Protocol of the Session on June 18, 2003

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass auch die geltende Rechtsprechung des Landes, ein Verwaltungsgerichtsurteil dieses Landes, das Problem nicht sieht, sondern ausdrücklich bestätigt, dass für die Wegweisung die Generalklausel des Landesverwaltungsgesetzes ausreicht.

Ich fände es ganz toll, wenn man miteinander reden könnte

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

und die Partnerin und der Partner, die oder den man anzusprechen versucht und auf deren vorherige Reden man sich bezieht, nicht in eifrige Gespräche verwickelt sind. Ich sage das einmal so. Aber nicht einmal das hören die Kollegen Kubicki und Kayenburg. Das soll mir auch recht sein.

Eines sollten wir in diesem Zusammenhang auch nicht vergessen: Wir haben uns nicht nur der Verwaltungsverschlankung verpflichtet, sondern auch der Normensparsamkeit. Das heißt für mich selbstverständlich, dass wir vor dem Erlass neuer Normen erst einmal prüfen, ob wir das gewünschte Ergebnis nicht auch mit dem vorhandenen erreichen können. Möglicherweise muss der Erlass zur Auslegung der gesetzlichen Generalermächtigung nachgebessert werden. Das werden wir dann wahrscheinlich erfahren und, wenn wir den Modellversuch auswerten, überprüfen können. Lassen Sie uns dies also im Gespräch mit der Justizministerin und den Polizeigewerkschaften im Ausschuss beraten.

Wir folgen natürlich einer guten Sitte, dass wir einen Gesetzentwurf in den Ausschuss überweisen. Ich wollte nur keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, wie unsere Haltung dazu ist. - Ich danke Ihnen für Ihre geteilte Aufmerksamkeit.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich erteile der Frau Abgeordneten Hinrichsen das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zu Beginn dieser Legislaturperiode haben wir uns auf unsere Initiative hin fraktionsübergreifend dazu entschlossen, einen Modellversuch mit dem Wegweiserecht in

(Silke Hinrichsen)

Schleswig-Holstein zu unterstützen. Damals hatten wir die Erwartung, dass dieser Versuch erfolgreich sein wird und die Wegweisung als Schutz für die Opfer häuslicher Gewalt dauerhaft etabliert werden kann.

Im Oktober hat der Landtag einen Zwischenbericht der Landesregierung zum Modellversuch bekommen. Wenn auch der Versuch zu diesem Zeitpunkt erst knapp ein Jahr lief, so deutete sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt an, dass sich das Wegweiserecht bewährt und zu einem späteren Zeitpunkt verstetigt werden muss. In diesem Sinn begrüßen wir grundsätzlich, dass die CDU einen Antrag zur Absicherung des Rechts auf die Wegweisung eingebracht hat. Allerdings haben wir unsere Zweifel, ob dieses Ziel mit dem vorliegenden Vorschlag erreicht wird.

Wie sich aus der Pressemitteilung der Kollegin Schwalm - sie hat es hier noch einmal ausgeführt - ergibt, ist Hintergrund dieser Initiative ein Besuch in der Verwaltungsfachhochschule Altenholz. Dort haben sich die Studierenden - dies waren auch bereits Polizisten - über eine unklare Rechtsgrundlage beklagt. Nach Ansicht dieser Polizistinnen und Polizisten ist die Grundlage für die Wegweisung, die polizeiliche Generalklausel nach § 176 Landesverwaltungsgesetz, zu schwammig. Dieser Paragraph bezieht sich allgemein auf die Gefahrenabwehr.

Nach § 168 Landesverwaltungsgesetz hat die Polizei lediglich eine subsidiäre Eingriffskompetenz. Nur wenn die Beamtinnen und Beamten angesichts konkreter Umstände selbstständige Maßnahmen für unaufschiebbar halten, ist die Polizei erst zuständig. Diese Eilzuständigkeit wird in den Fällen häuslicher Gewalt, in denen sie gerufen wird und allein vor Ort ist, regelmäßig zu bejahen sein. Ich weise im Übrigen daraufhin, dass die Ordnungsbehörden dafür zuständig sind und nicht von vornherein die Polizei. Das ist ganz wichtig, wenn man an die Struktur des Landesverwaltungsgesetzes denkt.

