stellers nicht intendiert. Nach Einbringung des Gesetzentwurfs wird Gelegenheit sein, hierzu Näheres auszuführen.
Außerdem habe ich eine inhaltliche Nachfrage. Es geht dabei um die Kontrollrechte. Welche Institutionen über die Kommunalaufsicht hinaus sollen gegebenenfalls nach Ihren Vorstellungen weitere Kontrollrechte in diesem Bereich erhalten?
Zum Termin: Der Referentenentwurf dazu ist in Arbeit. Sie wissen, dass es dabei Abstimmungsbedarf gibt. Insofern kann ich mich auf einen Termin, zu dem der Entwurf in den Landtag eingebracht werden kann, heute noch nicht festlegen. Das wird aber in Bälde der Fall sein.
Über die örtlichen und überörtlichen Prüfinstitutionen, also die Kommune bzw. den Landesrechnungshof, hinaus wird es auch schon mit dem Bezug auf unser Haushaltsgrundsätzegesetz keine weiteren Kontrollinstitutionen geben.
Die Frage 3 stellt die Abgeordnete Frau Dr. Hein von der PDS-Fraktion. Es geht um den Schwimmunterricht. Bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Stoffgebietsübersicht Sport in der Grundschule wird für den 3. bzw. 4. Schuljahrgang das Stoffgebiet Schwimmen mit dem Zusatz „bzw. wahlfrei“ angegeben. Auf eine diesbezügliche Kleine Anfrage antwortete die Landesregierung bereits vor Jahren, dass Schwimmunterricht „in aller Regel verbindlicher Bestandteil des Sportunterrichts im 3. Schuljahrgang“ sei.
Welche Tatbestände können dazu führen, dass Schwimmunterricht im Rahmen des Sportunterrichts in der Grundschule nicht angeboten wird, und können zu solchen Gründen auch Kosten gehören, die für diesen Unterricht beim Schulträger entstünden?
Vielen Dank. - In Vertretung des Kultusministers antwortet für die Landesregierung Herr Minister Daehre, der heute eine Vielseitigkeitsprüfung ablegt.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In Vertretung des Kultusministers beantworte ich die Frage der Abgeordneten Hein wie folgt:
Der Schwimmunterricht wird in der Regel im 3. Schuljahrgang laut Rahmenrichtlinie verbindlich durchgeführt. Die vorgesehenen 40 Stunden können wahlfrei zwischen dem 3. und dem 4. Schuljahrgang aufgeteilt werden. Dies geschieht in der Regel dann, wenn schulorganisatorische Belange keinen durchgängigen Schwimmunterricht im 3. Schuljahr zulassen.
Dies vorausgeschickt, zur Beantwortung: Die Durchführung des Schwimmunterrichts erfordert ausgebildete Lehrkräfte, die über eine Rettungsschwimmerausbildung verfügen, sowie Begleitpersonen für die Aufsichtsführung während der Wegezeiten und im Schwimmbad, zum Beispiel Lehrkräfte oder pädagogische Mitarbeiter. Einer zweiten Aufsicht bedarf es nicht, wenn ein ausgebildeter Bademeister vorhanden ist.
Der Schwimmunterricht könnte dann entfallen, wenn unzumutbar lange Wegezeiten auftreten und damit auch zusätzliche Kosten für den Schülertransport. Der Schwimmunterricht kann nicht durchgeführt werden, wenn erhebliche Sicherheitsmängel oder unverhältnismäßig hohe Unfallrisiken für Schülerinnen und Schüler aufgrund technischer Unzulänglichkeiten in den Schwimmbädern festgestellt worden sind. Weiterhin wäre der Schwimmunterricht gefährdet, wenn auf die Schulen und die Erziehungsberechtigten durch Benutzung der Bäder unzumutbare zusätzliche Kostenbelastungen zukommen.
