Protocol of the Session on June 12, 2024

Lobend möchte ich daher feststellen, dass diesen und anderen Bedenken Rechnung getragen wurde und gegenüber dem ursprünglichen Entwurf Verbesserungen vorgenommen wurden. So etwa, dass nun von Handwerksmeistern vor Erlangen der kleinen Bauvorlageberechtigung ein von Ingenieuroder Architektenkammer anerkannter Lehrgang von insgesamt 80 Stunden absolviert werden muss, um die Qualität der Bauvorlagen sicherzustellen. Auch die Einschränkung der kleinen Bauvorlageberechtigung auf Gebäude bis höchstens 100 m2 Grundfläche, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung für Handwerksmeister als Voraussetzung und die geplante Evaluation der Qualität der Bauvorlagen halte ich für geeignete Anpassungen, um der berechtigten Kritik nachzugehen.

Hervorheben möchte ich auch die Vorgaben zu der abzuschließenden Haftpflichtversicherung, mit denen verbraucherschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden sollen. Aus Baden-Württemberg wurde mir etwa zugetragen, dass gerade zu diesem Thema dort noch erhebliche Bedenken seitens der Kammern bestehen. Dass hier ein klarer und angemessener Rahmen geschaffen wird, begrüße ich daher ausdrücklich.

Für die anstehenden Beratungen, insbesondere im Ausschuss, möchte ich den Appell mitgeben, dass alle Akteure, insbesondere aber auch die zuständigen Kammern, intensiv eingebunden und gehört werden. Ziel muss es letztlich sein, unsere hohen Qualitätsstandards zu halten und langfristig zu sichern. Unter diesen Prämissen können wir den Gesetzentwurf dann mittragen.

Vielen Dank.

(Beifall der FREIEN WÄHLER)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Dann sind wir am Ende der Debatte und auch am Ende des Tagesordnungspunkts.

Wir sind in erster Beratung und überweisen den Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und den Rechtsausschuss mitberatend. Gibt es dazu Gegenrede? – Das ist nicht der Fall. Dann ist er so überwiesen. Wir rufen ihn dann entsprechend später wieder auf.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Landesgesetz zur Festlegung der von der Regelung des § 58 Abs. 9 a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abweichenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für richterliche Anordnungen von Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/9584 – Erste Beratung

Die Grundredezeit beläuft sich für alle Fraktionen auf 5 Minuten. Für die Landesregierung darf ich Staatsminister Herbert Mertin das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Landesregierung nichts Neues einführen, sondern dafür sorgen, dass es so bleibt, wie es bisher war.

Wieso kommt es dazu? – Im Rahmen von Abschiebungen nach rechtskräftigem Abschluss der ausländerrechtlichen Verfahren ist es manchmal notwendig, Räumlichkeiten zu durchsuchen. Solche Durchsuchungsmöglichkeiten bedürfen einer richterlichen Entscheidung. Das war bisher im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgerichtshof haben diese Entscheidungen in Rheinland-Pfalz, jedenfalls bisher, die Verwaltungsgerichte getrofen.

Auf Bundesebene hat es – Sie haben es alle über die Medien mitbekommen – Diskussionen über diese Fragen gegeben, und es gibt ein sogenanntes Rückführungsbeschleunigungsgesetz. In diesem Gesetz ist festgelegt worden, dass diese gerichtliche Entscheidung, die ich eben skizzierte, künftig von den Amtsgerichten zu trefen ist.

Während des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Landesregierung, hat sich mein Ministerium immer dafür eingesetzt, dass es so bleibt, wie es ist. Sie werden verstehen, dass wir das getan haben, weil im Rahmen der Diskussion auch sehr deutlich geworden ist, dass wir, das Land Rheinland-Pfalz, die Gesellschaft, unseren Verwaltungsgerichten zu Dank verpflichtet sind, weil die Verfahren sehr zügig betrieben wurden und wir im Verhältnis zu anderen Bundesländern einmalig sozusagen an der Spitze der Bewegung standen.

Deswegen hat uns immer ein ungutes Gefühl beschlichen, wenn an dieser Stelle die Zuständigkeit an die Amtsgerichte gegeben wird. Jetzt können Sie sagen, das sei eher etwas Emotionales, aber ich finde, wenn Menschen mit großem Einsatz und Engagement wie am Verwaltungsgericht in Trier diese Leistungen erbringen, dann sollte man vermeiden, den Eindruck zu erwecken, als ob es irgendeinen Grund gäbe, damit unzufrieden zu sein.

Es gibt aber auch einen sachlichen Grund. Das war auch der bisher immer geltende Grund. Man muss wissen, dass im Rahmen dieser Verfahren von den Betrofenen Einwendungen gegen den Durchsuchungsbeschluss erhoben

werden. Diese Einwendungen beruhen aber meistens auf Erwägungen aus dem Ausländerrecht, und die liegen natürlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit deutlich näher als den Amtsgerichten. Deswegen schlagen wir vor, es so zu belassen, wie es bisher war. Allerdings müssen wir dabei Gebrauch machen von einer Öfnungsklausel, die auf unser Betreiben hin der Bundesgesetzgeber glücklicherweise den Ländern gegeben hat.

