Protocol of the Session on December 14, 2000

Herr P[äsident, meine Damen und Herren! Wir alle werden heutzutage auf vielfältige Weise mit Lärm konfrontiert, aber nicht alles klingt wie Musik in unseren Ohren. Verkehrslärm, von A~lagen ausgehender Lärm, Baulärm sowie Wohn- und Freizeitlärm begleiten uns. Lärmbewusstes Planen, lärmmindernde Konstruktionen und lärmmindernde Verhaltensweisen tragen dazu bei, das Problem Lärm in Grenzen zu halten, lösen es aber nicht.

So beeinträchtigt Lärm hier und da nicht nur die Wohn" und Lebensqualität, ·sondern nimmt sogar gesundheitsgefährdende Ausmaße an. Der Lärmschutz ist ein Anliegen, das die C:DU-Fraktion schon immer verfolgthat. Die Lärmproblematik verdient angesichts der allgemeinen Entwicklung große Beachtung.

Wenn wir schon mehr und mehr dem unvermeidbaren Lärm ausgesetzt sind, so ist es wichtig, wenigstens beim vermeidbaren Lärm anzusetzen und diesen einzudi:.mmen. Der Bund

hat von seiner Gesetzgebungskompetenz_ Gebrauch gemacht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz aus dem Jahr 1996 hat keine praktische Bedeutung mehr, und die Lärmschutzverordnung ist nicht mehr in vollem Umfang anwendbar. Vor diesem Hintergrund be-fürworten wir, dass das Land den Regelungsspielraum ausfüllt, der ihm bei dem immissionsschutz verblieben ist, um insbesondere den Lärm

schutz effektiver zu gestalten. Es bedarf konkreter und verlässlicher Regelungen. Die örtlich zuständigen Stellen benötigen klare Entscheidungsgruridlagen.

Wenn dadurch Anzeigen und zivilrechtliche Unterlassungsklagen vermieden, also Behörden und Gerichte entlastet wer

den können, ist das fn unserem Sinn. Insgesamt-erscheinendie getroffenen Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf angemessen und verhältnismäßig, zu mal entsprechende Aus

nahmen für Gewerbetreibende, landwir..schaftliche Betriebe und_ je nach örtlichen Verhältnissen stattfindende Anlässe -Stichwort Volksfeste- vorgesehen und möglich sind.

Es ist uns_ ein Anliegen, dass unter die Ausnahmetatbestände beispielsweise Gewerbebetriebe fallen, die in den entspre

·chenden Gebieten im Rahmen ihrer Genehmigungen ge

räuschintensive Arbeiten ausführen. Gleiches gilt beispielsweise für Weinbauoetriebe, die anlässlich der Weinlese nachts noch Nacharbeiten auszuführen haben. Anregungen des Bauern- und Winzerverbandes- das haben Sie bereits angesprochen, Frau Ministerin -wie auch die Immissionsbelastung bej der Tierhaltung wurden berücksichtigt.

Im Übrigen sind wir mit den ergänzenden Bestimmungen zur Luftreinhaltung einverstanden. Die im Gesetzennvurf außer

dem enthaltene Anpassung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes· ergibt sich aus der entsprechenden EU

Richtlinie. Es ist sinnvoll, diese Anpassung, die sich insbesondere auf die E~stellung externer Notfallpläne bezieht, im Rahmen der Neuordnung des Immissionsschutzrechts vorzunehmen. Solch-e Notfallpläne gewährleisten einen besseren Schutz vor den Folgen schwerer Unfälle und führen dazu, dass man diese Folgen besser in den Griff bekommen kann·.

Zusammenfas~end stelle ich fest, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzennvurfs angemessen, verhältnismäßig und praktikabel sind. Dem Gesetzentwurf werden wir also zustimmen.

Vielen Dank.

· (Beifall bei der CDU)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Hering das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Von Herrn Kollegen Leonhard haben wir gehört, dass die CDU-Fraktion dem

Lärm eine nahe Priorität einräumt. Das haben wir schon an

derweitig erfahren. Es ist aber eine andere Frage, ob das der Lärmbeseitigung gedient hat.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf verfolgt vomGrund her zwei Zielsetzungen. Zum einen w_ird_ die nonvendi-.

_ ge Rechtsanpassung vorgenommen, zum anderen wird mei__

- nes Erachtens eine wichtige Regelung im Bereich. des Lärm

schutzes getroffen. Frau Ministerin Martini hat ausgeführt, dass der Bund verpflichtet seC diese EU-Richtlinie umzusetzen. Dem Bund- fehlt allerdings die notwendige Gesetzgebungskompetenz. Deshalb war es notwendig, dass die Länder diese Richtlinie umsetzen. Es war ferner sinnvoll, sich dem Erlass der Störfallverordnung des Bundes anzupassen, sodass eine einheitliche Regelung auf Bundesebene in diesem Wichti

genBereich vorhanden ist.