Die Planung des Schwimmunterrichts kann stundenplantechnisch wegen des erhöhten Stundenbedarfs für Hin- und Rückfahrt zu Umsetzungsschwierigkeiten führen. Darüber hinaus können in Einzelfällen situative Bedingungen dazu führen, dass der Schwimmunterricht im Rahmen des Sportunterrichts nicht angeboten werden kann. Alternativ kann in Ausnahmefällen der Schwimmunterricht in Schwimmhallen oder in Freibädern auch in Blockform - ca. 14 Tage - durchgeführt werden.
Zusatzfragen gibt es dazu nicht, sodass wir zur Frage 4 kommen können. Es fragt der Abgeordnete Matthias Höhn von der PDS-Fraktion zum Produktiven Lernen. Bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung unterstützt Angebote im Rahmen des Produktiven Lernens an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt. Allerdings werden nicht in allen Landkreisen solche Angebote vorgehalten.
Hält es die Landesregierung in einem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler sich für den Besuch der Angebote des Produktiven Lernens in einem Nachbarlandkreis entscheiden, weil im eigenen Landkreise solche nicht vorgehalten werden, für angemessen, dass sich der Heimatlandkreis an den Mehrkosten der Schülerbeförderung beteiligt?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte im Namen der Landesregierung die Anfrage des Abgeordneten Höhn wie folgt.
Gemäß § 71 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt haben die Landkreise und kreisfreien Städte die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zur nächstgelegenen Schule des von ihnen gewählten Bildungsganges zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.
Schülerinnen und Schüler, die außerhalb ihres Heimatlandkreises ein Angebot des Produktiven Lernens besuchen, erhalten dazu eine schriftliche Anordnung der Schulbehörde, sodass der Heimatlandkreis diesen Schülerinnen und Schülern gemäß § 71 des Schulgesetzes die notwendigen Aufwendungen der Erziehungsberechtigten für den Schulweg zu erstatten hat. Die Verfahrensweise ist zwischenzeitlich mit dem Landesverwaltungsamt abgestimmt worden.
Wir kommen zur Frage 5. Sie wird vom Abgeordneten Hans-Jörg Krause von der PDS-Fraktion gestellt. Es geht um die Schweinemastanlage Allstedt.
Meine Damen und Herren! Während der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 1. Oktober 2004 sind die Ausschussmitglieder darüber informiert worden, dass im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben „Schweinemastanlage Allstedt“ der Zuschlag zum Verkauf der Liegenschaft Flugplatz Allstedt an die potenziellen Investoren erteilt worden ist.
Informiert wurde auch darüber, dass bis dato noch keine genehmigungsfähigen Unterlagen zur Errichtung der Schweinemastanlage eingereicht worden sind und dass der Investor unabhängig von einem Negativbescheid die Flächen auf jeden Fall kaufen wird.
1. Gibt es berechtigte Gründe dafür, durch die sich die Landesregierung veranlasst sah, vor dem Ausschuss zu erklären, dass der potenzielle Investor die Flächen auch dann zu kaufen beabsichtigt, wenn sein Investitionsvorhaben „Schweinemastanlage Allstedt“ nicht genehmigt wird; wenn ja, welche sind dies?
2. Wie erklärt sich die Landesregierung die vorbehaltlose Kaufbereitschaft des potenziellen Investors und inwiefern kann eine Investitionsbindung bzw. eine Rückfallklausel in den Kaufvertrag eingearbeitet werden, um zu verhindern, dass die Flächen als Spekulationsmasse Verwendung finden und dass dem Land durch einen zu geringen Verkaufspreis eventuell Einnahmen verloren gehen?
Vielen Dank, Herr Krause. - Die Antwort zur Schweinemastanlage gibt der Finanzminister Herr Professor Dr. Paqué.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen der Landesregierung beantworte ich die Frage des Abgeordneten Hans-Jörg Krause wie folgt.