Insofern schlagen wir vor, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, so hofe ich, am Schluss gemeinsam zu beschließen, dass es im Land Rheinland-Pfalz so bleiben kann, wie es ist, also die Verwaltungsgerichte diese Entscheidungen trefen.

(Beifall des Abg. Philipp Fernis, FDP, bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion darf ich Abgeordnetem Marcus Klein das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich muss noch einmal auf die Veranstaltung von gestern Abend zurückkommen; denn ein Punkt, der gestern auch angesprochen wurde, war, dass die Landesparlamente bedauerlicherweise im Konzert mit Brüssel und Berlin immer wieder an Kompetenzen verlieren.

Insofern sollten wir uns auch einmal freuen, wenn uns der Gesetzgeber des Bundes hier im Rahmen einer Öfnungsklausel die Möglichkeit gibt, gestaltend einzuwirken und eigene Möglichkeiten zu nutzen, mögen es nur Brosamen sein, aber an der Stelle ist es dann doch eine Regelung, die für uns Sinn macht, weil sie etwas aufnimmt, was sich im Land Rheinland-Pfalz einfach bewährt hat.

Ich finde es trotzdem ein bisschen bedauerlich, muss ich sagen, dass Sie, Herr Minister, als Sie den Gesetzentwurf vorgestellt haben, in Ihrer Pressemitteilung den Eindruck erweckt haben, als wäre es schon so. Sie wissen, dass es dafür das Landesgesetz braucht. Die Überschrift sagt, in Rheinland-Pfalz bleibt es jetzt so, wie es ist. Dafür müssen wir erst dieses Gesetz machen. Dafür gibt es das Gesetzgebungsverfahren, und dafür ist der Gesetzgeber da. Wenn ich mich jetzt gefreut habe, dass uns der Bund etwas überlässt, freue ich mich auch, wenn die Landesregierung weiß, dass das Verfahren so läuft, wie es läuft. Das wissen Sie natürlich. Deswegen sind Sie hier und haben das Gesetz eingebracht.

Noch mal, wir regeln jetzt hier nicht die Abschiebung an sich. Wir sprechen hier nicht über Verfahrensbeschleunigung oder Vollzugsdefizite in anderen Bereichen. Es geht um einen relativ kleinen, aber auch wichtigen Bereich. Es geht alleine um die Durchsuchungen in diesem Zusammenhang. Das soll

den Verwaltungsgerichten weiter zugewiesen werden, die sich auch mit den komplexen Verfahren insgesamt, was die Anerkennung von Status und Abschiebungen usw. betrift, befassen. Da liegt die Kompetenz. Da liegt auch – Sie haben es gesagt, Herr Minister – sehr viel Engagement in den letzten Jahren. Man muss auch einmal lobend hier erwähnen, dass das tatsächlich so ist beim Verwaltungsgericht in Trier. Deswegen ist es richtig, die Kompetenz dort zu bündeln.

Sie merken also, wir stehen diesem Vorschlag sehr positiv gegenüber und freuen uns auf die weitere Beratung – wir sind hier in erster Beratung – auch im Rechtsausschuss, aber wir können uns sehr gut vorstellen, das weiter so zu machen, wie das in Rheinland-Pfalz schon Übung und Praxis ist, nämlich nicht bei den ordentlichen Gerichten, sondern beim Verwaltungsgericht.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, bei der SPD, bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der FDP)

Nächster Redner für die Fraktion der SPD ist Abgeordneter Christoph Spies.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben es schon zweimal vernommen, wir verfestigen heute etwas, was in Rheinland-Pfalz schon gang und gäbe ist und sich in der Praxis bewährt hat. Mit dem neuen § 58 Abs. 9 a Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzgebung benötigen wir jedoch für unseren Weg ein Landesgesetz. Das beschließen wir wahrscheinlich im nächsten Plenum nach der Beratung im Ausschuss.

Wegen des Hintergrunds lassen Sie mich noch ein paar allgemeine Ausführungen zum Aufenthaltsgesetz, insbesondere zu § 58, geben. § 58 enthält eine Regelung, wonach die die Abschiebung durchzuführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnungen der abzuschiebenden Person zum Zweck seiner Ergreifung vornehmen kann, soweit das für die Durchführung der Abschiebung notwendig ist.

Solche Durchsuchungen dürfen nur von Richterinnen und Richtern bei Gefahr im Verzug, aber auch von der Behörde angeordnet werden. Wir diskutieren heute darüber, welcher Rechtsweg für solche derartigen richterlichen Anordnungen eröfnet ist. Sprich, an welches Gericht muss sich die Behörde wenden, an das Amtsgericht oder an das Verwaltungsgericht?

