Protocol of the Session on March 7, 2007

Das findet zurzeit statt, und das sollte nach meiner Auffassung durch solche Debatten nicht unnötig begleitet oder erschwert werden. Es geht nicht um mich, sondern es geht hier um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Biologischen Stationen.

Von einem finanziellen Kahlschlag durch die Landesregierung und durch die Koalitionsfraktionen in den vergangenen zwei Jahren kann ja auch angesichts der Kürzungen, die vorher vorgenommen worden sind, Frau Abgeordnete Schulze, überhaupt keine Rede sein. Warten wir das Ergebnis ab. Wenn es vorliegt, werde ich den Ausschuss entsprechend informieren. Dann nehmen wir die weiteren Beratungen auf. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister. – Liebe Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/3838 an den Ausschuss für Umwelt

und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dort erfolgen dann in öffentlicher Sitzung Beratung und Abstimmung. Wer für diese Überweisung ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Dann ist die Überweisung des Antrags einstimmig beschlossen.

Meine Damen und Herren, ich rufe auf:

6 Fragestunde

Drucksachen 14/3860 und 14/3914

Mit der Drucksache 14/3860 liegen Ihnen die Mündlichen Anfragen 103 und 104 aus der letzten Fragestunde sowie die Mündlichen Anfragen 106 bis 109 vor. Außerdem haben Sie eine Drucksache erhalten mit der Nummer 14/3914. Die enthält die Dringliche Anfrage 110 der Frau Abgeordneten Schulze von der Fraktion der SPD.

Gemäß Nr. 2 unserer Richtlinien werden Dringliche Anfragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Ich rufe deshalb die

Dringliche Anfrage 110

der Frau Abgeordneten Schulze von der Fraktion der SPD auf:

Wer genehmigt Giftmülltransporte nach Nordrhein-Westfalen?

Seit längerer Zeit schwelt der Streit um die Verbrennung hochgiftigen hexachloridhaltigen Giftmülls unter anderem im RZR Herten. Aktuell wurde im Umweltausschuss vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW die Rechtsauffassung vertreten, dass der Bund hier zumindest in Teilbereichen zuständig sei und insofern in die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit eines Sonderabfalltransportes nach Nordrhein-Westfalen aktiv eingreifen könne.

Unbestritten wären die HightechVerbrennungsanlagen in Nordrhein-Westfalen technisch in der Lage, eine schadlose Beseitigung auch hochgiftigen hexachloridhaltigen Giftmülls aus Australien zu gewährleisten. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die Landesregierung bisher sämtliche zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, sich für eine Entsorgung am Entstehungsort in Australien einzusetzen, die die ökologischen Risiken eines Sonderabfalltransportes um den halben Globus ausschließt. Wegen des dringenden Klärungsbe

darfes und zur Herstellung von Transparenz in den Entscheidungsverantwortlichkeiten ist eine kurzfristige Klärung in der Fragestellung nötig.

Ist die Landesregierung zuständig für die abschließende Entscheidung über die Genehmigung einer Abfallverbringung von australischem Giftmüll nach Nordrhein-Westfalen?

Ich bitte Herrn Minister Uhlenberg um Beantwortung und gebe ihm das Wort. Bitte schön, Herr Minister.

Frau Abgeordnete Schulze! Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Mit Ihrer Dringlichen Anfrage möchten Sie, Frau Abgeordnete Schulze, wissen, ob allein die Landesregierung zuständig ist für die abschließende Entscheidung über die Genehmigung einer Abfallverbringung von australischem Giftmüll nach Nordrhein-Westfalen.

Hintergrund dieser Anfrage ist offensichtlich ein Schreiben des Staatssekretärs aus dem Bundesumweltministerium an Herrn Staatssekretär Dr. Schink. Dieses Schreiben haben wir am Nachmittag des 5. März erhalten, offensichtlich zeitgleich mit der Landtagsfraktion der SPD, der ich somit beste Kontakte in das Bundesumweltministerium bescheinigen kann.