Zur ersten Frage: Im Umfeld der letzten Ausschreibung hat das Land deutlich gemacht, dass das Land die Liegenschaft nicht in seinen Bestand zurücknehmen wird, wenn die anstehenden Genehmigungsverfahren nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, sodass der Verkauf damit voll im Risiko der Erwerber verbleibt. Dem Bieterkonsortium war diese Haltung des Landes von vornherein bekannt. Die Gründe dafür sind vor allem Kostengründe. Es ist nicht vertretbar, die Liegenschaft nach einem erfolgten Verkauf zurückzunehmen. Allein die Kosten für die Sicherheitsleistung betragen etwa 36 000 € im Jahr und aufgrund der ökologischen Belastungen ist mit weiteren Folgekosten zu rechnen.
Zur zweiten Frage: Die Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen haben den Wert der Liegenschaft festgestellt. Die beiden ersten Ausschreibungen hatten kein Ergebnis. Die letzte Ausschreibung hat als Ergebnis den Wert, den das Erwerberkonsortium geboten hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, wie die Erwerber mit der Liegenschaft in irgendeiner Form Spekulationsgewinne erzielen könnten.
Herr Minister, meines Wissens wurden in den zurückliegenden Jahren mehrere Millionen Euro zur Renaturierung und zur ökologischen Umgestaltung des Waldes sowie zur Beräumung von militärischen Altlasten durch Bund und Land für diese Liegenschaft und den Ziegelroder Forst aufgebracht.
Meinen Sie nicht, dass sich das, was Sie hier veranlasst haben, nämlich diese Flächen gegebenenfalls für einen Quadratmeterpreis von 50 Cent - so steht es in den Optionen für den Zuschlag - zu veräußern, dahin gehend entwickeln wird, dass Sie, wenn sich aufgrund der FFHGebiet-Problematik Auswirkungen auf die Umsetzung des gesamten Projektes ergeben, dann auf 16 Cent pro Quadratmeter heruntergehen und das Grundstück zu diesem Preis veräußern?
Meinen Sie nicht, dass das erneut ein Fall von Steuerverschwendung sein könnte und dass sich der Landesrechnungshof diesbezüglich in die Spur begeben müsste?
Das meine ich nicht allein aus fiskalischer Sicht, sondern auch aus der Sicht, dass letztlich hier eine Förderung mit öffentlichen Mitteln bewilligt wurde. Es wurde ein Förderziel ausgeschrieben. Das, was jetzt dort passiert, ist doch letztlich ein Negieren der bisher ausgeschriebenen Förderziele, vielleicht sogar - ich muss es deutlicher sagen - ein Missachten der Förderziele. Kann es passie
ren, dass diese Gelder über einen Auftrag des Landesrechnungshofs an die Landesregierung wieder zurückgefordert werden?
Herr Krause, ich weiß zwar nicht, was auf Ihrem Zettel steht. Aber ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Zusatzfragen nicht verlesen werden dürfen.
Die Details dieser Frage sind sicherlich in den Ausschüssen zu behandeln. Das Ganze ist ja am 1. Oktober 2004 ausführlich im Ausschuss diskutiert worden. Ich kann nur summarisch sagen, dass sich der Wert eines solchen Grundstückes natürlich aus der Marktsituation ergibt und dass es mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden war, überhaupt einen Interessenten für dieses Grundstück zu finden. Es mag sein, dass daher Grundstückswerte erzielt werden, die von einem abstrakten Standpunkt aus nicht besonders hoch liegen. Das liegt aber in der Natur der Situation.
Es handelt sich um ein ehemals militärisch genutztes Gelände. Wir alle wissen, dass solche Gelände ihre besonderen Probleme haben und insofern, wenn man die Folgekosten mit berücksichtigt, für das Land längerfristig, wenn man es im Besitz behält, eine Last sind. Ich sehe in diesem Zusammenhang überhaupt keine Frage, die den Rechnungshof beschäftigen könnte.