übt. Die Landesregierung hat in ihrem Entwurf an der Pflicht des Landtagspräsidenten zur Rechtsprüfung festgehalten.
Ich möchte an dieser Stelle nicht auf die Gründe dafür eingehen. Sicher wird dieser Punkt im Rahmen der Ausschusspera- ·
Ungeachtet des Ergebnisses der weiteren Beratungen ist in die allgemeine Begründung des Gesetzentwurfs eine Ände
rungsvariante aufgenommen worden. Diese Änderungsvariante sieht vor, dass der Präsident des Landtags den Verfas
und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird umgesetzt, was im Rahmen der Verfassungsreform im Frühjahr dieses Jahres mit den Stimmen der CDU beschlossen wurde, nämlich die Einführung der Volksinitiative sowie Änderun- · gen hinsichtlich Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheide. Die CDU hat diese Verfassungsreform mitgetragen, folgerichtig werden wir auch diesen Gesetzentwurf mittragen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, aber bereits im Rahmen der Debatte zur Verfassungsreform habe ich ver
deutlicht,_dass wir einer übermäßigen Ausweitung plebiszitärer Elemente äußerst kritisch gegenüberstehen. Es besteht die Gefahr der Reduzierung komplexer Themen auf wenige Schlagworte, und es kann zu einer starken Vereinfachung führen, wenn es zu übermäßigen Plebisziten kommt.
Es lässt sich auch nicht bestreiten, Plebiszite führen leicht zu einer Überbetonung von Einzelinteressen und Minderheitenpositionen, und- um auch dies ganz deutlich zu sagen- Plebiszite sind sicherlich auch kein Allheilmittel zur Bewältigung einer vermeintlichen Krise des Parteienstaats.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, deshalb kommt es -auf die richtige Dosierung dieses Instrumentariums an. Dabei sind natürlich folgende Fragen von entscheidender Bedeutung:
Wie hoch sollen die Quaren sein? Wie viele Unterschriften sind wann, wo und in welcher Weise zu leisten? Allgemein gefragt: Wie hoch sollen die Hürden und Schranken werden?
men vorgegeben, in d~m sich der vorliegende Gesetzentwurf bewegen muss. Ich darf vorwegnehmen, der Gesetzentwurf bewegt sich auch in diesem Rahmen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn man diesen Gesetzentwurf genauer liest, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Landesregierung innerhalb dieses
. rennoch einmal erschwert hat. Die Hürden sind nach wie vor nicht so tief, wie. man dies landläufig vielleicht meinen könn
Füreine Volksinitiative sind 30 000 Unterschriften nötig, die innerhalb eines Jahres zu sammeln sind, wobei- das ist sicherlich ein sehr aufwendiger ·Punkt - jeder Unterzeichner sein Stimmrecht durch eine behördliche Bestätigung nachzuweisen hat. Auch nicht ganz unwichtig ist die Voraussetzung, die Antragsteller haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Auch beim Volksbegehren gehen die Kosten grundsätzlich zunächst einmal zu _Lasten der Antragsteller, und es muss nach wie vor grundsätzlich ein Antragsverfahren durchge
fuhrt werden. Dafür bedarf es nach dem Gesetzentwurf der Unterschrift von mindestens -20 000 Stimmberechtigten -früher waren es 30 000-, die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags bei der Landesregierung geleistet sein_ müssen.
Das Volksbegehren ist letztlich in der Regel zustande gekommen, wenn ihm 300 000 Stimmberechtigte zugestimmt haben. Früher waren es 600 000. Aber auch in diesem Fall gibt es wiederum Eintragungslisten, und es besteht eine relativ kurze Frist von zwei Monaten, innerhalb der die Stimmbe-· rechtigten in der Regel zugestimmt haben müssen."
