Bei den Dienstbesprechungen im Dezember vergangenen Jahres nahmen insbesondere die Regelungen zu den sp;achlichen Voraussetzungen bei Einbürgerungen einen· breiten Raum ein.
Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen mangels statistischer Erhebungen keine Informationen darüber vor, ob nach lnKraft-Treten der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Einbargerungen allein aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abgelehntworden sind.
Herr Zuber, Sie haben besonders hervorgehoben, dass bei Familienangehörigen die Vorschriften ~twas weniger strikt sind, sofern sich der Rest der Familie gut ih Deutschland integriert hat und gut Deutsch spricht. Gibt es auch Ansätze der. Landesregierung, solchen Personen Sprachkurse aufzuerle
- gen, uni sich die deutsche Sprache anzueignen, indem zum Beispiel sozusagen ein Häkchen an die Einbürgerung gemacht und gesagt wird: Damit ist aber verbunden, dass ein Deutschkurs in irgendeiner Form belegt wird?
· richtig, dass diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen, selbst dafür sorgen, dass die Voraussetzungen, nämlich das Beherrschen der deutschen Sprache, vorliegen.
Herr Minister, Sie sagten, dass bisher keine statistischen Zahlen übe'r Ablehnungen vorliegen. Wollen Sie in absehbarer Zeit eine solche Statistik erstellen lassen, und gibt es in Kürze entsprechende Zahlen?
Herr Abgeordneter Schnabel,· es ist meiner Meinung nach nachvollziehbar, dass ~rei Monate nach ln-Kraft-Treten des· neuen Staatsangehörigkeitsrechts solche Statistiken noch nicht vorli~gen können. Natürlich werden wir uns im-Verlauf der nächsten Zeit bei den Ausländerbehörden darum bemühen, solche Erkenntnisse und statistischen Zahlen zu erhalten.
Ich rufe nun die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Günter Rösch (SPD), Zweckwidrige Verwi:mdung von Landeszuschüssen am Cusanus-Krankenhaus in Bernkastei-Kues betreffend, auf,
Cu~anus-Krankenhauses Bernkastei-Kues angegeben hat, die nicht zweckentsprechende Verwendung von Landesmitteln auf Veranlassung des früheren geschäftsführenden Vorstandes der CTT, Hans-Joachim Doerfert, vorgenommen zu haben?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die erste Frage von Herrn Kollegen Rösch beantworte ich wie folgt: Bei der Überprüfung des Schlussverwendungsnachweises einer geförderten Baumaßnahme im Cusanus-Krankenhaus Bernkastei-Kues stellte die Oberfinanzdirektion Auffälligkeiten fest. Es fiel insbesondere a~f. dass bestimmte Gegenstände, die üblicherweise von einem Vertragspartner geliefert werden, nach den Angaben des-Trägers von unterschiedlichen Unternehmen beschafft wurden. Damit zusammen hing die durch die Oberfinanzdirektion nicht unmittelbar nachvollziehbare Höhe von einem wegen der Maßnahme zu finanzierenden Architektenhonorar.
Die Oberfinanzdirektion kündigte daraufhin eine kurzfristige Prüfung vor Ort an. Normalerweise wäre eine Überprüfung der zweckgerechten Verwendung zu einem anderen Zeitpunkt routinemäßig erfolgt. Die Überprüfung wurde also vorgezogen.
Nachdem diese Prüfung angekündigt wurde, teilte der Verwaltungsleiter des Cusanus-Krankenhauses der CaritasTrägergesellschaft und dem Ministerium mit, dass sich bei den von ihm vorgelegten Belegen drei Rechnungen befinden würden, die so nicht zur..6.usführung gekommen seien ~ also gefälschte Rechnungen -, die somit im Rahmen der dem Ministerium vorgelegten Abrechnung nicht hätten vorgelegt werden dürfen. Es handele sich um Rechnungen für verschiedene Gegenstände in einer Gesamtsumme in Höhe von rund 180000DM.
Die Überprüfung durcli die Oberfinanzdirektion vor Ort ergab, dass für diese Rechnungen im Schlussverwendungsnachweis nichts geliefert worden war. Die Maßnahme, in deren Rahmen diese Abrechnung vorgelegt wurde, war mit einem Festbetrag mich § 12 Abs. 2 des Landeskrankenha~,Jsgesetzes in Höhe von 3,95 Millionen DM gefördert worden. Von diesen 3,95 Millionen DM waren 3,5 Millionen DM bereits ausgezahlt.
