Protocol of the Session on May 27, 2015

Dies wird deutlich, wenn wir uns beispielsweise vor Augen führen, dass die Rentenbezugsdauer in den letzten 40 Jahren im Durchschnitt um sieben auf nunmehr 17 Jahre angestiegen ist. Glaubt man den Vorhersagen, so wird sich dieser Trend unvermindert fortsetzen. Davon könnten wir alle eventuell noch profitieren. Gleichzeitig wird aber die Zahl der jüngeren Menschen, die im aktiven Arbeitsprozess stehen, geringer. Für besonders belastete Berufsgruppen und Menschen mit Behinderungen sind in diesem Gesetz Ausnahmeregelungen vorgesehen, die ihren besonderen individuellen Belastungen im Dienst oder auch ihrer Behinderung Rechnung tragen.

(Beifall bei der SPD)

Das Gesetz sieht wie bei der gesetzlichen Altersversorgung eine Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre vor. Dies erfolgt stufenweise und sieht erst für die 1964 geborenen Beschäftigten wie bei den rentenversicherungsbeschäftigten Menschen das 67. Lebensjahr als Altersgrenze vor. Wir haben zu diesem Gesetz zahlreiche Proteste, Einwendungen, Vorschläge und Ratschläge erhalten, wie wir es besser machen könnten.

Die Rentenbezugsdauer – ich sage es ganz deutlich – sowie das, was wir in der Rentenkasse als Staat über Steuern finanzieren, oder derjenige, der entsprechende Beiträge bezahlen muss, stehen wie kommunizierende Röhren in einem gewissen Zusammenhang. Wenn wir an irgendeiner Schraube drehen, wird sich der Rest automatisch verändern.

Ich war vor einigen Jahren in Schweden. Dort hatten wir mit schwedischen Gewerkschaftern über dieses Thema gesprochen. Diese haben uns damals gesagt: Wisst ihr was, ihr macht in Deutschland diese Diskussion völlig verkehrt auf. Ihr müsst die Menschen fragen, wie lange sie arbeiten wollen. Je nachdem, wie lange die Menschen arbeiten wollen, kann man ihnen sagen, so lange könnt ihr ungefähr Renten erwarten.

Wir machen es etwas anders und flexibler als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Gesetz geht auf die Situation besonders belasteter Berufsgruppen und Menschen ein. In diesem Bereich sind etliche Mitglieder von

uns angeschrieben worden, und zwar die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen. Es wurde gebeten, an dem Gesetz Änderungen vorzunehmen. Wir haben dafür durchaus Verständnis. Es muss aber auch gleichzeitig deutlich gesagt werden, dass das Gesetz diese besonderen Belastungen, die der Einzelne empfindet, schon berücksichtigt.

Lassen Sie mich auf einige dieser Punkte eingehen. Lehrkräfte treten zukünftig nicht mehr zum Ende des Schuljahres, das dem 65. Lebensjahr vorangeht, in den Ruhestand, sondern mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Dies bedeutet eine Hinausschiebung um ein Jahr. Damit haben wir für unsere Lehrerinnen und Lehrer die – ich betone dies – bundesweit günstigste Regelung geschaffen. In den meisten anderen Bundesländern wird die Altersgrenze nämlich erst mit dem Ende des Schulhalbjahres erreicht, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

Im Bereich der Polizei, der Feuerwehr und im Justizvollzugsdienst haben wir den erheblichen dienstlichen Belastungen deutlich erkennbar Rechnung getragen. Es gelten hier auch weiterhin die Bestimmungen, wie sie bisher schon gegolten haben. Damit haben wir im Bereich der Polizei bis auf Hamburg und Hessen die günstigsten Ruhestandsregelungen. Bei den Feuerwehren liegen wir in etwa im Mittelfeld, und bei den Justizvollzugsbeamten haben wir mit Hamburg und Niedersachsen ebenfalls die günstigste Regelung.

Im Bereich der Schwerbehinderten wird die Antragsaltersgrenze stufenweise für die nach dem 31. Dezember 1955 Geborenen nicht wie sonst um zwei Jahre, sondern lediglich um ein Jahr auf das 61. Lebensjahr angehoben, womit man den besonderen Belangen Schwerbehinderter deutlich Rechnung trägt. Der abschlagsfreie Eintritt in den Ruhestand wird um zwei Jahre von 63 auf 65 Lebensjahre angehoben.

(Glocke der Präsidentin)

Wir liegen damit in etwa im Bundesdurchschnitt. Es ist zu begrüßen, dass darüber hinaus – ich bin gleich fertig – mit dem FALTER-Arbeitszeitmodell älteren Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb eines maximal vierjährigen Zeitraums einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu erreichen.

