Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Antrag der Fraktion der FDP – Drucksache 15/1773 –, Kreis-, Verbandsgemeinde- und Bezirksverbandsumlage im Rahmen der kommunalen Doppik betreffend.
Beratungen: Durch Beschluss des Landtags vom 15. Mai 2008 ist der Antrag an den Innenausschuss überwiesen worden. Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner 19. Sitzung am 12. August 2008 beraten.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Pörksen, ob es eine kluge Entscheidung war, wird sich noch herausstellen.
Meine Damen und Herren, als unser Antrag zur Kreis-, Verbandsgemeinde- und Bezirksverbandsumlage – Frau Kollegin Fink, ein schwieriges Wort – im Rahmen der kommunalen Doppik am 15. Mai 2008 im Plenum beraten wurde, führte Innenminister Karl Peter Bruch Folgendes aus – ich zitiere: „ Wir waren der Meinung, es muss für beide Haushalte gelten. Hier gibt es im Grunde genommen auch keinen Dissens. Es stellt sich lediglich die spannende Frage, ob das klar genug geregelt ist.
Deswegen bin ich der Meinung, dass ich Ihnen einen Sprechzettel von acht Seiten erspare. Wir werden versuchen, im Innenausschuss eine Lösung zu finden.“ –
Die FDP-Fraktion war gespannt, was der Herr Innenminister im Innenausschuss als Lösung vorschlagen würde.
Folgt man der Vorlage 15/2774, der Tischvorlage für die 19. Sitzung des Innenausschusses am Dienstag, dem 12. August 2008, so führt diese Tischvorlage leider nicht zu mehr Klarheit, sondern zu noch mehr Verwirrung.
Herr Kollege Pörksen, auf Seite 4 wird mutig ausge- führt – ich zitiere –: „Aufgrund dieser Bestimmungen der Rechtsverordnung des Innenministeriums haben auch Gemeindeverbände sowohl den Ergebnishaushalt als auch den Finanzhaushalt (bzw. die Rechnung) auszugleichen – so wie es der Landesgesetzgeber in § 93 Abs. 4 GemO normiert hat.“
In der Zusammenfassung zu dieser Tischvorlage heißt es jedoch auf Seite 5 – ich zitiere –: „Sofern Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten getätigt werden müssen, muss der Umlagesatz so bemessen werden, dass ordentliche Einzahlungen in einer Höhe erzielt werden, die ausreichen, um neben den ordentlichen Auszahlungen auch die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Investitionskrediten zu decken.“
Herr Minister, was gilt nun? Aber ich muss sagen, der Herr Minister ist nicht da. Herr Staatssekretär, was gilt denn nun, die Rechtsverordnung des Innenministeriums, wonach sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt auszugleichen sind, oder das Zurückrudern auf Seite 5, dass zumindest der Finanzhaushalt auszugleichen ist, um Zinsen und Tilgung von Investitionskrediten bedienen zu können?
Herr Kollege Pörksen, wir wollten mit unserem Antrag Klarheit erreichen. Die haben wir leider nicht bekommen.
Meine Damen und Herren, dies verwundert die FDPFraktion nicht, wenn man die Folgen bedenkt. Die in der Tischvorlage aufgeführten Rechenbeispiele zeigen klar, dass bei Erfüllung des Ausgleichs des Ergebnishaushalts die Kreis-, Verbandsgemeinde- und Bezirksverbandsumlagen zum Teil kräftig steigen müssten. Beim Bezirkstag der Pfalz wäre dies ein Anstieg von bisher 13,7 Millionen Euro auf 15,8 Millionen Euro, also eine Erhöhung der Bezirksverbandsumlage um 15,3 %.
Beim Landkreis Südwestpfalz – ausweislich der Tischvorlage – müsste die Kreisumlage um 4,57 Prozentpunkte erhöht werden, und dies bei einem Haushalt, der schuldenfrei ist, Herr Kollege Fuhr.
In der Tischvorlage heißt es – Zitat –: „Die (vergleichs- weise hohe) Differenz von 4,57 Umlage-Prozentpunkten erklärt sich aus ‚fehlenden’ Tilgungsverpflichtungen aufgrund der Schuldenfreiheit des Landkreises.“
Meine Damen und Herren, diejenigen, die am solidesten gewirtschaftet haben, müssen bei Einführung der kommunalen Doppik die höchsten Umlageerhöhungen in Kauf nehmen. Das ist in der Tat ein bemerkenswerter Vorgang.
Herr Kollege Fuhr, ich sehe Sie gerade, wir sind gespannt, ob der Kreistag der Südwestpfalz den Mut aufbringen wird, die Kreisumlage um 4,57 Prozentpunkte anzuheben, und wie die Kommunalaufsicht reagieren wird, wenn dies der Kreistag aus nachvollzieh- baren – – –
Ja, Ihr erhöht nicht. Dann kommt genau die spannende Frage: Was macht die ADD in Trier, schickt sie Ihnen den Haushalt zurück oder nicht?
Wir sind überzeugt, dass die in der Tischvorlage aufgeführten Beispiele einer Umlagenerhöhung, um den Ergebnishaushalt auszugleichen, bei Weitem zu gering sein werden, weil in vielen kommunalen Haushalten Verpflichtungen aus Pensionszahlungen, unterlassenen Instandhaltungen, latenten Steuern und weiteren ausgabenwirksamen Aufwendungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung führen, noch nicht berücksichtigt sind.