Zu Frage 2: Die _Kontrollmöglichkeiten für die V~rwendung zweckgebundener Mittel sind eindeutig und ausreichend. Die Landesregierung stützt sich bei der Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung von Land.eszuwendungen in Krankenhäusern auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung. Dort ist festgelegt, dass die Bewilligungsbehörde berechtigt ist, Bücher, Belege und s-onstige Geschäftsunterlagen anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu. erteilen.
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind weiter die baufachliehen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwal
tungsvorschriften gemäß der Landeshaushaltsordnung zu beacl:lten. Danach ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung, die Oberfinanzdirektion, und zwar ~ie Landesvermögens- und Bauabteilung in Mainz, durch das Ministerium als Bewilligungsbehörde zu beteiligen. Die Oberfinanzdirektion überprüft während der Bauausführung die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen stichprobenweise, und sie wirkt bei der Vorbereitung und bei jedem einzelnen relevanten Verwaltungsakt mit, der schließlich zur Durchführung -führt.
Die Auszahlung von Fördermitteln ist vom Zuwendungsempfänger gemäß Baufortschritt zu beantragen. Die Zuwendung darf nur angefordert werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten benötigt wird. Damit soll vermieden werden, dass Geld gebunkert wird und zinswirksam verwendet werden kann.
Die Oberfinanzdirektion prüft, ob Mittel in der beantragten Höhe ausgezahlt werden können. Sie prüft auch, ob die bis dahin verwendeten Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt wurden und die Baumaßnahme mit der zugrunde liegenden Planung in Einklang steht. Sie teilt dem Ministerium das Ergebnis der Prüfung mit. Das Ministerium wiederum entscheidet dann über die Art und die Höhe der auszuzahlenden Fördermittel. Die beschriebene Verfahrensweise gilt auch bei der Festbetragsfinanzierung.
Meine Damen und Herren, ich lege Wert darauf, zu sagen, dass es geradezu abenteueriich wäre, "die Festbetragsfinanzierung als völlig freie Verwendungsmöglichkeit des ZuwendungsP.mpfiingers misszuverstehen. Eine Festbetragsfinanzierung soll im Gegenteil ermöglichen, dass zum Beispiel in gemeinsamem Interesse Einsparungen möglich werden und auch unter Umständen einmal ein Bauschritt im Einzelnen vorgezogen werden kann, der schneller möglich ist. Es soll ·natürlich in keiner Weise dazu führen, dass Mittel anders ver
Zu Frage 3: Der bisherige Verwaltungsdirektor des CusanusKrankenhauses hat dem Ministerium mitgeteilt, dass sich in den ihm vorgelegten Belegen Rechnungen befinden, die so nicht zur.Ausführung gekommen seien. Das ist eine vornehme Umschreibung für gefälschte Rechnungen. Diese Rechnungen flossen in den Schlussverwendungsnachweis ein.
Die dem Ministerium bekannt gewordenen Tatsachen wurden umgehend der zuständigen Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Im Übrigen haben wir auch aus guten Gründen die Öffentlichkei:tsarbeit des Ministeriums mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt, damit nicht durch eine verfrühte Öffent
Angaben zu konkreten Aussagen, die der bisherige Verwaltungsleiter des Cusanus-Krankenhauses gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht hat, sind uns naturgemäß zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Herr Staatsminister, wird der jetzt festgestellte Vorgang Anlass sein, um über den bisherigen Prüfbereich hinaus weitere Prüfungen konkret an diesem Haus anzustellen, oder ist mit dem bisherigen Prüfauftrag alles erledigt, was dort an diesem Haus zu überprüfen ist?
Herr Kollege Redmer, meine Damen und Herren, es geht um ein Haus der CTT. Natürlich ist hier die Sensibilität der Öffentlichkeit und auch des Gesundheitsministeriums besonders begründet. Wir haben bisher keinen Grund, Ober das nachweis
~er heißt Franken-, das Unternehmerische Verhalten der jetzigen C1T-Fühiüng füi diese nkht zv·.;eckentspn:chende Verwendung oder- besser gesagt- diesen offensichtlichen Fälschungstatbestand mit verantwortlich zu machen.