schieden, dass eine solche Regelung nur vom Gesetzgeber selbst getroffen werden könne. Die Landesregierung sieht in dieser Entscheidung- eine Revision wurde vom OVG nicht zugelassen; ich zitiere mit Ihrer Genehmigung, Herr Präsident
hen keinen Grund darin, aus der Förderung eine nach oben offene Besoldungsskala zu machen. Deshalb unterstützen wir den Gesetzentwurf der Landesregierung, der- für das Jahr
2000 42 000 DM pauschal pro Vollkraft vorsieht und dann jeweils Steigerungen, die dem BAT prozentual entsprechen.
te Förderpraxis auf dem bisherigen Niveau fortgeführt und die Rechtssicherheit der Förderung wiederhergestellt wird. Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu.
Di=!S hat die SPD-Fraktion 1991 bei der Verabschiedung des Landesgesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes verkündet. Ich war damals schon im Landt~g. Ich habe mich auch nicht mehr erinnert. Ich musste es nachlesen.
unklar, nämlich 40% von was. Das war wohl der handwerkliche Fehler, der dieser Änderung zugrunde liegt.
Wir begrüßen diese späte Einsicht und dass die Betreuungsvereine in Zukunft mit Pauschalen gefördert werden, die ganz konkret im Gesetz festgeschrieben werden, damit sie ihre wertvolle Arbeit weiterhin unter besseren Rahmenbedingungen fortführen können.
gesetz löste mit Wirkung vom 1. Januar 1992 das 100 Jahre _existierende Recht über die Vormundschaft und Pflegschaft ab. Es ersetzte nicht nur alte Begriffe, sondern führte zu -umfassenden Reformen und weitreichenden Veränderungen.
Das Lanpesgesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 regelte seinerseits die Zuständigkeit der Betreuungsbehörden, die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften in Betreuungsangelegenheiten, die An-erkennung der Betreuungsvereine und deren Förderung.
Auf dieser Basis konnte sich im Laufe der letzten neun Jahre ein entsprechendes Netz von Betreuungsvereinen entwickeln. Wer sich die Mühe macht und die Zahlen und Statistiken in seinem Kreisbereich anschaut und sieht, welchen Anteil altersverwirrte Menschen als zu betreuende Personen
Art; Umfang und Höhe der Förderung werden in einer Verwaltungsvorschritt genau festgelegt. Dieser Tatbestand ist nach neun Jahren erstmalig und einmalig von einem Vervval
tungsgericht als nicht richtig beschieden worden. Nun wollen wir Land und Kommunen nicht in finanzielle Risiken schicken.~ Wir wollen die jetzige Festlegung in der Verwaltungsvorschrift in dem Änderungsgesetz niederlegen.
Gleichzeitig werden mit der Pauschalförderung zwei wichtige Ziele erreicht: die Gleichbehandlung der Betreuungsverei
- de und Zuschussnehmer. - Die Festlegung der Förderhöhe ist damit in dem Gesetz festgelegt. Mehrkosten für Land und Kommunen entstehen nicht.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Seit 1992 gewährt das Land den~ anerkannten Betreuungsvereinen Zuwendungen in Höhe von 40 % der angemessenen Personal- und Sachkosten einer hauptamtlichen Fachkraft. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen Zuwendungen in gleicher Höhe leisten. Die Einzelheiten der Förderung, insbesondere der Höchstbetrag des Personal- und Sachkostenzuschusses, sind in einer Verwaltungsvorschrift geregelt gewesen. (Unruhe im Hause)
Mit dieser Förderkonzeption ist es gelungen, in RheinlandPfalz ein flächendeckendes Netz von zurzeit 100 anerkann
ten und geförderten Betreuungsvereinen entstehen zu lassen. Damit konnte die Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegeschaft für Volljährige im Land erfolgreich umge
richts Mainz aus dem Jahr 1999, die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzbestätigt worden ist, ergibtsich die Notwendigkeitder Änderung des Gesetzes. Nach dieser Entscheidung darf durch Vervvaltungsvorschrift keine verbind_liche Obergrenze füJ Personal- und Sachkostenzuschüsse festgelegt werden, Eine derartige Begrenzung der Förderung muss der Gesetzgeber selbst vorsehen.
Im Sozialpolitischen Ausschuss und auch hier wurde versucht, die rechtliche Qualität der von dieser Regierung vorbereiteten Gesetze in diesem Zusammenhang grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Dazu ist festzustellen: Die Gesetzentwürfe, die die Landesregierung dem Landtag zuleitet, werden zuvor eingehend fachlich und rechtlich geprüft. Die Vor\lvürfe,.die