollen. Dabei bleibt es den Kommunen überlassen, ob sie diese Stellen ehrenamtlich oder hauptamtlich einrichten. Der Antrag der SPD-Fraktion sieht dagegen die Beibehaltung des Behindertenbeauftragten als hauptamtlichen Beauftragten vor.
Dabei ist unter dem Begriff „hauptamtlich“ zu verstehen, dass den Mitarbeitern auch weitere Aufgaben übertragen werden können. In den gängigen Kommentaren zur Gemeindeordnung heißt es, dass hauptamtliche Angestellte ihre Arbeitskraft während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Wir sind der Auffassung, dass dies aufgrund der wichtigen sozialpolitischen Funktion des Behindertenbeauftragten notwendig ist. Es erscheint uns auch mit Blick auf die Größe der zu erwartenden Gebietskörperschaften als angemessen.
Der Änderungsantrag orientiert sich an der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales. Der Ausschuss sprach sich einstimmig - das kann man nicht oft genug betonen - für die Beibehaltung der hauptamtlichen Behindertenbeauftragten aus. Ich wiederhole: Im Ausschuss wurde ein einstimmiges Votum für die Beibehaltung der geltenden Regelungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung abgegeben.
Bei den Beratungen über diesen Punkt im Ausschuss für Inneres äußerte sich Herr Kollege Kosmehl dahin gehend, dass die Vertreter der SPD-Fraktion im Ausschuss für Gesundheit und Soziales die Vertreter der Fraktionen der CDU und der FDP bei der Abstimmung über den Tisch gezogen hätten.
An dieser Stelle muss ich die Fachpolitiker der Fraktionen der CDU und der FDP in Schutz nehmen. Insbesondere Herr Rauls hat nach einer Auszeit erklärt, dass er es als Sozialpolitiker als ganz wichtig empfindet, die Hauptamtlichkeit der Behindertenbeauftragten im Gesetz festzuschreiben. Ich denke, Herr Kollege Kosmehl, Sie sollten den Fachpolitikern Ihrer Fraktion etwas Sachverstand zutrauen, auch wenn Sie diesem Votum nicht folgen wollen.
Der vorgelegte Änderungsantrag der SPD-Fraktion unterscheidet sich optisch ein wenig von der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, da wir auch eine Kostenregelung für die Einrichtung der hauptamtlich tätigen Behindertenbeauftragten vorsehen müssen.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen, die bisher im Zweiten Vorschaltgesetz enthalten waren, wurden durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung aufgegeben. Daher haben wir eine entsprechende Regelung wieder aufgenommen. Ansonsten beinhaltet der Antrag die Beibehaltung der entsprechenden Regelungen in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung statt der beabsichtigten Regelung im Behindertengleichstellungsgesetz.
Vielen Dank, Frau Grimm-Benne. - Ich bitte nun Herrn Schulz von der CDU-Fraktion, das Wort zu nehmen.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Wolpert, ich begrüße Ihren Schritt, werde diesem Beispiel aber nicht folgen, da ich keine Rede habe, die ich zu Protokoll geben kann. Ich will nur einige kurze Ausführungen machen.
Wir als CDU-Fraktion haben uns seit jeher dafür eingesetzt, im Zuge der Reform der Verwaltungsgemeinschaften für die betroffenen Bürgermeister diese Übergangsregelung zu schaffen. Das wollen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf heute auch beschließen. Ich hoffe, dass wir dafür die Mehrheit in diesem Hohen Hause haben werden. Ich will die einzelnen Punkte nicht noch einmal anführen, da der Minister dazu bereits Stellung genommen hat.