In diesem Schreiben gibt sich das BMU verwundert, dass Herr Staatssekretär Dr. Schink im letzten Umweltausschuss auch auf die Zuständigkeit des Bundes in dieser Angelegenheit hingewiesen hat.

Ich möchte vorwegschicken, dass das Schreiben aus dem BMU keine Änderung meiner Beurteilung notwendig macht und dass es die Angelegenheit auch in keiner Weise zu beschleunigen vermag.

Ich werde Ihnen meine Rechtsauffassung, der die Regelungen der EG-Abfallverbringungsverordnung zugrunde liegen, in aller Kürze näher erläutern.

Es trifft zu, dass die Einfuhr von Abfällen aus Australien von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigt wird, sofern keine Einwände bestehen. Zuständige Behörde ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung am Sitz des Betreibers der Entsorgungsanlage.

Zuvor muss Australien der Bezirksregierung einen Antrag unterbreiten, aus dem hervorgeht, dass Australien die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die Beseitigung der Abfälle

nicht besitzt und billigerweise nicht erwerben kann. Diese Erklärung liegt uns bislang jedoch nicht vor.

Nun möchte ich näher auf die Einwände, die die Verordnung vorsieht, eingehen. Ich möchte vorwegschicken, dass es hier zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Einwändeerhebung gibt, nämlich Einwände, die die zuständige Behörde erhebt, und Einwände, die der Mitgliedstaat erhebt.

Folgende Einwände kann die zuständige Behörde erheben: Es kann ein Einwand erhoben werden, um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden. Das bedeutet, dass die Europäische Union als Ganzes und jeder Mitgliedstaat in die Lage versetzt werden sollen, die Abfallbeseitigung selbst sicherzustellen. Es geht also mit anderen Worten um den Aufbau und den Schutz der heimischen Entsorgungsinfrastruktur. Diese würde durch den Import australischer Abfälle nicht beeinträchtigt.

Es ist weiterhin der Einwand vorgesehen, dass die Anlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind. Damit wird das Prinzip der Nähe konkretisiert. Nach diesem Prinzip sind weiträumige Transporte und damit einhergehende Belastungen zu vermeiden. Dieses Prinzip darf aber nur dann angewendet werden, wenn tatsächlich Abfälle in einem näher gelegenen Ort angefallen sind und diese Abfälle im konkreten Fall auch tatsächlich vorrangig angenommen werden sollen. Eine solche Konkurrenzsituation haben wir aktuell aber nicht.

Die zuständige Behörde kann außerdem einen Einwand erheben, wenn die Verbringung nicht im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen steht. Die Aufstellung eines Abfallwirtschaftsplans für gefährliche Abfälle ist unter der Vorgängerregierung nicht erfolgt.

Auch die weiteren Einwandmöglichkeiten, die die Verordnung konkret für die zuständigen Behörden vorsieht, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Wie ich bereits erwähnt habe, ist allerdings noch eine Frage offen, nämlich ob Australien seinerseits erklärt, dass es die nötigen Entsorgungsanlagen nicht besitzt und billigerweise auch nicht erwerben kann. Ohne diese Erklärung ist die Verbringung nicht möglich. Wenn uns eine solche Erklärung vorgelegt werden sollte, werden wir sie sorgfältig prüfen. Insofern ist bislang hier auch noch nichts entschieden. Das heißt, wir befinden

uns bei diesem Vorgang immer noch im Prüfstadium – bzw. die zuständige Bezirksregierung.

Neben den genannten behördlichen Einwandmöglichkeiten sieht die Verbringungsverordnung aber auch Möglichkeiten vor, die die Mitgliedstaaten ergreifen können.

