Vielen Dank, Herr Minister. - Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Wir sind damit am Schluss unserer Beratung angelangt.
Wir kommen zur Abstimmung. Die antragstellende Fraktion der FDP hat direkte Abstimmung beantragt. Ich stelle somit den Inhalt des Antrags Drucksache 16/4030 zur Abstimmung. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den darf ich um sein Handzeichen bitten. – Wer ist gegen diesen Antrag? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist der Antrag Drucksache 16/4030 mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von CDU, FDP und eines großen Teils der Piratenfraktion und des fraktionsunabhängigen Kollegen Stein bei Enthaltung eines Kollegen aus den Reihen der Piratenfraktion abgelehnt.
Ich eröffne die Beratung und erteile als erstem Redner für die SPD-Fraktion Herrn Kollegen Körfges das Wort. Bitte.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das jetzt zur Entscheidung anstehende Gesetz ist aus Sicht unserer Fraktion logisch nachvollziehbar und entspricht der Erkenntnis, dass Normen, die sich bewährt haben und unverzichtbar sind, von einer prinzipiell sinnvollen Befristung befreit werden können und müssen. Das gilt, um ein paar Beispiele aufzuzählen, sowohl für das Landesorganisationsgesetz als auch für das Verwaltungsverfahrensgesetz und einige weitere Gesetze. Dort, wo noch Überprüfungen aus- bzw. anstehen oder noch nicht abgeschlossen sind, hat die Verlängerung der Befristung ihre Berechtigung – ähnlich wie auch in anderen Fällen.
Insoweit beschränken sich aus meiner Sicht die im Fachausschuss geäußerten Bedenken der Oppositionsfraktionen, vor allem der FDP, auf einen eher formalen Aspekt. Das gilt insbesondere für den Bereich des Korruptionsbekämpfungsgesetzes. Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe zumindest, dass sich Ihre Bedenken auf den formalen Aspekt beziehen und nicht auf den darin geregelten Sachverhalt; denn ich glaube, dass wir uns insgesamt beim Thema „Korruptionsbekämpfungsgesetz“ zumindest von der Zielrichtung her einig sind.
Der Grund, weshalb wir hier jetzt womöglich ein wenig länger reden, als es sonst erforderlich gewesen wäre, ist unser Änderungsantrag. Liebe Kolleginnen und Kollegen, darin geht es um einen Bereich, den wir grundsätzlich neu regeln wollen – ich verbessere mich: den wir wieder in Ordnung bringen müssen. Es handelt sich hierbei um das Widerspruchsverfahren. Unter Schwarz-Gelb ist das Widerspruchsverfahren als kostengünstiges und einfach zu handhabendes Rechtsmittel für alle Bürgerinnen und Bürger weitestgehend abgeschafft worden. Das hat sich als Fehler herausgestellt. Das haben wir damals schon so beurteilt. Wir werden gemeinsam an vielen Stellen überlegen müssen, wie wir das wieder ins Lot bringen.
Lassen Sie mich als Beispiel auf den bewährten Dialog zwischen den Betroffenen und den Verwaltungen bei örtlichen Verwaltungsentscheidungen hinweisen. Dieser Dialog wird erheblich dadurch belastet, dass nunmehr statt eines Widerspruchs verbind
lich in das Klageverfahren eingetreten werden muss. Ein unechtes Widerspruchsverfahren, das jetzt in einigen kommunalen Bereichen durchgeführt wird, zu etablieren, ersetzt nicht generell das, was wir mit dem Widerspruchsverfahren verbinden. Insbesondere wollen wir nicht, dass Bürgerinnen und Bürger dadurch, dass sie Prozesskostenrisiken zu tragen haben, davon abgehalten werden, ihr gutes Recht in einem geregelten Widerspruchsverfahren zu hinterfragen.
Das Fehlen von Widerspruchsmöglichkeiten hat darüber hinaus weitere negative Wirkungen. Die Frage, wie Kommunen kurz und unbürokratisch in sogenannten Massenbescheidungssachen eigene Fehler beheben können, auch zugunsten der kommunalen Kassen, ist ebenfalls von großer Bedeutung. Aus unserer Sicht spielt auch die Tatsache eine wichtige Rolle, dass Verwaltungsgerichte dann zum Teil mit Verfahren überzogen werden, die nur ganz wenig erheblich sind, sodass für einen kleinen Anlass viel Aufwand betrieben wird. Wir müssen darüber nachdenken, ob wir an dieser Stelle nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit an der Stelle von zusätzlichen Belastungen befreien müssen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt die alte Weisheit – damit komme ich auch zum Schluss –, dass es viel leichter ist, eine funktionierende Sache kaputtzumachen, als sie nachher wieder zu reparieren. Insoweit haben wir uns vorgenommen, und zwar schon im Koalitionsvertrag, genau hinzuschauen, in welchen Fällen es Sinn macht und in welchen Fällen sich es sich heutzutage auch unter Kostengesichtspunkten als wenig sinnvoll erweist, das Widerspruchsverfahren wieder einzuführen.
