Protocol of the Session on December 6, 2007

(Beifall von den GRÜNEN)

Sie haben die Tür aufgemacht für die Interventionen aus Brüssel. Und deswegen ist der Weg so, wie Sie ihn vorschlagen, schlecht, weil er das Tor für die Privatwirtschaft öffnet, über Brüssel Ein

fluss auf unsere Strukturen zu nehmen. Das lehnen wir entschieden ab.

Deshalb ist das ein wenig durch die Brust ins Auge, aber jeder, der die kommunale Seite und die kommunalen Strukturen schützen will, muss eigentlich berücksichtigen, dass die größte Gefahr aus Brüssel kommt. Diesen Weg muss man verschließen. Herr Ellerbrock weiß sehr genau, wie die Dinge laufen. Ich kann nur davor warnen, mit diesem Gesetzgebungsverfahren diese Türen immer weiter zu öffnen und die kommunale Seite letztlich zu verkaufen.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Meine Damen und Herren, wir lehnen diesen Gesetzentwurf ab. Man muss ihn mit den nächsten Tagesordnungspunkten im Zusammenhang sehen, die eindeutig unter der Prämisse stehen, die kommunalen Strukturen zu schützen. Zum Zweiten lehnen wir ihn ab, weil es durch diese Gesetzgebung zu keinerlei Verbesserungen für Umwelt und Klimaschutz kommt. Deshalb ein entschiedenes Nein.

(Beifall von GRÜNEN und SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Remmel. – Für die Landesregierung hat jetzt Minister Uhlenberg das Wort.

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem heute zur Verabschiedung anstehenden Gesetz wird aus Sicht der Landesregierung ein weiterer Beitrag zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Umweltschutzes geleistet.

Als Artikelgesetz enthält der Entwurf Änderungen des Landeswassergesetzes, des Landesabfallgesetzes sowie eine Änderung der Landesbauordnung. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft aber das Landeswassergesetz.

Obwohl die letzte Novelle des Landeswassergesetzes – die Kolleginnen und Kollegen haben eben schon darauf hingewiesen – erst etwas mehr als zwei Jahre zurückliegt und es möglicherweise schon bald ein völlig neues Wasserrecht des Bundes im Rahmen eines Umweltgesetzbuches geben wird – und die Landesregierung arbeitet im Rahmen der Umweltministerkonferenz sehr intensiv an diesem neuen Umweltgesetzbuch mit –, ist Novellierungsbedarf zu diesem Zeitpunkt bei uns in Nordrhein-Westfalen vorhanden.

Ein wichtiger Punkt der Novelle sind die Regelungen zur Stärkung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Mit dem Entwurf setzen wir zunächst die Regelungsaufträge aus dem Wasserhaushaltsgesetz um. Hierbei haben wir einerseits darauf geachtet, dass Überreglementierungen vermieden werden. Andererseits war es uns wichtig, dass die Regelungen das fachliche Hochwasserschutzkonzept meines Hauses ergänzen, das den Zeitraum bis zum Jahre 2015 erfasst.

Insgesamt tragen die Regelungen dazu bei, den Hochwasserschutz für Bürger, Gewerbe und Industrie transparenter zu gestalten, indem diese bereits in den Prozess zur Ausweisung der Überschwemmungsgebiete mit einbezogen werden. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Hochwasserschutzplänen stellt zwar eine zusätzliche Aufgabe dar, Hochwasserschutzpläne haben aber auch den Vorteil, Hochwasserrisiken nicht nur von Fall zu Fall zu betrachten, sondern diese stärker konzeptionell zu bewältigen.

Die Tatsache, dass es keine tiefgehende Kritik an den Änderungen gegeben hat – auch nicht bei der Anhörung –, zeigt, dass das Regelungskonzept der Landesregierung breite Zustimmung gefunden hat.

(Svenja Schulze [SPD]: Waren Sie in ande- ren Anhörungen als wir?)

Dies gilt ebenso für die Änderungen, die den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung betreffen. Mit diesen Änderungen wollen wir deutlich machen, dass grundsätzlich alle Arten der Wasseraufbereitung auch zukünftig in NordrheinWestfalen möglich sein sollen.

Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, ein bestimmtes Wassergewinnungsverfahren – hier: die Grundwasseranreicherung aus oberirdischen Gewässern – per se infrage zu stellen. Soweit Stoffe im Rohwasser bekannt werden, die dazu führen können, dass die Qualität des Wassers für eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung nicht mehr sichergestellt ist, muss es Aufgabe des Vollzugs sein, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Der betroffene Wasserversorger wird in diesem Fall mit in die Pflicht genommen. Denn er hat nachzuweisen, dass keine Qualitätsbeeinträchtigungen des Trinkwassers vorliegen. Hierbei sind die für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und die jeweils eingesetzte Aufbereitungstechnologie mit zu betrachten.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, es ist im Bereich der Wasserversorgung auch nicht sinnvoll, dass mein Haus durch Rechtsverordnung lan

desweit einen abstrakten Stand der Technik festlegen soll. Unabhängig von kompetenzrechtlichen Bedenken sind wir der Auffassung, dass die Frage, welches Aufbereitungsverfahren erforderlich ist, jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten zu entscheiden ist; die Verordnungsermächtigung kann daher entfallen. Anstelle des Wasserversorgungskonzepts sieht der Gesetzentwurf einen Wasserversorgungsbericht vor, der dem Parlament einmal pro Legislaturperiode vorzulegen ist.

Ich begrüße es ausdrücklich, dass die von der Landesregierung vorgeschlagene Neuordnung der Gewässer im Ergebnis mitgetragen worden ist. Der Vollzug der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die Neuerungen im Bereich des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie die Neuausrichtung der Vollzugsaufgaben im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform haben deutlich gemacht, dass die Einteilung der Gewässer in lediglich zwei Ordnungen nicht mehr zeitgemäß ist. Insbesondere die Gewässer mit einer Länge von mehr als 80 km und die Gewässer der sondergesetzlichen Verbände sind für die zukünftigen Bewirtschaftungsplanungen nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und den zahlreichen EGBerichtspflichten von besonderer Bedeutung. Gegenüber Brüssel hat das Land hierfür Verantwortung zu tragen.

Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Gewässern dieser Größenordnung setzt voraus, dass bestimmte Vollzugszuständigkeiten bei den staatlichen Behörden liegen. Hierbei muss zudem bedacht werden, dass die Nutzungskonflikte an diesen Gewässern naturgemäß verdichtet und nicht nur auf wasserwirtschaftliche Vorhaben beschränkt sind.

Eine Bündelung von Zuständigkeiten ist vordringlich für solche Aufgaben vorgesehen, die die Gewässermorphologie betreffen. Hierunter fallen die großen Gewässerausbaumaßnahmen und die Maßnahmen, die die Gewässerdurchgängigkeit betreffen. Nur die staatlichen Bündelungsbehörden werden an den größeren Gewässern eine wasserwirtschaftliche Gesamtbetrachtung vornehmen können. Insgesamt versprechen wir uns von diesem Ansatz erhebliche Synergieeffekte. Die Sorge, dass den Kommunalbehörden an diesen Gewässern keine Aufgaben mehr verbleiben bzw. lokale Gewässerkooperationen infrage gestellt werden, ist insofern unbegründet.

Zu dem Vorschlag der Landesregierung für eine Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Erdwärmepumpen hat es zahlreiche Stellungnahmen gegeben. Die von den Koalitionsfraktionen einge

brachten Änderungen und Ergänzungen können seitens der Landesregierung uneingeschränkt unterstützt werden. Ich gehe davon aus, dass die mit dieser Regelung nunmehr bestehenden bürokratischen Hemmnisse beseitigt sind und hiermit ein zusätzlicher Beitrag zur Anwendung dieser fortschrittlichen und umweltfreundlichen Technologie geleistet wird.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, mit der Neuregelung des § 44 werden immerhin Anlagen bis zu einer Wärmeflussrate von 50 kW erfasst. Diese Größe betrifft Anlagen für sechs bis sieben Wohneinheiten und erfasst etwa 90 % aller Zulassungsfälle.

Mit der Einführung des vereinfachten Verfahrens werden auch die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, den Erlass zu den Verwaltungsgebühren zu ändern. Für das vereinfachte Verfahren soll zukünftig eine pauschale Gebühr von 100 € erhoben werden.

(Beifall von der CDU)

Ein weiteres wichtiges Thema – es ist eben von den Kollegen der Koalitionsfraktionen angesprochen worden – ist die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen. Die derzeitigen Regelungen in der Bauordnung werden dem Grunde nach in das Wasserrecht überführt, da die Zielsetzung der Regelung vorrangig dem Gewässerschutz zuzurechnen ist. Die Regelung in § 45 Landesbauordnung kann daher vollständig entfallen.