Bisher haben wir es in Rheinland-Pfalz beim Verwaltungsgericht bearbeitet. Bundesweit wurde es aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Im Zuge der neuen bundesgesetzlichen Regelungen wird die Zuständigkeit für richterliche

Anordnungen für Durchsuchungen bei Abschiebungen – künftig, es ist noch nicht in Kraft, das hatte ich vorhin schon ausgeführt – grundsätzlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Den Ländern bleibt aber über eine Öfnungsklausel die Möglichkeit – das haben wir schon mehrfach gehört, wir freuen uns darüber, dass wir ein Landesgesetz erlassen können, Herr Klein, da bin ich bei Ihnen, wir können auch dazu reden, es ist ein doppelter positiver Aspekt –, abweichende Regelungen zu trefen und die Zuständigkeit erneut den Verwaltungsgerichten zuzuweisen.

Genau von dieser Öfnungsklausel möchten das Ministerium und auch wir Gebrauch machen; denn in Rheinland-Pfalz wurde bislang in Übereinstimmung mit der Aufassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts – Sie haben es genannt, Herr Minister – die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Anordnung angenommen, mit der Folge, dass Anträge von dem jeweiligen Verwaltungsgericht, sprich Trier, bearbeitet wurden.

Für die Beibehaltung der Zuständigkeit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Wohnungsdurchsuchungen zum Zweck des Aufndens einer abzuschiebenden Person sprechen ebenfalls zwei weitere Punkte.

Erstens: Wir sorgen damit dafür, dass das Fachwissen – das haben wir schon mehrfach gehört – dort weiterhin zentral an der Gerichtsbarkeit gebündelt ist. Gerade das Verwaltungsgericht Trier – Herr Teuber stimmt schon zu, das war mir bei diesem Punkt klar – zeigt aufgrund der Bearbeitungszeit – dort liegt deutschlandweit führend die kürzeste Bearbeitungszeit vor –, was für ein Fachwissen dort vorherrscht.

(Beifall des Abg. Sven Teuber, SPD)

Genau, ein Dank an die Richterinnen und Richter und an das ganze Gericht in diesem Zusammenhang; denn zweitens beschäftigen sich auch Verwaltungsgerichte, Trier, ohnehin bereits mit Einwänden gegen Durchsuchungen zum Zweck der Abschiebung, insbesondere das Noch-Nicht-Bestehen einer Ausreisepflicht oder die Prüfung von Abschiebungshindernissen einer Ausreisepflichtigen.

Die Entscheidung über Wohnungsdurchsuchungen in diesem Kontext bei den Verwaltungsgerichten zu belassen, ist daher unseres Erachtens folgerichtig. Dass sich diese Praxis in den vergangenen Jahren bewährt hat, zeigen auch die Rückmeldungen des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts als auch der beiden Oberlandesgerichte, die sich explizit für die Beibehaltung der fachlichen Zuständigkeit bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit aussprechen.

Die SPD-Fraktion kann die Begründung der Landesregierung für eine landesrechtlich abweichende Regelung nach § 58 Abs. 9 a nachvollziehen und befürwortet vorbehaltlich der weiteren Ausschussberatungen den vorliegenden Gesetzentwurf. Wir bedanken uns für den Entwurf und auch für die enge

Abstimmung mit der richterlichen Praxis und freuen uns auf die Ausschussberatungen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nächster Redner für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Abgeordneter von Heusinger.

Vielen Dank. – Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der mannigfaltigen Ausführungen der Kollegen vor mir kann ich mich relativ kurz halten. Auch wir begrüßen den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund, dass er alles so belässt, wie es ist, vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Trier sehr gute Arbeit macht und vor dem Hintergrund, dass die fachliche Bündelung beim Verwaltungsgericht Sinn macht.

Normalerweise ist die Zuständigkeitsregelung für Durchsuchungen bei den ordentlichen Gerichten sinnvoll, weil bei den ordentlichen Gerichten gerade in anderen Verfahren, in Strafverfahren, beispielsweise bei polizeilichen Durchsuchungen, die entsprechenden Rechtsfragen der anderen Art stattfinden und auch anhängig sind. In aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten liegen diese Rechtsfragen beim Verwaltungsgericht. Was auch eine Rolle spielt: Bei Durchsuchungen sind Rechtsmittel möglich. Diese Rechtsmittel betrefen dann auch wieder Fragen aufenthaltsrechtlicher Natur. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass diese Rechtsmittel entsprechend bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit geklärt werden.

Die positive Rückmeldung kam im Übrigen schon im Vorfeld durch die Praxis. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auch auch die Oberlandesgerichte haben sich für diese Regelung ausgesprochen. Daher spricht zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen die Regelung, und wir begleiten den Gesetzentwurf positiv in den Ausschussberatungen.

Vielen Dank.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)