Ein Gesetz im Wege des Volksentscheids ist erst dann angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Gesetzentwurf zugestimmt und sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, auch in Zukunft sind die Hürden so hoch, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Zwar wurden die Quoren gesenkt, aber meiner Meinung nach wird nach wie vor verhindert, dass Minderheiten mit Einzelinteressen das Instrumentarium der Bürgerbeteiligung missbrauchen. Dies wirdvon der CDU begrüßt, da wir der Auffassung sind, dass Instrumente der direkten Bürgerbeteiligung nur greifen dürfen und greifen sollten, wenn es um Themen geht, die die Menschen wirklich bewegen und das Parlament ignoriert, also nur im Ausnahmefall.
Meine sehr verehrten Damen und Herren. im Vergleich zu anderen Bundesländern sind wir mit diesen Neuregelungen weder Vorreiter noch Schlusslicht. Wir befinden uns sozusagen im guten Mittelfeld. Deshalb verstehen wir als CDU Plebiszite in ihrer nach wie vor eher restriktiven Ausgestaltung nicht als
ne im Einzelfall sinnvolle Ergänzung. Deswegen werden wir diesem Gesetzentwurf zustimmen. Die angesprochenen Einzelheiten werden wir im Rechtsausschuss diskutieren.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit· der heutigen ersten Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Wahlgesetzes vollziehen wir zumindest auf gesetzgeberischer Ebene den letzten Schritt zur Umsetzung der umfassenden Verfassungsreform, die am 18. Mai in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Verfassungsänderung erfolgt neben der Einführung einer ganzen Reihe neuer Staatszielbestim
mungen, neuer in die Verfa~sung aufgenommener Rechte des Landtags und der Abgeordneten sowie der Verpflichtungen der Landesregierung, die wir im letzten Plenum mit der Abstimmung über die Vereinbarung zwischen dem Landtag und der Landesregierung, nun auch verkündet im Gesetzesund Verordnungsblatt. in Kraft gesetzt haben, nun.de·r näch
mente direkter Demokratie in unserem Land etwas handhabbarer und bezüglich ihrer Hürden für die Bürger leichter erkllmmbar machen sollen.
Herr Kollege Berg, im Gegensatz zu dem, was Sie gesagt haben, liegen wir mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Volksinitiative sowie über die Quoren beim Volksbegehren und beim Volksentscheid durchaus an vorderer Position der Bundesländer. So ist mir beispie)sweise durch Nachfragen bekanntgeworden, dass in Nordrhein-Westfalen erst jetzt ein· Gesetzentwurf zu dieser Thematik eingebracht wurde.
Mit den Regelungen, die in den Artikeln 108 a, 109 und 115 der Landesverfassung neu gefasst ~urden, haben wir zum einen das Instrument der Volksinitiative geschaffen, die es ermöglicht, dass sich der Landtag bei einer entsprechenden Unterschriftenzahl von 30 000 Unterschriften mit einem Gegenstand, beispielsweise mit einem Gesetzentwurf, der im Rah
men dieses Instruments an ihn herangetragen wird, befassen muss. ln d.en anderen Regelungen haben wir die Quoren für das ~rfolgreiche Volksbegehren auf 300 000 abgesenkt. Dies sind 10 % der wahlberechtigten Bevölkerung in Rheinland
Mit den vorgelegten Umsetzungen im Landeswahlgesetz werden die wahltechnischen Konsequenzen aus dieser Verfassungsänderung gezogen. Wir werden im Rahmen der Ausschussberatung noch Gelegenheit haben, über die Details zu sprechen.
Wichtig erscheint mir- darin stimme ich dem Kollegen Berg zu -, dass zunächst einmal die Initiatoren die Kosten zu tragen haben. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Listen erstellt werden und. den Gemeinden zugestellt werden müssen, werden h~diglich bei einem Erfolg des Volksbegehrens erstattet, wenn dadurch die nötige Ernsthaftigkeit des ge
samten Unterfangens nachgewiesen ist.·Dies dient dazu, den Missbrauch dieses Instruments von vornherein zu verhindern.
sen:wird die Frage sein, die in diesem Gesetz sehr ausführlich geregelt ist, wer über die Zu Iässigkeit einer Volksinitiative, ei