Den Mitgliedstaaten und nicht den zuständigen Behörden wird folgende Möglichkeit eröffnet. Zunächst möchte ich die etwas sperrige Vorschrift in Teilen zitieren:

„Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene … zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten … Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben.“

Diese Möglichkeit ist allerdings ausgeschlossen,

„wenn gefährliche Abfälle … im Versandmitgliedstaat in so geringen Mengen anfallen, dass die Einrichtung neuer Spezial-Beseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre.“

Hier findet sich die Bestimmung wieder, die auch im behördlichen Genehmigungsverfahren beim Import aus Ländern wie Australien einschlägig ist. Der Versandstaat muss erklären, dass er die entsprechenden „Anlagen nicht besitzt oder billigerweise nicht erwerben kann.“

Bei einer solchen Maßnahme des Mitgliedstaates muss es sich grundsätzlich um eine abstraktgenerelle Regelung in Form einer Verordnung oder eines Gesetzes handeln. Neben einem Landesgesetz käme hierfür in erster Linie eine bundesgesetzliche Regelung in Betracht. Es gibt sie bereits: Das Abfallverbringungsgesetz sieht zwar kein Importverbot vor, es enthält aber, um ein Beispiel zu bringen, das Gebot, Abfälle, die in Deutschland angefallen sind, vorrangig im Inland zu beseitigen.

Ich halte also fest: Hier kommt der Bund ins Spiel, der durch die Verbringungsverordnung ausdrücklich ermächtigt wird, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch auf eine Auffassung hinweisen, die in der einschlägigen abfallrechtlichen Literatur vertreten wird. Dort wird aus der Formulierung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben, gefolgert, dass eine uneingeschränkte Ermächti

gung zur Erhebung von Einwänden bestehe, um unter anderem das Prinzip der Nähe zur Anwendung zu bringen.

Nach dieser Auffassung wäre eine generellabstrakte Regelung zum Beispiel durch Gesetz nicht nötig. Allerdings könnte es sich auch nicht – wie bereits erläutert – um eine unmittelbare Befugnis der zuständigen Behörden handeln. Ermächtigt wäre vielmehr auch insoweit der Mitgliedstaat selber.

Für das Land als Teil des Mitgliedstaates – das ist die konkrete Situation in Nordrhein-Westfalen – liefe eine solche Maßgabe letztlich auf dasselbe hinaus. Schon im behördlichen Verfahren muss die Behörde prüfen, ob der Versandstaat vor der Verbringung erklärt hat, dass er die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die Beseitigung der Abfälle nicht besitzt und billigerweise – wie ich eben schon einmal ausgeführt habe – nicht erwerben kann.

Genau dieser Frage muss auch im Einwandverfahren der Mitgliedstaaten nachgegangen werden. Dort darf der Einwand nicht erhoben werden, wenn dem Versandstaat die Errichtung von Spezialanlagen wegen zu geringen Aufkommens gefährlicher Stoffe und Abfälle unzumutbar ist.

Hierbei kommt erneut der Bund ins Spiel; das ist auch Ihre Frage. Denn die Einwandgründe, die einem Mitgliedstaat ausdrücklich eingeräumt sind, müssen in erster Linie durch den Bund, der ja Deutschland gegenüber dem Ausland vertritt, und nicht durch die Länder wahrgenommen werden. Es kann daher keinesfalls Sache einzelner Bundesländer sein, Abfallimporten aus einem weit entfernten hochindustrialisierten Vertragsstaat des Baseler Übereinkommens entgegenzutreten.

Angesichts der gegenwärtig deutlich wahrnehmbaren, schwindenden Akzeptanz für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bei der betroffenen Bevölkerung ist vielmehr auch dann ein Handeln auf Bundesebene erforderlich. Der Bund kann und darf sich der Frage, ob er die ihm zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen ergreifen oder die Abfallimporte aus Australien hinnehmen möchte, nicht unter Hinweis auf eine vermeintlich alleinige Zuständigkeit auf Landesebene entziehen. Ich füge hinzu: Nach den guten Gesprächen, die wir mit dem Bund geführt haben, wird er das auch nicht tun.

Vielen Dank, Herr Minister. – Es liegt doch eine Frage vor; ich dachte, es sei jetzt alles klar. Frau Schulze, Sie haben zu einer Zusatzfrage das Wort.

Das ist eine hochkomplexe Angelegenheit.