Ich will ein Beispiel deutlich hervorheben. Überall dort, wo es um soziale Besitzstände von Menschen geht, wo es um soziale Errungenschaften geht, halten wir das Widerspruchsverfahren für unverzichtbar, weil dort gerade diejenigen betroffen sind, die sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren am wenigsten erlauben können.
Ich bitte deswegen darum, unserem Änderungsantrag zu folgen. Wir sagen ausdrücklich zu, dass wir dieses Thema rechtzeitig vor Ablauf der beantragten Fristverlängerung hier wieder zum Aufruf bringen werden, damit sich zum Beispiel auch die Kommunen vor Ort auf die geänderte Rechtspraxis einstellen können. Wir bitten darum, dass Sie mit uns gemeinsam daran mitwirken, das Widerspruchsverfahren wieder in Ordnung zu bringen. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Körfges, ich mache es kurz. Angesichts der Kürze des vorliegenden Gesetzentwurfs will ich dazu nur wenige Anmerkungen machen.
Hinter der sperrigen Überschrift „Sechstes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales“ verbirgt sich ein Artikelgesetz, mit dem die Befristungsregelungen in insgesamt sieben Einzelgesetzen – auf eins davon haben Sie hingewiesen – entweder verlängert oder aufgehoben werden sollen. In der Sache sind diese Änderungen weitgehend unproblematisch – bis auf eine Ausnahme.
Die angestrebte Verlängerung der Befristungsregelung im Korruptionsbekämpfungsgesetz ist nicht notwendig. Zwar sieht das geltende Korruptionsbekämpfungsgesetz in § 23 vor, dass das Gesetz am 31. Dezember 2013 außer Kraft tritt. Um das zu verhindern, bedarf es jedoch keiner Änderung dieses Paragrafen; denn die Landesregierung hat vor der Sommerpause den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze mit der Drucksachennummer 16/3334 in den Landtag eingebracht.
In diesem Gesetzentwurf ist eine dauerhafte Entfristung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vorgesehen.
Die Fraktionen haben sich im Innenausschuss darauf verständigt, am 7. September 2013 zu diesem Gesetzentwurf ein Expertengespräch durchzuführen, sodass das neue Korruptionsbekämpfungsgesetz auf jeden Fall rechtzeitig vor dem Jahresende verabschiedet werden kann.
Eine Verlängerung der Befristung des alten Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist damit nicht erforderlich. Aus diesem Grund hat die CDU-Fraktion den vorliegenden Gesetzentwurf bereits im federführenden Innenausschuss abgelehnt und wird das auch heute im Plenum tun. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat Frau Kollegin Schäffer das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Korte, das finde ich kleinlich, dass Sie dem Gesetzentwurf wegen des Korruptionsbekämpfungsgesetzes nicht zustimmen. Es stimmt, der Gesetzentwurf zur Novellierung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ist eingebracht. Wir werden die Diskussion ausführlich im Innenausschuss haben. Aber jetzt zu sagen, Sie stimmen nur
nicht zu, weil das parallel läuft – auf der einen Seite verlängern wir das Gesetz noch mal um ein Jahr, auf der anderen Seite haben wir den Termin für die Anhörung im Ausschuss schon festgesetzt –, finde ich kleinlich.
Aus Sicht der Opposition sollten Sie dafür sein, noch etwas mehr Zeit für eine ausführliche Diskussion einzuräumen, um die Möglichkeit zu haben, entsprechende Änderungsanträge zu formulieren. In der Regel haben wir, wenn es um Gesetze geht, auch von der CDU nicht so viele inhaltliche Beiträge. Ich bin sehr gespannt, vielleicht kommt etwas von Ihnen. Auf jeden Fall sollten wir uns als Parlament, als Abgeordnete die Zeit nehmen, so wichtige Gesetze wie das Korruptionsbekämpfungsgesetz ausführlich zu diskutieren.