Ich möchte noch auf einen Punkt zu sprechen kommen, der die Oppositionsfraktionen wohl ein wenig in Rage gebracht hat. Es geht um den Behindertenbeauftragten. An dieser Stelle wollten wir eine Veränderung vornehmen. Herr Grünert sprach von einem befremdlichen Verhalten, das wir an den Tag legen, weil wir vorhaben, den Behindertenbeauftragten nicht mehr als hauptamtlichen
Posten in den Landkreisen und kreisfreien Städten vorzusehen. Aber, Herr Grünert, ich frage Sie - - Wo ist Herr Grünert denn?
- Dort hinten sitzen Sie. - Die Regelung ist doch so, dass die hauptamtlichen Behindertenbeauftragten erst ab dem 1. Januar 2005 zu berufen sind. So steht es im Gesetz, nämlich in der Gemeindeordnung. Aber wir haben doch schon jetzt den Fall, dass viele, ich glaube, sogar die meisten Landkreise für die Behinderten in ihrer Region Behindertenbeauftragte vorhalten, obwohl es dafür noch keine gesetzliche Grundlage gibt. Bisher habe ich jedenfalls diesbezüglich keine Beschwerden gehört.
Deshalb hätten wir, was die Behindertenbeauftragten betrifft, eigentlich gar nichts in das Gesetz hineinzuschreiben brauchen, weil die gesetzlichen Grundlagen zu den Beauftragten in der Gemeindeordnung ausreichend und relativ aussagekräftig sind.
Ich will noch auf die Aussage des Städte- und Gemeindebundes hierzu eingehen. Der Städte- und Gemeindebund schreibt:
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Amt des Behindertenbeauftragten verpflichtend fortbestehen soll.“
Das ist noch eine ganz andere Meinung, als sie die Regierungsfraktionen vertreten. Wir haben einen goldenen Mittelweg gefunden zwischen dem, was die Gemeinden bzw. der Städte- und Gemeindebund wollen, und dem, was im Sinne der Behinderten geregelt werden sollte, indem wir es bitte schön den Kommunen überlassen, ob sie den Behindertenbeauftragten hauptamtlich oder ehrenamtlich einsetzen wollen.
Ich denke, wir sollten unsere Kommunalpolitiker weniger mit Gesetzen gängeln, die Entscheidungen vielmehr auf der untersten Ebene treffen lassen und nicht alles von oben vorgeben.
Frau Grimm-Benne, eine Anmerkung muss ich allerdings noch machen. Sie sprachen von der Größe der zu erwartenden Gebietskörperschaften. Ich glaube, da überschätzen Sie sich ein bisschen. Wir werden das Verfahren wohl noch so lange in der Hand haben, bis wir die Kreisgebietsreform umgesetzt haben. - Vielen Dank.
Herr Kollege, ich gehe einmal davon aus, dass Ihnen bekannt ist, dass die Mehrheit der Behindertenbeauftragten ehrenamtlich tätig ist.
Zweitens. Wenn eigentlich vorgesehen war, mit einer größeren Struktur zu arbeiten, sollte der Name dieser Beauftragten so gewählt werden, dass sie in den größeren Einheiten diese Aufgabe auch wahrnehmen können.
- Ja, das ist möglich. - Jetzt meine erste Frage: Können Sie sich vorstellen, dass es mit ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten möglich ist, in größeren Einheiten tätig zu werden? Wie soll er das machen?
Die zweite Frage lautet: Ist Ihnen bekannt, dass vonseiten des Landkreistages relativ wenig eigene Vorstellungen entwickelt werden, um die Lebenssituation und die Lebenslage behinderter Menschen zu verbessern?
Herr Eckert, zu Ihrer ersten Frage: Mir ist bekannt, dass die Arbeit im Wesentlichen durch ehrenamtliche Kräfte erledigt wird. Das zeigt aber, dass es auch mit ehrenamtlichen Kräften funktioniert. Die Größenordnung, die Sie ansprechen, haben wir teilweise schon. An den Größenordnungen der Landkreise im Norden des Landes Sachsen-Anhalt wird sich nicht mehr viel ändern. Dort funktioniert das auch mit dem Personal, das derzeit vorgehalten wird.