Dass hier aber ein Problem liegt, haben wir bereits gewusst, als sich der Landtag im Oktober mit den bisherigen Erfahrungen auseinander setzte. Von allen Rednerinnen und Rednern wurde festgestellt, dass die Polizei trotz des Eingriffs über die Generalklausel sehr verantwortungsbewusst mit diesem Recht umgeht. Ich habe aber auch schon damals darauf hingewiesen, dass bei der Evaluation des Modellversuchs darüber nachgedacht werden muss, ob eine spezialgesetzliche Eingriffsnorm zu schaffen ist, die die wenig sichere und vor allen Dingen für den Beamten vor Ort schwierige Lage über die Generalklausel vermeidet.

Es ist auch so, dass ich den Lösungsansatz der CDU für falsch halte. Der gewählte Ansatz ist äußerst problematisch. Ich möchte sagen, dass ich keine Verwaltungsjuristin bin. Mir ist aber aufgefallen, dass die Trennung zwischen der polizeilichen Eilzuständigkeit und der Ordnungsbehörde hier eindeutig aufgehoben wird. Die alleinige Zuständigkeit für diese Regelung bekommt die Polizei. Bisher ist es so gewesen: Ordnungsbehörde und Polizei.

Darüber hinaus ist § 201 Landesverwaltungsgesetz ein Spezialgesetz. Die Frage ist, ob, wenn man diese spezialgesetzliche Regelung einführt, die Generalklausel überhaupt noch angewandt werden kann. Das ist voraussichtlich nicht der Fall. Ob dies zweckmäßig ist, ist für mich sehr fraglich. Ich denke, das sollten wir in den Ausschussberatung weiter besprechen.

Ich kann trotz allem verstehen, dass die Polizei bei der Wegweisung nicht aufgrund der Generalklausel tätig werden möchte, weil sie sich dabei ständig mit den allgemeinen Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen auseinander setzen muss - und das in einer schwierigen, angespannten Situation, die jederzeit eskalieren kann. Vor diesem Hintergrund wird vor allem eine klare gesetzliche Regelung gefordert.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die Polizei sehr gute Erlasse und sehr gute Schulungen bekommen hat, wie sie damit umzugehen hat. Sie wissen es also. Trotzdem gibt es den Wunsch, dass hier eine klare gesetzliche Regelung kommt, vonseiten der Polizei sehr wohl geäußert worden. So weit zu dem Wegweiserecht.

Abschließend kann ich mich nur dem Kollegen Kubicki anschließen, was er hinsichtlich § 201 Absatz 3 gesagt hat. Es ist für uns absolut unakzeptabel, was darin vorgeschlagen wird. Dies werden wir in den Ausschussberatungen wiederholen. Wir würden dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Form auf keinen Fall unsere Zustimmung erteilen.

(Beifall bei SSW, SPD und FDP)

Das Wort hat jetzt Herr Minister Buß.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion sollen für die Wegweisung in Fällen häuslicher Gewalt und für längerfristige Aufenthaltsverbote spezialgesetzliche Regelungen im Landesverwaltungsgesetz geschaffen werden. Ich möchte heute vorausschicken, dass ich aufgrund meiner Erfahrungen in

(Minister Klaus Buß)

früheren beruflichen Tätigkeiten ein klarer Befürworter der Wegweisung bin, die in Fällen häuslicher Gewalt erst einmal den größten Druck aus der zugespitzten Situation nimmt und Zeit für die Suche nach weiteren Lösungen schafft.

Ich bin sehr froh, dass wir in Schleswig-Holstein inzwischen dieses Institut haben.

(Beifall der Abgeordneten Monika Heinold [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])

Bereits jetzt können Polizeibeamtinnen und -beamte unseres Landes auf der Grundlage der Generalklausel des Landesverwaltungsgesetzes in Fällen häuslicher Gewalt eine maximal auf 14 Tage befristete Wegweisung gegen den Störer oder die Störerin aussprechen. Das Verfahren hat sich im Rahmen eines bereits erwähnten einjährigen Modellversuchs in den Polizeiinspektionen Flensburg, Husum und Schleswig in der Praxis bewährt. Es ist daher mit Wirkung vom 1. März dieses Jahres auf alle Polizeiinspektionen des Landes ausgedehnt worden. Ich erlaube es mir an dieser Stelle, für die erfolgreiche Erprobung der Wegweisung allen Polizeibeamtinnen und allen Polizeibeamten und ganz besonders denen, die an dem Modellprojekt beteiligt waren, zu danken.