Zum Thema „Widerspruchsverfahren“ hat Herr Kollege Hans-Willi Körfges gerade schon ausführlich Stellung bezogen und die gesamte Bandbreite der Diskussion dargestellt. Wir wollen die entsprechende Regelung im Gesetz noch einmal verlängern, aber nicht, weil wir sie so toll finden. Auch die Grünen haben damals unter Schwarz-Gelb abgelehnt, das Widerspruchsverfahren abzuschaffen. Wir
wussten, dass es durch die Abschaffung zu einer Belastung der Gerichte kommt, was tatsächlich eingetreten ist, und sind der Meinung, dass dadurch die Rechtschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Nichtsdestotrotz wollen wir nicht alles wieder eins zu eins einführen, sondern wir wollen uns durchaus die Zeit nehmen, zu evaluieren, wie die Regelungen umgesetzt wurden und welche Auswirkungen sie haben. Eine Hauruckpolitik, die alles wieder umwirft, macht keinen Sinn. Man sollte sich vielmehr Zeit nehmen, ausführlich zu diskutieren. Insofern würde ich mich freuen, wenn auch die Oppositionsfraktionen diesem Gesetzentwurf zustimmen könnten. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Befristungsgesetze sind normalerweise kein Thema, über das im Plenum eine Debatte geführt werden müsste. Das ist aber heute schon ein wenig anders. Da ist Kritik einfach unvermeidlich.
Mit dem Gesetz soll unter anderem das geltende Korruptionsbekämpfungsgesetz um ein Jahr verlängert werden, obgleich mit Drucksache 16/3334 bereits seit dem 25. Juni ein Änderungsgesetz zum Korruptionsbekämpfungsgesetz Gegenstand der parlamentarischen Beratung ist. In der Sitzung des Innenausschusses am 11. Juli 2013 haben sich zu
dem, wenn mich mein Erinnerungsvermögen nicht trügt, alle Fraktionen dieses Hauses verständigt, die Verabschiedung des Änderungsgesetzes ausdrücklich noch für das laufende Jahr vorzusehen.
Meine Damen und Herren, wozu bedarf es der Verlängerung eines Gesetzes, das wir ändern möchten und für das konkrete Änderungsvorschläge in Gestalt eines Gesetzentwurfs auf dem Tisch liegen? Eine neue Befristung nimmt uns den Reform-, den Handlungsdruck, noch in diesem Jahr das neue Korruptionsbekämpfungsgesetz zu verabschieden. Die Tatsache, dass wir hierfür schon eine eigene Drucksache haben, zeigt, dass Änderungsbedarf besteht.
Ich finde, wir verhalten uns hier widersprüchlich: Auf der einen Seite beraten wir ein Änderungsgesetz, das inhaltliche Neuerungen in der Korruptionsbekämpfung bringen soll, und auf der anderen Seite verlängern wir ein Gesetz, von dessen inhaltlicher Tauglichkeit wir nicht überzeugt sind.
Meine Damen und Herren, das Verschleppen von gesetzgeberischem Handlungsbedarf ist nicht zielführend und wirft ein schlechtes Licht auf das gesamte Parlament. Deshalb appelliere ich heute noch einmal an alle Fraktionen, den Gesetzentwurf abzulehnen und stattdessen die Arbeit am neuen Korruptionsbekämpfungsgesetz zu forcieren. Lassen Sie uns Inhalte in den Vordergrund stellen! Wie vermeiden wir in diesem Land erfolgreich Korruption und Bestechung?
Vorratsgesetze helfen uns auf diesem Wege nicht weiter. Meine Fraktion wird daher den Gesetzentwurf zur Fristverlängerung ablehnen. – Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich persönlich finde den Weg, den diese Landesregierung einschlägt, alle in den Jahren 2004 bis 2005 eingeführten Befristungen der Landesgesetzgebung wieder rückgängig zu machen, nicht so gut. Ich möchte mich aber der von CDU und FDP konkret geäußerten Kritik nicht unbedingt anschließen. Denn es kommt halt vor, dass sich ein Gesetzgebungsverfahren verzögern kann. Deswegen halte ich diese Kritik, die am Antikorruptionsgesetz geäußert wird, nicht zwingend für tragfähig.
Meine Kritik ist eher grundsätzlicher Natur. Dass diese Befristungen seinerzeit eingeführt wurden, hat einen Sinn, der auch etwas mit Entbürokratisierung zu tun hatte. Ziel war, die Landesgesetzgebung zu verschlanken und die Normenflut zu reduzieren. Wir als Gesetzgeber sollten gezwungen werden, regel
Um dies noch weitergehend zu unterstützen, wurden in nicht wenigen Gesetzen nicht nur Befristungen, sondern auch sogenannte Berichtspflichten eingesetzt, die die Landesregierung verpflichteten, dem Landtag zu berichten, welche Erfahrungen sie mit dem jeweiligen Gesetz gemacht hat. Dieses Vorgehen würde damals übrigens einstimmig beschlossen.