Meine Damen und Herren, Herr Kollege Fuhr, der Landtag Rheinland-Pfalz kann unseren Antrag ablehnen. Die Probleme, die wir aufgezeigt haben, werden auch den Landtag in Zukunft weiter beschäftigen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wieder einmal, schon zum zweiten Mal, beschäftigt uns im Landtag die neue Doppik, die neue kaufmännisch geprägte Buchführung bzw. Haushaltsführung.
Der Beratung des Antrags im Plenum – Herr Kollege Creutzmann hat es gesagt – ist eine ausführliche Beratung gefolgt. Die SPD-Landtagsfraktion hat damals beantragt, das Thema „Umlageermittlung und Umlageberechnung nach der neuen Doppik“ im Innenausschuss zu erörtern. Wir hatten damals darum gebeten, dass das zuständige Innenministerium anhand von Berechnungsbeispielen die Umlageermittlung auf der Seite der Umla
Vorausgegangen war die Debatte darüber – dies hat Herr Creutzmann eben nochmals versucht deutlich zu machen –, ob die Bestimmungen der neuen Doppik mit denen der bisherigen und auch weiterhin geltenden Gemeindehaushaltsordnung einheitlich klar bestimmt sind oder es einer Klarstellung bedarf.
Unsere Fraktion hat bereits damals keinen weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf gesehen. Wichtig für uns war jedoch, dass anhand von Beispielen dargelegt wird, dass die vorhandenen Bestimmungen eindeutig und nicht geeignet sind, Unklarheiten hervorzurufen. Genau dies hat die Beratung anhand der Beispiele im Innenausschuss deutlich gemacht.
Was die erwähnten Beispiele anbelangt, lagen noch nicht so viele Fälle vor. Wir hatten schon damals darüber gesprochen. Wir befinden uns bei der Doppik im Moment in der sogenannten Freiwilligenphase; denn erst ab dem kommenden Jahr 2009 ist die Einführung der Doppik für alle Kommunen verpflichtend.
Dennoch waren die vorhandenen Beispiele sehr wohl geeignet, die Ermittlungen der Umlagen zugunsten der umlageberechtigten Verbandsgemeinden, Landkreise und des Bezirksverbands Pfalz zweifelsfrei zu verdeutlichen, waren doch bei den Beispielen, insbesondere bei den Kreisen – Herr Creutzmann hat es angesprochen – sehr unterschiedliche finanzwirtschaftliche Strukturen gegeben.
Dem Antrag der FDP lag die Befürchtung zugrunde, dass die künftigen beiden Haushalte der Kommune, nämlich der Finanzhaushalt und der Ergebnishaushalt, auszugleichen sind und dies zu Ungerechtigkeiten führen werde.
Anhand der vorgelegten Beispiele – – – Da war ein Landkreis – Herr Creutzmann, sie haben es gesagt – ohne Tilgungsverpflichtungen aufgrund der Schuldenfreiheit. Auf der anderen Seite war ein Landkreis mit vergleichsweise hohen Tilgungszahlungen. Dabei hatte sich folgendes Bild ergeben: Beim schuldenfreien Landkreis war der Umlagesatz nach dem Ergebnishaushalt bemessen mit dem Ergebnis, dass auch der Finanzhaushalt ausgeglichen war.
Im anderen Fall mit dem mehr verschuldeten Haushalt kam es zum umgekehrten Verhältnis; denn dort hat sich anschaulich gezeigt, der Umlagesatz wird nicht nach dem Ergebnishaushalt, sondern nach dem Finanzhaushalt bemessen. Dann ist auch der Ergebnishaushalt ausgeglichen. Das gleiche Ergebnis wurde auch anhand von Berechnungsbeispielen mehrerer Verbandsgemeinden deutlich.
Damit stand fest, dass die vorhandenen gesetzlichen Regelungen den unterschiedlichen Situationen und Strukturen bei den umlageberechtigten Kommunalverbünden Rechnung tragen und im Ergebnis zu keinen unberechtigten oder ungleichen Umlagebelastungen führen.
Sollte es dennoch – schließlich kann man nicht alle Entwicklungen voraussehen – zu gewissen Ausreißern bei der Umlageermittlung kommen und sich unzumutbare Umlagenbelastungen für umlageverpflichtete Kommunen ergeben, greifen und schützen die vorhandenen verfassungsmäßigen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung vor derartigen Unzumutbarkeiten. Danach haben nämlich die umlageberechtigten Kommunen bei der Festsetzung des Umlagesatzes neben dem Haushaltsausgleichsgebot auch das geschützte Selbstverwaltungsrecht der umlageverpflichteten Kommunen und vor allen Dingen das Gebot der kommunalen Rücksichtnahme zu beachten.
Im Ergebnis ist daher auch dank der geeigneten Beispiele, wofür sich die SPD-Landtagfraktion beim Innenministerium ausdrücklich bedankt, festzustellen, dass die Kommunalverbünde für die Erhebung der Umlagen eine klare und sichere Rechtsgrundlage haben.
Es herrscht Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Weitere gesetzliche Bestimmungen sind deshalb nicht erforderlich. Das war das Ergebnis der Empfehlung des Innenausschusses.