Es könnte zunächst einmal die Frage gestellt werden, ob es sinnvoll ist, ein weiteres Gesetz auf den Weg zu bringen, und ob es nicht möglich sei, die Regelungen in Form einer Verordnung zu treffen. Das hätte allerdings zur Konsequenz gehabt, dass wir )ediglicli die Anforderungen an die Errichtung und die Beschaffenheit von Betrieben mit einer Verordnung

_n~geln könnten. Die verhaltensbezogenen Immissionen hät

ten aber nicht auf dem )Neg einer Verordnung geregelt werden können. Dann wäre es dazu gekommen, dass für das nachbimchaftliche Miteinander so wichtige Fragen wie die -Frage der Nachtruhe, der Nutzung von Fahrzeugen auf Pri

vatgelände, der Nutzung von Tongeräten und die für das Le

ben so entscheidende Frage, wann der Rasen gemäht werden

darf, nichtdurch ein Gesetzgeregeltwerden können.

Dadurch wäre der Nachbar, dersich gestört gefünlt hätte, ge

zwungen, die Gerichte anzurufen oder über den Weg des

Ordnungswidrigkeitsverfahrens seinen Lärmschutz zu erhal

ten. ln diesem Fall halten wir es für sinnvoll, ein weiteres Gesetz auf d~n Weg zu bringen, das diese wichtigen nachbarschaftsrechtlichen Fragen regelt. Ansonsten hätten wir viel

leicht ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte auf den Weg gebracht, aber.nicht für den nachbarschaftliehen Frieden gesorgt.

Deshalb halten wir diese Regelungen für sinnvoll. Wir halten es für wichtig, dass der Sachverhalt geregelt ist. Dann ist nicht die Frage zu entscheiden, ob der Rasen ab 14.00 Uhr oder ab

15.00 Uhr gemäht werden darf, sondern wichtig ist, dass die Frage geregelt ist und nicht im Einzelfall von Gerichten entschieden werden muss.

Die Zuständigkeitsregelung in§ 14, dass die or..snahe Behör-

de vor Ort das regelt, halten wir für sachgerecht und richtig.

Es ist ein sinnvoller und notwendiger Gesetzentwurf, der keine großen Diskussionen in den Ausschüssen hervorgerufen hat. Deshalb wollen wir durch Redeh nicht noch mehr Lärm hervorrufen, sondern nur sagen, dass wir dem Gesetz zustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Ich erteile Herrn Abgeordneten Dr. Brau·n das Wort.

Herr Pr~sident, meine Damen und Herren! ln dem Gesetzentwurf werden nicht nur die Lärmimmissionen geregelt- dazu werde ich später noch kommen-. sondern der Gesetzentwurf -ist auch deshalb notwendig geworden, weil dadurch die EURichtlinie- umgesetzt wird, er bei Katastrophenfä_llen vorsorgend tätig sein soll und regeln soll, wie in Katastrophenfällen vorzugehen ist.

Wir halten es für besonders wichtig, dass die Bevölkerung über Notfallpläne informiert wird. Ich möchte nicht lange darüber reden, welche Notfälle in der letzten Zeit in Rheinland-Pfalz-eingetreten sind, bei denen die Bevölkerung betroffen war.

Bei zweiFällen auf dem- Gelände der Knoll AG, einer Tochter der BASF AG, und bei der BASF war die Bevölkerung direkt betroffen. Es waren auch Kinder betroffen, die ärztlich untersucht werden mussten. Einige_ mussten sogar stationär in Krankenhäusern behandelt werden.

Wir müssen also erkennen, dass Industrieanlagen bzw. Chemieanlagen nach wie vor ein gewisses Gefährdungspotenzial haben. Es ist wichtig für die Bevölkerung zu wissen, wie sie sich ·verhalten soll, wenn Notfälle eintreten.

Deshalb ist es wichtig, dass in § 5 a Abs. 4 geregelt wird, dass externe Notfallpläne für Unfälle bei der Industrie, für Unfälle bei entsprechenden Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, öffentlich ausgelegt werden, damit die Bevölkerung darüber informiert wird, und Pläne, wenn sie geändert werden, wieder der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden müssen. Auch bei Änderungen, die durch die Bevölkerung eingebracht werden, muss wieder eine entsprechende Offenlegung stattfinden: Wir halten das für richtig und für gut.

- Wir sagen aber auch, dass die Kreise und kreisfreien Städte,

die diese Auslegung vornehmen müssen, offensiv dafür werben müssen, damit sich Leute informieren, wie man sich bei entsprechenden Notfällen richtig verhalten kann. Das ist der eine Punkt, _den wirfür wichtig und richtig halten.