Der Gesetzentwurf macht insgesamt deutlich, dass der Gesetzgeber die Belastungssituationen der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt und diesen ausdrücklich Rechnung trägt. Wir werden dem Gesetz zustimmen.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bevor ich dem nächsten Redner das Wort erteile, begrüße ich auf der Zuschauertribüne Jugendliche des Berufsvorbereitungsjahrgangs 2014/2015 der CJD Speyer sowie Mitglieder der Kolpingfamilie Wissen e. V. und des Bezirksverbands Oberberg Süd. Seien Sie herzlich willkommen

im Landtag!

(Beifall im Hause)

Für die CDU-Fraktion hat Herr Kollege Henter das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich kurz – Herr Kollege Noss hat es schon ausgeführt – auf die Schwerpunkte des Gesetzentwurfs eingehen. Es geht um die Anhebung der bisherigen im Landesbeamtengesetz festgelegten Altersgrenzen. Die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter wird ab 1. Januar 2016 beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1951 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Es erfolgt hier eine Anlehnung an das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den Jahrgang 1964 das 67. Lebensjahr die Altersgrenze bilden.

Bei den Lehrerinnen und Lehrern – Herr Kollege Noss hat es ebenfalls erwähnt – gilt als Altersgrenze nicht mehr wie bisher das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sondern das Schuljahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die derzeit geltenden Altersgrenzen für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bleiben unverändert. Gleiches gilt für die Feuerwehr und die Justiz.

Die allgemeine Antragsaltersgrenze von 63 Jahren bleibt unverändert. Der Abstand zur Regelaltersgrenze wächst damit von zwei auf vier Jahre. Wenn jemand das ausnutzt, muss er einen maximalen Abschlag von 14,4 % hinnehmen. Die Antragsaltersgrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1956 in Stufen von jeweils zwei zusätzlichen Monaten auf das vollendete 61. statt wie bisher auf das 60.Lebensjahr angehoben.

Im Landesbeamtenversorgungsgesetz wird zudem für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die nach mindestens zwei Amtsperioden nicht mehr zur Wahl antreten möchten, die Möglichkeit eröffnet, sich anstelle einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug eines Altersgeldes zu entscheiden. So weit zu den Grundlagen dieses Gesetzes.

Die Grundlagen basieren auf Regelungen, die im Rentenrecht vorgenommen worden sind, nämlich die Verlängerung auf 67 Jahre. Wir müssen immer alle miteinander bedenken, dass wir, wenn wir diese Regelungen aus dem Rentenrecht zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten übernehmen, nicht ganz diejenigen Regelungen vergessen sollten, die im Rentenrecht zugunsten der Rentner eingeführt worden sind und auch da etwas zugunsten der Beamtinnen und Beamten übernehmen.

(Beifall der CDU)

Ich denke hier an die Regelung der Mütterrente wegen vor 1992 geborener Kinder.

Wir beantragen, dass diese Regelung auch für die Landesbeamtinnen und -beamten übernommen wird. Wir orientieren uns da an dem Freistaat Bayern, der das für seine Beamtinnen gemacht hat, und wir beantragen, dass eine entsprechende Regelung in Rheinland-Pfalz verabschiedet wird.

(Beifall bei der CDU)

In der Gesetzesbegründung in der Drucksache 16/4505 steht auf Seite 39 – ich zitiere jetzt –: „Wenn gleichwohl eine Verbesserung der Berücksichtigung von Erziehungsleistungen auch im Rahmen der Beamtenversorgung grundsätzlich wünschenswert wäre,“ – schreiben Sie selbst – „gibt es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel (...) im Bereich des Dienstrechts derzeit andere Prioritäten (lineare Erhöhung der Bezüge...).“ Darüber werden wir noch einmal gesondert reden.

Ich halte noch einmal fest, Sie sagen, in Zeiten von Rekordsteuereinnahmen, die das Land zu verzeichnen hat, haben wir kein Geld, um unsere Beamtinnen und Beamten fair zu behandeln, um Übernahmen der Regelungen aus dem Rentenrecht in das Beamtenrecht zu übernehmen. – Eine bemerkenswerte Feststellung.

(Beifall bei der CDU)

Eine weitere Änderung, die wir beantragen, betrifft das Altersgeld für die Hauptverwaltungsbeamten. Wir halten die Regelung, die Sie jetzt einführen, grundsätzlich für gut. Die Anhörung hat ergeben, dass die Hauptverwaltungsbeamten bei uns in Rheinland-Pfalz bundesweit zu denen gehören, die den restriktivsten Regelungen unterworfen sind, weil sie immer wieder antreten müssen, damit sie ihr Ruhegehalt bekommen können, ansonsten werden sie nachversichert.