Die Frist für die Durchführung der Dichtheitsprüfung ist weiterhin das Jahr 2015. Von daher ist natürlich völlig falsch, was der Abgeordnete Remmel eben gesagt hat, dass nämlich diese Durchführung weit in die Zukunft geschoben wird. Im Gegensatz zur Vorgängerregierung greifen wir das Thema Dichtheitsprüfung jetzt konkret auf. Diese Landesregierung hält es gerade unter den Gesichtspunkten der Wasserqualität und des Umweltschutzes für wichtig, dieses Thema jetzt aufzugreifen, während Sie es früher nicht aufgegriffen haben.

(Beifall von der CDU)

Mit dem gegenüber der Bauordnung weiterentwickelten Konzept der Landesregierung erwarten wir zusätzliche Synergieeffekte. Denn den Gemeinden obliegen für ihre eigene Kanalisation Inspektions- und gegebenenfalls Sanierungspflichten. Hier sollte die Aufgabenerfüllung zeitlich verzahnt werden. Zur Festlegung von Fristen auf dem Satzungswege werden die Gemeinden daher sehr umfassend ermächtigt. Das betrifft auch ge

botene Fristverkürzungen für private Abwasserleitungen, die in Wasserschutzgebieten liegen.

Neu ist ferner die Verpflichtung der Gemeinden, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Die Kosten hierfür sind umlegbar. Die Gemeinden können die Kosten für die Beratungspflichten über die Abwassergebühren umlegen; auch das ist neu.

Zu den Änderungen des Landesabfallgesetzes kann ich nur positiv feststellen, dass das Ziel, künftig nur noch einen landesweiten Abfallwirtschaftsplan durch das Umweltministerium als oberste Abfallbehörde aufstellen zu lassen,

(Svenja Schulze [SPD]: Jetzt sind alle Abge- ordnete der CDU da! Sie können aufhören!)

eine hohe Akzeptanz gefunden hat.

(Beifall von CDU und FDP)

Von daher gibt es auch hier eine deutliche Entbürokratisierung.

Das Artikelgesetz soll entsprechend dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bereits am 31. Dezember in Kraft treten. Dies wird im Hinblick auf die Verknüpfungen mit dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts ausdrücklich begrüßt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Uhlenberg. – Jetzt hat für die Fraktion der FDP noch einmal der Kollege Ellerbrock um das Wort geben.

(Zurufe von SPD und GRÜNEN)

Herr Kollege Remmel, ja, wir sind für einen Hochwasserschutzgenehmigungsvorbehalt. Denn ein Genehmigungsvorbehalt ist besser, als mit der Mähmaschine über den Acker zu gehen und pauschal zu sagen, dass alles verboten ist. Wir differenzieren und machen keine Pauschalaussage.

(Zuruf von Johannes Remmel [GRÜNE])

Zweitens zur Zielsetzung, bis 2005 Dichtigkeitsprüfungen vorzunehmen. Wer 2005 verschlafen hat, soll denjenigen, der 2015 nennt, nicht beschuldigen, zumal deutlich zu lesen ist,

(Zuruf von Johannes Remmel [GRÜNE])

dass hier nicht nur 2015 zählt, sondern je nach Satzung auch frühere Fristen möglich sind, wenn sich die öffentliche Hand engagiert.

Drittens: die Diskussion um die Wasserwirtschaft. Herr Kollege, das erinnert mich alles an die Diskussion aus dem Jahre 1980: Der Untergang des Abendlandes steht bevor, wenn private Entsorgungsunternehmen die Mülltonnen drehen und den Müll zur Deponie oder zur Müllverbrennungsanlage fahren. Dieser grundsätzliche Teil der Daseinsvorsorge durfte nicht aus der öffentlichen Hand gegeben werden.

Heute ist es so, dass mehr als die Hälfte, organisiert von der Privatwirtschaft, vom Staat kontrolliert, ausgesprochen effizient und kostengünstig entsorgt wird. Zugegebenermaßen gibt es einen großen Teil auch kommunaler Unternehmen, die wettbewerbsfähig sind. Genau so wird es in der Wasserwirtschaft sein. Operationelles Handeln kann durchaus privat erfolgen.

Kollege Remmel, in der Diskussion über die Mehrwertsteuer muss man sich eines vor Augen halten: Was ist der Unterschied zwischen einer Abwasserentsorgungsleistung und einer Abfallentsorgungsleistung? Im Bereich der Abfallentsorgungsleistung besteht der Mehrwertunterschied auch heute noch. Im Bereich der Wasserversorgung soll dies nicht sein. Natürlich nicht. Hier muss man doch ganz anders handeln. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von der FDP – Johannes Remmel [GRÜNE]: Da ist noch eine Frage!)