(Beifall bei SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und SSW)

- Ja, das ist ein Beifall wert. Meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, von flächendeckenden Bauchschmerzen vieler Polizistinnen und Polizisten, da eine bereichsspezifische Regelung zur Wegweisung im Landesgesetz fehle, wie es in der Presseerklärung der CDU-Fraktion zur Begründung der Gesetzesinitiative heißt, ist mir nichts bekannt.

(Beifall bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Selbst anfängliche Skepsis ist nach einjähriger - sehr erfolgreicher - Erprobung verflogen. Sie können es sich vielleicht vorstellen und davon ausgehen, dass ich mit sehr vielen Beamtinnen und Beamten gesprochen habe. Von daher kann ich von diesen Gesprächen aus eigener Erfahrung berichten.

Meine Überzeugung, dass die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für die Wegweisung ausreichend ist, wird durch einen Beschluss des schleswigholsteinischen Verwaltungsgerichts vom April gestützt. Frau Fröhlich hat diese Entscheidung mit erwähnt. Danach hat das Gericht keine rechtlichen Bedenken, dass grundsätzlich auch die Generalklausel der §§ 174 und 176 Landesverwaltungsgesetz für die Wegweisungsverfügung herangezogen werden kann. Es sei, so das Gericht, auch nichts dafür ersichtlich,

dass es für Wegweisungsverfügungen einer gesonderten Spezialermächtigung bedürfe.

Wir sollten das Für und Wider von Generalklauseln oder spezialgesetzlichen Ermächtigungen im Innen- und Rechtsausschuss vertiefend erörtern. Das gilt auch für den zweiten Vorschlag der CDU-Fraktion, Aufenthaltsverbote bereichsspezifisch zu regeln. Auch hier kann die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden, wie es zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 24. März 1998 ausdrücklich anerkannt hat. Ob mit Generalklausel oder spezialgesetzlichen Regelungen; auf zehn Wochen kommen wir garantiert nicht. Das kann ich mir nicht vorstellen. Als ich das gelesen habe, war ich - um es vorsichtig auszudrücken - etwas verwundert.

Für die Beratungen im Ausschuss möchte ich jedoch auf Ausführungen Ihres Fraktionsvorsitzenden, Herrn Kayenburg, hinweisen, der heute Morgen relativ lautstark beklagt hat, dass wir zu viele Gesetze haben. Deswegen sollten wir sehr ernsthaft prüfen, ob wir dann, wenn das, was wir als gesetzliche Grundlage haben, ausreichend ist, noch obendrauf satteln müssen. Das sollte - gerade unter Heranziehung Ihrer Ausführungen - sehr genau geprüft werden.

(Beifall bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Innen- und Rechtsauschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 19 auf:

Wassertourismus in Schleswig-Holstein entwickeln und stärken

Antrag der Fraktion der CDU Drucksache 15/2720

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache und erteile Herrn Abgeordneten Arp das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Schleswig-Holstein ist wegen seiner einmaligen Lage zwischen Nord- und Ostsee und seiner Vielzahl an

(Hans-Jörn Arp)

Flüssen, Seen und Auen ein attraktives und hochinteressantes Wassersportrevier mitten in Europa.

(Beifall)

- Frau Kollegin Heinold, klatschen Sie nicht so doll, das schadet meiner Karriere.

(Heiterkeit)

Wir haben zwei große Wasserstraßen, nämlich die Elbe und den Nord-Ostsee-Kanal, die weltweit bekannt sind. Wir verfügen über unzählige Seen und Flüsse, die wir besser für unseren Tourismus nutzen müssen, um die Wertschöpfung und unsere Arbeitsplätze in unseren Betrieben zu erhalten. Meine Redezeit reicht nicht aus, um alle Möglichkeiten, die wir in Schleswig-Holstein hätten, aufzuzählen. Deshalb werde ich nur einige Bespiele nennen, die aber exemplarisch für das ganze Land sind.

Es kann nicht angehen, dass wir ganze Strecken am Nord-Ostsee-Kanal nicht für unsere Touristen nutzen können. Pferdegespanne, die Kanaltouren anbieten, werden heute noch regelrecht von der Strecke vertrieben, insbesondere gilt dies für die Strecke zwischen Brunsbüttel und Hademarschen. Große Kreuzfahrtschiffe, die - wenn sie nur dürften - regelmäßig die Kanaldurchfahrt nutzen, wären ein attraktives Angebot, um am Kanal Events durchzuführen.