- Wenn Sie es so nicht verstanden haben, ist es wunderbar. Wichtig ist, wir haben gesetzliche Verfahrensabläufe vorgeschrieben, die ein riesiges Maß an Bürgerbeteilfgung, an Öf
fentlichkeitsbeteiligung und an Rechten der jeweilig mit zu Beteiligenden beinhalten, und zwar ein so großes wie in keinem anderen europäischen Land. Das Mediationsverfahren
soll im Vorfeld solcher Verfahren versuchen - ob es gelingt. oder nicht, ist die andere Frage.-. eine möglichst breite Akzeptanz für Verfahrenswege und auch für Projekte und Anlagen zu schaffen. Am Schluss muss dann derjenige, der einen Antrag eingebracht oder ihn gestellt hat, ein Verfahren auf den Weg bringen.. Er muss beurteilen, ob er bei seiner Ent
eines negativen Mediationsverfahrens bleibt oder nicht. Wenn er dabei bleibt, wird dieses Verfahren ganz normal
ren als Verhinderungsstrategie für Projekte von uns so· vorgetragen wird, treffen Sie meines Erachtens nicht seine Auffas
Frau Martini, teilen Sie meine Auffassung, dass die Position, die Ihr Kollege Bauckhage in einem Schreiben an den Vorsitzenden des BUND vorgetragen hat, dass nämlich einem Mediationsverfahren keine Chance eingeräumt werden kann, wenn der Straßenbaulastträger nicht auf die Neubaumaßnahme verzichten wird, dass diese Positionsbeschreibung eigentlich deutlich macht, dass es der Landesregierung nicht um eine gemeinsame Entwicklung zur Lösung der regionalen Verkehrsprobleme geht, sondern lediglich um die Durchsetzung. eines aus überregionalen Gesichtspunkten gewünschten Straßenbauprojekts?
Frau rv)inisterin, sind Sie bereit und imstande, der:n Parlament einmal darzulegen, welche Mitwirkungsmöglichkeiten allein
und in welchen Dimensionen Beteiligung, Fragen, Kritik, Anregungen innerhalb des gesetzlichen Verfahrens möglich
Herr Abgeordneter Mertes, ich bin dazu gern in der Lage. Aber ich glaube, wenn ich jetzt anfinge, über das Verwaltungsverfahrensrecht und über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu sprechen, würde das den Umfang der Fragestunde sprengen. Gleichviel, wir haben ein sehr um
fangreiches Beteiligungsverfahren in unseren deutschen Gesetzen, in den Planfeststellungsverfahren und den zugrunde liegenden Gesetzlichkeiten, die die B_eteiligung und das Einbringen sämtlicher Zweifel, Anregungen, Bedenken, Wider
im Rahmen eines Verfahrens eingebrachten Einwendung_en, Widersprüche und Ähnliches zu behandeln und in einen Ab
_Schluss zu entscheiden, welchen Bedenken stattgegeben und welchen Bedenken nicht stattgegeben wird. Unter dem Strich ist dann die Entscheidung zu treffen, ob das Verfahren genehmigungsfähig oder nicht genehm'igungsfähig ist.
Ist Ihnen bekannt, dass es nicht nur die Beschlüsse des Verbandsgemeinderats in Bernkastei-Kues gibt, sondern dass es auch einstimmige Beschlüsse anderer Verbandsgemeinden gibt, die den unverzüglichen Ausbau fordern?