Also wir halten die jetzige Regelung, dass man nach zwei Amtsperioden entscheiden kann, ob man antritt oder nicht, für eine grundsätzlich begrüßenswerte Regelung. Was wir aber etwas vermissen, ist, dass man sagt, der Beihilfe sollen sie nicht mehr unterfallen. Auf der anderen Seite führen Sie aus, das Landesdisziplinarrecht wird geändert. Darunter sollen sie noch unterfallen. Dann haben sie wieder den Status der Beamten, und bei der Beihilfe nimmt man ihnen den Status der Beamten. Wir beantragen deshalb, sobald Altersgeld gezahlt wird, dass sie da wieder der Beihilfe unterliegen.

(Beifall der CDU)

Zum Zweiten sind wir der Auffassung, dass gewisse Vordienstzeiten wie beim normalen Ruhestand von Beamten auch in diesen Fällen beim Altersgeld zum Tragen kommen.

Unser letzter Änderungsantrag bezieht sich auf das Ehrensoldgesetz. Auch darauf sind wir im Rahmen der Anhörung gestoßen worden. Nach dem Ehrensoldgesetz erhalten frühere ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold nach einer Amtszeit in derselben Gemeinde von mindestens zehn Jahren in Höhe von 25 %, nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren in Höhe von 33 % der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.

Gemäß § 1 Abs. 1 Ehrensoldgesetz gilt die Amtszeit von zehn Jahren auch als erfüllt bei Unterschreitung um einen geringfügigen Zeitraum. Der beruht auf der Festlegung der Wahltage durch die Landesregierung unter Abweichung von der gesetzlichen Wahlzeitdauer.

Hier gibt es ein Bedürfnis nach Klarheit. In Koblenz ist geurteilt worden, vier Monate und 17 Tage seien noch eine geringfügige Unterschreitung. Wir schlagen sechs Monate vor. Dann herrscht Rechtsklarheit, und wir haben unseren ehemaligen Bürgermeistern auch Rechtsklarheit vermittelt.

(Beifall der CDU)

Wenn wir dieses Gesetz so verabschieden, dann müssen auch ein umfassender Gesundheitsschutz und ein deutlich verbessertes Gesundheitsmanagement gefordert werden. Dafür müssen aber auch Finanzmittel und geeignete Kräfte zur Verfügung gestellt werden. Wenn es dazu eines Entschließungsantrags von Rot-Grün bedarf, dass die Landesregierung tätig wird, dann verwundert uns das sehr. Unseres Erachtens ergibt sich das schon aus dem Fürsorgepflichtgedanken, den der Dienstherr zugunsten seiner Beamtinnen und Beamten hat,

(Beifall bei der CDU)

und – lassen Sie mich das sagen – nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern auch für Angestellte. Deshalb verwundert es uns noch mehr, dass im Rahmen einer Beamtenrechtsnovelle dieser Gedanke von Ihnen in einem Entschließungsantrag vorgetragen wird.

Wir sind der Meinung, da muss etwas geschehen, ohne dass man einen Entschließungsantrag stellt. Selbstverständlich, wenn wir die Leute länger arbeiten lassen, muss etwas im Gesundheitsmanagement geschehen. Man muss altersgerechte Arbeitsplätze anbieten, eine pure Selbstverständlichkeit, auf die der Dienstherr von selbst kommen müsste. Wenn dazu ein Entschließungsantrag von RotGrün erforderlich ist, ist das unseres Erachtens reine Show und ein Armutszeugnis.

Vielen Dank.

(Beifall der CDU)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat Herr Kollege Schlagwein das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf sieht die Vollendung des 67. Lebensjahres nun als neue Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte vor. Gemäß dem Koalitionsvertrag 2011 wird das hohe Eintrittsalter damit stufenweise um zwei Jahre erhöht.

Für besonders belastete Berufsgruppen – es ist gesagt

worden; auch dies gemäß Koalitionsvertrag – gibt es Ausnahmeregelungen. Ich will sie nicht alle noch einmal aufzählen. Nur um ein Schlaglicht auf eine Berufsgruppe zu werfen, um deutlich zu machen, dass wir uns Gedanken gemacht haben: Wenn im Justizvollzugsdienst beispielsweise – um diesen Bereich jetzt konkret zu nennen – das Sterbealter im Durchschnitt der Bediensteten deutlich niedriger liegt als in anderen Tätigkeitsbereichen der Landesverwaltung, und zwar um mehrere Jahre, dann haben wir das auch zu berücksichtigen, und das tun wir hiermit auch.

(Marlies Kohnle-Gros, CDU: So ist das mit dem Schichtdienst!)

Im Schuldienst gibt es besondere Belastungen. Auch darauf reagieren wir. Hier wird die Altersgrenze für beamtete Lehrkräfte lediglich um ein Jahr angehoben. Sie erfolgt aus schulorganisatorischen Gründen allerdings rascher als in den anderen Bereichen.